Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2937-W/02
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich liegt (der Ehegatte der Bw. übt in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung aus und dieser MS ist auch Wohnland der Kinder).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2937-W/02vom 03.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Adresse1, Spanien, vom
18. April 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 23. November
2000, sowie vom 19. September 2001 gegen den Berichtigungsbescheid vom 30.
Juli 2001 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum vom September 1995 bis Oktober
2000 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (im Folgenden Bw.) gab anlässlich einer
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe dem Finanzamt mit
Schreiben vom 30. Juli 2000 bekannt, dass ihre Kinder bei ihr und dem Vater
in Spanien leben würden.
Über
Vorhalt des Finanzamtes vom 15. September 2000 teilte der Kindesvater und
Ehemann der Bw., H. Z., dem Finanzamt auf die Frage, in welchem Land er als
Familienerhalter beschäftigt sei, mit Schreiben vom 25. September 2000
Folgendes mit:
"Im Antrag meiner Frau
... v. 30.6.2000 ist meine Profession mit "Freischaffender Künstler"
angegeben - ich bestätige dies. Daraus folgt, dass meine Arbeit nicht nur
in einem Land erfolgt, sondern je nach Einladung/Auftrag, also ich keinen
Dienstgeber u. keine fixen Beschäftigungszeiten habe. Mein Studio ist in
.../S. (Spanien). Meine Steuernummer
ersehen Sie aus beigefügter Kopie meiner span. Residencia
(Aufenthaltsbestätigung) ..."
Laut Aktenlage hatte die Bw. bereits am 30. September
1995 (auf einem Formular betreffend "Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe" vom 7. Juli 1995) bekannt gegeben, dass sie nicht
erwerbstätig sei und dass die Töchter Jennifer und Alice in Spanien
die Schule besuchen würden, weil ihr Mann aus beruflichen Gründen in
S. arbeiten würde.
Mit Bescheid vom 23. November
2000 forderte das Finanzamt die von der Bw. für die Zeit vom September 1995
bis Oktober 2000 für die Kinder Z. A., geb. Datum1, Z. B. L., geb. Datum2,
und Z. D., geb. Datum3 , bezogenen Beträge an Familienbeihilfe in Höhe
von ATS 252.675 (€ 18.362,61) und die für diesen Zeitraum
bezogenen Kinderabsetzbeträge in Höhe von ATS 83.500
(€ 6.068,18), sohin im Gesamtbetrag von ATS 336.175,-
(€ 24.430,79) gemäß
§ 26 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 iVm §33 Abs.4 Z.3 lit.a bzw
lit.c EStG 1988 mit folgender Begründung als zu Unrecht bezogen
zurück:
"Gemäß dem
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum besteht der Grundsatz
des Beschäftigungslandprinzipes. Danach besteht grundsätzlich Anspruch
auf Familienleistungen im Beschäftigungsland des Familienerhalters. Da
weder Sie selbst noch Ihr Gatte im Bundesgebiet beschäftigt sind und das
Wohnland der Kinder Spanien ist, ist das Beschäftigungsland nicht
Österreich. Nach den vorgelegten Nachweisen hat Ihr Gatte in Spanien eine
Steuernummer als freischaffender Künstler. Einkünfte in
Österreich konnten nicht nachgewiesen werden. Die Familienbeihilfe wird
für den oben angegebenen Zeitraum rückgefordert."
Der
Rückforderungsbescheid wurde vom Finanzamt mit RSb versandt, bei dem nach
der inländischen Wohnadresse der Bw. zuständigen Postamt am
28. November 2000 hinterlegt, von der Bw. jedoch nicht behoben.
Mit Eingabe vom
29. November 2000 (Fax aus Spanien) gab die Bw. dem Finanzamt bekannt, dass sie
sich auf Grund einer Erkrankung gezwungen sehe, ihren Wohnsitz und den der
Töchter in Österreich (in Adresse2) aufzukündigen und zu ihrem
Mann nach Spanien zu übersiedeln. Die Abmeldung in Wien sei am 28. November
2000 erfolgt.
Mit Eingabe vom
8. Jänner 2001 (Fax aus Spanien) teilte die Bw. dem Finanzamt im
Wesentlichen mit (auszugsweise Wiedergabe):
"Im Jänner 2001
erhielt ich von einer Freundin die Post nachgesandt. Es handelt sich um die
Buchungsmitteilung plus Erlagschein vom 23.11.2000. Der Behörde ist bekannt
- seit meinem Fax vom 29.11.2001, dass ich nicht mehr unter der Adresse in Wien
zu erreichen bin. ..... Seit meiner Erkrankung im September 2000 bin ich zu
meinem Mann nach Spanien, musste meine Sozialversicherung hier anmelden, .... In
der Zeit bat ich eine Freundin mich und meine Töchter in Wien abzumelden,
was am 28.11.2000 geschah. ....
Da
ich Ihre Formulare (u. Ergänzungspunkte) all die Jahre den Tatsachen
entsprechend ausgefüllt habe, bleibt mir die jetzige Entwicklung
völlig unverständlich und ich ersuche Sie um eine Darlegung Ihrer
Rückzahlungsforderung. ..."
Da die Bw. zum Zeitpunkt des
Zustellversuches nicht in Österreich war, versandte das Finanzamt den
Bescheid an die spanische Adresse der Bw. und der Bescheid wurde laut
internationalem Rückschein von der Bw. am 6. April 2001 eigenhändig
übernommen.
Mit Schriftsatz vom 18. April
2001 (beim Finanzamt eingelangt am 23. April 2001) erhob die Bw. Berufung
gegen den Rückforderungsbescheid wie folgt:
"Alle Anträge
enthielten immer alle Informationen, die in Ihrem Formblatt / Antrag abgefragt
wurden.
Am 16.04.97 teilt das Amt
mit, dass für jedes Kind ein Beitrag X gezahlt wird - keine Angabe zur
Höhe - und in welchem
Zeitraum.
Am 25:09 00-teilte mein
Mann Ihnen auf Anfrage mit (Ihr Schreiben v. 15.09:00), dass er als
freischaffender Künstler arbeitet und seine Personalauskünfte - Kopie
span. Residencia. Es war das erste Mal, dass Ihrerseits ZUSÄTZLICH zu den
Daten Ihres Antragsformulars nach seiner Person gefragt
wurde.
Am 25.10.00 teilt das Amt
mit, dass ab Zeitpunkt 1995 nicht mehr gezahlt
wird.
Zeitpunkt: ca. 2 Jahre vor
der Mitteilung über denselben Sachverhalt, im Brief vom 16.04.97 - wo bis
2000-2003 gezahlt werden sollte.
Am
23.11.00 senden Sie die Zahlungsaufforderung. Sie erreichte uns per
Nachsendung.ca. 2.-3.12.00. Am 29.11.00 informierte ich Sie über meinen
vollzogenen Umzug nach Spanien und in der Folge die Abmeldung von mir und den
Kindern.
Am 08.01.01 unser
Einspruch, nicht früher, da hier ebenfalls eine Nachsendung von Wien
erfolgte.
Darin wird um Darlegung
Ihrer Rückzahlungsforderung
gebeten.
Am 26.03.01 teilt das Amt
mit: 24.430.79 Euro zu zahlen. Wir erhielten den eingeschriebenen Brief am
06.04.01.
EINSPRUCH:
Ihr Schreiben vom
25.10.00 gibt keinerlei Auskunft über das Warum Ihrer Entscheidung, da Sie
nachweislich im Jahr 1997 noch ganz andere Daten
nannten.
Ihr Recht auf
Rückforderung basiert laut ihren Aussagen (siehe Brief v. l6.04.97). Aus
verschiedenem Briefwechsel meinerseits mit Ihnen ist ersichtlich, dass wir alle
Anfragen beantwortet haben. Der jetzt von Ihnen argumentierte Sachverhalt zur
Streichung und Rückforderung der Beihilfe in Verbindung zur Situation
uneins Mannes, ist nicht nachvollziehbar.
1. - Ich war immer der
Antragsteller - also meine soziale Situation
bekannt.
2. - Ihr Formblatt fragt
nicht nach der Situation des Mannes in dieser detaillierten
Form.
3. - Dennoch waren Sie
darüber informiert - seit 1987/88, dass die Kinder in Spanien zur Schule
gehen, siehe Schulbelege und mein Mann ein Atelier dort
hat.
4. - Formal fehlt in Ihrem
Bescheid v. 26.03.01 die Tochter D. , so
wird Ihre Bilanz unverständlich.
Ich erwarte eine
Aufklärung über die Unklarheiten in Ihrer Entscheidung und Antworten
auf die Fragen: Warum - wieso - weshalb?"
Mit Berichtigungsbescheid
gemäß
§ 293 Abs. 1 BAO vom 30. Juli 2001 ergänzte das
Finanzamt den Spruch des Bescheides vom 23. November 2000 um den im
Bescheid vom 23. November 2000 nicht angeführten Namen des dritten
Kindes D., hinsichtlich der Höhe des Rückforderungbetrages erfolgt
keine Änderung.
Mit Eingabe 19. September
2001 (bei Finanzamt eingelangt am 24. September 2001 bzw. vorab per Fax
am20.09.2001) erhob die Bw. Berufung gegen den (laut Bw. am 28. August 2001
zugestellten) Berichtigungsbescheid wie folgt:
"Da Sie seit dem 29.11.00
über meine neue Adr. in Spanien informiert sind bleibt es
unverständlich warum Sie weiterhin an die alte Adr. In Wien ... zustellen
lassen, es besteht keine Gewähr, dass mir die Post nachgesandt wird.
Diesmal erreichte mich Ihr Bescheid am 28.8.01
!!
Zum weiteren sei vermerkt, dass
im berichtigten Bescheid v. 30.7.01 der Name der ältesten Tochter, sowie
die spanische Adr. Falsch geschrieben wurden - die korrekten Angaben liegen
Ihnen vor.
In meinem EINSPRUCH vom
18.4.01. sind alle Briefe aufgeführt, die meine Argumente, Fakten und Daten
enthalten, in denen ich darlege warum ich keine Veranlassung sehe die
Rückforderung zu akzeptieren, Ihr Hinweis - Begründung - geht in
keiner Weise auf die Tatsachen ein, dass das Amt nie nach den
Arbeitsverhältnissen meines Mannes fragte - dennoch ich darüber schon
vor Jahren informierte. Erst am 15.9.00 wurde nach seinem
Beschäftigungsland
gefragt.
Nun nochmals: Immer war
ich Antragsteller und ich habe den Wohnsitz erst am 28.11.00 in Wien
aufgegeben.
Es bleibt daher absolut
unverständlich, warum ich Gelder, die ich in gutem Glauben auf Ihre
korrekten Fragebögen, die ich immer genau ausgefüllt habe, erhielt,
nun zurückzahlen soll.
Ich
wiederhole meinen EINSPRUCH gegen diese Ihre Entscheidung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
21. September 2001 gab das Finanzamt den Berufungen der Bw. teilweise
statt und verminderte den Gesamtrückforderungsbetrag "im Hinblick auf die
Ausgleichszahlung" um die Höhe des Kinderabsetzbetrages.
Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, dass
gemäß dem Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum
der Grundsatz des Beschäftigungslandprinzipes bestehe. Demnach bestehe
grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen im Beschäftigungsland
des Familienerhalters, im Fall der Bw. wäre dies Spanien. Ein
Selbständiger habe nach den Rechtsvorschriften des
"Beschäftigungslandes" Anspruch auf Familienleistungen auch für
Kinder, die sich ständig in einem anderen EWR-Staat
aufhalten. Für das Zusammentreffen von Ansprüchen in mehreren
EWR-Staaten gelte gem. Art. 76 der EWR-Verordnung folgende Rangordung: 1.
Ansprüche von unselbständigen und selbständigen Personen im
Wohnland der Kinder
2. Anspruch auf
Ausgleichszahlung
Zum Kinderabsetzbetrag führte die Abgabenbehörde
erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung aus, dass der Kinderabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG auch dann zustehe, wenn die
inländische Familienbeihilfe geringer ist als die gleichartige
ausländische, solange die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung
im Sinne des § 4 FLAG dem Grunde nach erfüllt sind. Die
Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe in Höhe von
ATS 252.675,00 (EUR 18.362,61) bleibe aufrecht.
Die Berufungsvorentscheidung vom
21. September 2001 wurde an die Bw. in Spanien zugestellt (der
Rückschein befindet sich nicht im Finanzamtsakt, jedoch erfolgte die
Übernahme durch die österreichische Post erst am 4. Oktober 2001.
Die Eingabe der Bw. vom 30. Oktober 2001, beim Finanzamt eingelangt am 2.
November 2001 (bzw. am 30. Oktober 2001 vorab mit Fax ) konnte daher als
rechtzeitig eingelangter Vorlageantrag gewertet werden. Die Bw. führte
darin aus:
"In Ihrem Schreiben von
21.9.01
wird mitgeteilt, einmal eine
Reduzierung der Rückforderungssumme und dann, dass ich Anspruch auf eine
Familienbeihilfe im Beschäftigungsland - bzw. Wohnland der Kinder habe.
Dazu: Ich habe keine Beschäftigung (Gelderwerb) und was bedeutet (auf Seite
2 Ihres Briefes vom 21.9.01 unter Punkt 2) Anspruch auf
Ausgleichszahlung?
Ansonsten geht die
Behörde weiterhin nicht auf die entscheidenden Gründe meines
Einspruchs ein, den ich hiermit wiederholt stelle.
Begründung:
In meinem Schreiben vom
18.4.01 und vom 19.9.01 und allen weiteren vorher legte ich dar, dass die
Behörde immer Kenntnis hatte, dass mein Mann in Spanien sein Studio hat und
die Kinder in Spanien zur Schule gehen. Der einzige ordentliche Wohnsitz der
gesamten Familie war bis Februar 1997 in Wien, außer Tochter
D. hatte aus Studiengründen seit
August 1993 ein amerikanisches Visum für Internationale Studenten. Erst am
15.9.00 fragt die Behörde nach den Verhältnissen meines Mannes, sowohl
diese bekannt waren, jedoch nie in ihren Fragebögen erwähnt wurden.
Dies ist der entscheidende Einspruch gegen ihr Ansinnen auf Rückzahlung -
Ihr Fragebogen erwähnt nie meinen Mann, ich bin die Antragstellerin, wieso
sind dann plötzlich seine Verhältnisse ausschlaggebend? Nach meinem
Verständnis Ihrer Begründung wäre die Familienbeihilfe seit
meiner Abmeldung in Wien am 28.11.00 hinfällig. ..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt
stellt sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen bzw. den Angaben der Bw. (und
somit in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Bw.) für den
strittigen Zeitraum wie folgt dar:
Die Bw. ist österreichische
Staatsbürgerin, nicht erwerbstätig (weder in Österreich noch in
Spanien) und hatte bis 28.11.2000 eine inländische Wohnadresse.
Der Ehemann der Bw. ist
deutscher Staatsbürger, wohnt in Spanien und ist dort als freischaffender
Künstler tätig. Laut den vorgelegten Unterlagen bzw. seinem Schreiben
vom 25.9.2000 ist er in Spanien steuerlich erfasst (Steuernummer xxx).
Weder die Bw. noch ihr Ehegatte
sind (laut den Angaben der Bw. auf den im strittigen Zeitraum eingereichten
Antragsformularen vom 30.9.1995, 26.9.1996, 7.4.1997 und 30.7.2000) in
Österreich bei einer öffentlich-rechtlichen
Pensionsversicherungsanstalt versichert.
Die Kinder der Bw. hielten sich
laut dem Vorbringen der Bw. in der Berufung bereits seit 1987/88 in Spanien auf
und besuchten in Spanien die Schule. Laut den Angaben der Bw. auf den
Antragsformularen erfolgte die Kindererziehung in einem Haushalt mit dem anderen
Elternteil.
Die im
Rückforderungszeitraum noch minderjährigen Töchter A. und B.
besuchten laut den Angaben der Bw. auf den Formularen zur
Anspruchsüberprüfung vom 30. September 1995 bzw. vom
7. April 1997 im strittigen Zeitraum die American International School S.
und damit jedenfalls im strittigen Zeitraum ab September 1995 laufend in Spanien
die Schule.
Die Tochter D. absolvierte ihre
Berufsausbildung ab 1993 in den USA. Als Minderjährige besuchte sie das
Chaffey College (Abschluss im Mai 1996), ab dem Sommer 1996 studierte die zu
diesem Zeitpunkt bereits volljährige Tochter an der "University of C.".
Strittig ist im Berufungsfall, ob im
Rückforderungszeitraum von September 1995 bis Oktober 2000 für die
nicht erwerbstätige Berufungswerberin Anspruch auf Familienbeihilfe bzw.
Kinderabsetzbetrag in Österreich besteht, obwohl der Kindesvater (und
Familienerhalter) seine selbständige Erwerbstätigkeit in Spanien
ausübt und auch die Kinder seit vielen Jahren die Schule in Spanien (und
die älteste Tochter ab 1993 in den USA) besucht haben.
Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes sind bei der
Prüfung des Anspruches im gegenständlichen Fall vorrangig die
EU-Regelungen (als unmittelbar anzuwendendes Recht) heranzuziehen. Die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (in
der Folge VO Nr. 1408/71), gilt nach ihrem Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h für
alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche
Familienleistungen betreffen.
Unter Familienleistungen sind nach Art. 1 Buchstabe u
sublit. i der VO Nr. 1408/71 alle Sach- oder Geldleistungen zu verstehen, die
zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h
genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind.
Familienbeihilfen sind nach Art. 1 Buchstabe u sublit. ii
der VO Nr. 1408/71 regelmäßige Geldleistungen, die
ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters
von Familienangehörigen gewährt werden.
Familienangehöriger ist nach Art. 1 Buchstabe f
sublit. i der Verordnung Nr. 1408/71 jede Person, die in den Rechtsvorschriften,
nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Art.
22 Abs. 1 Buchstabe a und des Art. 31 in den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger
bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach
diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als
Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit
dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen oder dem Studierenden in
häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt,
wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem
bestritten wird.
Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt, dass -
vorbehaltlich hier nicht interessierender Sonderbestimmungen - Personen,
für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaates unterliegen. Soweit die hier nicht in Betracht kommenden Art. 14
bis 17 der zitierten Verordnung nicht etwas anderes bestimmen, gilt
gemäß Art. 13 Abs. 2 Folgendes:
b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine
selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften
dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnt;
f) eine Person, die den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den
vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der
Art. 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein
dieser Rechtsvorschriften."
Nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung
ist somit jener Staat verpflichtet Familienleistungen zu zahlen, in dem (von
einem Elternteil) die Beschäftigung ausgeübt wird. Es gilt das
sogenannte Beschäftigungslandprinzip. Auch Selbständige werden von den
Bestimmungen der VO 1408/71 erfasst.
Ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt, dass die Bw. in
Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und auch nicht als arbeitslos
gemeldet ist, sohin ohne Erwerbstätigkeit ist, seit Jahren - und jedenfalls
im strittigen Zeitraum - mit dem in Spanien berufstätigen Ehemann und den
Kindern in Spanien wohnt ("Kindererziehung in einem Haushalt gemeinsam mit dem
anderen Elternteil") und auch die Kinder die Schule dort besuchen, ist
gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Buchstabe f der VO Nr. 1408/71 - davon
auszugehen, dass die Bw. selbst den Rechtsvorschriften Spaniens, des
Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, unterliegt (vgl. VwGH 25.01.2006,
2006/14/0105 sowie EuGH Rs C-275/96, (Anne Kuusijärvi).
Die Verordnung (EWG) 1408/71 gilt somit sowohl für den
Kindesvater, der deutscher Staatsbürger ist und im entscheidungsrelevanten
Zeitraum als freischaffender Künstler in Spanien eine selbständige
Tätigkeit ausübte als auch für die Bw. als österreichische
Staatsbürgerin, die mit dem Ehemann und den Kindern in Spanien
wohnt.
Personen, für die die VO 1408/71 gilt, unterliegen
nach Art. 13 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Für den
vorliegenden Fall hat Spanien als Beschäftigungsland die Familienleistungen
zu tragen, da der Kindesvater als Familienerhalter seine selbständige
Beschäftigung in diesem Land ausübt. Da zudem durch den Schulbesuch
der Kinder in Spanien eindeutig auch das Wohnland der Kinder Spanien ist, und
die Bw. weder in Österreich noch in Spanien einer Beschäftigung
nachgeht, sind die Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von
Ansprüchen aufgrund der VO (Art.73 bzw. 76 der VO) nicht weiter
relevant.
Nach den Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung ist jedoch trotzdem der nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mögliche Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (§ 4
Abs. 2 FLAG 1967) zu klären.
.§ 4 Abs. 2 FLAG 1967 ordnet für den Fall des
Zusammentreffens des inländischen Beihilfenanspruches mit einem Anspruch
auf eine gleichartige ausländische Beihilfe an, dass in Österreich ein
Anspruch (nur) auf eine Ausgleichszahlung bis zur Höhe der (höheren)
österreichischen Beihilfe besteht. Diese Bestimmung setzt jedoch einen
Beihilfenanspruch nach §§ 2 oder 3 FLAG voraus (VwGH 23.05.2007,
2006/13/0074; 19.03.2008, 2008/15/0002). Für diese Ausgleichszahlung muss
demnach ein grundsätzlicher Anspruch nach dem FLAG bestehen.
Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder (lit.a) bzw.
für volljährige Kinder unter den in lit.b leg.cit. näher
definierten Voraussetzungen.
Im Berufungsfall ist davon auszugehen, dass die Bw. im
strittigen Zeitraum (laut Vorlageantrag zumindest bis Februar 1997) sowohl in
Österreich, als auch in Spanien einen Wohnsitz hatte. Bei Vorliegen eines
Wohnsitzes sowohl im In- als auch im Ausland, muss die antragstellende Person
für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in Österreich haben.
§ 2 Abs 8 FLAG 1967 in der für den
gegenständlich Berufungsfall anzuwendenden Fassung lautete: "Personen, die
sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat,
zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat."
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur
einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse haben. Unter persönlichen
Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person
liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des
Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art,
mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des
Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden. Nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten persönlichen
Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag
mit seiner Familie lebt. Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort
des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird.
Da die Bw. selbst nicht berufstätig ist und ihre
Kinder unbestritten bereits seit 1987/88 in Spanien die Schule (Anmerkung:
soweit bereits schulpflichtig) besucht haben, ist davon auszugehen, dass die Bw.
schon Jahre vor der Abmeldung in Österreich die stärkste
persönliche Beziehung zum Ort des Aufenthaltes ihrer Familie hatte und
damit im strittigen Zeitraum der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Spanien
lag.
Diese Annahme wird auch durch ein dem
Überprüfungsschreiben vom 7. April 1997 (wohl irrtümlich)
beigelegten Schreiben der Bw. vom 8. März 1997 bestätigt, in dem die
Bw. eine sich in Österreich aufhaltende Person (namens G.) ersucht, ein
Antragsformular zwecks Weitergewährung der Familienbeihilfe
auszufüllen und mit den von der Bw. aus Spanien übersandten Unterlagen
dem Finanzamt zu übermitteln: Zitat (Auszug):
"... entweder die
Unterlagen per Post mit Wiener Abstempelung ... abzuschicken oder ... beim
Finanzamt abzugeben. ... Bitte übertrage meine Eintragungen auf die
Originalformulare, ich hoffe du hast sie noch. Meine Unterschrift ist einfach
... Ich danke dir, dass du mich noch rechtzeitig informiert hast und für
...."
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist damit in
rechtlicher Hinsicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. iSd § 2
Abs 8 FLAG 1967 als nicht in Österreich gelegen anzunehmen. Fehlt es aber
am Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet, so steht § 2 Abs.
8 FLAG 1967 einem Familienbeihilfenanspruch entgegen.
Daran vermag die Regelung des § 53 FLAG 1967 nichts zu
ändern, da nach dieser Bestimmung zwar der ständige Aufenthalt eines
Kindes in einem Staat des EWR dem ständigen Aufenthalt in Österreich
gleich zu halten ist, jedoch steht im gegenständlichen Fall das Fehlen des
Mittelpunktes der Lebensinteressen der Bw. dem Familienbeihilfenanspruch
entgegen (vgl. VwGH 2008/15/0002 v 19.3.2008).
Das Vorbringen der Bw., der Anspruch auf Familienbeihilfe
sei nach ihrem Verständnis erst mit der am 28. November 2000 erfolgten
Abmeldung in Österreich hinfällig, ist nicht relevant, weil auch ein
Wohnsitz in Österreich dem vorhanden Mittelpunkt der Lebensinteressen in
Spanien nicht entgegensteht. Den Meldedaten kommt in diesem Zusammenhang kein
Beweiswert zu, weil durch sie die vorhandenen oder fehlenden persönlichen
Beziehungen weder erwiesen noch widerlegt werden können.
Der nach den vorstehenden Ausführungen fehlende
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. iSd § 2 Abs.8 FLAG 1967 in
Österreich steht somit dem Familienbeihilfenanspruch nach den nationalen
Rechtsvorschriften entgegen. Damit ist aus der Bestimmung des § 4 Abs 2
FLAG 1967 für die Bw. nichts zu gewinnen und es ist auch nicht mehr von
Bedeutung ob bzw. in welcher Höhe für die Kinder der Bw. in Spanien
tatsächlich Familienleistungen bezogen wurden.
Wenn in Österreich nach den nationalen
Rechtsvorschriften kein Familienbeihilfenanspruch besteht, ist auch die
Voraussetzung für den Bezug des Kinderabsetzbetrages nicht gegeben, weshalb
die Familienbeihilfe und auch der Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen wurden
und insofern der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz in der
Berufungsvorentscheidung nicht gefolgt werden kann.
Zu den Ausführungen der Bw. hinsichtlich der
Zustellung der Bescheide wird auf § 7 des Zustellgesetzes idF BGBl. I Nr.
158/1998 verwiesen, wonach, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in
dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger
tatsächlich zugekommen ist, wobei zu dem von der Bw. in der Berufung
erwähnten Schreiben des Finanzamtes vom 25. Oktober 2000 noch zu
ergänzen ist , dass dieses nur eine Mitteilung über die Einstellung
der Familienbeihilfe und kein rechtsmittelfähiger Bescheid war.
Von der Bw. wird nicht bestritten, dass sie dem Finanzamt
die hauptberufliche Tätigkeit des Ehemannes in Spanien nie bekannt gegeben
hat, sie begründet dies damit, dass in den Antragsformularen nicht konkret
danach gefragt werde. Zudem hat die Bw. dem Finanzamt gegenüber zwar den
Schulbesuch der Kinder, nicht jedoch ihren eigenen Aufenthalt in Spanien bekannt
gegeben (siehe auch bereits erwähntes Schreiben vom 8. März
1997).
Wenn sich die Bw. trotzdem darauf beruft, dass sie die
Beiträge über den gesamten Zeitraum gutgläubig bezogen
hätte, da sie der Abgabenbehörde den maßgeblichen Sachverhalt
über den gesamten Zeitraum offen gelegt hätte, ist dazu
festzuhalten:.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/1998 (mit
Wirksamkeit ab 1. Mai 1996) die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Durch diese Bestimmung wird eine objektive Erstattungspflicht desjenigen
begründet, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne
Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen
wurden oder ob die Rückzahlung Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist ausschließlich, ob
der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat (vgl. VwGH
31.10.2000, 96/15/0001, VwGH 13.03.1991, 90/13/0241).
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt
ausgesprochen, dass es nach der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/1998
gestalteten Rechtslage der Rückforderung nicht mehr entgegensteht, wenn der
unrechtmäßige Bezug durch eine unrichtige Auszahlung durch das
Finanzamt verursacht worden ist, weil seit der so geänderten Rechtslage das
Finanzamt nicht mehr auszahlende Stelle im Sinne des § 26 FLAG angesehen
werden kann (vgl. VwGH 25.01.2001, 2000/15/0183; 28.11.2002,
2002/13/0079).
Damit ist auch das Vorbringen der Bw., das Finanzamt habe
erst mit Vorhalt vom 15. September 2000 nach dem Beschäftigungsland
des Kindesvaters gefragt, unerheblich.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 3.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2937-W/02
- Stammnummer
- 39092
- Gültig
- 03.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF