Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0894-L/07
Ankauf von Wirtschaftsgütern aus einer Konkursmasse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0894-L/07vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
"Neueröffnung iSd § 2 Z 1 NeuFöG ist die Neuschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen. Nach § 3 der VO zum NeuFöG wird der Betrieb neu eröffnet, wenn der Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt und die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden.
Werden aus einer Konkursmasse einzelne Wirtschaftsgüter erworben und betätigt sich der Erwerber in anderen Betriebssparten, als die in Konkurs befindliche Firma, so ist von einem Betriebserwerb nicht auszugehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der UGN, vertreten durch die UWT, vom
13. Juni 2007 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes BRS
vom 15. Mai 2007 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (Sektion A) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2003
bis 2004 entschieden:
(1) Der
eingeschränkten Berufung betreffend Dienstgeberbeiträge und
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag wird Folge gegeben.
Die
Beiträge und Zuschläge werden für 2003 und 2004 mit
0,00 € festgesetzt.
(2) Die eingeschränkte
Berufung betreffend die Haftungsbescheide für 2003 und 2004 wird gem.
§ 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Bw. (UGN GmbH, kurz UGN) wurde mit Vertrag vom 20.
November 2001 errichtet. Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 bestätigte die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Neugründung
nach § 4 Neugründungsförderungsgesetz.
2. Bei der UGN wurde im März 2007 eine
Außenprüfung nach § 147 Abs. 1 BAO iVm
§ 86 BAO und eine Nachschau gem. § 144 BAO
durchgeführt (Gegenstand der Prüfung waren Lohnsteuer,
Sozialversicherung und Kommunalsteuer betreffend 2003 bis 2005). Der Prüfer
stellte folgendes fest:
a. Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 sei die
Neugründung der UGN bestätigt worden. Daraufhin seien vom Unternehmen
ab diesem und den folgenden elf Kalendermonaten Befreiungen iS des NeuFöG
(Unfallversicherung, Wohnbauförderung, Dienstgeberbeiträge,
Zuschläge DB) geltend gemacht worden. Diese Befreiungen habe der
Prüfer nicht anerkannt, weil es sich um keine Neugründung nach dem
NeuFöG handle.
b. Die geprüfte Firma sei seit 2003 operativ
tätig. Im Juli 2003 sei das Bauunternehmen PT KG in Konkurs gegangen. Die
UGN habe aus der Konkursmasse benötigtes Anlagevermögen (Fuhrpark,
Geräte, Requisiten usw.) ersteigert und das Gebäude des Seniorchefs
der PT KG (Herr PT, Sonderbetriebsvermögen) angemietet. Der wesentlich
beteiligte Gesellschafter und Geschäftsführer der UGN - Herr WF - sei
in der PT Prokurist gewesen. Nach Ansicht der prüfenden Behörde sei
entscheidend, dass mit den angeschafften Gegenständen aus der Konkursmasse
der PT deren Betrieb im Großen und Ganzen weitergeführt hätte
werden können. Es liege daher keine Neugründung vor.
c. Aufgrund der Ergebnisse der Außenprüfung
erließ das Finanzamt Haftungs- und Abgabenbescheide (vom 15. Mai
2007)
- für 2003 mit 14.535,62 € (DB),
1.227,45 € (DZ) und 290,71 € (SZ),
- für 2004 mit 14.602,38 € (DB),
1.233,09 € (DZ) und 292,05 € (SZ),
- für 2005 mit 66,76 € (DB) und
5,34 € (DZ).
Am 1. Juni 2007 wurden die bisherigen Vorschreibungen nach
§ 293b BAO betreffend DB um 3.001,51 (03) und 2.206,77 (04) und
betreffend Zuschlag zum DB um 253,46 (03) und 241,44 (04) berichtigt. Damit
verblieben 25.967,46 € wovon 25.823,26 € ausgesetzt wurden
(Differenz 2x 66,76 und 2x 5,34).
3. Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 wurde gegen die
Haftungs- und Abgabenbescheide für 2003 bis 2005 hinsichtlich des
Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag Berufung
eingelegt:
a. Die BP habe angeführt, der Betrieb der PT KG habe
im Großen und Ganzen weitergeführt werden können. Genau dies sei
nicht der Fall.
b. Wie bereits in den Stellungnahmen vom 22. März
2007 und 17. April 2007 (auf die man in keiner Weise eingegangen sei)
beschrieben, liege keine Betriebsübertragung vor:
- Der Betriebsgegenstand der UGN sei ein anderer als der
der PT. Es würden keine Fenster produziert, keine Kegelbahnen und
Fertighäuser gebaut und es werde auch keine Tischlerei betrieben. Die Firma
UGN würde sonst zehnmal so viele Mitarbeiter beschäftigen und eine um
ein Vielfaches größere Fläche benötigen.
- Unstrittig sei auch, dass geringe Teile des
Anlagevermögens lediglich aus dem Baubereich im Zuge einer
öffentlichen Versteigerung erworben worden seien. Dabei handle es sich
nicht um die wesentlichen Betriebsgrundlagen, zumal überhaupt keine
Großgeräte wie Kräne, Mischanlagen oder Abbundanlagen erworben
worden seien. Der Wert eines einzigen Großgerätes, das von anderen
Unternehmen ersteigert worden sei, übersteige schon den Wert des gesamten
(von der Bw.) erworbenen Vermögens.
- Von den zahlreichen Liegenschaften der PT sei lediglich
das Baustofflager angemietet worden, welches flächenmäßig einen
einstelligen Prozentsatz der gesamten ehemaligen Liegenschaften der PT
repräsentiere. Hier komme noch hinzu, dass die Firma UGN gar keinen
Baustoffhandel betreibe. Dazu sei das seinerzeitige Baustofflager von der UGN zu
einer Zimmereiproduktionshalle vollkommen umgebaut worden.
- Es seien auch keine wesentlichen Betriebsgrundlagen wie
Kundenstock, Forderungen oder Vorräte übernommen worden.
- Festzuhalten sei auch, dass man nur einige wenige
Dienstnehmer der ehemaligen Firma PT (nachdem diese arbeitslos gewesen seien)
eingestellt habe. Andere Firmen in der Umgebung hätten mehr Arbeitnehmer
eingestellt.
c. In Anbetracht der Tatsache, dass von der UGN wiederholt
ausführliche Stellungnahmen abverlangt worden seien, erscheine es umso
verwunderlicher, dass auf die vorgebrachten Argumente, die allesamt unstrittig
seien, in keiner Weise eingegangen werde. Das Finanzamt beschränke sich in
der Begründung darauf, dass der Betrieb im Großen und Ganzen
weitergeführt werden konnte. Es sei aber ersichtlich, dass kein
vollständiger Organismus übertragen worden sei, der es
ermöglichen würde, den Betrieb im wesentlichen unverändert
weiterzuführen.
Es werde daher ersucht, der Berufung stattzugeben und die
angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Man beantrage weiters, dass über die Berufung eine
mündliche Verhandlung stattfinde.
4. Den Stellungnahmen der Bw. vom 22. März 2007
und 17. April 2007 ist folgendes zu entnehmen:
(1) Stellungnahme 22. März 2007 (Auszug):
Sitz der Gesellschaft PT KG sei M, Gegenstand sei der
Fertigteilhausbau, die Tischlerei, der Kegelbahnbau, der Hochbau und die
Zimmerei gewesen. Als geschäftsführender Gesellschafter sei PT
tätig gewesen. Beschäftigt habe man bis zu 200 Mitarbeiter. Anfang
Juli 2003 sei ein Konkursverfahren eröffnet worden. Man habe die
Betriebsschließung beantragt und die offenen Baustellen nicht
weitergeführt. Davon seien rund 100 Mitarbeiter betroffen gewesen. Das
Anlage- und Umlaufvermögen sei an das Versteigerungsunternehmen O GmbH
verkauft, die Versteigerung sei österreichweit ausgeschrieben worden und
habe mehrere Tage gedauert.
Die UGN sei ursprünglich durch den
geschäftsführenden Gesellschafter WF gegründet worden.
Unternehmensgegenstand sei das Projekt- und Baumanagement gewesen, worunter auch
der Hochbau und die Zimmerei falle. Mit Tätigkeiten wie Fertigteilhausbau,
Tischlerei, Fensterproduktion oder Kegelbahnbau habe die Gesellschaft
überhaupt nichts zu tun.
Die UGN habe - wie andere Firmen auch - an der
öffentlichen Versteigerung teilgenommen und einen kleinen Bruchteil des
Anlagevermögens der PT KG erworben. Der Rest des derzeit vorhandenen
Anlagevermögen sei neu angeschafft worden. Vom Masseverwalter seien keine
Vermögenswerte wie Kundenstock, Forderungen oder offene Baustellen
übernommen worden. Einige wenige offene Baustellen seien - so wie von
anderen Baufirmen auch - mit Bauherren neu verhandelt und fertiggestellt worden.
Dies sei auf Wunsch der Bauherren erfolgt und es sei ein eigenes
Auftragsverhältnis mit Angebot und Annahme gewesen. Man habe nur
Aufträge angenommen, die wirtschaftlich sinnvoll gewesen seien und aufgrund
der betrieblichen Struktur auch abgewickelt werden konnten. Die UGN stelle
arbeitslose ehemalige Beschäftigte ein, aber zum Teil in einer völlig
anderen Beschäftigungsart. Insgesamt habe man 25 Angestellte der ehemaligen
Firma PT KG eingestellt.
Auch die Verwaltungs- und Organisationsstruktur der UGN sei
eine völlig andere als die der PT KG. Die UGN sei zwar in einem Bruchteil
der ehemaligen Immobilien eingemietet, jedoch habe man diese baulich völlig
verändert und die Räumlichkeiten erfüllten einen anderen Zweck
als früher (derzeitige Produktionshalle = frühere Lagerhalle).
Es liege daher eine Neugründung aber keine
Betriebsübertragung vor.
(2) Stellungnahme 17. April 2007 (Auszug):
Die von der Finanzverwaltung ins Treffen geführte
Entscheidung des UFS vom 7. November 2007 sei nicht auf den
gegenständlichen Fall anwendbar. Nach dieser Berufungsentscheidung seien
Maschinen, Einrichtungen, Kfz sowie Waren- und Materialvorräte,
sämtliche Betriebsobjekte sowie der vorhandene Kundenstock übernommen
worden. Die UGN habe weder Vorräte, noch einen Kundenstock übernommen.
Die UGN sei hauptsächlich mit der Planung und
Errichtung von Gebäuden betraut. Sie werde dabei auch als
Dienstleistungsunternehmen tätig. Bereits im Unternehmensgegenstand
unterscheide sich die UGN von der ehemaligen PT KG.
Nach dem NeuFöG müssten für den konkreten
Betrieb die wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden. Dagegen liege
ein Betriebserwerb vor, wenn ein vollständiger Organismus des
Wirtschaftslebens übertragen werde. Der Betrieb müsse im Wesentlichen
unverändert weitergeführt werden können.
Das Konkursverfahren der PT KG sei vom Masseverwalter
abgeführt worden. Nachdem sich niemand gefunden habe, der den Betrieb (oder
die Betriebsteile) habe übernehmen wollen, sei eine öffentliche
Versteigerung von der Firma O GmbH durchgeführt worden. Diese habe den
Auftrag gehabt, das gesamte verwertbare Vermögen bestmöglich zu
versteigern. Die Teile des ehemaligen Anlagevermögens seien an viele
verschiedene Firmen und Personen verkauft worden. Eine davon sei die Bw.
gewesen. Andere Baufirmen in der Umgebung hätten viel größere
Posten erworben (zB die Schalungen). Es sei daher kein vollständiger
Organismus übertragen worden, der es ermögliche, den Betrieb im
Wesentlichen unverändert weiterzuführen.
Die im Wege der Versteigerung erworbenen
Wirtschaftsgüter beträfen bestimmte Werkzeuge, Schalungen bzw
Container, Computer und Büromöbel sowie einen kleineren Teil der
Baustellenfahrzeuge. Dies sei nur ein Teil der versteigerten
Wirtschaftsgüter gewesen. Abgesehen davon erscheine es zweifelhaft, dass es
sich dabei um wesentliche Betriebsgrundlagen handle. Von den
Großgeräten wie Kräne, Mischanlagen oder etwa die Abbundanlage
für Holzfertighäuser sei kein einziges ersteigert worden. Der Wert
einer solchen Anlage übersteige bereits den Wert der von der UGN erworbenen
Wirtschaftsgüter.
Dagegen seien bauspezifische Investitionen wie Lizenzen
oder Statikprogramme oder Handwerkszeuge für Bauarbeiter neu angeschafft
worden.
Dem Gebäude und der Einrichtung komme bei
Bauunternehmen keine gravierende Rolle zu. Auch ein bestehender Büroraum -
den jedes Unternehmen brauche - sei insoweit unbeachtlich, als es keine Rolle
spiele, wo dieser Büroraum oder die Verwaltung geführt werde. Die
Unternehmensleitung einer Baufirma könne von jedem beliebigen Standort aus
ausgeübt werden. Benötigt werde nur ein geringer Lagerraum.
Die Liegenschaft sei auf Initiative der Oberbank angemietet
worden. Das Gebäude entspreche dabei schätzungsweise 10% der
ehemaligen Betriebsliegenschaften. Das angemietete Objekt sei von der PT KG auch
zu völlig anderen Zwecken verwendet worden. Früher habe sich darin der
Baustoffhandel mit Lager befunden, mit diesen Tätigkeiten habe die Bw.
nichts zu tun. Im Gebäude befände sich nunmehr die Verwaltung der Bw.
Diese sei seinerzeit in einem anderen Gebäude untergebracht gewesen.
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines
Bauunternehmens gehöre der Kundenstock. Dieser sei jedoch nicht von der Bw.
übernommen worden. Die Kundenstruktur und den Markt habe man neu aufgebaut.
Daher habe das Unternehmen in der Anfangszeit geringe Umsätze gemacht. Auch
habe man keine Vorräte erworben. Die Bw. betreibe keinen Baustoffhandel.
Die Mitarbeiter hätten sich um neue Arbeitsstellen
umgesehen. Zahlreiche Bauarbeiter seien auch bei Baufirmen in der Nähe
untergekommen. Die Bw. habe dann einige Mitarbeiter angestellt. Die PT KG sei
größer als die Bw. gewesen. Die Bw. trete auch nach außen
anders auf. Der jetzige Gesellschafter der Bw. sei in der PT KG nur Prokurist
gewesen und habe keine weitreichenden Entscheidungen treffen können.
Die Bw. habe daher die Betriebsgrundlagen neu geschaffen.
Auch im Konkursverfahren habe man festgestellt, dass kein Betriebsübergang
vorliege.
5. Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
a. Mit Schreiben vom 26. März 2008 wurden vom
Landesgericht R Unterlagen betreffend die Bw. und die PT KG angefordert,
darunter die Bilanzen der Bw. für 2001 und 2002 sowie der Abtretungsvertrag
der F GmbH vom 1. Juli 2003 und die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der F
GmbH vom 2. Juli 2003.
b. Am 15. April 2008 erfolgte beim Landesgericht R eine
Einsicht in den Konkursakt der PT KG. Weiters wurden die ehemaligen
Betriebsliegenschaften besichtigt und eine Erörterung bei der Bw.
durchgeführt.
(1) Aus den Konkursakten der PT KG ergab sich
zusammengefasst folgendes:
A. (Antrag auf Konkurseröffnung 7. Juli 2003,
Auszüge): Die PT KG wurde 1868 gegründet. Unternehmensgegenstand war
die Führung eines Bau- und Zimmereibetriebes, einer Tischlerei, einer
Fenster- und Türenerzeugung und eines Kegelbahnbaues. In den besten Zeiten
verfügte das Unternehmen über 220 Dienstnehmer.
Ab 1995 wurden nahezu ausschließlich Aufträge
aus dem öffentlichen Bereich angenommen, die große Verluste mit sich
brachten. Im Jahr 1999 begannen die Zahlungsschwierigkeiten, wobei als Ursachen
einerseits die schlechte Baukonjunktur und andererseits verlustträchtige
Niederlassungen und ein nicht funktionierendes Controlling zu nennen waren. Die
Aufgabe eines Fertigteilwerkes war mit hohen Kosten verbunden. Im Jahr 2000
wurde als neuer Geschäftszweig die Herstellung des Vertriebes von
Fertigteilhäusern in Angriff genommen, wobei die Kosten der Vertriebsstelle
den Erfolg überstiegen.
Am 14. Dezember 2001 wurde ein Ausgleichsverfahren
eingeleitet. Der Ausgleich mit einer Quote von 40% wurde von den Gläubigern
angenommen und vom Gericht bestätigt. Die Quoten - eine Million € pro
Rate - konnten am 31. März 2002 und 31. Dezember 2002 noch bezahlt
werden, die dritte Rate vom 31. Juli 2003 war nicht mehr finanzierbar. Mit
dem Ausgleich trat ein Vertrauensverlust der Kunden ein und es kam zu massiven
Auftragsrückgängen. Die Ausgleichsfinanzierung sollte durch den
Verkauf von Betriebsliegenschaften erfolgen, wobei dies nur sehr schwer
möglich war.
Im Zusammenhang mit dem Ausgleichsverfahren kam es zu
Teilbetriebsschließungen und zwar zur Schließung der Tischlerei und
der Rückführung und Einschränkung anderer Produktionsbereiche.
Aus den Baustellen konnten keine relevanten Mittel erwirtschaftet werden. Die
Hausbank gewährte für die Erfüllung des Ausgleichs keine Mittel.
Zudem ließen der Gesundheitszustand und das Krankheitsbild des
Geschäftsführers eine Weiterführung des Betriebes nicht mehr zu.
Zu Konkursbeginn verblieben aufgrund von
Restrukturierungsmaßnahmen im Zuge des Ausgleichsverfahrens nur mehr die
Sparten Baubetrieb und Holzbau. Diese wurden mit ca. 90 Dienstnehmern
geführt. Vom Unternehmen wurden zu Konkursbeginn 16 mittlere und 10
kleinere Baustellen betrieben, die überwiegend zu nicht kostendeckenden
Preisen aquiriert werden konnten.
Die UGN könnte einen Teil der Dienstnehmer einstellen
und einen Teil der offenen Baustellen fertigstellen. Dadurch würden der
Masse Schadenersatzforderungen erspart bleiben.
B. (Bericht des Masseverwalters vom 25. August 2003,
Auszug):
Das Unternehmen PT KG hat nunmehr selbst die
Schließung des Betriebes beantragt, die auch vom Gericht bewilligt wurde.
Die Arbeitnehmer haben alle ihren Austritt erklärt.
Mehrere Liegenschaften konnten verkauft werden, ein
Grundstück mit 4.466 m² und eines mit 4.442 m². Das sonstige
Umlaufvermögen besteht aus Maschinen und Werkzeugen, Material für
Hochbau und Holzbau, Büroeinrichtungen, Material und Einrichtung
Schlosserei, Stapler, Regale und Gitterboxen, Kegelbahnen und sonstiges Material
im Wert von 187.042,50 €.
Die UGN hat etwa 20 Mitarbeiter übernommen, einen Teil
der Bürofläche und der Betriebsstätte gemietet und stellt einige
Baustellen fertig. Sie ist am Erwerb von Fahrzeugen, Material und Werkzeugen
interessiert, aber nicht in der Lage alles in Bausch und Bogen zu kaufen. Der
Masseverwalter verhandelt noch mit Interessenten über den Verkauf des
gesamten Umlaufvermögens in Bausch und Bogen, sodass eine Herauslösung
der von der UGN gewünschten Fahrnisse derzeit nicht möglich ist.
Der Masseverwalter sammelt derzeit Anbote zum Kauf in
Bausch und Bogen, Anbote und Interessentenmeldungen für den Einzelverkauf
bzw Verkauf in geringeren Partien.
(2) Die Erörterung bei der UGN ergab folgendes:
Da die PT KG bereits 2001 finanziell angeschlagen war,
gründete der Prokurist WF in diesem Jahr eine GmbH, die bei weiterer
Verschlechterung der Lage beim Arbeitgeber seiner Zukunftsvorsorge
(Projektentwicklung im Baubereich) dienen sollte. Die Annahme des Ausgleichs
schien kurzzeitig zu einer Verbesserung der finanziellen Situation der PT KG zu
führen, sodass die von WF gegründete GmbH vorerst nicht eingesetzt
wurde. Sie hat zwar in den Jahren 2001 und 2002 Bilanzen erstellt, die
V+G-Rechnung weist aber nur geringfügige Bewegungen aus.
Geschäftstätigkeiten sind in diesem Zeitraum nicht verzeichnet, es
waren auch keine Arbeitnehmer beschäftigt.
Von der PT KG wurden im Rahmen des Konkurses 2003 vier
Baustellen von insgesamt 29 übernommen, wobei eine neue Ausschreibung und
Bewerbung erfolgte.
Die ehemaligen Liegenschaften der PT KG wurden an
verschiedene Erwerber veräußert, die Gebäude und Hallen wurden
bei den Käufern zu anderen Zwecken verwendet, als im Betrieb der KG. Das
ehemalige Verwaltungsgebäude wandelte man in Wohnungen um. Das von der Bw.
verwendete Betriebsgrundstück wurde von der Frau des Prokuristen WF gekauft
und an die Bw. vermietet. Das Lager einer neben der Bw. neu angesiedelten Firma
enthielt früher die Zimmerei der PT KG. Die jetzige Lagerhalle der Bw. -
als Lager- und Maschinenhalle genutzt - war früher die Baustoffhalle der PT
KG.
c. Mit Schreiben vom 15. April 2008 wurde die Berufung
vom 13. Juni 2007 auf die Jahre 2003 und 2004 eingeschränkt.
d. Mit Schreiben vom 21. April 2008 erfolgte ein Verzicht
auf die Abhaltung der mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Strittig ist ausschließlich die Inanspruchnahme
der Begünstigungen des NeuFöG in den Jahren 2003 bis 2004, wobei die
Berufung nunmehr auf diese Jahre eingeschränkt wurde.
Nach § 1 Z 7 NeuFöG werden die im
Kalendermonat der Neugründung und die in den darauffolgenden elf
Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer anfallenden
Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und Kammerumlagen
nach § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes (Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag) nicht erhoben, wenn bestimmte im Gesetz angeführte
Voraussetzungen eingehalten werden.
Ob von einer Neugründung auszugehen ist, kann den
§§ 2 bis 6 NeuFöG entnommen werden.
Nach § 2 NeuFöG liegt eine Neugründung vor,
wenn
- durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen
betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet wurde, der der Erzielung
von Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG dient,
- die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren
nach der Neugründung beherrschende Person sich bisher nicht in
vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat,
- keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug
auf einen vorhandenen Betrieb vorliegt,
- kein bloßer Wechsel in der Person des
Betriebsinhabers in Bezug auf einen vorhandenen Betrieb (durch entgeltliche oder
unentgeltliche) gegeben ist und
- die betriebliche Struktur in den ersten zwölf
Kalendermonaten nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe
oder Teilbetriebe verändert wird.
Nach § 4 Abs. 2 NeuFöG treten die Wirkungen nach
§ 1 Z 7 NeuFöG nur dann ein, wenn ein amtliches Formular iSd Abs. 1
erstellt wird (amtlicher Vordruck).
2. Ein amtlicher Vordruck wurde vorgelegt. Dabei handelt es
sich um die Bestätigung der Wirtschaftskammer vom 23. Juni 2003. Das
Vorliegen dieser Voraussetzung wird auch von der Finanzverwaltung nicht
bestritten.
3. Die Bw. wurde am 20. November 2001 errichtet und am
23. November 2001 im Firmenbuch eingetragen. Fraglich ist daher, ob die
Neugründung des Betriebes nicht schon 2001 anzusetzen ist, mit der
Konsequenz, dass 2003 keine Begünstigung aus dem NeuFöG mehr zustehen
würde.
Der Begriff der "Neueröffnung" in § 2 Z 1
NeuFöG ist daher auszulegen. Abgestellt wird auf die Neueröffnung des
Betriebes, nicht der Gesellschaft.
Wie in der VwGH-Entscheidung vom 24. April 2002,
99/16/0398 angeführt wird, ist gemäß
§ 2 Abs. 1 der VO zum
NeuFöG (BGBl II Nr. 278/1999) unter einem Betrieb iSd § 2 Abs. 1
NeuFöG die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher
Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Ein Betrieb wird
neu eröffnet, wenn die für den Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen
neu geschaffen werden. Nach § 3 der genannten Verordnung tritt der
Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung (Zeitpunkt der
Neugründung), wenn die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt
angeboten werden. Dieser Verordnungstext entspricht den Erläuternden
Bemerkungen zum NeuFöG.
Die Eintragung ins Firmenbuch stellt damit zwar den Beginn
der Rechtspersönlichkeit einer GmbH dar, die Neugründung iSd
NeuFöG hängt aber nach der Rspr von einer wirtschaftlichen
Betätigung, nämlich vom Anbieten typischer Leistungen am Markt ab.
Davon kann im gegenständlichen Fall vor 2003 nicht gesprochen werden. Den
Jahresabschlüssen 2001 und 2002 ist zu entnehmen, dass keine Arbeitnehmer
beschäftigt waren und keine Geschäftstätigkeit stattgefunden hat.
Die Bw. betätigte sich erst ab dem Zeitpunkt geschäftlich, in dem die
PT KG in Konkurs gehen musste. Dies ist darauf zurückzuführen, dass
der Prokurist der PT KG eine Firma zur Sicherung seiner weiteren Existenz
gegründet, dann aber abgewartet hat, ob sich die PT noch einmal
wirtschaftlich erholen kann. Erst als aufgrund der finanziellen Lage und der
gesundheitlichen Probleme des Gesellschaftergeschäftsführers der PT KG
feststand, dass diese Firma nicht mehr weitergeführt werden kann, begann
der Aufbau einer eigenen Geschäftstätigkeit. Damit ist aber eine
geschäftliche Betätigung und Neugründung im Juli 2003 und nicht
im Firmengründungszeitpunkt des Jahres 2001 anzunehmen.
4. Die Betriebsprüfung geht nicht von einer
Neugründung, sondern von der Übernahme eines Betriebes (oder
Teilbetriebes) aus der Konkursmasse aus und anerkennt die Begünstigung aus
diesem Grund nicht.
Die Übernahme eines Betriebes liegt aber nach den beim
Konkursgericht und im Betrieb der Bw. erhobenen Umständen aus folgenden
Gründen nicht vor:
(1) Der Erwerb eines Betriebes ist immer dann gegeben, wenn
der Erwerber ein lebendes Unternehmen mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen
übernimmt. Der Erwerber muss objektiv in die Lage versetzt werden, den
Betrieb oder die Betätigung fortzuführen. Werden nicht wesentliche
Betriebsgrundlagen, sondern nur einzelne Wirtschaftsgüter übertragen,
liegt keine Betriebsveräußerung und damit auch keine
Betriebsübernahme vor (s Jakom/Kanduth-Kristen, § 24 Rz 14 und 16
ff). Als wesentliche Betriebsgrundlagen wird bei Baubetrieben idR der Standort,
das Baustofflager und der Kundenstock, sowie der Fuhrpark angesehen werden
müssen.
(2) Im gegenständlichen Fall ergibt sich schon aus der
Abwicklung des Konkurses, dass keine Betriebsveräußerung (und damit
kein Betriebserwerb) gegeben war: Der Ausgleich mündete in einen Konkurs,
weil die Auftragslage in den zuletzt geführten Bausegmenten der PT KG -
Wohnhausbau und Holzbau - eingebrochen ist. Aus den bestehenden Baustellen
konnten nur geringfügige Erlöse erzielt werden. Eine
Weiterführung der Firma PT KG war nicht mehr möglich, sodass die
Betriebsschließung beantragt und vom Gericht bestätigt wurde. In der
Folge stellte sich heraus, dass auch der Abverkauf sehr schwierig sein
würde. Der Masseverwalter verkaufte daher die verwertbaren Teile des
Betriebes an eine Konkursverwertungsfirma, welche ihrerseits einen Abverkauf der
erwobenen Teile durchführte, wobei sich viele verschiedene Baufirmen und
andere Unternehmen an der Versteigerung beteiligten. Die ursprünglichen
Betriebsliegenschaften wurden sukzessive an mehrere Erwerber verkauft, ebenso
das Umlaufvermögen. Es erfolgte daher seitens der Konkursverwertungsfirma
keine Veräußerung eines Betriebes oder Betriebsteiles, sondern der
verwertbaren Teile des Anlage- und Umlaufvermögens.
(3) Betriebsgegenstand der PT KG war zunächst die
Führung eines Bau- und Zimmereibetriebes, in der Folge wurde der
Unternehmensgegenstand ausgeweitet auf Tischlerei, Fenster- und
Türenerzeugung und Kegelbahnbau sowie den Vertrieb von
Fertigteilhäusern. Zudem wurde ein Baustofflager geführt. Nach den
während des Ausgleichs durchgeführten Restrukturierungsmaßnahmen
verblieben der PT KG nur mehr die Sparten
Baubetrieb und Holzbau (mit ca 90
Dienstnehmern und ca. 30 Baustellen, s Antrag auf Konkurseröffnung vom
7. Juli 2003).
Die Bw. betätigt sich (hauptsächlich) im
Geschäftszweig Projekt- und Baumanagement
und ist auch kein reiner Baubetrieb. Sie hat - wie andere Firmen auch -
Einzelteile der PT KG gekauft, darunter Computer, Büroeinrichtungen, PKW
und diverse Requisiten, nachdem der Betrieb bereits eingestellt bzw
aufgelöst war. Ein Teil der ehemaligen Liegenschaften wurde von der Bw.
zuerst angemietet, später von der Frau des jetzigen
Geschäftsführers gekauft und in der Folge an die Bw. vermietet. Es
wurde aber dadurch keiner der im Konkurszeitpunkt noch bestehenden beiden
Teilbetriebe der PT KG fortgesetzt. Es wurden auch weder größere
Geräte von der PT übernommen, noch wurde der Baustoffhandel
fortgeführt. Die ehemalige Baustoffhalle ist jetzt eine Maschinenhalle. Die
gemieteten Liegenschaften werden in völlig anderer Weise genutzt, als dies
beim Vorgängerbetrieb der Fall war. Das Warenlager wurde nicht
übernommen, sondern neu eingerichtet. Auch der Kundenstock wurde neu
aufgebaut und unterscheidet sich von dem der Vorgängerfirma.
(4) Zusammenfassend wurde die Firma PT nach dem Konkurs in
Einzelteile zerschlagen und nach vergeblichen Versuchen einer
Betriebsweiterführung von einer Konkursverwertungsfirma sukzessive
abverkauft. Keiner von den Käufern hat eine funktionierende
Betriebsstruktur übernommen, die unverändert hätte
weitergeführt werden können. Übernommen wurden jeweils nur
einzelne Teile des Anlage- und Umlaufvermögens, die Bw. hat zudem auch
einen Teil des Personals aufgenommen. Die Arbeitnehmer betätigen sich aber
großteils in anderen Bereichen, als bei der PT KG.
Der Geschäftsführer der Bw. hat somit im Jahr
2003 erstmals damit begonnen, einen Betrieb bzw eine Betriebsstruktur neu
aufzubauen, die Übernahme eines Betriebes oder Teilbetriebes liegt im
gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Berufung war aus den bezeichneten Gründen
stattzugeben.
5. Soweit sich die Berufung gegen Haftungsbescheide
richtet, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Ein Haftungsbescheid
gem. § 82 EStG 1988 kommt nur im Bereich der Lohnsteuer in Betracht.
Auf den von der Bw. bekämpften Bescheiden wird aber die Lohnsteuer mit
0,00 € ausgewiesen und nur der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben.
Beispiel:
Haftungs- und Abgabenbescheid für 2003.
Gem. § 82 EStG 1988 werden sie als Arbeitgeber
für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden
Lohnsteuer in Anspruch genommen.
|
Lohnsteuer
|
0,00 €
|
Festsetzung des Dienstgeberbeitrages
Dienstgeberbeitrag
|
14.535,62 €
|
Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
1.227,45 €
Die Haftungsbescheide gehen daher bezüglich des
Dienstgeberbeitrages und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag ins Leere.
1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 22.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 1 Z 7 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0894-L/07
- Stammnummer
- 34406
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF