Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0016-I/03
Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag nach § 1 Z 7 NeuFöG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-I/03vom 25.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers,
vertreten durch die Dr. Woisetschläger & Dr. Mutschlechner
OEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Rückerstattung
von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zu diesem Beitrag für den Zeitraum Feber bis Oktober 2000
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für den
Zeitraum 1. Feber bis 31. Oktober 2000 werden festgesetzt
der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen mit
€ 0,00
der Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag mit € 0,00
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 11. April 2001
beantragte der steuerliche Vertreter des Abgabepflichtigen die
Rückerstattung des vom Abgabepflichtigen als Arbeitgeber abgeführten
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zu diesem Beitrag für die Monate Feber bis Oktober 2000. Dazu
führte er weiter aus, der Abgabepflichtige falle unter das
Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG). Dieses setze für die
Befreiung von den erwähnten Lohnnebenkosten nur voraus, dass der
Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Neugründung ein amtliches Formular
(NeuFö 1) erstelle und darauf seine zuständige gesetzliche
Interessensvertretung die Inanspruchnahme der Beratung bestätige. Beide
Voraussetzungen habe der Abgabenpflichtige erfüllt.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2001
wurde der Antrag abgewiesen, da nach Ansicht des Finanzamtes die Befreiung von
Abgaben bzw. Gebühren nur dann eintrete, wenn der Betriebsinhaber den
amtlichen Vordruck über die Erklärung der Neugründung vorlege.
Nachträgliche Erstattungen bzw. Rückzahlungen von Abgaben und
Gebühren, die nach Auflage des amtlichen Vordruckes (1. September 1999)
anfielen, seien nicht möglich.
In der rechtzeitig erhobenen
Berufung gegen diesen Bescheid führte der steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers aus, dass in der Verordnung zum NeuFÖG in § 4
lediglich auf § 1 Z 1 bis 6 NeuFÖG verwiesen werde. Für die in
Streit stehende Begünstigung des § 1 Z 7 NeuFÖG sei keine Frist
vorgesehen. Sämtliche Voraussetzungen für die Begünstigung seien
somit erfüllt.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 24. August 2001 wurde nach Zitierung von
Gesetzesstellen damit begründet, dass der Berufungswerber seine in Rede
stehende Tätigkeit bereits in den Jahren 1997 und 1998 im Rahmen einer OEG
ausgeübt hätte, was eine Anwendung der Begünstigungsbestimmungen
des NeuFÖG nicht möglich mache.
Daraufhin beantragte der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und stellte klar, dass
die OEG in keiner Weise Tätigkeiten ausführte, die mit der vom
Berufungswerber im Jahr 1999 begonnenen Tätigkeit in Verbindung
stünden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben alle Dienstgeber, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu
leisten.
Zudem bestimmt § 122 Abs.
7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998, dass die Landeskammern und die
Bundeskammer zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die
Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim
einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen
Unternehmungen) nach § 2 Wirtschaftskammergesetz 1998 anfallenden
Arbeitslöhnen zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die
Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 gilt (Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag).
Der Berufungswerber hat in den
Monaten Feber bis Oktober 2000 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen
Dienstnehmer beschäftigt und nach den oben angeführten gesetzlichen
Bestimmungen den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und den Zuschlag zu diesem Beitrag an das zuständige
Finanzamt abgeführt.
Mit Eingabe vom 11. April 2001
ersuchte er um Rückzahlung dieser abgeführten Beträge, da er nach
dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG) von der Leistung des
Dienstgeberbeitrages bzw. des Zuschlages zu diesem befreit sei.
Nach § 1 Z 7 NeuFÖG
werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe
der §§ 2 bis 6 NeuFÖG die im Kalendermonat der Neugründung
sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte
Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum
Familienlastenausgleichsfonds (§§ 41 ff des FLAG 1967),
Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (§
3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines
Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen
Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 53a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem
Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, nicht
erhoben.
Das Finanzamt begründete
die abweisende Erledigung damit, dass der Berufungswerber keinen amtlichen
Vordruck vorgelegt hätte (Erstbescheid) bzw. dass der Berufungswerber die
nunmehr begonnene Tätigkeit bereits in den Jahren 1997 und 1998 im Rahmen
einer OEG ausgeübt hätte.
Dazu ist auszuführen, dass
die Wirkungen des § 1 Z 7 NeuFÖG nach § 4 Abs. 2 NeuFÖG nur
dann eintreten, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des
§ 4 Abs. 1 NeuFÖG erstellt. Während somit für die
Inanspruchnahme der Begünstigungen des § 1 Z 1 bis 6 NeuFÖG die
Vorlage des amtlichen Formulars bei den in Betracht kommenden Behörden
ausdrücklich gefordert wird, bestimmt § 4 Abs. 2 NeuFÖG, dass es
im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 1 Z 7 NeuFÖG keiner
Vorlage, sondern lediglich einer Erstellung des amtlichen Vordruckes bedarf.
Dass der Berufungswerber ein solches, auch inhaltlich den Vorschriften
entsprechendes Formular erstellt hat, steht aber außer Streit. Dieses
wurde in Kopie bereits anlässlich der Antragstellung vorgelegt. An der
Echtheit dieses Vordruckes wurden seitens des Finanzamtes keinerlei Zweifel
gehegt.
Nach § 2 Z 3 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für
Justiz, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des
Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Bundesgesetz, mit dem die
Neugründung von Betrieben gefördert wird, BGBl. II 1999/278, in
Verbindung mit § 2 Z 2 NeuFÖG liegt keine Neugründung vor, wenn
sich der Betriebsinhaber innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der
Neugründung als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art
betätigt hat. Vergleichbare Betriebe sind solche der selben Klasse im Sinne
der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten, ÖNACE 1995 (herausgegeben
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt).
Auf diese Bestimmung beruft
sich das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung und stellt die Behauptung
auf, dass sich der Berufungswerber als Gesellschafter im Rahmen einer OEG
bereits einschlägig beschäftigt hätte. Dies wird im Vorlageantrag
entschieden in Abrede gestellt. Nach den im Verwaltungsakt aufliegenden
Unterlagen war der Berufungswerber ab 1997 Gesellschafter einer OEG, deren
Betriebsgegenstand "Insolvenz- und Treuhanddienste" waren. Diese Tätigkeit
übte er ab dem Jahr 1999 als Einzelunternehmer aus, ab dem Jahr 2000
erzielte er auch Einkünfte aus einer Einzelunternehmertätigkeit als
Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter,
Bauträger) und im Rahmen einer Immobilien KEG. Die Tätigkeiten eines
Unternehmensberaters (Insolvenz- und Treuhanddienste) und die eines
Immobilientreuhänders scheinen in der Systematik der
Wirtschaftstätigkeiten, ÖNACE 1995, zwar im gleichen Abschnitt und
Unterabschnitt, jedoch in unterschiedlichen Abteilungen und somit
naturgemäß auch in unterschiedlichen Gruppen und Klassen auf. Die
Betätigung als Gesellschafter einer Insolvenz- und Treuhanddienste - OEG
ist somit für die Inanspruchnahme der Begünstigungen des § 1 Z 7
NeuFÖG ebenfalls nicht schädlich.
Es stellt sich nunmehr für
den entscheidenden Senat abschließend die Frage, ob der Berufungswerber
tatsächlich eine neue, bisher noch nicht vorhandene betriebliche Struktur
geschaffen hat. Diesbezüglich ergeben sich aus den Ausführungen des
Finanzamtes keinerlei Anhaltspunkte, dass dies nicht so wäre. Auch aus den
im Veranlagungsakt des Berufungswerbers aufliegenden Jahresabschlüssen
(getrennt nach Tätigkeiten) ergeben sich keine Zweifel an der Schaffung
neuer betrieblicher Strukturen, da die getrennt erstellte
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für den Geschäftsbereich
"Immobilientreuhänder" Aufwendungen für Betriebsmittel und (im
Unterschied zur Tätigkeit im Bereich "Insolvenz- und Treuhanddienste") auch
Mietaufwendungen ausweist. Es ist damit davon auszugehen, dass für die im
Jahr 2000 neu begonnene Tätigkeit als Immobilientreuhänder eigene
Räumlichkeiten angemietet und somit eine neue, bisher noch nicht bestehende
betriebliche Struktur geschaffen wurde.
Nachdem die Argumente des
Finanzamtes somit nicht überzeugen konnten und keine weiteren Vorbringen
hinsichtlich des Fehlens einer Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Begünstigung des § 1 Z 7 NeuFÖG erstattet wurden bzw. ein solches
Fehlen von Voraussetzungen auch aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich ist,
war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
25. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 7 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 4 Abs. 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0016-I/03
- Stammnummer
- 6869
- Gültig
- 25.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF