Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0664-W/04
Zusatzabkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0664-W/04vom 13.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., (Adresse) , vertreten durch
Wirtschaftstreuhandgesellschaft Dkfm. Dr. Franz Burkert & CO,
Steuerberatungsgesellschaft, 1020 Wien, Praterstraße 33, gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 11. Februar 2004 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. August 2003
für die Kinder A. und B. entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 7. Juli 2003 ersuchte der
Berufungswerber (Bw) um Weitergewährung der Familienbeihilfe für die
Kinder A., geb. Datum1, und B., geb. Datum2. Im Zuge der Antragstellung
erklärte der Bw. seine Kinder würden ständig in Y. wohnen und
befänden sich ausschließlich zu den Unterrichtszeiten im Ausland.
Das Finanzamt hatte dem Bw. die Familienbeihilfe für
seine beiden Söhne für den Zeitraum bis Juli 2003 bereits
gewährt, weil der Bw. in einem Schriftsatz vom 7. August 2002
erklärt hatte, dass sich seine Söhne A. und B. aufgrund der in Israel
herrschenden Situation seit Juni 2002 in Y. befänden und auch hier
bleiben würden. In einem Schreiben vom 8. August 2002 hatte der Bw.
angegeben, seine beiden Söhne würden in den nächsten Monaten in
Y. studieren und gleichzeitig hatte der Bw. erklärt, der Aufenthalt seiner
Kinder im Ausland sei ausschließlich zum Studienzweck, der ständige
Wohnsitz jedoch stets ausnahmslos in Y.. Die Kinder kämen nicht nur die
gesamten Sommer-, Semester- und Winterferien nach Hause, sondern nach
Möglichkeit auch mehrmals dazwischen. Die Kinder würden daher in Y.
wohnen und zum Lernen verreisen.
In einem Ergänzungsschreiben vom 6. Februar 2004
erklärte der Bw., dass die von den Söhnen in Israel besuchten Schulen
Öffentlichkeitsrecht hätten und der Unterricht an sechs Tagen in der
Woche stattfinde. Es bestehe jedoch keine Anwesenheitspflicht bei den
Lehrveranstalungen, sodass sich der Unterricht - bedingt durch die
jüdischen Feiertage - auf ca. 10 Wochen pro Semester beschränke. Es
wurden vom Bw. auch Unterlagen betreffend die Ausbildung der Kinder vorgelegt.
Laut den eingebrachten Bestätigungen der Israelitischen Kultusgemeinde Y.
vom 4. Februar 2004 (betreffend den Schulbesuch der Kinder in Israel) bzw.
den vorgelegten (und zum Teil vom Bw. übersetzten)
Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnissen besuchte das Kind A. bis inklusive
Schuljahr 2001/2002 das "H." Gymnasium in C. und hat nach dem
Ablegen der Reifeprüfung im Juni 2002 in dieser Schule in C. an der High
Academie of Torah "J." in D. ein Rabbinatstudium begonnen. Der Sohn
B. besucht ebenfalls das H. Gymnasium in C., die Schulbesuchsnachweise wurden
für die Schuljahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004 vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2004
wies das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Weitergewährung der
Familienbeihilfe für die Kinder ab "1. August 2003 bis auf
weiteres" ab. Das Finanzamt begründete den Bescheid (nach Zitierung
des § 2 Abs. 8 FLAG 1967) damit, dass mit 1. März 2002 ein
Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat
Israel über soziale Sicherheit in Kraft getreten sei, demzufolge in Abkehr
vom bisher geltenden Beschäftigungslandprinzip das Wohnlandprinzip
vorgesehen sei. Die Familienbeihilfe sei nunmehr von jenem Vertragsstaat nach
dessen Rechtsvorschriften zu zahlen, in dessen Gebiet sich das Kind ständig
aufhalte. Da sich die genannten Kinder des Bw, nicht ständig in
Österreich aufhalten würden (Schulbesuch in Israel), sei der Anspruch
nicht gegeben.
In der gegen
den Abweisungsbescheid vom 11. Februar 2004 durch den ausgewiesenen Vertreter
des Bw. eingebrachten Berufung wurde Folgendes ausgeführt:
"In der Begründung der Abweisung wird
angeführt, dass "gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967
Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat ihren Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat."
Des Weiteren wird angeführt, dass mit 1.3.2002 in
einem Zusatzabkommen über soziale Sicherheit mit dem Staat Israel "die
Familienbeihilfe demnach nur mehr von jenem Vertragsstaat nach dessen
Rechtsvorschriften zu zahlen ist, in dessen Gebiet sich das Kind ständig
aufhält."
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 regelt den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch auf Familienbeihilfe erhebt Herr Bw., wohnhaft in
(Adresse).
Da im abweisenden Bescheid die Anspruchsberechtigung von
Herrn Bw. , wohnhaft mit seiner Familie in (Adresse), nicht bestritten wird,
gehen wir davon aus, dass die Anspruchsberechtigung von Herrn Bw. nicht zur
Abweisung geführt hat, da er nur einen Wohnsitz in Wien hat und dieser auch
den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt.
Bezüglich des Zusatzeinkommens
(gemeint
wohl das "Zusatzabkommen") gehen wir davon aus, dass der
nicht ganz in die steuerliche Terminologie passende Begriff "in dessen Gebiet
sich das Kind ständig aufhält" gleichzusetzen ist mit dem
gewöhnlichen Aufenthalt.
Die Söhne A. und B. S. verfügen in Israel
nicht über eine Wohnung und können daher auch keinen Wohnsitz
begründen. Sie wohnen für die Dauer ihres Schulbesuches in einem
Schülerheim, welches der Schule, die sie besuchen, angeschlossen ist. Da
sie über keine Wohnung verfügen, begründen sie in Israel somit
keinen Wohnsitz.
Kasernen, Schülerheime, Spitäler,
Gefangenenhäuser u.ä. sind nach der Verkehrsauffassung jedenfalls
nicht als Wohnung anzusehen. Sie begründen daher keinen Wohnsitz.
Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes
umschreibt § 26 Abs. 2 BAO:
"Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der
Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen
aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land
nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die
unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt
knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland
länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die
Abgabepflicht auf die ersten sechs Monate."
Knüpft man nun den Anspruch auf Familienbeihilfe an
das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Herren A. und B. S. in
Israel, so ist dieser wiederum nicht gegeben, da sie den Zeitraum von sechs
Monaten pro Kalenderjahr Auslandsaufenthalt nicht überschreiten.
Folgt man den Ausführungen zu § 26
Abs. 2 BAO, geht hervor, dass für die inländische
Betrachtungsweise ein gewöhnlicher Aufenthalt schon bei einem
Inlandsaufenthalt von weniger als sechs Monaten vorliegt, wenn sich bereits nach
der Lage des Falles ergibt, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehend im
Inland andauern wird.
Nimmt man nunmehr diese Betrachtungsweise auf das
Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Herren A. und B. S. in Israel
als Grundlage, so ist der Aufenthalt in Israel nur vorübergehend und
- da sie Familienmitglieder des Steuerpflichtigen Bw. sind und seine
Wohnung teilen (Mitbewohner) - sie haben in dessen Wohnung ihren Wohnsitz
(abgeleiteter Wohnsitz), selbst bei längerem
Auslandsaufenthalt."
Die Berufung wurde von Finanzamt ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder sowie für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet werden.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 (geltende
Rechtslage bis 31.12.2005) haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch
im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben
und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 (idgF BGBl.
I Nr. 100/2005) haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 idgF. BGBl.
I Nr. 142/2000 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten. Soweit allerdings bestehende
Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder
vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist
§ 5 Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist
(§ 50g Abs. 2 FLAG 1967).
Nach § 5 Abs. 4 FLAG 1967 in seiner Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass
die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist.
Da zwischen der Republik Österreich und dem Staat
Israel ein entsprechendes Abkommen besteht, ist im Berufungsfall § 5
Abs. 4 id zuletzt genannten Fassung weiter anzuwenden und Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht nach den jeweils geltenden Bestimmungen des
zwischenstaatlichen Abkommens.
Das mit 1. Jänner 1975 in Kraft getretene
Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und
dem Staat Israel, idF. BGBl. 6/1975, lautete (hinsichtlich der für
Familienleistungen relevanten Teile):
"Artikel 2
(1) Dieses Abkommen
bezieht sich
1.
in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
e)
die Familienbeihilfe;
Kapitel
5 Familienbeihilfen
Artikel
19
Hängt
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf
Familienbeihilfen davon ab, dass die Kinder, für die Familienbeihilfen
vorgesehen sind, im Gebiet dieses Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren
Aufenthalt haben, so werden die Kinder, die sich im Gebiet des anderen
Vertragsstaates aufhalten, so berücksichtigt, als hielten sie sich
ständig im Gebiet des ersten Vertragsstaates auf.
Artikel
20
(1)
Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates
eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben Anspruch auf
Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als ob sie
in dessen Gebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hätten.
Artikel
22
Kinder
im Sinne dieses Kapitals sind Personen, für die nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind."
Mit dem gem.
Art. II Abs. 2 mit 1.3.2002 in Kraft getretenen Zusatzabkommen zum Abkommen
zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über soziale
Sicherheit, BGBl. III 30/2002, ausgegeben am 28. Februar 2002, wurden
hinsichtlich Familienbeihilfe folgende Änderung und Ergänzung des
bereits geschlossenen Abkommens idF. BGBl. 6/1975 vereinbart:
"Kapitel
5 Familienbeihilfen
Artikel
19
Die
Familienbeihilfen sind von jenem Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu
zahlen, in dessen Gebiet sich das Kind ständig aufhält.
Artikel
20
Besteht
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Anspruch auf
Familienbeihilfen, so sind die Familienbeihilfen von jenem Vertragsstaat zu
zahlen, in dem sich das Kind aufhält.
Artikel
21
Hält
sich eine Person gewöhnlich in Österreich auf und ist sie in Israel
erwerbstätig, so ist sie in bezug auf den Anspruch auf die
österreichische Familienbeihilfe so zu behandeln, als hätte sie ihren
ausschließlichen Wohnsitz in Österreich."
Den Erläuterungen zum
Zusatzabkommen ist Folgendes zu entnehmen:
"Allgemeiner Teil, Punkt 2. Zusatzabkommen im
Allgemeinen:
Das
Abkommen mit Israel ist am 1. Jänner 1975 in Kraft getreten. In der Folge
sind im innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Bereich Rechtsänderungen
eingetreten, die eine Anpassung des Abkommens erforderlich machen.
...
Im
Bereich der Familienbeihilfen wird das Wohnlandprinzip eingeführt, nach dem
sich der Familienbeihilfenanspruch nicht mehr wie nach dem geltenden Abkommen am
Elternteil orientiert und auch für Kinder im anderen Vertragsstaat zustehen
kann, sondern für die Zahlung der Familienbeihilfe stets das Wohnland des
Kindes zuständig ist. Die bisher auch die Familienbeihilfen betreffende
Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen ist auch weiterhin
vorgesehen.
Zu
Art. I Z 17:
Mit
der Neufassung des Kapitels 5 (Art. 19 bis 21) des Abkommens wird im Bereich der
Familienbeihilfen anstelle des Beschäftigungsstaatsprinzips das
Wohnlandprinzip eingeführt. Im Einzelnen ist zu diesen neuen Bestimmungen
Folgendes zu bemerken:
-
Art. 19 legt die Familienbeihilfenzahlung durch jenen Vertragsstaat fest, in dem
sich das Kind ständig aufhält, und bildet damit die Grundnorm für
das Wohnlandprinzip.
-
Art. 20 stellt eine Kollisionsnorm für den Fall eines
Familienbeihilfenanspruchs in beiden Vertragsstaaten dar, und sieht auch in
diesen Fällen die Familienbeihilfenzahlung durch jenen Vertragsstaat vor,
in dem sich das Kind ständig aufhält.
-
Art. 21 beinhaltet eine Wohnsitzfiktion für Österreich, die auf Grund
der österreichischen Rechtsvorschriften für eine Gewährung der
österreichischen Familienbeihilfe an vorübergehend in Israel
beschäftigte Personen für ihre im Bundesgebiet lebenden Kinder
erforderlich ist."
Obwohl das in der
Bescheidbegründung genannte "Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der
Republik Österreich und dem Staat Israel über soziale
Sicherheit" mit 1.März 2002 in Kraft getreten ist, hat das Finanzamt
dem Bw. die Familienbeihilfe bis Juli 2003 bereits gewährt. Strittig ist im
gegenständlichen Berufungsfall somit, ob der Bw. aufgrund des
geänderten Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Republik
Österreich und dem Staat Israel für seine Kinder, welche nach den
vorgelegten Schulbesuchsnachweisen bzw den Ausführungen in der
Berufungsschrift unbestritten in Israel die Schule besuchen, für den
Zeitraum ab August 2003 Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
In der Berufung wird nun vorgebracht, der Bw. habe nur
einen Wohnsitz in Y. und dieser stelle auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen
dar. Da mit dem angefochtenen Bescheid weder der Wohnsitz des Bw. noch der
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Bundesgebiet in Frage gestellt wurde,
geht der Bw., wie in der Berufungsschrift vorgebracht, zu Recht davon aus, dass
die Abweisung nicht mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen des § 2 Abs.1
bzw. Abs.8 FLAG 1967 für den Bw. als Anspruchsberechtigten erfolgte.
Für den Anspruch auf Familienbeihilfe für ein
Kind genügt es jedoch nicht, wenn der Bw. selbst als Anspruchsberechtigter
die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Es müssen auch die nach den
Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes für das Kind
erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen (wie z.B. Haushaltszugehörigkeit,
Berufsausbildung bei volljährigen Kindern, ...) erfüllt sein und zudem
darf kein Ausschließungsgrund iSd des § 5 FLAG 1967
vorliegen.
Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, liegt grundsätzlich ein Ausschließungsgrund vor, es
besteht jedoch gemäß dem im Berufungsfall anzuwendenden § 5
Abs. 4 FLAG 1967 (idFvor BGBl. Nr. 201/1996) Anspruch auf
Familienbeihilfe "soweit die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge
verbürgt ist", d.h. nach den jeweils geltenden Bestimmungen des
zwischenstaatlichen Abkommens.
Mit der bereits zitierten Neufassung des Kapitels 5
des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel
orientiert sich der Familienbeihilfenanspruch nicht mehr, wie nach den vorher
geltenden Bestimmungen des Abkommens am Elternteil, sondern für die Zahlung
der Familienbeihilfe ist stets das "Wohnland" des Kindes
zuständig.
Art. 19 des genannten Zusatzabkommens legt die
Familienbeihilfenzahlung durch jenen Vertragsstaat fest, in dem sich das Kind
ständig aufhält und bildet damit die Grundnorm für das
Wohnlandprinzip. Zusätzlich sieht Art. 20 für den Fall eines
Familienbeihilfenanspruchs in beiden Vertragsstaaten die
Familienbeihilfenzahlung ebenfalls durch jenen Vertragsstaat vor, in dem sich
das Kind ständig aufhält. Damit ist im Berufungsfall allein
entscheidend, in welchem der Vertragsstaaten sich die Kinder des Bw.
ständig aufhalten. (Die nach dem Zusatzabkommen weiterhin vorgesehene
Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen ist für den
gegenständlichen Fall ohne Bedeutung, weil der Bw. und seine Kinder laut
Aktenlage österreichische Staatsbürger sind.)
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des
§ 5 Abs. 3 (bzw. Abs.4 idF BGBl. Nr. 297/1995) FLAG 1967
unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes
nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Somit sind die Umstände, unter
denen sich die Kinder des Bw. im Ausland aufgehalten haben, für die
Beurteilung des "ständigen Aufenthaltes" maßgeblich. Diese nicht auf
den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen (u.a. VwGH 2002/13/0079 vom 28.11.2002). Der Bw. geht in
der Berufungschrift somit zu Recht davon aus, dass der Begriff "in dessen Gebiet
sich das Kind ständig aufhält" gleichzusetzen ist mit dem
gewöhnlichen Aufenthalt.
Der ständige Aufenthalt eines Kindes im Bundesgebiet
setzt grundsätzlich dessen tatsächliche (körperliche) Anwesenheit
voraus. Wenn sich die Kinder des Bw. während des Schuljahres
überwiegend im Ausland aufhalten, ist das Verbringen der Ferien im
Bundesgebiet als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der
ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen wird. Mit dem
Vorbringen des Bw. (u.a. im Schreiben vom 9. Juli 2003), seine Kinder
wohnten ständig in Y. und würden sich ausschließlich zu den
Unterrichtszeiten in Israel aufhalten, ist damit für die Berufung nichts
gewonnen.
Die nur im Antragsverfahren sinngemäß
dahingehend formulierte Behauptung des Bw., die Kinder würden sich -
nachdem bei Lehrveranstaltungen keine Anwesenheitspflicht bestehe - nicht
überwiegend in Israel aufhalten, kann sich nicht auf das vom Sohn B.
besuchte Gymnasium mit Sechs-Tage-Woche beziehen, sondern
könnte allenfalls auf das nunmehr studierende Kind A. bezogen sein. Ein
diesbezügliches Vorbringen ist der Berufung jedoch nicht zu
entnehmen.
Die Argumentation des Bw., ein gewöhnlicher Aufenthalt
liege schon bei einem Inlandsaufenthalt von weniger als sechs Monaten vor, wenn
sich bereits nach der Lage des Falles ergibt, dass der Aufenthalt nicht nur
vorübergehend im Inland andauern werde, ist im vorliegenden Fall schon
deshalb nicht zielführend, weil auch der Aufenthalt der Kinder im Ausland
nicht nur vorübergehend war. Das noch minderjährige Kind B. besucht
seit Jahren das Gymnasium in Israel, der zweite Sohn A. hat ebenfalls vor dem
Beginn des Studiums in Israel das Gymnasium mit der Reifeprüfung im Ausland
abgeschlossen.
Obwohl nicht entscheidungswesentlich, sei noch
erwähnt, dass zwei weitere der insgesamt sechs Kinder des Bw. die
Ausbildung ebenfalls in Israel absolviert haben: Eine Tochter des Bw. hat ein
Psychologiestudium in Israel derzeit wegen der Geburt eines Kindes unterbrochen,
der Ehegatte dieser Tochter befindet sich laut Schreiben des Bw. vom
9. Juli 2003 ebenfalls in Israel. Eine weitere Tochter des Bw. hat
ebenfalls in Israel ein College besucht und ist seit 1998 in Israel
verheiratet.
Mit dem Argument, der Aufenthalt der Kinder in Israel sei
selbst bei längerem Auslandsaufenthalt nur vorübergehend, weil die
Kinder als Familienmitglieder des Bw. seine Wohnung als Mitbewohner teilen und
in dessen Wohnung ihren abgeleiteten Wohnsitz hätten, ist für die
Berufung nichts gewonnen, weil eine Person - im Gegensatz zum gewöhnlichen
Aufenthalt - mehrere Wohnsitze haben kann. Ebenso vergeblich ist das Vorbringen
des Bw., die Kinder würden in Israel nicht über eine Wohnung und damit
nicht über einen Wohnsitz verfügen, weil im Berufungsfall nicht der
Wohnsitz der Kinder, sondern, wie bereits ausgeführt, der ständige
(gewöhnliche) Aufenthalt maßgeblich ist.
Die Ausführungen in der Berufungsschrift zur
sechs-Monate-Frist des § 26 Abs.2 BAO gehen im Übrigen sämtliche
ins Leere, weil diese sechsmonatige Frist des zweiten Satzes des § 26 Abs.
2 BAO im Berufungsfall nicht heranzuziehen ist; dieser Subsidiartatbestand hat
nur dort Bedeutung, wo unbeschränkte Steuerpflicht zu beurteilen ist (u.a.
VwGH 93/14/0118 vom 19.10.1993).
Da nach den Bestimmungen des geltenden Abkommens mit Israel
die Familienbeihilfenzahlung sich nicht am Elternteil orientiert und durch jenen
Vertragsstaat zu erfolgen hat, in dem sich das Kind ständig aufhält
und weil nach den vorstehenden Ausführungen die Kinder des Bw. sich
ständig im Ausland aufhalten, ergibt sich unter Berücksichtigung aller
Berufungsargumente, dass die Abweisung des Finanzamtes zu Recht
erfolgte.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 13.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50g Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Kind ständig im Auslandgewöhnlicher AufenthaltStaatsverträgeGegenseitigkeitgeändertes Abkommen mit Israel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0664-W/04
- Stammnummer
- 24991
- Gültig
- 13.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF