Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0175-L/06
1) Vorlage des Formulars NeuFö 3 2) Voraussetzungen für die Begünstigungen nach § 5a NeuFöG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0175-L/06vom 15.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Rudolf
Schachner, öffentlicher Notar, Marktplatz 5, 4100 Ottensheim, vom
3. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
vom 28. Juli 2004 betreffend Grunderwerbsteuer (ErfNr.: 0000/0000)
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG 1987
|
141.712,00 €
|
Grunderwerbsteuer
|
4.959,92 €
Entscheidungsgründe
Aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt zu ErfNr.: 0000/0000
ergibt sich folgender Sachverhalt:
|
1
|
Dem Finanzamt wurde ein Kaufvertrag vom 22. August 2003,
abgeschlossen zwischen Herrn Klaus C., geboren am 21. März 1960, wohnhaft
in L. und der N. A. Privatstiftung, mit Sitz in Wien über die Liegenschaft
EZ 556 GB xxx G. übermittelt. Einen Vermerk über den Eingang beim
Finanzamt enthält dieses Schriftstück nicht.
Aus dem Punkt II des Kaufvertrages geht hervor, dass der
Kaufpreis für die Liegenschaft EZ 556 GB xxx G. in Höhe von
151.712,00 € wie folgt aufgegliedert wird:
|
a) Grund und Boden b) Gebäude c)
Inventar d) Ablöse für Mietrechte
|
€ 6.570,00
€ 113.341,00
€
21.801,00
€ 10.000,00
|
2
|
Dem Finanzamt wurde eine Abgabenerklärung
gemäß
§ 10 Grunderwerbsteuergesetz 1987 vom 29. August 2003
über den Kaufvertrag vom 22. August 2003 betreffend die Liegenschaft EZ 556
GB xxx G. übermittelt. Einen Vermerk über den Eingang beim
Finanzamt enthält dieses Schriftstück nicht.
|
3
|
Als Beilage zum Anbringen vom 9. Oktober 2003, eingelangt
beim Finanzamt am 10. Oktober 2003, wurde die nicht unterfertigte
Erklärung der (Teil-) Betriebsübertragung (§ 5a iVm § 4
Neugründungs-Förderungsgesetz) vom 8. Oktober 2003 vorgelegt.
Diese Erklärung enthält zwar die Bestätigung der
Bezirksbauernkammer Freistadt vom 8. Oktober 2003 über die Inanspruchnahme
der Beratung, jedoch weder die Unterschrift des Antragstellers bzw. eines
Vertreters der Antragstellerin noch des Betriebsinhabers.
|
4
|
Mit dem Anbringen vom 16. Dezember 2003, beim Finanzamt
eingelangt am 17. Dezember 2003, wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass der
Kaufvertrag von der Bezirksgrundverkehrskommission Freistadt nicht genehmigt
wurde. Dem Anbringen liegt eine Ablichtung des Bescheides der
Bezirksgrundverkehrskommission Freistadt vom 11. Dezember 2003 bei.
|
5
|
Mit dem Anbringen vom 15. Juni 2004, beim Finanzamt
eingelangt am 30. Juni 2004, wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass der
Kaufvertrag von der Landesgrundverkehrskommission genehmigt wurde. Dem Anbringen
liegt eine Ablichtung des Bescheides der Landesgrundverkehrskommission vom 3.
Mai 2004 bei.
Die Genehmigung erfolgte mit der Auflage, dass die
Käuferin die verfahrensgegenständliche Liegenschaft
ordnungsgemäß durch einen geeigneten Bewirtschafter zu bewirtschaften
hat. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass der namhaft
gemachte Betriebsleiter Herr Walter N- im Rahmen der Bewirtschaftung des
Anwesens Innerstein der Marktgemeinde M. zwei Verwaltungsstrafen wegen
Übertretungen des Forstgesetzes erleiden musste. Der nunmehr namhaft
gemachte Bewirtschafter, Herr Johann H. hätte im Jahr 2000 den elterlichen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in L 2, xxxx G. übernommen und
bewirtschafte diesen im Nebenerwerb.
|
6
|
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Grunderwerbsteuer
mit 5.309,92 € festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage wurde ein
Kaufpreis in Höhe von 151.712,00 € herangezogen.
|
7
|
In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht,
dass die Voraussetzungen iSd. § 5a iVm § 4 des
Neugründungs-Förderungsgesetzes vorliegen. Es sei ein
landwirtschaftlicher Kleinbetrieb übereignet worden, was auch von den
Grundverkehrsinstanzen bestätigt worden wäre. Die Klassifizierung der
Bewertungsstelle aus dem Jahre 1999 sei völlig falsch. Abgesehen davon sei
die Bemessungsgrundlage falsch, da im Kaufvertrag für Grund und
Gebäude ein Kaufpreis von 119.911,00 € ausgewiesen sei.
|
8
|
Das Finanzamt ersuchte mit Vorhalt vom 30. August 2004 um
Übersendung der Inventarliste. Weiters wurde ersucht darzulegen, ob
für die Ablöse der Mietrechte Umsatzsteuer entrichtet wurde und wem
diese Mietrechte zustanden.
|
9
|
Nachdem dieser Vorhalt unbeantwortet blieb, setzte das
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Jänner 2006 die
Grunderwerbsteuer mit 4.959,92 € fest, das sind 3,5 % von 141.712,00
€. Zur Begründung führte das Finanzamt aus:
"gesamter Kaufpreis € 151.712,00 - Ablöse
für Mietrechte € 10.000,00 Bemessungsgrundlage €
141.712,00
§ 5a NeuFöG begünstigt u.a. die
Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Mit dem
Betrieb müssen betriebliche Einkünfte im einkommensteuerrechtlichen
Sinne erzielt werden. Gemäß
§ 21 EStG liegen Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft vor, wenn Einkünfte aus der Bewirtschaftung
von landwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 30 BewG erzielt
werden. Im gegenständlichen Fall ist Gegenstand des Erwerbes
bewertungsrechtlich kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sondern
ein Einfamilienhaus (EW-AZ FA Freistadt 031-2-0556/2, Stichtag 1.1.1999 EW
Einfamilienhaus € 8.212,03). Hinsichtlich der Qualifikation der
übergebenen Grundstücke ist das für die Bemessung der
Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt an die vom für die Bewertung
zuständigen Finanzamt im Bewertungsverfahren getroffenen Feststellungen
gebunden (VwGH v. 18.1.1990, 89/16/0062). Die Übertragung von
Grundvermögen ist nicht von der Begünstigung nach dem NeuFöG
umfasst. Da laut Ergänzung vom 27.7.2004 der Erwerb grunderwerbsteuerfrei
ist (der Freibetrag beträgt nach dem NeuFöG allerdings nur €
75.000,00) und somit die Vorlage einer Inventarliste entbehrlich ist, und
einer weitern Aufforderung um Vorlage der Inventarliste vom 30.8.2004 nicht
entsprochen wurde, ist die Berücksichtigung von beweglichem Inventar nicht
möglich."
|
10
|
Im Vorlageantrag vom 1. Februar 2006 wurde vorgebracht,
dass auf die Begründung in der Berufung nicht eingegangen worden sei. Im
Übrigen sei der Einheitswertbescheid nur dann heranzuziehen, wenn der
Kaufpreis nicht zu ermitteln ist. Es wurde die Erstattung der Grunderwerbsteuer
für die Bemessungsgrundlage von 75.000,00 € beantragt. Die
Grunderwerbsteuer sei nur für den diesen Freibetrag übersteigenden
Betrag vorzuschreiben
|
11
|
Die Berufung wurde am 24. Februar 2006 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
|
12
|
Der Bw. wurde mit Vorhalt vom 6. März 2008 Folgendes
vorgehalten:
"Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 4. 12. 2003,
2003/16/0472) vertritt die Auffassung, das NeuFöG lasse selbst in seiner
Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur
bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa
die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal
(§ 4 NeuFöG) - eintreten. Weiters vertritt er, dass für
die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse
im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich sind.
Vorgelegt wurde am 9. Oktober 2003 lediglich eine
Erklärung der (Teil-) Betriebsübertragung (NeuFö3), wobei als
Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift der Antragstellerin Folgendes
angeführt wurde:
"N. A. WALTER K: N- S.Str..
5 Ort."
Die Unterschrift bzw. firmenmäßige Zeichnung
fehlt. Von der Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten
amtlichen Vordruck iSd. § 5a iVm. § 4 NeuFöG kann nicht
ausgegangen werden, da die Unterschrift des Betriebsinhabers fehlt und auch die
Antragstellerin nicht vollständig bezeichnet wurde."
|
13
|
Dazu wurde in der Stellungnahme vom 19. März 2008
vorgebracht, dass ein ordnungsgemäß ausgefülltes und vom
Antragsteller unterfertigtes Formular gemäß
§ 4 NeuFöG
vorgelegt und am 16. 9. 2003 zwecks Bestätigung der Inanspruchnahme der
Beratung übermittelt worden wäre. Diese hätte am 8. 10. 2003 die
Bestätigung erteilt, jedoch nicht auf den übermittelten und vom
Antragsteller ordnungsgemäß unterfertigten Formular, sondern auf
einem neuen von ihr ausgefüllten Formular, welches vom Antragsteller nicht
unterfertigt wurde, weil dieser bereits die notwendige Erklärung
ordnungsgemäß abgegeben hätte. Die Erklärungen seien am 9.
10. 2003 dem zuständigen Finanzamt mit dem Hinweis übermittelt worden,
dass der Kaufvertrag noch nicht rechtskräftig sei. Am 15. 6. 2004 sei die
Rechtskraft des Kaufvertrages an das zuständige Finanzamt gemeldet worden.
Der Antragsteller sei richtig bezeichnet und die Erklärung auch vom
alleinzeichnungsberechtigten Vorstand unterfertigt worden. Die fehlerhafte
Ausfertigung des Bestätigungsformulars durch die Landwirtschaftskammer
könne dem Antragsteller nicht zugerechnet werden. Ein einheitliches
Formular sei vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Der Antragsteller hätte somit
die formalen Voraussetzungen erfüllt.
|
14
|
Der Bw. wurde dazu im Vorhalt vom 25. März 2008
folgendes vorgehalten:
Der im Anbringen vom 19. März 2008 geschilderte
Sachverhalt entspreche nicht der Aktenlage. Im Übrigen seien dem Anbringen
vom 19. März 2008 nicht die im Schreiben bezeichneten Anlagen 1 bis 4
beigelegt worden. Der Schriftsatz enthalte keine Anlagen.
Der Bw. wurde der sich aus den Akten des Finanzamtes
erbende Sachverhalt geschildert, welcher im Wesentlichen den Ausführungen
unter Punkt 1 bis 5 entspricht.
Auf Grund dessen wurde der Bw. Folgendes vorgehalten:
|
"1)
|
Ein am 15. September 2003 durch den Betriebsinhaber
unterfertigtes Formular gemäß
§ 4 NeuFöG ist nicht
aktenkundig. Die Übermittlung eines derartigen Formulars wäre durch
geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen.
|
2)
|
Sowohl Herr Walter N- als auch Herr Johann H. haben
sich laut Angaben im Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 3. Mai 2004,
Aktenzeichen: Agrar-900.441/14-2004-IV/Rt/Kl bisher schon vor dem Erwerb
der Liegenschaft EZ 556 GB xxx G. durch die N. A. Privatstiftung in
vergleichbarer Art betrieblich beherrschend betätigt. Damit dürfte
auch die Voraussetzung nach § 5a Abs. 1 Z 2 NeuFöG
nicht vorliegen, es sei denn Sie können nachweisen, dass sich der
gegenüber der Landesgrundverkehrskommission namhaft gemachten
Betriebsführer, Herr Johann H. vor dem Erwerb der Liegenschaft EZ 556
GB xxx G. durch die N. A. Privatstiftung nicht in einem land- und
forstwirschaftlichen Betrieb beherrschend betätigt hat."
|
15
|
In der Stellungnahme vom 10. April 2008 wurde dargelegt,
dass zur Feststellung, dass die übermittelten Unterlagen nicht aktenkundig
seien, keine Stellungnahme abgegeben werden könne. Eingaben würden
entweder persönlich beim zuständigen Finanzamt abgestempelt und samt
Beilagen in den Briefkasten geworfen oder zur Post gegeben. In beiden
Fällen könne das Beiliegen der angeführten Beilagen nicht
nachgewiesen werden. Diese Tatsache könne aber dem Antragsteller nicht zum
Nachteil gereichen.
Zum Vorhalt 5) und Aktenlage 2) könne der steuerliche
Vertreter leider nicht Stellung nehmen, da sein Mandant trotz mehrmaligen
Ersuchen dazu keine Auskunft erteilt hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Vorlage des amtlichen
Vordruckes NeuFö 3:
§ 5a des Neugründungs-Förderungsgesetzes
(NeuFöG) in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I 132/2002 lautet:
"§ 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor,
wenn 1. bloß ein Wechsel in der Person des die
Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits
vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und
2. die nach der Übertragung die
Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in
vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie
der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen,
die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die
Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.
3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1
Z 1 und Z 3 bis 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn der
Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den
übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder
unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder
wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen
Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden
unverzüglich mitzuteilen."
§ 4 NeuFöG in der gemäß
§ 5a Abs.
2 Z 1 NeuFöG sinngemäß anzuwendenden Fassung des BGBl I 2002/111
lautet:
"Die Wirkungen nach § 1 treten unter den
Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.
(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur
dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden
einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird.
Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,
2. der Kalendermonat nach § 3,
3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei
denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.
(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein,
wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.
(3) Auf dem amtlichen Vordruck muß in den
Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, daß die Erklärung
der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen
Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist.
Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem
vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu
bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende
unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner
gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der
Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen
ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.
(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur
deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der
Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher
Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die
Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und
Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu
erstatten."
§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum NeuFöG (BGBl II
2002/483) lautet:
"Erklärung der Übertragung
§ 4. (1) Ab 1. Jänner 2004 treten die
Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2
NEUFÖG von vornherein ein, sofern der neue Betriebsinhaber bei den in
Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck über die
Erklärung der Übertragung (NeuFö 3) vorlegt.
(2) Vor dem 1. September 2002 treten die Wirkungen des
§ 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG
nachträglich (rückwirkend) ein. Die Abgaben und Gebühren sind in
diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks
(NeuFö 4) zu erstatten (zurückzuzahlen).
(3) Von 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 treten
die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2
NEUFÖG wahlweise von vornherein (Abs. 1) oder nachträglich (Abs. 2)
ein.
(4) Auf dem amtlichen Vordruck muss bestätigt sein,
dass die Erklärung der Übertragung unter Inanspruchnahme der Beratung
jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der neue Betriebsinhaber zuzurechnen
ist, erstellt worden ist. Betrifft die Übertragung ein freies Gewerbe, so
hat die zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen,
dass der neue Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse
verfügt. Kann der neue Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung
zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.
(5) Die Bestätigung über die Beratung durch
die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn
ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z 1 NEUFÖG eintreten."
Die Bw. konnte im gegenständlichen Verfahren nicht den
glaubhaft machen, dass eine eine vollständig ausgefüllte,
firmenmäßig gefertigte Erklärung der Betriebsübertragung
gem. § 5a NeuFöG (NeuFö 3) dem Finanzamt übermittelt
wurde. Aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten ergibt sich kein Hinweis, dass
diese unvollständig sind oder nachlässig geführt wurden. Der
Unabhängige Finanzsenat geht auf Grund des geschilderten Verfahrensganges
daher davon aus, dass eine vollständig ausgefüllte,
firmenmäßig gefertigte Erklärung der Betriebsübertragung
gem. § 5a NeuFöG (NeuFö 3) dem Finanzamt nicht vorgelegt
wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 4. 12. 2003, 2003/16/0472)
vertritt die Auffassung, das NeuFöG lasse selbst in seiner Gesamtheit
erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei
Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa die
Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal
(§ 4 NeuFöG) - eintreten. Weiters vertritt er, dass für
die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse
im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich sind.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die
Erklärung der Neugründung - und analog dazu die Erklärung der
Betriebsübertragung - nach § 4 NEUFÖG formgebunden. Es ist ein
bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine
Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen Antrages ist die
materielle Voraussetzung für die Begünstigung (siehe VwGH 26.4.2001,
2000/16/0314; vom 24.4.2002, 99/16/0398; vom 26.6.2003, 2000/16/0326). Im
Erkenntnis vom 4.12.2003, 2003/16/0472, führt der VwGH u. a. aus, das
NEUFÖG lasse in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden
Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller
Voraussetzungen - vgl etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches
Tatbestandsmerkmal (§ 4 NEUFÖG) - eintreten.
Die ordnungsgemäß und iSd § 4 Abs. 1
NEUFÖG vollständig ausgefüllte Erklärung (gegebenenfalls
inklusive Unterschrift des Antragstellers) ist damit materielle Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Begünstigung. Im gegenständlichen
Fall hat der Bw. erst im Berufungsverfahren den vollständig
ausgefüllten amtlichen Vordruck NeuFö 3 dem Finanzamt vorgelegt. Nach
der bisherigen Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (vgl. UFS 2.
12. 2005, GZ RV/0240-I/05) könnte eben aus dem Grund, dass für die
Inanspruchnahme der Begünstigungen die ordnungsgemäße und
vollständige Vorlage der Erklärung NeuFö 3 eine materielle
Voraussetzung darstellt, selbst durch spätere Nachreichung einer
Erklärung, ein solcher Mangel nicht mehr saniert werden.
Zu den übrigen
Voraussetzungen nach § 5a NEUFÖG:
Im Übrigen ergibt sich aus der Aktenlage, dass sich
sowohl Herr Walter N- als auch Herr Johann H. vor dem Erwerb der Liegenschaft EZ
556 GB xxx G. durch die N. A. Privatstiftung in vergleichbarer Art
betrieblich beherrschend betätigt haben. Zum diesbezüglichen Vorhalt
vom 25. März 2008, wonach dies aus dem Bescheid der
Landesgrundverkehrskommission vom 3. Mai 2004,
Aktenzeichen: Agrar-900.441/14-2004-IV/Rt/Kl hervorgeht, wurden keine
gegenteiligen Angaben gemacht.
Nach § 5a Abs. 1 NeuFöG in der hier
anzuwendenden Fassung des BGBl. I 132/2002 liegt eine Betriebsübertragung
dann vor, wenn
1. bloß ein Wechsel in der
Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf
einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder
unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt
(§ 2 Z 4) und
2. die nach der Übertragung
die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher
nicht in vergleichbarer Art beherrschend
betrieblich betätigt hat.
Die zwingende Voraussetzung des § 5a Abs. 1
Z 2 NeuFöG ist somit nicht gegeben, sodass auch aus diesem Grunde die
Begünstigung des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nicht anzuwenden
ist.
Zur Berechnung der
Grunderwerbsteuer:
Laut Kaufvertrag vom 22. August 2003 ergibt sich der
Gesamtkaufpreis für die Liegenschaft von 151.712,00 € wie
folgt:
|
a) Grund und Boden b) Gebäude c)
Inventar d) Ablöse für Mietrechte
|
€ 6.570,00
€
113.341,00
€ 21.801,00
€ 10.000,00
Die teilweise Stattgabe der Berufung ergibt sich daraus,
dass laut Ansicht des Finanzamtes die im Kaufvertrag angeführte Ablöse
von Mietrechten nicht in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen ist. Dem
schließt sich auch der Unabhängige Finanzsenat an, zumal sich im
gegenständlichen Verfahren nichts Gegenteiliges ergeben hat.
Soweit laut Kaufvertrag ein Teil der Kaufpreiszahlung auf
Inventar entfällt, teilt der Unabhängige Finanzsenat die Zweifel des
Finanzamtes und geht davon aus, dass sich die Gegenleistung nicht auf ein
allfälliges Inventar bezogen hat. Trotz Aufforderung und Hinweise (vgl.
Vorhalt vom 30. August 2004 und Berufungsvorentscheidung vom
24. Jänner 2006) wurde keine Inventarliste vorgelegt. Eine deklarative
Zuordnung der jeweiligen Gegenleistung im Kaufvertrag, ohne tatsächliche
Glaubhaftmachung, dass entsprechendes Inventar mitveräußert wurde,
reicht nicht aus. Vielmehr wäre es an der Bw. gelegen, die berechtigten
Zweifel des Finanzamtes an der Zuordnung der einzelnen Kaufpreisteile
aufzuklären. Damit konnte in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen
werden, dass es sich bei den 21.801,00 €, die als Gegenleistung
für auf Inventar ausgewiesen wurden, tatsächlich um eine verschleierte
zusätzliche Gegenleistung für das Grundstück handelte, die somit
in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen ist.
Linz, am 15.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0175-L/06
- Stammnummer
- 34239
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF