Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend 1) Abweisung des Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe ab 1. März 2007 für den Sohn F. sowie 2) Rückforderung von zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe…
…keine Betriebsstätte gehabt habe. Ihre nunmehrigen Angaben, sie habe den Lebensmittelpunkt in Salzburg gehabt, erscheinen daher unglaubwürdig. Für die Auszahlung der Familienbeihilfe gelte das Beschäftigungslandprinzip, wonach für die Auszahlung von Familienleistungen jenes Land zuständig sei, in dem eine Beschäftigung ausgeübt werde. Da sie ihren Angaben…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder ADir. Romana Wimmer, Mag. Belinda Maria Eder und Manfred Obermüller im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik über die Berufung der Bw., W., vertreten durch Mag. Stefan Hajos, Rechtsanwalt, 1030 Wien…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold KEG, 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Familienbeihilfe von 1. April 2006 bis 31. August 2006 entschieden: Die Berufung wird…
…oder sich dort aufhält." 5. Personen, für die die Verordnung gilt, unterliegen somit prinzipiell den Rechtsvorschriften nur eines EU-Staates. Grundsätzlich gilt hier vorrangig das Beschäftigungslandprinzip, d.h. ein Arbeitnehmer oder Selbständiger (oder auch ein Arbeitsloser oder Rentner, der Leistungen nach den Bestimmungen eines EU…
…ist vorweg festzuhalten, dass die Bestimmungen der VO(EWG) 1408/71 im Zusammenhang mit der Festlegung des Staates, der für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig ist, grundsätzlich vom Beschäftigungslandprinzip ausgehen und somit der Wohnsitz der Kinder (und des Behilfenbeziehers) keine entscheidende Bedeutung hat. Auch ein…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 12. Jänner 2009, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 18. Dezember 2008, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder für die Zeit ab 1. Dezember 2007, entschieden…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des NZ, 1000Wien, vertreten durch Walpurga Schneider-Kolovratnik, Steuerberater, 1080 Wien, Piaristengasse 18/6, vom 12. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes 4/5/10 vom 13. Oktober 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Abweisung des Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe ab 1. Juli 2001 entschieden: Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Antrag…
…zur Anwendung gelangen. Nach Beschäftigungsbeginn sei die VO zwar grs anwendbar und gelte auch für Familienleistungen wie die Familienbeihilfe, allerdings gelte hier das Beschäftigungslandprinzip. Habe eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem Mitgliedstaat und übe sie nur dort eine Beschäftigung aus, so würden nur…
…Republik Österreich und dem Staat Israel über soziale Sicherheit in Kraft getreten sei. Das genannte Zusatzabkommen sehe in seinem neu gefassten Kapitel 5 Familienbeihilfe in Abkehr vom bisher geltenden Beschäftigungslandprinzip das Wohnlandprinzip vor. Die Familienbeihilfe sei demnach von jenem Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu zahlen…
…zur Anwendung gelangen. Nach Beschäftigungsbeginn sei die VO zwar grs anwendbar und gelte auch für Familienleistungen wie die Familienbeihilfe, allerdings gelte hier das Beschäftigungslandprinzip. Habe eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem Mitgliedstaat und übe sie nur dort eine Beschäftigung aus, so würden nur…
…ergebe sich, dass Personen, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, nach dem sog. Beschäftigungslandprinzip grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften jenes EU-Staates unterlägen, in dem sie beschäftigt seien (gelte auch für Selbständige, Arbeitslose, Rentner). Danach habe ein EU-Staatsbürger in jenem Land Anspruch auf Familienleistungen…
…Berufung als unbegründet abgewiesen. Laut Verordnung 1408/71 gelte für alle EU/EWR-Bürger, die in einem EU/EWR-Land beschäftigt seien, das Beschäftigungslandprinzip. Nach diesen Bestimmungen sei jener Staat verpflichtet die Familienbeihilfe zu zahlen, in dem die Beschäftigung ausgeübt werde. Er sei auch dann…
…insbesondere für die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht Bedeutung zukommen. Außerdem gäbe es auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit eine eigene Verordnung (EWG VO 1408/71) über die Kostentragung der Familienleistungen. Darin sei das Beschäftigungslandprinzip normiert. Gemäß Art. 73 VO 1408/71 habe ein Arbeitnehmer oder…
…Republik Österreich und dem Staat Israel über soziale Sicherheit in Kraft getreten sei. Das genannte Zusatzabkommen sehe in seinem neu gefassten Kapitel 5 "Familienbeihilfen" in Abkehr vom bisher geltenden Beschäftigungslandprinzip das Wohnlandprinzip vor. Die Familienbeihilfe sei demnach nunmehr von jenem Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu…
…1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 iVm §33 Abs.4 Z.3 lit.a bzw lit.c EStG 1988 mit folgender Begründung als zu Unrecht bezogen zurück: "Gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum besteht der Grundsatz des Beschäftigungslandprinzipes. Danach besteht grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen im Beschäftigungsland…
…1. März 2002 ein Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über soziale Sicherheit in Kraft getreten sei, demzufolge in Abkehr vom bisher geltenden Beschäftigungslandprinzip das Wohnlandprinzip vorgesehen sei. Die Familienbeihilfe sei nunmehr von jenem Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu zahlen…
…der Gemeinschaft zu - und abwandern, geregelt sind. Personen, für die die Verordnung gilt, unterliegen prinzipiell den Rechtsvorschriften nur eines EU-Staates. Grundsätzlich gilt hier vorrangig das Beschäftigungslandprinzip, d.h. ein Arbeitnehmer oder Selbständiger (o.a. ein Arbeitsloser oder Rentner, der Leistungen nach den Bestimmungen eines…
…Es sind dies die EU-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009. Diesen Regelwerken zufolge ist unter Anwendung des Beschäftigungslandprinzips Österreich verpflichtet, Familienbeihilfe zu zahlen und zwar auch dann, wenn die Familie ständig in einem anderen Vertragsstaat lebt." Mit Schreiben vom 17.1.2012 wurde…