…Wirtschaftsraum besteht der Grundsatz des Beschäftigungslandprinzipes. Danach besteht grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen im Beschäftigungsland des Familienerhalters. Da weder Sie selbst noch Ihr Gatte im Bundesgebiet beschäftigt sind und das Wohnland der Kinder Spanien ist, ist das Beschäftigungsland nicht Österreich. Nach den vorgelegten Nachweisen hat Ihr…
…Republik Österreich und dem Staat Israel über soziale Sicherheit in Kraft getreten sei. Das genannte Zusatzabkommen sehe in seinem neu gefassten Kapitel 5 Familienbeihilfe in Abkehr vom bisher geltenden Beschäftigungslandprinzip das Wohnlandprinzip vor. Die Familienbeihilfe sei demnach von jenem Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu zahlen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 28. Februar 2011, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 11. Februar 2011, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Differenzzahlung zur Familienbeihilfe für die Monate Februar und Dezember 2010…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 13. September 2007, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 30. Juli 2007, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen: 1. für das Kind 1, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. StB., vom 24. August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 23. Juli 2001 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 1995 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 19. Dezember 2005, gerichtet gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 6. Dezember 2005, betreffend die Rückforderung der für das Kind A. B. für den Zeitraum vom 1. November 2000 bis 30…
…1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 inklusive Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli bis Oktober 2009 in Höhe von insgesamt € 912,10 gewährt und hiezu begründend ausgeführt: "Da der Kindesvater im Wohnland des Kindes erwerbstätig ist, besteht ein vorrangiger Anspruch auf Familienleistungen in…
…eine EU-Freizügigkeitsbestätigung und Arbeitsbestätigungen vorgelegt. Da im Formular E 411 die Rubrik "(Früherer) Ehegatte oder sonstige Person(en), deren Anspruch auf Familienleistungen im Wohnland der Familienangehörigen ermittelt werden soll" durchgestrichen war, zog das Finanzamt hieraus den Schluss, dass kein gemeinsamer Haushalt mit der Ehegattin…
…Staates auch für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Staat aufhalten. Sind beide Elternteile jeweils in einem EU-Land beschäftigt, so besteht It. VO im Wohnland der Kinder vorrangig Anspruch auf Familienleistungen, im Beschäftigungsland gegebenenfalls auf Ausgleichszahlung. Bei Personen, die zugleich mehrere Beschäftigungen…
…Ihnen denn Nachweis schon erbracht, dass sie nicht Anspruchsberechtigt ist. Meine Frau ist nicht berufstätig führt also keine Lohnsteuer ab und ich ebenfalls nicht im Wohnland der Kinder sondern an Sie in Österreich. Dem zufolge hat meine Frau keinen Anspruch. Wenn das der Fall wäre…
…Es besteht ab Juni 2019 ein Anspruch auf Ausgleichzahlung, da der Kindesvater im Wohnland der Kinder eine Beschäftigung ausübt. Daher ist das Wohnland Ungarn vorrangig zuständig und in Österreich besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung. ZAHLEN SIE DEN RÜCKSTAND NICHT EIN - es erfolgt eine Gegenrechnung mit…
…die sich ständig in einem anderen EU-Staat aufhalten. Sind beide Elternteile jeweils in einem EU-Land beschäftigt, so besteht It. VO im Wohnland der Kinder vorrangig Anspruch auf Familienleistungen, im Beschäftigungsland gegebenenfalls auf Ausgleichszahlung. Bei Personen, die zugleich mehrere Beschäftigungen in mehreren Mitgliedstaaten ausüben…
…71 verwiesen. Im Einzelnen führte das FA aus: „Sind beide Elternteile jeweils in einem EU-Land beschäftigt, so besteht lt. VO im Wohnland der Kinder vorrangig Anspruch auf Familienleistungen, im Beschäftigungsland gegebenfalls auf Ausgleichszahlung. Bei Personen, die zugleich mehrere Beschäftigungen in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, ist…
…sich ständig in einem anderen EU-Staat aufhalten. Sind beide Elternteile jeweils in einem EU-Land beschäftigt, so besteht It. VO im Wohnland der Kinder vorrangig Anspruch auf Familienleistungen, im Beschäftigungsland gegebenenfalls auf Ausgleichszahlung. Bei Personen, die zugleich mehrere Beschäftigungen in mehreren Mitgliedstaaten ausüben bzw…
…fehlerhaft) die Anschrift Adresse_I angegeben. Unter "Angaben zu der im Wohnland der Familienangehörigen ausgeübten Tätigkeit" (Feld 4) ist ein Unternehmen in Magyarország angegeben. Darüberhinaus wurde ein Protokoll über eine Verhandlung am Bezirksgericht Győr vom 16.6.2015 in beglaubigter Übersetzung vorgelegt. Daraus geht hervor…
…Bf. in Polen einer Beschäftigung nachgehe und von Österreich nur eine Unfallrente beziehe. Es sei daher in erster Linie für die Auszahlung der Familienbeihilfe das Wohnland zuständig und der Bezug der Unfallrente von untergeordneter Bedeutung. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus…
…sowie Arbeitsaufzeichnungen vorzulegen. Sie wurde weiters aufgefordert, bekannt zu geben, ob im Wohnland der Familienangehörigen eine Tätigkeit ausgeübt werde. Bei unselbständiger Arbeit sollten Angaben zum Arbeitgeber und zur Anschrift gemacht werden. Bei selbständiger Arbeit sollte eine Angabe der Tätigkeit erfolgen und die Bf. sollte die…
…zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt ist. Sind beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt, ist das Wohnland vorrangig zuständig und der andere Staat ist verpflichtet, eine Ausgleichszahlung zu gewähren, wenn seine Familienleistungen höher sind. Im gegenständlichen Fall kann die EU-Verordnung nicht angewendet werden, da…
…dadurch nicht unterbrochen. Mit der Neufassung des Kapitels 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel orientiere sich der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mehr am Elternteil, sondern am "Wohnland" des Kindes. Dieses sei stets für die Zahlung der Familienbeihilfe zuständig. Da nach…
…Abkommens am Elternteil, sondern sei für die Zahlung der Familienbeihilfe stets das Wohnland des Kindes zuständig. Art. 19 des Zusatzabkommens lege die Beihilfenzahlung durch jenen Vertragsstaat fest, in dem sich das Kind ständig aufhalte und bilde damit die Grundnorm für das Wohnlandprinzip. Zusätzlich sehe Art…