Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0448-G/07
1. Anwendung des NeuFöG bei Übernahme eines Konkursbetriebes 2. Gesellschaftergeschäftsführer 3. Kfz-Sachbezug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0448-G/07vom 12.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. Peter Wilhelm, Rechtsanwalt,
3500 Krems, Ringstr. 9, als Masseverwalters der A GmbH in XY, vom
6. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel vom
30. November 2006 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheide für den
Zeitraum 2001 bis 2005 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Berufungswerber ist der Masseverwalter einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung. Der Gegenstand der Gesellschaft ist im
Gesellschaftsvertrag wie folgt
dargestellt: 1. der Verkauf,
Vermarktung und Vertrieb von Fleisch und
Wurstwaren
2. alle
Tätigkeiten im Rahmen des
Fleischergewerbes
3. alle
Tätigkeiten im Rahmen des Einzel- und Großhandels mit Waren aller
Art
4. die Beteiligung und
Übernahme der Geschäftsführung bei anderen Unternehmen und
Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand sowie der
Erwerb und die Pachtung von solchen
Unternehmen
5. der Betrieb aller
zur Förderung des Unternehmensgegenstandes notwendigen und nützlichen
Geschäften oder Geschäftszweigen ...
Als wesentlich beteiligte Geschäftsführer
fungierten im Zeitraum vom 27.2.2001 bis 31. Dezember 2003 Frau B und ab
1. Jänner 2004 bis zur Eröffnung des Konkurses Herr A. Im Zuge der
Insolvenzprüfung wurden folgende Feststellungen getroffen:
Die in den Jahren 2001 und 2002
teilweise nicht berechneten Lohnabgaben betreffend Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wegen behaupteter Firmenneugründung wurden,
wie aus den Beilagen zum Prüfungsbericht ersichtlich ist,
nachversteuert.
Im
Prüfungszeitraum wurden für an wesentlich beteiligten
Geschäftsführer B und
A gezahlten
Geschäftsführervergütungen keine Lohnabgaben betr. DB und DZ
berechnet.
Herrn
A standen während dessen
Tätigkeit als Angestellter bzw. Geschäftsführer Firmenfahrzeuge
sowohl für Dienstfahrten als auch für private Fahrten zur
Verfügung. Im Prüfungszeitraum wurden nur für die Monate Mai bis
Juni 2001 Sachbezüge dem Gehalt hinzugerechnet und
versteuert.
Mit Schriftsätzen vom 6. Dezember 2006 legte der
Masseverwalter das Rechtsmittel der Berufung ein und beeinspruchte die Bescheide
für die Jahre 2001 bis 2005 im gesamten Umfang.
Das Finanzamt erließ am 2. Mai 2007 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Am 5. Juni 2006 stellte der Masseverwalter den Antrag auf
Entscheidung durch die zweite Instanz.
Mit Bericht vom 15. Juni 2007 legte das Finanzamt
Waldviertel die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 7 NeuFÖG werden zur
Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §
2 bis § 6 leg. cit. im Kalendermonat der Neugründung sowie in den
darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer
(Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum
Familienlastenausgleichsfonds (§§ 41 ff des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des
Dienstgebers oder Auftraggebers (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur
gesetzlichen Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 53a
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem
Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 nicht erhoben.
Eine Neugründung eines Betriebes liegt nach § 2
NeuFÖG unter folgenden Voraussetzungen vor:
1. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen
betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 dient.
2. Die Betriebsführung beherrschende Person
(Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend
betrieblich betätigt.
3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform
in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
4. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des
Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine
entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.
5. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den
folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch
Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe
verändert.
Die Verordnung zum Bundesgesetz, mit dem die
Neugründung von Betrieben gefördert wird
(Neugründungs-Förderungsgesetz - NEUFÖG) BGBl. II Nr. 278/1999
legt in § 2 Abs. 1 fest, dass unter einem Betrieb im Sinne des § 2 Z 1
NEUFÖG die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher
Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen ist. Ein Betrieb
wird neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen
Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden. Der Betrieb muß der Erzielung
von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus
selbständiger Arbeit (einschließlich Einkünften aus sonstiger
selbständiger Arbeit) oder von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen.
Keine Neugründung eines Betriebes liegt bei Aufnahme einer Betätigung
im Sinne des
§ 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr.
33/1993, vor.
Der bloße Erwerb eines Betriebes, auch aus einer
Konkursmasse oder unmittelbar vor Konkurseröffnung stellt keine
Neugründung dar. Ein bloßer Wechsel der Person des Betriebsinhabers
in Bezug auf einen bereits existierenden Betrieb kann dann angenommen werden,
wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übergehen. Der
Erwerb eines Betriebes liegt immer dann vor, wenn die erworbenen
Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des bisherigen Betriebes
gebildet haben und an sich geeignet waren, dem Erwerber die Fortführung des
übernommenen Betriebes zu ermöglichen. Es muss ein in seinen
wesentlichen Grundlagen vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens
übertragen werden, wobei es nicht entscheidend ist, ob der Erwerber
tatsächlich willens ist, den erworbenen Betrieb unverändert weiter zu
führen. Es genügt, dass die insgesamt übernommenen
Wirtschaftsgüter objektiv die Fortführung des Betriebes
ermöglichen. Dabei ist der zivilrechtliche Titel, der den Erwerber zur
Nutzung bestimmter Teile des Betriebsvermögens ermächtigt, nicht
ausschlaggebend. Entscheidend ist die tatsächliche Einräumung der
Verfügungsberechtigung in einer Weise, die es ermöglicht, den Betrieb
im Wesentlichen unverändert weiterzuführen. Bei ortsgebundenen
Tätigkeiten stellen Grundstück, Gebäude und Einrichtung die
wesentlichen Betriebsgrundlagen dar (Hofstätter/Reichel
Einkommensteuerkommentar, Tz 4.5. zu § 10, VwGH 15.2.1994, 91/14/0248;
23.4.1998, 96/15/0211, 23.3.1999, 98/14/0141; 31.1.2001, 95/13/0284; 29.1.2004,
2000/15/0144; 22.11.2006, 2006/15/0033). Einen tauglichen Maßstab
für die vorzunehmende Wertung, ob ein ganzer Betrieb übertragen wird,
gibt die Beschreibung der bisherigen in der Hauptsache vonstatten gehenden
betrieblichen Tätigkeit. Für die Frage, ob ein Betrieb im Ganzen
erworben wurde, kommt es auf die Verhältnisse beim Übereignenden an,
weil in Bezug auf dessen Verhältnisse zu überprüfen ist, ob der
Erwerber durch die Übernahme der wesentlichen Betriebsmittel in die Lage
versetzt wird, den Betrieb fortzuführen. Es ist für das Vorliegen
eines Betriebserwerbes somit nicht entscheidend, ob der Erwerber des Betrieb
unverändert weiterführt (VwGH 23.3.1999,
98/14/0141). Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen
gehören bestimmt der jeweilige Betriebstypus. Wie sich aus dem
festgestellten Sachverhalt erkennen lässt, hat die Bw. das
Geschäftslokal, die EDV-Ausstattung und die sonstigen Maschinen von der in
Konkurs gegangenen Vorgängerin übernommen. Die Ausführungen der
Bw., dass auch neue Maschinen angeschafft werden hätten können, aber
aufgrund der Preisgestaltung auf die gebrauchten Geräte der
Verkäuferin zurückgegriffen wurden, gehen daher ins Leere. Die
Motivation der Anschaffung von Wirtschaftsgütern ist für die
Beurteilung der Frage, ob ein Betriebserwerb vorliegt oder nicht, nicht
ausschlaggebend. Dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen durch die Bw.
von der S-GmbH erworben wurden ist aus dem Akteninhalt deutlich erkennbar und
wird von der Bw. auch nicht bestritten. Das Anlagevermögen, des
Geschäftslokal und das Warenlager der Verkäuferin wurden durch die Bw.
übernommen. Die Erweiterung des Warenangebotes sowie die behauptete
Änderung des Unternehmensschwerpunktes weg vom klassischen
Fleischereibetrieb hin zu einem Feinkosthandelsunternehmen vermag im Lichte der
obigen Ausführungen ebenfalls nicht den Umstand des Erwerbes eines
Unternehmens im Ganzen zu verändern. Aus den tatsächlichen
Verhältnissen ist erkennbar, dass der Betrieb nach außen im
Wesentlichen unverändert, mit einer breiteren Warenpalette,
fortgeführt wurde. Die Bw. selbst ist bemüht in der
Öffentlichkeit die Kontinuität mit dem Vorgängerunternehmen
darzustellen, indem sie in bezahlten Werbeanzeigen selbst darauf verweist, dass
keine Änderung sondern eine Verbesserung des bisher bekannten Unternehmens
vorliegt. Durch die Übernahme des Verkaufslokals ist auch nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass der Kundenstock im
Einzelhandel unverändert übernommen wurde. Verstärkt wird
dieses Bild durch den Umstand, dass auch das Personal des
Vorgängerunternehmens übernommen wurde und die Firma der Bw. so
geringfügig von der Firma der Verkäuferin abweicht, dass die
Änderung des Betriebsinhabers nach außen kaum erkennbar
ist. Der Hinweis der Bw., dass der Verkäufer der erworbenen
Vermögensgegenstände der Masseverwalter gewesen sei, dessen
Betriebsgegenstand die Verwertung von Vermögen und nicht der Betrieb eines
Fleischergewerbes war geht ins Leere, da der Masseverwalter als gesetzlicher
Vertreter der Gemeinschuldnerin vor Veräußerung des
Betriebsvermögens keine Änderung des Betriebsgegenstandes
herbeiführte sondern lediglich, wie im Geschäftsleben auch sonst
üblich, einen Betrieb bzw. dessen Betriebsvermögen bestmöglich zu
verkaufen suchte.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kam es daher
nicht zur Schaffung neuer Betriebsstrukturen durch die Bw., weshalb die
Begünstigungen des NeuFÖG im Allgemeinen und auch die Abstandnahme von
der Festsetzung des DB und DZ gem. § 1 Z 7 NeuFÖG im Besonderen nicht
zur Anwendung gelangen können.
Geschäftsführerbezüge:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 (kurz FLAG)
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen. Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47
Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988. Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993
ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG
idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, dass der Formulierung "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" in § 22 Z 2 das Verständnis
beizulegen ist, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese
wegen der Beteiligung an der Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen
aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist die auf Grund des
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit
hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der
Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im Vordergrund
stehen. Dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in diesem
Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli
1999, 99/14/0136). Es kommt daher nicht darauf an, dass die gegenständlich
zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund ihrer
Beteiligung weisungsungebunden sind (vgl. weiters VwGH vom 28.10.1997,
97/14/0132).
Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG
1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist. Dabei ist für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit maßgebend (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Nach
Lehre und Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen
selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit das Vorliegen
eines Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen
(vgl. VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
In dem neuen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, welches in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG
gebildeten Senat getroffen wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich
der Auslegung der Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 im
Hinblick auf § 47 Abs. 2 EStG 1988 in Abkehr von der bisher vertretenen
Rechtsauffassung in Punkt 5.2. zu folgender Ansicht gelangt:
"5. 2. Die
Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 beschreibt das steuerrechtliche
Dienstverhältnis allerdings mit zwei Merkmalen, nämlich der
Weisungsgebundenheit einerseits und der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale
gehen nach der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März
2001 zum Ausdruck gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungsgerichtshof
anschließt, nicht in einem Oberbegriff der Weisungsunterworfenheit auf. In
den hg. Erkenntnissen vom 17. Mai 1989, 85/13/0110,
Slg. NF. Nr. 6.403/F (zitiert
im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes), vom
31. Juli 1996, 95/13/0220, Slg.
NF. Nr. 7.111/F, vom 9. Juli 1997, 95/13/0289, vom
23. Mai 2000, 97/14/0167, vom
20. Dezember 2000, 99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F, vom 25. Jänner 2001,
95/15/0074, und zuletzt vom 24. Juni 2004, 2001/15/0113, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (nur) in Fällen, in denen die im
Gesetz festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und
einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf
weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos)
Bedacht zu nehmen ist.
Wird das in § 47
Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den
Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im
Verständnis des oben referierten hg. Erkenntnisses vom 23. April 2001,
2001/14/0054, "hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben -
auf die gesetzliche Definition des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in
§ 47 Abs. 2 EStG verweisenden - Vorschrift damit (primär) nur auf das
verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa
dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung
Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Hievon wird in aller
Regel aber nicht auszugehen sein, weil die Frage nach der Eingliederung des
tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
weiterhin nach jenem zu Punkt 4.1. referierten Verständnis von diesem
Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist, zu dem der Verwaltungsgerichtshof in
seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis wird
dieses für die Erfüllung des Tatbestandes der Einkünfteerzielung
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige Merkmal durch jede nach
außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt,
mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre
Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld,
verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die
aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären,
wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet würde.
Mit der Erzielung von Einkünften aus Vergütungen im Sinne des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden zufolge der Qualität dieser Vorschrift
als lex specialis gegenüber anderen Einkünftetatbeständen diese
nämlich - wie dies der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits
zitierten Erkenntnis vom
26.
November 2003, 2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche
Tätigkeit rechtlich verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in
seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht
wird, an der er im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich
beteiligt ist."
In Punkt 4.1. des zitierten Erkenntnisses wird hinsichtlich
des Kriteriums der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Betriebes folgende Ansicht wiedergegeben:
"4. 1. Die Eingliederung
in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft hat der Verwaltungsgerichtshof
in einem funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer
angelegten kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft als
verwirklicht angesehen.
Das
Überwiegen der Tätigkeit im operativen Bereich der Gesellschaft
über die Aufgaben der Geschäftsführung hat der
Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als bedeutungslos beurteilt, dass
die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an den Inhalt der
Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten und an
seine handelsrechtliche Stellung nicht anknüpft, weshalb der Annahme einer
Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft auch der Umstand
nicht entgegen steht, dass der Gesellschafter nicht handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Im hg. Erkenntnis vom
26. November 2003,
2001/13/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es der
Beurteilung der Einkünfte als solcher nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 nicht entgegensteht, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht
der Gesellschaft erbracht werden, sonst eine andere Qualifizierung der daraus
erzielten Einkünfte, etwa als solcher nach
§ 22 Z 1 EStG 1988,
geböte.
Vor dem Hintergrund
des funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft wurden in der genannten Judikatur den
Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit des Gesellschafters in den
Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der Vorgabe eines festen
Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des Unterworfenseins unter
betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung zugebilligt und wurde
ausgesprochen, dass es der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht entgegensteht, wenn dem
Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der Gesellschaft kein
Büro eingeräumt ist, wenn er die Tätigkeit für das
Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten verrichtet und
Geschäftsführungsfunktionen auch für andere Kapitalgesellschaften
übernommen hat. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder
des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz
der Gesellschaft hat der Gerichtshof der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht
hinderlich beurteilt."
Entsprechend diesen, im zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes, getroffenen Ausführungen ist es vollkommen
unerheblich, welche Leistungen durch die
Gesellschafter-Geschäftsführer für die Bw. erbracht wurden. Da
die Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl mit der Führung der
Geschäfte der Bw. (Vertretung der Gesellschaft nach außen, alle
Maßnahmen und Vorkehrungen organisatorischer, finanzieller,
wirtschaftlicher und personeller Art, die im Interesse der Gesellschaft liegen)
als auch mit diversen Tätigkeiten im
Verkauf und in der Vermarktung und
Vertrieb von Fleisch und Wurstwaren betraut sind, ist von einer auf Dauer
angelegten kontinuierlichen Leistung der
Gesellschafter-Geschäftsführer für die Bw. auszugehen.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19 Anm. 72 f). Die
Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz der Geschäftsführer erforderlich war.
Es ist daher nach der Aktenlage eine faktische Eingliederung der
Geschäftsführer bei Erfüllung der von ihnen persönlich
übernommenen Tätigkeitsbereiche in den betrieblichen Ablauf der Bw.
gegeben, und zwar sowohl in zeitlicher und örtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht.
Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis der
Geschäftsführer überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht
die Merkmale von nicht selbständig Tätigen im Sinne des
§
47 Abs. 2 EStG 1988.
Kfz-Sachbezug:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen
Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen
der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Ein geldwerter
Vorteil eines Arbeitnehmers ist unter anderem gegeben, wenn ihm ein
Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Privatnutzung überlassen
wird. Nach
§ 15 Abs. 2 leg. cit. sind geldwerte Vorteile mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen. Zu §
15 Abs. 2 EStG 1988 erging eine Verordnung des BM für Finanzen über
die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, verlautbart
im BGBl II 2001/416, die in § 4 die Bewertung der Privatnutzung
firmeneigener Kraftfahrzeuge folgendermaßen regelt: Abs. 1:
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes
Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein
Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des
Kraftfahrzeuges, maximal 510 € monatlich anzusetzen. Die Anschaffungskosten
umfassen auch Kosten der Sonderausstattungen. Abs. 2: Beträgt die
monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinn des Abs. 1 im Jahr nachweislich
nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag, maximal 255
€ monatlich anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Der geforderte Nachweis, dass das firmeneigene
Kraftfahrzeug im Jahresdurchschnitt nicht für mehr als 500 km monatlich
genutzt wird, ist üblicherweise durch ein ordnungsgemäß
geführtes Fahrtenbuch zu erbringen. Ein solches liegt vor, wenn jede
einzelne Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und
Endpunkte sowie der Zwischenziele so ausgewiesen ist, dass die Anzahl der
gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann. Alleine die
Behauptung, dass alle privaten Kilometer mit dem Auto der Gattin gefahren wurden
kann für den vorliegenden Fall keine Berücksichtigung finden, da
diesbezüglich kein geeigneter Beweis erbracht worden ist.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 12.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 7 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Neugründung eines Betriebeswesentlich BeteiligterGesellschaftergeschäftsführerKfz-SachbezugFahrtenbuch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0448-G/07
- Stammnummer
- 31905
- Gültig
- 12.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF