Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0733-G/02
Beginn der Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer; neue Rechtslage auf Grund des AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0733-G/02vom 27.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Herwig Anderle, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr,
Abteilung für Gebühren und Verkehrsteuern, vom 4. Mai 2000,
betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 8. Mai 1990 schlossen die Berufungswerberin
und drei weitere Personen als Verkäufer einen Kaufvertrag mit einem Ehepaar
als Käufer eines aus einer Liegenschaft parzellierten
Grundstückes.
Im Punkt 3) dieses
Kaufvertrages wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass die
Rechtswirksamkeit des Vertrages abhängig von der Genehmigung des
angeführten Teilungsplanes mit der Bauplatzerklärung bezüglich
des vertragsgegenständlichen Grundstückes ist. In diesem Zusammenhang
wurde festgestellt, dass nach dem vorliegenden Teilbebauungsplan, die Errichtung
einer Reihenhausanlage vorgesehen ist.
Vom Finanzamt wurde den
Erwerbern für diesen Rechtsvorgang mit Bescheiden vom
21. Juni 1990 die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Die
Bemessungsgrundlage wurde je aus der Summe der Hälfte des Kaufpreises
für das Grundstück und der Hälfte der geschätzten
Vermessungskosten ermittelt.
Auf ein Ergänzungsersuchen
übermittelte die Baufirma S. dem Finanzamt am
27. Oktober 1999 den Bauvertrag für die Errichtung eines
Reihenhauses, die Baubeschreibung, eine Rechnung über den Mehrpreis
für die Unterkellerung des Reihenhauses und eine Rechnung über
zusätzliche Lieferungen und Leistungen an die Erwerber.
Der Bauvertrag über die
Lieferung eines Reihenhauses in Baustufe I lt. beiliegender Baubeschreibung
und Unterkellerung wurde am 26. August 1991 zwischen den Käufern
und der Baufirma S. abgeschlossen.
Aus den Bemessungsakten der
Erwerber von Nachbargrundstücken der Reihenhausanlage waren dem Finanzamt
die Verträge, die die Reihenhauswerber mit der Fa. C. abgeschlossen
haben, bekannt. Aus diesen geht hervor, dass - neben dem Abschluss des
Grundstück-Kaufvertrages - zwischen der Fa. C. und den
zukünftigen Käufern des Grundstückes ein Vertrag über die
Errichtung eines bestimmten Reihenhauses mit der Angabe der Wohnnutzfläche
auf der erst später erworbenen, bereits genau bezeichneten Parzelle
abgeschlossen wurde. In diesem Vertrag wurde festgehalten, dass die Fa. C.
Vermittler zu den bauausführenden Firmen und
Grundstücksverkäufern ist; dass die Fa. C. die erforderlichen
Vorarbeiten in rechtlicher, technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Natur
in Verbindung mit den damit beauftragten Gewerken in die Wege geleitet hat, um
das Bauvorhaben realisieren zu können; dass die Reihenhauseigentumswerber
an die Fa. C. ein Anbot auf Erwerb des eingangs angeführten
Reihenhausobjektes stellen und die Erwerber erklären das Reihenhaus und die
Parzelle zu kaufen; ferner wird vereinbart, dass die Fa. C. die
bauausführende Firma bestimmt und dass die Fa. C. berechtigt ist, aus
welchem Grund auch immer, eine andere Baufirma zu bestimmen.
Auf Grund dieser Feststellungen
und Unterlagen und da die Ehefrau als Käuferin einer
Grundstückshälfte am 1. April 1996 verstorben war, wurde vom
Finanzamt mit Bescheid vom 4. Mai 2000 der Berufungswerberin als
Solidarschuldnerin die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage
errechnete sich aus einem Achtel der Summe des Grundstück-Kaufpreises, der
geschätzten Vermessungskosten, der Baukosten lt. Bauvertrag, der Kosten
für die Unterkellerung lt. Bauvertrag und der Kosten für
zusätzliche Lieferungen und Leistungen.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Bw. die Berufung
eingebracht, die zusammenfassend wie folgt begründet wurde:
Einerseits bestehe zwischen dem
Grundstücks-Kaufvertrag und dem Bauvertrag keinerlei rechtlicher
Zusammenhang und andererseits sei von den Erwerbern des Grundstückes
wesentlicher Einfluss auf die bauliche Gestaltung des Hauses genommen und auch
ein wesentlicher Teil des finanziellen Risikos getragen worden.
In der Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin stellte die
Berufungswerberin ohne ergänzende Begründung den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die
Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer fünf Jahre. Nach
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit
nicht im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt
bestimmt wird.
§ 208 Abs. 2 BAO
idF vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I 124/2003) lautete:
"Wird ein der Erbschafts- und Schenkungssteuer
oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht
ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die
Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt;
dies gilt sinngemäß auch für die gemäß
§ 18 Abs. 3
Grunderwerbsteuergesetz 1955,
BGBl. Nr. 140, zu
erklärenden Umstände."
§ 208 Abs. 2 idF
des AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003 lautet:
"Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer
unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen
beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis
erlangt."
Durch das AbgÄG 2003
wurde § 208 Abs. 2 BAO grundlegend geändert. Was
den hier zur Beurteilung vorliegenden Fall betrifft, ist es besonders bedeutsam,
dass die Grunderwerbsteuer aus der Sonderregelung entfernt wurde. Für die
Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des
§ 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Die Verjährungsfrist
beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf des Jahres, in dem
der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob die Behörde
vom Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt hat oder nicht.
Die Neufassung des § 208
Abs. 2 BAO trat mangels ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem
Tag nach Kundmachung des AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am
20. Dezember 2003 in Kraft. Verjährungsbestimmungen sind nach der
Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.9.1989, 87/17/0271) Normen des
Verfahrensrechts. Treten Änderungen solcher Normen in Kraft, so ist die
Neufassung für Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten anzuwenden. Sie gilt somit
auch für vor In-Kraft-Treten verwirklichte Sachverhalte und ebenso für
offene Abgabenverfahren wie z. B. Berufungsverfahren (vgl.
Ritz, Verjährung und Rechtsschutz,
SWK 34/2003).
Im gegenständlichen Fall
ist der Abgabenanspruch im Jahr 1990 entstanden und auch wenn dem Finanzamt
keine ordnungsgemäße Anzeige übermittelt wurde, hat die
Abgabenbehörde bereits im Jahr 1990 - wenn auch nicht vollständig -
Kenntnis vom Erwerbsvorgang erlangt. Nach der neuen Rechtslage, die für das
gegenständliche Verfahren anzuwenden war (vgl.
Ritz, aaO), ist für den Beginn der
Verjährungsfrist die Ordnungsmäßigkeit der Anzeige keine
Voraussetzung mehr. Die Behörde hat dann während der
fünfjährigen Verjährungsfrist, die am
1. Jänner 1991 begonnen hat, keine zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches unternommene Unterbrechungshandlungen (§ 209 Abs. 1 BAO)
aktenkundig gesetzt, sodass die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des
31. Dezember 1995 eingetreten ist. Die nach dem Eintritt der
Verjährung durch das Finanzamt im Jahr 1999 gesetzten Maßnahmen
waren auf den Eintritt der Verjährung ohne Einfluss.
Auch wenn das Finanzamt bei
der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zu Recht die fehlende
Bauherreneigenschaft der Erwerber ins Treffen geführt hat, sind aus
verfahrensrechtlichen Gründen unter Beachtung der neuen Rechtslage, welche
seit 20. Dezember 2003 in Kraft ist, die angefochtenen Bescheide
aufzuheben.
Graz,
27. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0733-G/02
- Stammnummer
- 12130
- Gültig
- 27.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF