Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0772-W/05
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Gebiet der EU aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0772-W/05vom 02.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Andrzej
Remin, Rechtsanwalt, 1130 Wien, Neue Welt-Gasse 21-23/4, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Familienbeihilfe ab 1. September 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist verheiratet, wohnt in
Österreich und ist bei einem inländischen Arbeitgeber
beschäftigt. Er beantragt für seine fünf Kinder die
Familienbeihilfe ab September 2004.
Die Gattin des Bw wohnt mit den Kindern M, Do, K, Ma und S
in Z (Polen).
Die Kinder M, geb 1992, Do, geb 1993 und K, geb 1996,
besuchen in Z die Grundschule Nr 2 (Bescheinigung vom 16. August 2004,
beglaubigte Übersetzung aus dem Polnischen).
Das Finanzamt (FA) wies mit Bescheid vom 29. Dezember 2004
den Antrag vom 6. September 2004 mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der Sozialen
Sicherheit auf Wanderarbeiter und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu-
und abwandern und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 besteht
grundsätzlich Anspruch für Familienleistungen im
"Beschäftigungsland" auch für Kinder, die sich
ständig in einem anderen EU-Land aufhalten. Üben beide Elternteile
eine Beschäftigung in unterschiedlichen Mitgliedsländern aus, ist die
Familienbeihilfe in jenem Land zu gewähren, in dem sich das Kind
ständig aufhält.
Da Ihr
Ehepartner mit Ihren Kindern in Polen lebt und dort eigene Einkünfte
bezieht, besteht in Österreich kein Anspruch auf
Familienbeihilfe..."
Der steuerliche Vertreter des Bw. erhob am 21. Jänner
2005 fristgerecht Berufung und führte dazu unter anderem aus:
"...Rechtlich
gesehen wurde seitens des Verwaltungsorgans darauf hingewiesen, dass die
Bestimmungen im Bereich der EU, die die Soziale Sicherheit betreffen, in der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, geregelt sind. Personen,
für die die Verordnung gilt, unterliegen prinzipiell den Rechtsvorschriften
nur eines EU-Staates. Grundsätzlich gilt hier vorrangig das
Beschäftigungslandprinzip, d.h. ein Arbeitnehmer oder Selbständiger
(o.a. ein Arbeitsloser oder Rentner, der Leistungen nach den Bestimmungen eines
EU-Staates bezieht) hat nach den Rechtsvorschriften jenes Landes,
wo
er beschäftigt
ist
, Anspruch auf
Familienleistungen, auch für Kinder,
die
sich ständig in einem anderen EU-Staat
aufhalten
. Treffen
jedoch Ansprüche in zwei EU-Staaten zusammen, weil z.B. jeder Elternteil in
einem anderen EU-Staat erwerbstätig ist, so kommt das Wohnlandprinzip zur
Anwendung, d.h., dass nach den Rechtsvorschriften jenes Landes
Familienleistungen zu gewähren sind, wo sich die Kinder ständig
aufhalten.
Als
Ablehnungsgrund wurde insbesondere durch das Verwaltungsorgan herangezogen, dass
der Ehepartner des Beschwerdeführers Frau
I.D. mit den
gemeinsamen Kindern des Beschwerdeführers in Polen lebt und dort eigene
Einkünfte bezieht.
Dieser
vom Verwaltungsorgan festgestellte Sachverhalt entspricht nicht der
Wahrheit.
Es ist
richtig, dass die Ehefrau vom Beschwerdeführer Frau
I.D. mit den Kindern
in Polen lebt. Frau D
bezieht jedoch keine Einkünfte.
Beweis:
Bestätigung des Finanzamtes von
S.B.
(Polen)
Frau
D ist lediglich aus
dem Titel der Verfügung über landwirtschaftlich genutztes
Grundstück bei der Versicherung für Bauern (KRUS Kasa Rolniczego
Ubezpieczenia Spolecznego - Kasse der bäuerlichen Sozialversicherung)
kranken- und pensionsversichert. Diese Versicherung und insbesondere
Versicherungsbeiträge sind keinesfalls an Beziehung der Einkünfte
gebunden. Da Frau DENIS keine eigenen Einkünfte bezieht, steht ihr auch
kein Anspruch auf Familienbeihilfe zu.
Beweis:
Bestätigung der Versicherung für Bauern
(KRUS)..."
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Am 16.6.2005 brachte der Bw beim FA den Antrag auf
Gewährung einer Ausgleichszahlung/Differenzzahlung (Beih 38) für das
Kalenderjahr 2004 für die 5 Kinder ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest. Der
Berufungswerber (Bw) ist polnischer Staatsbürger, hat seit Jahren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich und wohnt
in Wien. Seine Ehegattin ist polnische Staatsbürgerin, Bäuerin,
wohnt in Z, Polen, mit den 5 gemeinsamen Kindern M, Do, K, Ma und S am
Familienwohnsitz und hat dort Einkünfte iSd VO EWG 1408/71 idgF. Die Kinder
M, geb 1992, Do, geb 1993 und K, geb 1996, besuchen in Z die Grundschule Nr 2
(Bescheinigung vom 16. August 2004, beglaubigte Übersetzung aus dem
Polnischen). Die Gattin des Bw hat keinen Antrag auf Familienleistungen
in Polen gestellt.
Dieser Sachverhalt gründet auf folgender
Beweiswürdigung. Strittig ist die Frage der Einkünfte der
Ehegattin des Bw. Auf dem Formular E 411 (Anfrage betreffend den
Anspruch auf Familienleistungen [Kindergeld] in dem Mitgliedstaat, in dem die
Familienangehörigen wohnen), welches das FA an den zuständigen
Träger des Wohnorts der Familienangehörigen in Polen
übermittelte, ist unter Pkt. 6.1
angeführt: "... Während der
Zeit vom 1.5.2004 bis ... hat die in Feld 2 genannte Person [Anm: die
Ehegattin des Bw] eine berufliche
Tätigkeit ausgeübt (oder sich in gleichgestellten Verhältnissen
im Sinne des Beschlusses Nr. 119 befunden) ... ." Des Weiteren
wird bescheinigt, dass die Gattin des Bw keinen entsprechenden Antrag gestellt
hat und dass sie kein Kindergeld bei der Kasse der landwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt in Polen bezieht. In der Berufung wird
vorgebracht, dass die Gattin des Bw keine Einkünfte bezieht, was vom FA
S.B. in Polen auch bestätigt wurde. Des Weiteren wird vorgebracht,
die Gattin des Bw sei lediglich aus dem Titel der Verfügung über
landwirtschaftlich genutztes Grundstück bei der bäuerlichen
Sozialversicherung kranken- und pensionsversichert. Der UFS geht von der
Richtigkeit letzteren Vorbringens aus. Damit bezieht sie aber bereits
Einkünfte iSd VO EWG 1408/71. Ob sie aus dem landwirtschaftlich genutzten
Grundstück steuerpflichtige Einkünfte bezieht, ist für die Frage
der Anwendbarkeit der VO EWG 1408/71 irrelevant (s unten rechtliche
Würdigung) und braucht daher nicht mehr geprüft zu werden. Das
Vorbringen in der Berufung korreliert mit der Bestätigung des
zuständigen Trägers in Polen, wonach die Gattin des Bw eine berufliche
Tätigkeit (iSd VO EWG 1408/71) ausübte. Auch die
Bestätigung des zuständigen Trägers in Polen, dass kein Antrag
auf Familienleistungen gestellt wurde, ist glaubhaft, zumal das Vorbringen in
der Berufung und die Bestätigung der Kasse der landwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt, dass die Gattin des Bw kein Kindergeld bezieht, dazu
nicht in Widerspruch stehen. Dass die Gattin des Bw Bäuerin ist,
hat der Bw im Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung/Differenzzahlung
für das Kalenderjahr 2004 selbst angegeben. Dies entspricht auch dem
Vorbringen in der Berufung, die Gattin des Bw sei über ein
landwirtschaftlich genutztes Grundstück verfügungsberechtigt.
Aus rechtlicher Sicht ist folgendes
auszuführen. Gemäß
§ 2 (1)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Die Verordnung EWG Nr 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern idgF (VO EWG 1408/71) ist auf polnische
Staatsbürger seit 1.5.2004 (Beitritt Polens zur EU) grundsätzlich
unmittelbar und ungeachtet allenfalls entgegenstehender inländischer
Rechtsvorschriften anwendbar. Siehe dazu Urteil des OGH vom 17.2.2005,
Zl OGH 6 Ob 263/04a: "...Mit dem
EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2004/28, hat Österreich den
Beitritt der neuen MS umgesetzt und von der vertraglichen Möglichkeit
Gebrauch gemacht, die AN-Freizügigkeit für die neuen
EU-Staatsbürger einzuschränken. Für Staatsangehörige der neu
beigetretenen Staaten (mit Ausnahme Maltas und Zypern) wird in § 32a Abs 1
AuslBG normiert, dass sie nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger
(§ 1 Abs 2 lit 1 AuslBG) fallen. Für polnische Staatsangehörige
besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Aufgrund
des Beitrittsvertrages muss ihnen jedoch freier Zugang zum Arbeitsmarkt
gewährt werden, wenn sie am Tat des Beitritts oder nach dem Beitritt
rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen
mind 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren (...). Darüber hinaus ist
der AN privilegiert, der die Voraussetzung für einen Befreiungsschein nach
§ 15 AuslBG erfüllt und wer seit fünf Jahren im Bundesgebiet
dauernd niedergelassen ist und über ein rechtmäßiges Einkommen
aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt. ... Wenn sich ein polnischer
Staatsbürger in Österreich als AN im dargelegten Sinn erlaubterweise
aufhält, sind auf ihn und seine Angehörigen die in der
oberstgerichtlichen zur Rsp zur WanderAN-VO entwickelten Grundsätze
anzuwenden ..."
Gemäß Artikel 1 der VO EWG 1408/71 ist
"Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" ua jede Person,
die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines
Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige
oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder
freiwillig weiterversichert ist.
Art 2 VO EWG 1408/71 lautet:
"Diese Verordnung
gilt für Arbeitnehmer und Selbständige ..., für welche die
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten,
soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind..., sowie für
deren Familienangehörige und Hinterbliebene."
Gemäß Artikel 3 der VO EWG
1408/71
haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen und für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Gemäß Artikel 4 der VO EWG
1408/71
gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der
sozialen Sicherheit, ua die die Familienleistungen betreffen.
Artikel 13 der VO EWG 1408/71 bestimmt:
"(1) ... Personen,
für die diese Verordnung gilt, [unterliegen] den Rechtsvorschriften nur
eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach
diesem Titel.
(2)...a) Eine
Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist,
unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie
im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt ...;
Artikel 73 der VO EWG 1408/71 über Arbeitnehmer oder
Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat
als dem zuständigen Staat wohnen, sieht
vor: "Ein Arbeitnehmer oder ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt,
hat ... für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im
Gebiet dieses Staates wohnten."
Artikel 76 Abs 1 der VO EWG 1408/71 mit
Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf
Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates und denen des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen,
lautet:
"Sind für ein
und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die
Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung
einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls nach den Artikeln
73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften
des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag."
Die Verordnung EWG 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der VO EWG 1408/71 idgF mit Vorschriften
für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder
-beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige bestimmt in Artikel 10
Abs 1:
"a) Der Anspruch
auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese
Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit abhängig ist, ruht, wenn während
desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein
aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats
oder nach Artikel 73, 74, 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, bis zur
Höhe dieser geschuldeten Leistungen.
b) Wird
jedoch
i) in dem Fall, in dem
Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaats oder nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden,
von der Person, die Anspruch auf die Familienleistungen hat, oder von der
Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten
Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ruht der Anspruch auf
die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen
Mitgliedstaats oder nach den genannten Artikeln geschuldeten Familienleistungen,
und zwar bis zur Höhe der Familienleistungen, die in den Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet das Familienmitglied
wohnhaft ist. Leistungen, die der Mitgliedstaat zahlt, in dessen Gebiet das
Familienmitglied wohnhaft ist, gehen zu Lasten dieses
Staates;"
Nach der Entscheidung des EuGH v 24.2.2005, Zl C-543/03,
ist Arbeitnehmer oder Selbständiger iSd VO EWG 1408/71, wer auch nur gegen
ein einziges Risiko im Rahmen eines allgemeinen oder besonderen System der
sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar
unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der
Arbeitnehmerbegriff der VO EWG 1408/71 hat nämlich einen
gemeinschaftsspezifischen Inhalt und wird vom EuGH sozialversicherungsrechtlich
und nicht arbeitsrechtlich definiert. Demnach ist jede Person als Arbeitnehmer
bzw Selbständiger anzusehen, die, ob sie eine Erwerbstätigkeit
ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach den für die
soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten besitzt. Entscheidend ist lediglich, ob jemand in einem für
Arbeitnehmer oder Selbständige geschaffenen System der sozialen Sicherheit
pflicht- oder freiwillig versichert ist. Es ist erwiesen, dass dies im
gegenständlichen Fall auf die Gattin des Bw zutrifft, da sie bei der
bäuerlichen Sozialversicherung in Polen kranken- und pensionsversichert
ist.
Die VO EWG 1408/71 ist daher ab dem Beitritt Polens zur EU
bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sowohl für den Bw als auch
für seine Gattin persönlich anwendbar.
Sie ist auch sachlich anwendbar, da die Familienbeihilfe
unzweifelhaft unter den Begriff der "Familienleistungen" iSd VO EWG
1408/71 fällt. Dem FA ist daher Recht zu geben, wenn es
ausführt, nach der VO EWG 1408/1 (Art 13, 73) bestehe grundsätzlich
Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe) im
"Beschäftigungsland" (Österreich) auch für Kinder,
die sich ständig im Ausland aufhalten.
Diese Ansprüche konkurrieren jedoch mit jenen der
Mutter, die in Polen Anspruch auf Familienbeihilfe (Kindergeld) hat. Dieser
Anspruch besteht unabhängig von einer Erwerbstätigkeit. Dass die
Ehegattin des Bw keinen Antrag gestellt hat, ist unerheblich, da es
gemäß den cit VO auf den bestehenden Anspruch ankommt.
Es besteht also das Risiko einer Kumulierung des Anspruchs
aus Art 73 der VO EWG 1408/71 und des Anspruchs auf Familienleistungen nach den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnstaats, der nicht von einer
Voraussetzung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit abhängt. In
diesem Fall ist nach dem Erk des EuGH, Zl 543/03, Art 10 der VO EWG 574/72
anwendbar.
Demnach gilt: Räumen die Rechtsvorschriften
des Beschäftigungsmitgliedstaats und die des Wohnmitgliedstaats eines
Arbeitnehmers diesem für denselben Familienangehörigen und für
denselben Zeitraum Ansprüche auf Familienleistungen ein, so ist der
für die Gewährung dieser Leistungen zuständige Mitgliedstaat nach
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung EWG 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO EWG 1408/71
in der durch die Verordnung EG 410/2002 der Kommission vom 27. Februar 2002
geänderten und aktualisierten Fassung grundsätzlich der
Beschäftigungsmitgliedstaat.
Übt jedoch eine Person, die das Sorgerecht für
die Kinder hat, insbesondere der Ehegatte oder der Lebensgefährte des
Arbeitnehmers, eine Erwerbstätigkeit iSd VO EWG 1408/71 im
Wohnmitgliedstaat aus, so sind die Familienleistungen nach Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der VO EWG 574/72 in der durch die
VO EG 410/2002 geänderten Fassung von diesem Mitgliedstaat zu
gewähren, unabhängig davon, wer der in den Rechtsvorschriften dieses
Staates bezeichnete unmittelbare Empfänger dieser Leistungen ist. In diesem
Fall ruht die Gewährung der Familienleistungen durch den
Beschäftigungsmitgliedstaat bis zur Höhe der in den Rechtsvorschriften
des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Familienleistungen.
Im vorliegenden Fall ist daher gem Art 10 Abs 1 Buchstabe b
Z i d VO EWG 574/72 der Wohnsitzstaat Polen für die Gewährung von
Familienleistungen wie der Kinderbeihilfe vorrangig zuständig.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Bemerkt wird, dass im Rahmen dieser Berufungsentscheidung
nicht geprüft wurde, ob und in welcher Höhe eine Differenzzahlung
zwischen der ausländischen Familienbeihilfe und der Familienbeihilfe, die
nach dem FLAG zu gewähren wäre, zusteht, da diese mit gesondertem
Antrag beansprucht wurde. Es wird daher gefolgert, dass vorliegende Berufung und
der zu Grunde liegende Antrag allein den Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem
FLAG abklären soll.
Über den Antrag auf Differenzzahlung ist
somit von der Abgabenbehörde erster Instanz abzusprechen.
Wien, am 2.
August 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 1 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 2 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 3 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 4 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 13 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 73 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 76 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0772-W/05
- Stammnummer
- 17411
- Gültig
- 02.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF