Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0835-G/02
Die Verjährungsfrist beginnt bei der Grunderwerbsteuer nach der neuen Rechtslage auf Grund des ABGÄG 2003, BGBl I 2003/124 mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0835-G/02vom 18.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
21. November 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 17. November 1997 betreffend Grunderwerbsteuer 1997
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 22. Juli 1986 erwarb die
Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten vom
Veräußerer je zur Hälfte aus dem Gutsbestand der dem
Verkäufer gehörenden Liegenschaft EZ X KG Y das
Grundstück Nr. 609/109 im Ausmaß von 375 m². Als Gegenleistung
verpflichteten sich die Käufer S 625,00 pro m² (das sind
S 234.375,00) sowie eine einmalige Vergütung in Höhe von S
45.000,00 als Kostenbeitrag für die Herstellung der Verkehrswege zu
bezahlen.
Übergabe und Übernahme in den physischen Besitz
erfolgte mit Unterzeichnung des Vertrages. Punkt IV des am 28. Juli 1986
dem Finanzamt angezeigten Vertrages hat folgenden
Wortlaut:"(1)
Alle Grundstücke, die vom Verkäufer als Bauflächen im Rahmen des
Projektes "AnlageXY" abverkauft werden,
sollen nun möglichst bald ihrem bestimmungsgemäßen Zweck
zugeführt werden, damit das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in
absehbarer Zeit realisiert ist und Baulücken nicht den Eindruck und die
Benützung der Anlage
beeinträchtigen.
Der (die)
Käufer verpflichtet (verpflichten) sich, auf dem Kaufobjekt jenes Wohnhaus
zu errichten, welches in der Gesamtplanung des Architekten Dipl. Ing.
W.K., Linz, dort vorgesehen ist und für
welches die Baubewilligung bereits erwirkt wurde. Der Verkäufer wird
dafür sorgen, dass die auf das Kaufobjekt bezughabende Baubewilligung auf
den (die) Käufer mit allen Rechten und Pflichten übertragen wird
(§ 64 Abs. 1 OÖ
Bauordnung).
(2) Kommt (kommen)
der (die) Käufer dieser Verpflichtung zur Bezugsfertigstellung innerhalb
von acht Jahren ab Abschluss dieses Vertrages nicht nach, hat der Verkäufer
das Recht, das Kaufobjekt wieder zurückzukaufen, wobei der Wiederkaufspreis
den Ersatz aller einwandfrei nachgewiesenen Geldaufwendungen umfasst, die der
(die) Käufer oder deren Rechtsnachfolger zum Erwerb des Grundstückes
und zur Errichtung des Wohnhausrohbaues hatte(n), allerdings ohne Wertsicherung
und ohne zwischenzeitige Verzinsung".
Für diesen Erwerbsvorgang wurde
Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung einer Arbeiterwohnstätte
gemäß
§ 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 beantragt. Mit
Vorhaltsbeantwortung vom 7. Jänner 1993 (der diesbezügliche Vorhalt
wurde am 17.12.1992 zugestellt) gab die Berufungswerberin dem Finanzamt die
Errichtung der Arbeiterwohnstätte mit Gesamtkosten von rund S 2,600.000,00
bekannt.
Mit Vorhalt vom 14. Oktober 1994 wurde die
Berufungswerberin zwecks Überprüfung der Bauherreneigenschaft vom
Finanzamt aufgefordert, zu zahlreichen diesbezüglichen Fragen Stellung zu
nehmen. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde mit Bescheid vom
17. November 1997 Grunderwerbsteuer in Höhe von S 63.151,00
festgesetzt. Begründet wurde die Vorschreibung mit der Überschreitung
des für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung höchst
zulässigen Nutzflächenausmaßes und der fehlenden
Bauherrenqualifikation der Berufungswerberin. Als Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer wurden die anteiligen Grund- und Baukosten sowie
das auf die Berufungswerberin entfallende Architektenhonorar herangezogen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde zunächst darauf
verwiesen, dass die Ehe zwischen der Berufungswerberin und ihrem Ehegatten
mittlerweile geschieden worden sei. Laut Scheidungsvergleich habe ihr
geschiedener Mann alle mit der Übertragung des Eigentums verbundenen
Steuern, Gebühren und Kosten alleine zu übernehmen. Die
nachträgliche Bezahlung der Grunderwerbsteuer in Höhe von S 63.151,00
für etwas, was schon lange Zeit nicht mehr ihr gehöre, würde nach
Ansicht der Berufungswerberin eine unverhältnismäßige Härte
darstellen. In einem ergänzenden Schreiben vom 17. Dezember 1997
wurde darauf verwiesen, dass die Berufungswerberin alle für die Zuerkennung
der Bauherreneigenschaft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen
würde. Neben der Tragung des finanziellen Risikos habe die
Berufungswerberin die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die bauliche
Gestaltung zu nehmen. Der Kaufvertrag sei nach dessen Abschluss dem
Finanzamt ordnungsgemäß angezeigt worden. Aus dem Kaufvertrag gehe
hervor, dass das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in absehbarer Zeit
realisiert werde würde und dass die Baubewilligung bereits erwirkt worden
sei. Der gegenständliche Erwerbsvorgang sei damit verjährt. Die
Berufungswerberin erkläre sich mit einer derart restriktiven Auslegung von
Bestimmungen im Zusammenhang mit einem Gesetz, dass später vom
Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben wurde, nicht
einverstanden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. August 1998 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das
Finanzamt aus, dass als Gegenleistung in der dem Finanzamt vorgelegten
Abgabenerklärung lediglich der Kaufpreis für Grund und Boden bekannt
gegeben worden sei. Zudem sei die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt
worden. Aus dem Kaufvertrag gehe die mangelnde Bauherrenqualifikation der
Berufungswerberin nicht eindeutig hervor. Zu dieser Erkenntnis hätten erst
zahlreiche Ermittlungen des Finanzamtes geführt.
Die mangelnde Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Errichtung der
Reihenhausanlage bereits vor dem Grundstückskauf von einem Architekten
geplant gewesen sei und die Fixpreise für diese Gebäude bereits
festgesetzt worden seien. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
(BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer
grundsätzlich fünf Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung
(BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit
nicht im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 208 Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I
124/2003) lautete: "Wird ein der Erbschafts-
und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang
nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die
Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt;
dies gilt sinngemäß auch für die gemäß
§ 18 Abs.
3 Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden
Umstände."
§ 208 Abs. 2 idF des AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003
lautet: "Bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen
von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung
Kenntnis erlangt."
Der neue § 208 Abs. 2 BAO fordert für den
Verjährungsbeginn lediglich die behördliche Kenntniserlangung des
Erwerbsvorganges an sich. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich
auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine
ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die
Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf
des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob
die Behörde vom Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt hat oder nicht.
Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO trat mangels
ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach Kundmachung des
AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2003 in Kraft.
Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22. 9.
1989, 87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten Änderungen solcher
Normen in Kraft, so ist die Neufassung für Amtshandlungen ab
In-Kraft-Treten anzuwenden. Sie gilt somit auch für vor In-Kraft-Treten
verwirklichte Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren wie z. B.
Berufungsverfahren (vgl. Ritz,
Verjährung und Rechtsschutz, SWK 34/2003). Die Verjährung wird
gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von
der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch im
Jahr 1986 entstanden. Die Überprüfung der beantragten Steuerbefreiung
gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 erfolgte mit Schreiben
des Finanzamtes vom 15. Dezember 1992. Nach weiteren Ermittlungen betreffend die
Bauherrenqualifikation wurde mit Bescheid vom 17. November 1997 für den am
28. Juli 1986 angezeigten Kaufvertrag erstmalig Grunderwerbsteuer
vorgeschrieben. Während der fünfjährigen
Verjährungsfrist, welche am 1. Jänner 1987 zu laufen begann, hat das
Finanzamt keine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene
Unterbrechungshandlungen (§ 209 Abs. 1 BAO) aktenkundig gesetzt, sodass die
Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1991 eingetreten ist.
Die nach dem Eintritt der Verjährung durch das Finanzamt gesetzten
Maßnahmen ab Dezember 1992 waren daher auf den Eintritt der
Verjährung ohne Einfluss.
Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom
17. November 1997 war daher aus verfahrensrechtlichen Gründen
unter Beachtung der neuen Rechtslage, welche seit 20. Dezember 2003 in
Kraft ist, aufzuheben.
Graz, am 18.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0835-G/02
- Stammnummer
- 12331
- Gültig
- 18.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF