…dass sich der Beginn der Verjährungsfrist auch in den Fällen, in dem der abgeleitete Bescheid im Hinblick auf § 295 Abs. 1 BAO endgültig ergangen ist, nach § 208 Abs. 1 lit d BAO bestimmt. Die Referentin schließt sich somit im Ergebnis der von Ellinger vertreten Meinung…
…besonders bedeutsam, dass die Grunderwerbsteuer aus der Sonderregelung entfernt wurde. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig…
…Gemäß § 207 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im § 208…
…Gemäß § 207 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im § 208…
…vom 19. November 1997 verfügte amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens und gleichzeitige Neufestsetzung der Grunderwerbsteuer gerechtfertigt war. Nach der neuen Rechtslage, die für das gegenständliche Verfahren anzuwenden war (vgl. Ritz, aaO), ist für den Beginn der Verjährungsfrist die Ordnungsmäßigkeit der Anzeige keine Voraussetzung mehr. Da die…
…es besonders bedeutsam, dass die Grunderwerbsteuer aus der Sonderregelung entfernt wurde. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist…
…es besonders bedeutsam, dass die Grunderwerbsteuer aus der Sonderregelung entfernt wurde. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist…
…es besonders bedeutsam, dass die Grunderwerbsteuer aus der Sonderregelung entfernt wurde. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist…
…vom 19. November 1997 verfügte amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens und gleichzeitige Neufestsetzung der Grunderwerbsteuer gerechtfertigt war. Nach der neuen Rechtslage, die für das gegenständliche Verfahren anzuwenden war (vgl. Ritz, aaO), ist für den Beginn der Verjährungsfrist die Ordnungsmäßigkeit der Anzeige keine Voraussetzung mehr. Da die…
…Gemäß § 207 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im § 208…
…15. Juli 1998 wurde zum Einwand der fehlenden Bescheidbegründung auf die Niederschrift vom 13. Februar 1998 verwiesen. Zur Verjährungsproblematik wurde auf die Bestimmung des § 208 Abs. 2 BAO hingewiesen und angeführt, dass nur bei einer vollständigen Anzeige des Erwerbsvorganges die Verjährungsfrist zu laufen beginne. Es…
…fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangen, weswegen der Vorschreibungszeitpunkt (16. Dezember 1997) bezogen auf die gegenständlichen Vorschreibungsjahre 1992 bis 1994 jedenfalls als rechtzeitig anzusehen wäre. In Anlehnung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 5. Juli.1999; 96/16/0073 worin ausgeführt wurde, dass nach der Rechtslage…
…besonders bedeutsam, dass die Grunderwerbsteuer aus der Sonderregelung entfernt wurde. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig…
…Abgabenanspruch maßgeblichen Sachverhaltes fanden mit Vorhalten vom 25. September 1995 bzw. 20. Dezember 1995 statt. Während der fünfjährigen Verjährungsfrist, welche am 31. Dezember 1989 neu zu laufen begann, hat das Finanzamt keine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene Unterbrechungshandlung (§ 209 Abs. 1 BAO) aktenkundig gesetzt, sodass…
…1955 mit Vorhalt vom 17. November 1987 und mit der am 21. Jänner 1988 erfolgten Grunderwerbsteuerfestsetzung unterbrochen. Die nächste Unterbrechungshandlung wurde mit Vorhalt vom 25. September 1995 gesetzt. Während der fünfjährigen Verjährungsfrist, welche am 31. Dezember 1988 neu zu laufen begann, hat das Finanzamt jedoch…
…Der neue § 208 Abs. 2 BAO fordert für den Verjährungsbeginn lediglich die behördliche Kenntniserlangung des Erwerbsvorganges an sich. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt daher…
…erlangt." Der neue § 208 Abs. 2 BAO fordert für den Verjährungsbeginn lediglich die behördliche Kenntniserlangung des Erwerbsvorganges an sich. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt…
…und zog schließlich den Berufungswerber mit Bescheid vom 11. Februar 1998 zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer heran. Während der fünfjährigen Verjährungsfrist, welche nach der Durchführung von Ermittlungen im Jahre 1990 am 1. Jänner 1991 neu zu laufen begann, hat das Finanzamt keine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches…
…Wegfall der Sonderregelung für die Grunderwerbsteuer ist bei dieser Abgabe nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch…
…erlangt." Der neue § 208 Abs. 2 BAO fordert für den Verjährungsbeginn lediglich die behördliche Kenntniserlangung des Erwerbsvorganges an sich. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt…