Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1810-L/02
Betriebsinhabereigenschaft iSd § 2 Z 2 NeuFöG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1810-L/02vom 20.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus § 2 Z 2 der Verordnung, BGBl. II Nr. 278/1999, ergibt sich eindeutig, wer als Betriebsinhaber iSd. § 2 Z 2 NEUFÖG anzusehen ist. Dabei sind allfällige gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmungen unbeachtlich. Wenn eine GmbH zu 100 % als Gesellschafterin an der neu gegründeten GmbH beteiligt ist, ist sie schon aus diesem Grunde als Betriebsinhaberin anzusehen. Der Geschäftsführer beider Gesellschaften wäre nur dann als Betriebsinhaber anzusehen, wenn er zu mehr als 25 % am Vermögen der neu gegründeten GmbH beteiligt wäre.
Aus § 2 Z 2 NEUFÖG kann nicht abgeleitet werden, dass nur eine bisherige betriebliche Betätigung des Betriebsinhabers im Inland als schädlich erachtet wird. § 2 Z 2 NEUFÖG stellt vielmehr auf eine bisherige betriebliche Betätigung ohne Einschränkung auf das Inland ab, sodass auch eine bisherige Betätigung im Ausland bei der Anwendung der Begünstigungsbestimmungen des NEUFÖG zu beachten ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der DNH GmbH, vertreten
durch Brunnmayr/Poimer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Gesellschaftsteuer 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Aus dem Notariatsakt vom
17. Oktober 2001 geht hervor, dass der steuerliche Vertreter der Fa. DVL
GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland dem Notar eine von der Partei
errichtete Privaturkunde zur notariellen Bekräftigung übergeben hat.
Bei dieser Privaturkunde handelte es sich um einen Gesellschaftsvertrag und die
Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, nämlich die DNH GmbH (Berufungswerberin).
Der Notar hat beim Finanzamt
Urfahr eine Gesellschaftsteuererklärung gemäß
§ 10
Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG) vom 25. Oktober 2001
abgegeben. Darin hat er den Gesellschaftsvertrag bzw. die Erklärung
über die Errichtung der GmbH dem Finanzamt angezeigt. Weiters wurde in der
Erklärung angeführt, dass für den Erwerb von Gesellschaftsrechten
mit Gegenleistung (§ 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG) der Wert
der Gegenleistung € 100.000,00 beträgt. Dem Finanzamt wurde auch
noch die Erklärung der Neugründung (§ 4
Neugründungs-Förderungsgesetz) vorgelegt. Aus dieser Erklärung
geht hervor, dass die DNH GmbH im Oktober 2001 neu gegründet worden ist.
Weiters beanspruchte die Berufungswerberin die Befreiung von der
Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten. Die
Erklärung enthält auch eine Bestätigung der
Wirtschaftskammer OÖ., Gründer-Service, über die
Inanspruchnahme einer Beratung.
Mit Schreiben vom 7. November
2001 hat das Finanzamt Urfahr an die Berufungswerberin eine
Gesellschaftsteuer-Mitteilung gerichtet. Darin wurde die Berufungswerberin
eingeladen, die für die Errichtung des Gesellschaftsvertrages vom
17. Oktober 2001 anfallende Gesellschaftsteuer iHv. voraussichtlich
S 13.760,00 zu entrichten. Weiters wurde der Berufungswerberin mitgeteilt,
dass die zur Eintragung ins Firmenbuch erforderliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung erst nach Zahlung der voraussichtlichen
Gesellschaftsteuer erteilt wird.
In der Eingabe vom 12. November
2001 beantragte die Berufungswerberin die Festsetzung der Gesellschaftsteuer mit
S 0,00. Zur Begründung führte sie an, es handle sich bei der
vorliegenden Gründung der DNH GmbH um eine Neugründung iSd.
Neugründungs-Förderungsgesetzes, die von der Gesellschaftsteuer
befreit sei. Alleingesellschafterin der DNH GmbH sei die DVL GmbH mit Sitz in
der Bundesrepublik Deutschland. Alleingesellschafter der DVL GmbH in der
Bundesrepublik Deutschland sei Herr Thomas G.. Der Betriebsgegenstand beider
Gesellschaften sei der Lebensmittelgroßhandel. Eine Neugründung liege
vor, wenn sich der Betriebsinhaber innerhalb der letzten 15 Jahre nicht als
Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt hat.
Betriebsinhaber iSd. Neugründungs-Förderungsgesetzes sei Herr Thomas
G.. Herr Thomas G. hätte sich in den letzten 15 Jahren weder im Inland
noch im Ausland in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber eines Betriebes
vergleichbarer Art betätigt.
Mit Bescheid vom
20. November 2001 hat das Finanzamt die Berufung vom 12. November 2001
gegen die Gesellschaftsteuer-Mitteilung vom 7. November 2001
gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO)
zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte, weil die Berufung nicht
zulässig gewesen sei. Bei der Gesellschaftsteuer-Mitteilung handle es sich
um keinen Bescheid gemäß
§ 92 BAO.
Mit dem angefochtenen Bescheid
vom 20. November 2001 hat das Finanzamt Urfahr die Gesellschaftsteuer aufgrund
des Gesellschaftsvertrages vom 17. Oktober 2001 mit S 13.760,00
festgesetzt. Zur Begründung führte das Finanzamt an, dass
gemäß
§ 2 Z 2 der Verordnung, BGBl. II
Nr. 278/1999 zum NEUFÖG der Betriebsinhaber die die
Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person ist.
Bei Kapitalgesellschaften seien dies die Gesellschafter, wenn sie entweder zu
mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn
sie zu mehr als 25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind und
zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind. Betriebsinhaberin
sei demnach die DVL GmbH.
In der gegenständlichen
Berufung vom 13. Dezember 2001 führte die Berufungswerberin an,
fraglich sei, wer Betriebsinhaber der Fa. DNH GmbH ist. Nach der Begründung
des angefochtenen Bescheides sei die Fa. DVL GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland die Betriebsinhaberin. Dies sei jedoch nicht richtig. Die
Beteiligungsverhältnisse seien nämlich wie folgt:
Alleingesellschafterin der Fa.
DNH GmbH sei die Fa. DVL GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.
Alleingesellschafter der Fa. DVL GmbH (BRD) sei Herr Thomas G., wohnhaft in der
Bundesrepublik Deutschland. Betriebsinhaber sei die die Betriebsführung
beherrschende natürliche oder juristische Person. Im vorliegenden Fall
einer doppelstöckigen 100 %-GmbH-Beteiligung, bei der der
Alleingesellschafter der Mutter-GmbH, Herr Thomas G., zugleich
Geschäftsführer der beiden GmbH's ist, sei schon allein aufgrund des
GmbH-Rechts (Weisungsrecht des Gesellschafters, Durchgriff durch Mutter-GmbH)
Herr Thomas G. die die Betriebsführung der DNH GmbH beherrschende Person.
Herr Thomas G. hätte sich als die die Betriebsführung beherrschende
Person (Betriebsinhaber) bisher in vergleichbarer Art weder in Österreich
noch in der Bundesrepublik Deutschland beherrschend betrieblich betätigt.
Er sei stets als bloße Privatperson aufgetreten.
Das Finanzamt hat mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni 2002 die gegenständliche
Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass aus § 2 Z 2 der Verordnung zum
Neugründungsförderungsgesetz eindeutig hervorgehe, dass
Betriebsinhaber eine natürliche oder eine juristische Person sein
könne. Ist die Betriebsinhaberin wie im gegenständlichen Fall eine
juristische Person, dann sei auf diese Person und deren Tätigkeit
abzustellen. Es sei also unbeachtlich, wer der (die) Gesellschafter der
betreffenden juristischen Person ist (sind). Auch bei einem Durchgriff auf
Thomas G., dem Alleingesellschafter der Betriebsinhaberin, wäre nichts
gewonnen, da sich Herr Thomas G. in genau dieser Eigenschaft in der
Bundesrepublik Deutschland vergleichbar betrieblich betätigt.
Mit dem Anbringen vom
2. Juli 2002 beantragte die Berufungswerberin die Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als zusätzliche Begründung
führte die Berufungswerberin noch an, das
Neugründungsförderungsgesetz sollte die Neugründung von Betrieben
in Österreich unter Beachtung bestimmter Ausschlussgründe
fördern. Die Ausschlussgründe des § 2 NEUFÖG
würden sich daher nach dem Sinn des Gesetzes auf in Österreich
verwirklichte Sachverhalte beziehen, da auch die Neugründung von Betrieben
in Österreich und nicht im Ausland gefördert werden soll. Von der
Förderung soll gem. § 2 Z 2 NEUFÖG ua. ausgeschlossen
sein, wer sich in Österreich in den letzten 15 Jahren vor der
Neugründung vergleichbar betrieblich betätigt hat. Durch diese
Vorschrift soll die exzessive Ausnützung des NEUFÖG durch die
bloße Erweiterung einer in Österreich bereits ausgeübten
betrieblichen Tätigkeit im Wege der Gründung eines weiteren
vergleichbaren Betriebes von der Inanspruchnahme des NEUFÖG ausgeschlossen
werden. Eine solche vom Gesetzgeber nicht gewünschte begünstigte
Erweiterung liege aber in Bezug auf Österreich hier nicht vor, es werde
vielmehr erstmals in Österreich eine betriebliche Struktur eines bisher
nicht in Österreich tätigen Unternehmens errichtet. Die die
Betriebsführung der Fa. DNH GmbH beherrschende Person (deutsche
Muttergesellschaft oder - richtigerweise: deren Alleingesellschafter, Herr
Thomas G.) hätte den Ausschlusstatbestand des § 2 Z 2
NEUFÖG somit nicht verwirklicht, da sie sich bisher in Österreich
nicht vergleichbar betrieblich betätigt hat. Der Berufungswerberin
würden daher die Begünstigungen des NEUFÖG zu Recht zustehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 5
des Neugründungs-Förderungsesetzes (NEUFÖG) wird zur
Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der
§§ 2 - 6 NEUFÖG die Gesellschaftsteuer für den Erwerb
von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung
der Gesellschaft durch den ersten Erwerber nicht erhoben. In § 2
NEUFÖG ist der Begriff der Neugründung näher geregelt. Demnach
liegt eine Neugründung eines Betriebes unter folgenden Voraussetzungen
vor:
|
1.
|
Es wird durch die Schaffung
einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu
eröffnet, der der Erzielung von Einkünften iSd. § 2 Z 1
- 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.
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2.
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Die die Betriebsführung
beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer
Art beherrschend betrieblich betätigt.
|
3.
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Es liegt keine bloße
Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
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4.
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Es liegt kein bloßer
Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits
vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung
des Betriebes vor.
|
5.
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Es wird im Kalendermonat der
Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene
betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere
Betriebe oder Teilbetriebe verändert.
Aus § 2 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für
Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zum
Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird
(NEUFÖG), BGBl. II Nr. 278/1999 ergibt sich zum Begriff der
Neugründung Folgendes:
|
1.
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Unter einem Betrieb iSd.
§ 2 Z 1 NEUFÖG ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und
sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Ein
Betrieb wird neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb
wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden. Der Betrieb muss zur
Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus
selbständiger Arbeit (einschließlich Einkünften aus sonstiger
selbständiger Tätigkeit) oder von Einkünften aus Gewerbebetrieb
dienen. Keine Neugründung eines Betriebes liegt bei Aufnahme einer
Betätigung iSd. § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung vor.
|
2.
|
Betriebsinhaber ist die die
Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person.
Betriebsinhaber iSd. § 2 Z 2 NEUFÖG sind ungeachtet
allfälliger gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen:
Einzelunternehmer,
persönlich
haftende Gesellschafter von Personengesellschaften,
nicht
persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie
entweder zu mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt
sind oder wenn sie zu mehr als 25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt
und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind,
Gesellschafter
von Kapitalgesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50 % am
Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als
25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur
Geschäftsführung befugt sind.
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3.
|
Keine Neugründung liegt
vor, wenn sich der Betriebsinhaber innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem
Zeitpunkt der Neugründung als Betriebsinhaber eines Betriebes
vergleichbarer Art betätigt hat. Vergleichbare Betriebe sind solche der
selben Klasse im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE
1995 (herausgegeben vom Österreichischen Statistischen Zentralamt).
In den parlamentarischen
Materialien 1766 d.B. (XX GP) zum Steuerreformgesetz 2000 ist zu § 2
NEUFÖG ua. Folgendes angeführt:
"Der Betriebsinhaber darf sich
bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betätigt haben. Als
Betriebsinhaber ist in diesem Zusammenhang sowohl ein Einzelunternehmer als auch
ein eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft dominierender
Anteilsinhaber zu verstehen. Hat sich beispielsweise der beherrschende
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bereits vor der in der
Kapitalgesellschaft stattfindenden Betriebsgründung in ähnlicher Weise
betrieblich betätigt, schließt dies die Annahme einer
Neugründung des Betriebes in der Kapitalgesellschaft aus. Unschädlich
ist dagegen, wenn der Neugründer bisher als "bloßer" Arbeitnehmer in
der Branche des neu gegründeten Betriebes tätig war. Eine
Neugründung liegt nicht vor, wenn ein bereits existierender Betrieb
bloß unter einer neuen Rechtsform geführt wird. So wäre zB keine
Neugründung anzunehmen, wenn ein bereits vorhandener Betrieb in eine - wenn
auch neu gegründete - Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Ob die
Änderung der Rechtsform dabei unter Anwendung der Bestimmungen des
Umgründungssteuergesetzes erfolgt, ist dabei unmaßgeblich. Der
bloße Erwerb eines Betriebes - sei es entgeltlich oder unentgeltlich bzw.
durch einen Umgründungsvorgang - stellt keine Neugründung dar."
Das Bundesministerium für
Finanzen hat zum NEUFÖG am 13. August 1999 einen Erlass herausgebracht
(vgl. ARD 5053/14/99) und diesen im Amtsblatt der Österreichischen
Finanzverwaltung veröffentlicht. In Pkt. 2 dieses Erlasses wird der
Begriff der Neugründung näher behandelt. Insbesondere im Pkt. 2.2
geht das Bundesministerium für Finanzen auf die Frage näher ein, dass
sich die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) bisher
nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Im
Beispiel 5 wird dazu Folgendes angeführt: "Die A-AG, eine
Publikumsgesellschaft mit Sitz in München, gründet in Österreich
eine Tochtergesellschaft, die B-GmbH, an der sie zu 100 % beteiligt ist.
Betriebsgegenstand beider Unternehmen ist die Herstellung von pharmazeutischen
Grundstoffen. Da der Betriebsinhaber (die A-AG) bereits bisher als
Betriebsinhaber in vergleichbarer Art tätig war, liegt keine
Neugründung iSd. NEUFÖG vor."
Da die DVL GmbH zu mehr als
50 % am Vermögen der GmbH beteiligt ist, ist sie gem. § 2
Z 2 der Verordnung, BGBl. II Nr. 278/1999, als Betriebsinhaberin
der Berufungswerberin anzusehen. Der Umstand, dass Herr Thomas G.
Alleingesellschafter der Fa. DVL GmbH ist, ist im gegenständlichen
Fall nicht von Bedeutung. Aus § 2 Z 2 der Verordnung,
BGBl. II Nr. 278/1999, ergibt sich eindeutig, wer als Betriebsinhaber
iSd. § 2 Z 2 NEUFÖG anzusehen ist. Dabei sind
allfällige gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmungen unbeachtlich. Da
die DVL GmbH zu 100 % als Gesellschafterin an der Berufungswerberin
beteiligt ist, ist sie schon aus diesem Grunde als Betriebsinhaberin anzusehen.
Thomas G., der nach Ansicht der Berufungswerberin als Betriebsinhaber anzusehen
ist, ist an der Berufungswerberin nicht beteiligt, sondern nur deren
Geschäftsführer. Im Fall der Geschäftsführung wäre er
nur dann als Betriebsinhaber anzusehen, wenn er zu mehr als 25 % am
Vermögen der Berufungswerberin beteiligt wäre. Dies ist jedoch nicht
der Fall, sodass sich schon aus dem Wortlaut der zitierten Verordnung ergibt,
dass Herr Thomas G. nicht als Betriebsinhaber iSd. § 2 Z 2
NEUFÖG anzusehen ist. Seine besondere gesellschaftsrechtliche Stellung als
geschäftsführender alleiniger Gesellschafter der Muttergesellschaft
(DVL GmbH) ändert daran auch nichts, zumal in der Verordnung genau und
abschließend definiert wird, wer Betriebsinhaber iSd. § 2 Z 2
NEUFÖG ist. Eine darüber hinausgehende Interpretation im Sinne der
Ausführungen der Berufungswerberin lässt die prägnante
Formulierung in § 2 Z 2 der Verordnung, BGBl. II Nr.
278/1999 nicht zu. Damit ist es unerheblich, ob sich Herr Thomas G. bisher schon
im Bereich des Lebensmittelgroßhandels bzw. im Bereich des Handels mit
Naturkost betrieblich betätigt hat.
Die Berufungswerberin
schließt aus dem Sinn des Gesetzes, dass sich die Ausschlussgründe
des § 2 NEUFÖG nur auf in Österreich verwirklichte
Sachverhalte beziehen. Insbesondere würde erstmals in Österreich eine
betriebliche Struktur eines bisher nicht in Österreich tätigen
Unternehmens errichtet. Aus § 2 Z 2 NEUFÖG kann nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates nicht abgeleitet werden, dass nur eine
bisherige betriebliche Betätigung des Betriebsinhabers im Inland als
schädlich erachtet wird. § 2 Z 2 NEUFÖG stellt vielmehr
auf eine bisherige betriebliche Betätigung ohne Einschränkung auf das
Inland ab, sodass auch eine bisherige Betätigung im Ausland bei der
Anwendung der Begünstigungsbestimmungen des NEUFÖG zu beachten ist.
Auch die erläuternde Verordnung, BGBl. II Nr. 278/1999, regelt
diesbezüglich nichts Näheres. In der Verordnung, BGBl. II
Nr. 278/1999, wird jedoch klargestellt, dass keine Neugründung
vorliegt, wenn sich der Betriebsinhaber innerhalb der letzten 15 Jahre vor
dem Zeitpunkt der Neugründung als Betriebsinhaber eines Betriebes
vergleichbarer Art betätigt hat. Auch hier wird nicht auf eine
Betätigung in Österreich abgestellt, sondern allgemein auf eine
Betätigung in einem Betrieb vergleichbarer Art. Wo dieser Betrieb
geführt wurde, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach der
erläuternden Verordnung unerheblich. Die alleinige Gesellschafterin der neu
gegründeten GmbH, die DVL GmbH, hat als Betriebsgegenstand den
Lebensmittelgroßhandel. Auch die Berufungswerberin hat als
Geschäftszweig den Handel insbesondere mit Naturkost. Die alleinige
Gesellschafterin der berufungswerbenden GmbH, die DVL GmbH, ist daher auch
bisher in der gleichen Branche wie die Berufungswerberin tätig
gewesen.
Die gegenständliche
Berufung war daher aus den angeführten Gründen abzuweisen.
Linz,
20. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 2 NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1810-L/02
- Stammnummer
- 4955
- Gültig
- 20.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF