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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100263/2025

Familienbeihilfe - Differenzzahlung - Ausübung der Beschäftigung zu einem wesentlichen Teil in Ungarn

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100263/2025vom 08.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. August 2024 betreffend Differenzzahlung Familienbeihilfe 01.2021-12.2022 Ordnungsbegriff ***123*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin, eine ungarische Staatsbürgerin, beantragte im Juni 2023 die Gewährung einer Differenzzahlung für ihre Tochter ***V***, geb. ***2005***, für den Zeitraum 01/2021 bis 12/2022. 2a. Mit Auskunftsersuchen vom 08. Juli 2024 wurde die Bf. aufgefordert Dienstverträge, Lohnzettel und den Nachweis ihrer Einkünfte in Ungarn vorzulegen. 2b. Diesem Ersuchen ist die Bf. mit Schreiben vom 29. Juli 2024 nachgekommen. 3. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 05. August 2024 abgewiesen und wie folgt begründet: "Gem der Verordnung (EG) Nr.883/2004 in der ab 01.05.2010 gültigen Fassung bzw gemäß der VO 1408/71 in der bis April 2010 gültigen Fassung hat ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften des "Beschäftigungslandes" Anspruch auf Familienleistungen dieses Staates auch für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Staat aufhalten. Sind beide Elternteile jeweils in einem EU-Land beschäftigt, so besteht It. VO im Wohnland der Kinder vorrangig Anspruch auf Familienleistungen, im Beschäftigungsland gegebenenfalls auf Ausgleichszahlung. Bei Personen, die zugleich mehrere Beschäftigungen in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, ist grundsätzlich nur ein Mitgliedstaat zuständig, und zwar der Wohnortstaat dann, wenn in diesem ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Ihr Antrag auf Familienleistungen war daher abzuweisen." 4. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 29. August 2024, eingelangt am 02. September 2024. Aus der Begründung: "Das kann nicht sein das wir die Familienbeihilfe bzw. Die Differenzzahlung nicht ausbezahlt wird. Ich arbeite in Österreich seit Mai 2021 ich habe das recht auf die Familien Beihilfe. Mich interessiert nicht Der Meinungsstreit Zwischen Ungarn und Österreich. Laut Eu Gesetz Nr 8837/2004 wird gesagt, dass wenn ein Elternteil in Österreich zur Arbeit geht dann steht die Zahlung zu egal ab in Ungarn auch ein Beschäftigung nachgegangen wird. Alle Flüchtlinge bezahlt der österreichische Staat Kinder Geld aus und alle sonstigen Hilfen und der was Arbeitet wird bestraft !! das kann nicht sein. Also ich hoffe auf eine Lösung in dieser Sache" 5a. Mit Auskunftsersuchen vom 1. Oktober 2024 wurde die Bf. wie folgt aufgefordert: "In den Zeiträumen 03.05.2021 - 30.11.2021 und 01.06.2022 - 31.08.2022 waren Sie in Österreich geringfügig beschäftigt. Aus den vorgelegten Dienstverträgen ist nicht erkenntlich wieviele Stunden Sie pro Woche beschäftigt waren. Legen Sie einen Nachweis vor auf welchem dies ersichtlich ist. Legen Sie die Dienstverträge (mit Wochenstundenanzahl) Ihrer Tätigkeiten in Ungarn ab 05/2021 vor (auf Deutsch übersetzt)." 5b. Diesem Ersuchen ist die Bf. mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 nachgekommen. 6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. November 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung wie folgt: "Aufgrund Ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weshalb die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist. Gemäß Art. 11 dieser Verordnung unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, oder einer Beschäftigung gleichgestellt Bezüge erhält den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates. Bei Personen, die zugleich mehrere Beschäftigungen in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, ist gemäß Art. 13 der Verordnung nur ein Mitgliedstaat zuständig, und zwar der Wohnortstaat, wenn in diesem ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Laut vorgelegten Unterlagen sind Sie in Österreich geringfügig und in Ungarn Vollzeit (40 Stunden) beschäftigt. In Ungarn wird daher der überwiegende Teil der Tätigkeit ausgeübt. Es besteht somit kein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Österreich. Die Beschwerde war daher abzuweisen." 7. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2024, eingelangt am 16. Dezember 2024, wurde nochmals Beschwerde erhoben (Vorlageantrag). "Nochmalige Beschwerde Ablehnung Kinder Geld. Nach Rücksprache eine Anwaltes in Sachen Kinder Geld möchte ich ihnen folgendes mitteilen. Mir steht die Differenz Zahlung laut § von 2004 europäischen Abkommen zu Kein Grund wieviel stunden Beschäftigung vorliegt in eine Land. Es wird seitens der Firma aus Österreichs in den Fonds der Familienleistungen einzahlt. Bitte darum da so schnell wie möglich nachzahlen, sonst werde ich rechtliche Schritte einleiten." 8. Mit Vorlagebericht vom 27. Jänner 2025 wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) beantragte am 19.06.2023 die Differenzzahlung für den Zeitraum 01/2021 bis12/2022 für die Tochter ***V***, geb. ***2005***. Sie ist ungarische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Ungarn. Die Tochter hält sich ebenfalls in Ungarn auf. Die Bf. geht in Ungarn einer Vollzeitbeschäftigung nach. Sie war in der Zeit von 3.5.2021 bis 30.11.2021 und 1.6.2022 bis 31.8.2022 als Angestellte in Österreich geringfügig beschäftigt (zwischen 22 und 30 Stunden pro Monat). Ab September 2022 arbeitete sie Teilzeit 20 Stunden pro Woche in Österreich. Steuerpflichtige Einkünfte in Österreich 2021: € 3.315,16 und 2022 € 5.587,01 In Ungarn erzielte sie 2021 3.220.943 HUF (€ 8.983,49), im Jahr 2022 4.523.126 HUF (€ 11.559,51) aus einer nichtselbständigen Vollzeitbeschäftigung (40 Stundenwoche). | Arbeitsentgelt | Ungarn | Österreich | %-Anteil Ö | 2021 | 8.983,49 | 3.315,16 | 36,9 | 2022 | 11.559,51 | 5.587,01 | 48,3 2. Beweiswürdigung Soweit im Folgenden nicht gesondert erörtert, sind die obigen Sachverhaltsfeststellungen aktenkundig bzw ergeben sich diese aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen der Beschwerdeführerin. Beweismittel: Arbeitsvertrag der ungarischen Beschäftigung (MUNKASZERZÖDE) vom 16.01.2019; Arbeitsvertrag ***FA*** vom 03.05.2021 und vom 01.06.2022; Lohnzettel ***FA*** vom 03.05. bis 30.11. 2021; Lohnzettel ***FA*** vom 01.06. bis 31.12.2022; E9- Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vom 26.07.2024; Stundenaufzeichnungen Beschäftigung Österreich. Der durchschnittliche Wechselkurs von Ungarischen Forint (HUF) zu Euro (EUR) im Jahr 2021 lag bei etwa 100 HUF = 0,28 EUR. Der durchschnittliche Wechselkurs von Ungarischen Forint (HUF) zu Euro (EUR) im Jahr 2022 lag bei etwa 100 HUF = 0,26 EUR (Quelle: OeNB, EZB). Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in den hier anzuwendenden Fassungen (im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004) definiert für Zwecke dieser Verordnung folgende Ausdrücke: "a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; … i) "Familienangehöriger": 1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; ... j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;..." Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt diese für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen (persönlicher Geltungsbereich). Und gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt diese für alle Rechtsvorschriften, die Familienleistungen betreffen (sachlicher Geltungsbereich). Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel (Abs. 1). Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheiten, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken (Abs. 2). Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt: eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Abs. 3 lit a) und jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Abs. 3 lit e). Art 13 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet: "Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt." Die Bf. ist ungarische Staatsbürgerin und damit Unionsbürgerin. Aus diesem Grund ist sie gemäß § 53 Abs. 1 FLAG 1967 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die innerstaatlichen Normen werden zugleich durch die unionsrechtlichen Regelungen überlagert. Die Bf. übt die nichtselbständige Tätigkeit gleichzeitig in zwei Mitgliedstaaten (Österreich und Ungarn) aus. Es ist daher Art 13 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden. Wohnmitgliedstaat der Bf. ist unbestritten Ungarn. Es war daher zu prüfen, ob die Bf. im Wohnmitgliedstaat einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Nähere Bestimmungen zu Art 13 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind in Art 14 Abs 5 bis Abs 8 der Durchführungsverordnung (EG) Nr 987/2009 (idF "DVO") zu finden. Diese lauten auszugsweise: "Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte "eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt" insbesondere auf eine Person, a) die eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat beibehält, aber zugleich eine gesonderte Tätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Dauer oder der Eigenart dieser gesonderten Tätigkeit; b) die kontinuierlich Tätigkeiten alternierend in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht, mit der Ausnahme von unbedeutenden Tätigkeiten, und zwar unabhängig von der Häufigkeit oder der Regelmäßigkeit des Alternierens. […] Um die Tätigkeiten nach den Absätzen 5 und 6 von den in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tätigkeit in einem oder weiteren Mitgliedstaaten (ob dauerhaft, kurzfristiger oder vorübergehender Art) entscheidend. Zu diesem Zweck erfolgt eine Gesamtbewertung aller maßgebenden Fakten, einschließlich insbesondere, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, des Arbeitsortes, wie er im Arbeitsvertrag definiert ist. Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung "eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit" in einem Mitglied-staat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt als Orientierungskriterien herangezogen. […] Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird." Im Jahr 2021 übte die Bf. den wesentlichen Teil ihrer Beschäftigung eindeutig in Ungarn aus. Die österreichische Tätigkeit ist - arbeitszeitlich - deutlich unter 25 % und nur geringfügig; das höhere ungarische Vollzeitentgelt bestätigt den Schwerpunkt in Ungarn. Im Jahr 2022 liegt trotz teilweiser Ausweitung der Tätigkeit in Österreich der wesentliche Teil der Beschäftigung ebenfalls in Ungarn, weil dort die Vollzeitbeschäftigung mit höherem Einkommen und deutlich größerer Gesamtarbeitszeit besteht; die österreichische Tätigkeit bleibt im Jahresvergleich quantitativ untergeordnet. Damit unterliegt die Bf. nach den Zuständigkeitsregeln des Titels II der VO 883/2004 iVm Art. 13 VO 883/2004 und Art. 14 VO 987/2009 den Rechtsvorschriften Ungarns. Mehrere Tätigkeiten einer Person in mehreren Staaten lösen für sich allein keinen unionsrechtlichen Differenzzahlungsanspruch aus. Da somit keine konkurrierenden Ansprüche aus verschiedenen Mitgliedstaaten vorliegen, kommen die Prioritätsregeln (Art. 68 VO 883/2004) nicht zur Anwendung. Ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe oder eine Differenzzahlung ist mangels rechtlicher Grundlage in Österreich ausgeschlossen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch das Gesetz ausreichend beantwortet sind. Linz, am 8. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100263/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100263.2025
Stammnummer
151592
Gültig
08.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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