Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0796-G/02
Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0796-G/02vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr.
Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Rosenauerstraße 2, vom
27. Februar 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Linz vom 11. Februar 1998 betreffend Grunderwerbsteuer
1998 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 23. Mai 1986 übergaben
die Ehegatten A.F.L. ihrem Großneffen, dem Berufungswerber die ihnen
gemeinsam gehörige Liegenschaft EZ 71 KG M um den einvernehmlich
vereinbarten Preis von S 60.000,00. Bei der übergebenen Liegenschaft
handelt es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß
von 9,1522 ha mit einem zum 1. Jänner 1983 festgestellten Einheitswert
in Höhe von S 27.000,00. Der Einheitswert für das sonstig bebaute
Grundstück wurde mit S 24.000,00 festgestellt. Als weitere
Gegenleistung verpflichtete sich der Übernehmer den Übergebern die
Dienstbarkeit der Wohnung und die Reallast des Ausgedinges zu erbringen. Im
Notariatsakt vom 23. Mai 1986 wurde im Punkt "Drittens" festgehalten, dass der
beurkundete Erwerb unmittelbar zur Durchführung einer
Bodenreformmaßnahme dient und daher die Steuerbefreiung gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1955 in Anspruch genommen wird.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz vom 26.
Jänner 1987 wurde ausgesprochen, dass der gegenständliche
Übergabsvertrag vom 23. Mai 1986 unter der Bedingung, dass der
Berufungswerber bis spätestens 1. Jänner 1990 seinen ordentlichen
Wohnsitz in Mönchwald 26 begründet, der Zielsetzung des § 1
Abs. 2 des O.ö. LSG 1970 entspricht und somit eine Siedlungsmaßnahme
vorliegt. Ermittlungen des Finanzamtes vom 7. März 1990 bei der
zuständigen Marktgemeinde ergaben, dass der Berufungswerber seinen
ordentlichen Wohnsitz bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Mönchwald 26
begründet hat. Mit Erkenntnis des O.ö. Landesagrarsenates vom 19.
September 1996 wurde einer vom Berufungswerber eingebrachten Berufung betreffend
das Siedlungsverfahren Folge gegeben.
Nach Aufforderung vom 23. September 1997 beantwortete der
Berufungswerber dem Finanzamt die Frage nach seinem Wohnsitz mit folgendem
Wortlaut:" Ich bin seit 21.10.1993 in xxx, gemeldet. Zu dieser Zeit versuchte
ich auch in x, zu wohnen. Doch die Familie L. hat dies nicht
geduldet!" Nach unwirksamer Zustellung eines Bescheides an den
Übergeber wurde schließlich der Berufungswerber mit Bescheid vom 11.
Februar 1998 zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer in Höhe von
S 30.680,00 herangezogen. Begründet wurde die Festsetzung der Steuer
mit der mangelnden Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in x . In der
dagegen eingebrachten Berufung wurde zunächst Eintritt der Verjährung
eingewendet. Darüber hinaus habe der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom
19. September 1996 den Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 18. Dezember
1995 ersatzlos aufgehoben. Die in einem Spruchteil des seinerzeitigen Bescheides
der Agrarbezirksbehörde angeführte Bedingung sei rechtswidrig und sei
nach Ausführungen des Landesagrarsenates die Begründung eines
Wohnsitzes für die Genehmigung einer Maßnahme der Bodenreform im
Sinne des O.ö. LSG nicht erforderlich. Das den Übergebern im
Notariatsakt eingeräumte Wohnrecht sei mit maximal S 1.200,00 zu bewerten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. März 1998 wurde die Berufung
als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt vertrat darin den Standpunkt,
dass durch die Nichtbegründung des ordentlichen Wohnsitzes die
auflösende Bedingung und damit auch die Aufgabe des begünstigten
Zweckes eingetreten sei. Die Verjährungsfrist habe erst nach
Kenntniserlangung durch den Bescheid des Landesagrarsenates am 9. Oktober 1996
zu laufen begonnen, weshalb die Bescheiderlassung noch innerhalb der
Verjährungsfrist erfolgt sei. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
(BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer
grundsätzlich fünf Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung
(BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit
nicht im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 208 Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I
124/2003) lautete: "Wird ein der Erbschafts-
und Schenkungssteuer oder der
Grunderwerbsteuer
unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der
Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur
Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt; dies gilt
sinngemäß auch für die gemäß
§ 18 Abs. 3
Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden
Umstände."
§ 208 Abs. 2 idF des AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003
lautet: "Bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen
von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung
Kenntnis erlangt."
Der neue § 208 Abs. 2 BAO fordert für den
Verjährungsbeginn lediglich die behördliche Kenntniserlangung des
Erwerbsvorganges an sich. Nach Wegfall der Sonderregelung für die
Grunderwerbsteuer ist bei dieser Abgabe nunmehr lediglich auf die allgemeinen
Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine
ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die
Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf
des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob
der Abgabengläubiger von allen für die Abgabenfestsetzung
maßgebenden Umständen Kenntnis hat, sowie unabhängig davon , ob
eine solche Unkenntnis auf mangelnde Offenlegung durch den Abgabenschuldner
zurückzuführen ist.
Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO trat mangels
ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach Kundmachung des
AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2003 in Kraft.
Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.9.1989,
87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten Änderungen solcher Normen
in Kraft, so ist die Neufassung für Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten
anzuwenden. Sie gilt somit auch für vor In-Kraft-Treten verwirklichte
Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren wie z. B.
Berufungsverfahren (vgl. Ritz,
Verjährung und Rechtsschutz, SWK 34/2003). Die Verjährung wird
gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von
der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch im
Jahr 1986 entstanden. Die Überprüfung der beantragten Steuerbefreiung
gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 4 lit. b GrEStG 1955 erfolgte zunächst
mit Vorhalt des Finanzamtes vom 7. März 1990. Am
23. September 1997 führte das Finanzamt beim Berufungswerber
erneut Ermittlungen durch und zog schließlich den Berufungswerber mit
Bescheid vom 11. Februar 1998 zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer heran.
Während der fünfjährigen Verjährungsfrist, welche nach der
Durchführung von Ermittlungen im Jahre 1990 am
1. Jänner 1991 neu zu laufen begann, hat das Finanzamt keine zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene Unterbrechungshandlung (§
209 Abs. 1 BAO) aktenkundig gesetzt, sodass die Festsetzungsverjährung mit
Ablauf des 31. Dezember 1995 eingetreten ist. Dem Berufungsbegehren ist
daher stattzugeben, da die Bescheiderlassung nach dem Eintritt der
Verjährung erfolgte.
Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom 11. Februar
1998 war daher aus verfahrensrechtlichen Gründen unter Beachtung der neuen
Rechtslage, welche seit 20. Dezember 2003 in Kraft ist,
aufzuheben.
Graz, am 12.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0796-G/02
- Stammnummer
- 15895
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF