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UFSG RV/0736-G/02Beginn der Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer; neue Rechtslage auf Grund des AbgÄG 2003, BGBl. I 2003/124
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.02.2005

…207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer fünf Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht…

UFSG RV/0733-G/02Beginn der Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer; neue Rechtslage auf Grund des AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.09.2004

…207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer fünf Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht…

UFSG RV/0949-G/02Beginn der Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer; neue Rechtslage auf Grund des AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.09.2004

…207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer fünf Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht…

UFSG RV/0945-G/02Beginn der Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer; neue Rechtslage auf Grund des AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.09.2004

…207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer fünf Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht…

UFSG RV/0877-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.09.2005

…oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt." Nach Wegfall der Sonderregelung für die Grunderwerbsteuer ist bei dieser Abgabe nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit…

UFSG RV/0800-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBL I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.08.2005

…oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt." Nach Wegfall der Sonderregelung für die Grunderwerbsteuer ist bei dieser Abgabe nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit…

UFSG RV/0836-G/02Die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer beträgt fünf Jahre. Die Verjährung bei der Grunderwerbsteuer beginnt nach der neuen Rechtslage ( AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.10.2004

…an sich. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon…

UFSG RV/0835-G/02Die Verjährungsfrist beginnt bei der Grunderwerbsteuer nach der neuen Rechtslage auf Grund des ABGÄG 2003, BGBl I 2003/124 mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.10.2004

…an sich. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon…

UFSG RV/0796-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.05.2005

…Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer grundsätzlich fünf Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist…

UFSG RV/0837-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBL I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, neu zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.04.2005

…Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer grundsätzlich fünf Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist…

UFSG RV/0838-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.01.2005

…Erwerbsvorganges an sich. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen…

UFSG RV/0807-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BgBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.12.2004

…Erwerbsvorganges an sich. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen…

UFSG RV/0806-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.12.2004

…Erwerbsvorganges an sich. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen…

UFSG RV/0761-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.11.2004

…Erwerbsvorganges an sich. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen…

UFSG RV/0745-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.11.2004

…Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer grundsätzlich fünf Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist…

UFSG RV/0793-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.11.2004

…Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer grundsätzlich fünf Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist…

UFSG RV/0791-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.11.2004

…Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer grundsätzlich fünf Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist…

UFSG RV/0961-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.10.2004

…an sich. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon…

UFSG RV/0966-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl. I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.05.2005

…Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer grundsätzlich fünf Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist…

UFSG RV/0746-G/02Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl. I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.05.2005

…Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer grundsätzlich fünf Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist…