Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0816-G/02
Beginn der Verjährungsfrist betr. Grunderwerbsteuer; neue Rechtslage auf Grund des AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0816-G/02vom 22.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der WGB, L, vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GesmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
4021 Linz, Kudlichstr. 41 - 43, vom 25. Oktober 1993 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz
vom 4. Oktober 1993 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer finanzbehördlichen Prüfung im Jahre
1993 betreffend die Reihenhausanlage G, TStr., bezüglich Grunderwerbsteuer
stellte sich heraus, dass im Jahre 1985 FL an die WGB (in der Folge kurz Bw.
genannt) ein Grundstücksanbot gerichtet hat.
Darin heißt es
auszugsweise: Ich bin
grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 281 KG
G. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft
gehört das Grundstück Nr. 1353/64 im Ausmaß von ca. 2.298 m2.
Die Grundteilung, ... die
Umwidmung in Bauland bzw. die Erlangung der Bauplatzbewilligung wird von mir auf
meine Kosten veranlasst.
Ich
biete Ihnen das Grundstück und zwar nach grundbücherlicher Teilung
auch getrennt erwerbbar, ... zu einem Quadratmeterpreis von 420,-- S zum Kauf an
und bleibe Ihnen mit diesem Anbot bis längstens 1. Dez. 1986 in Wort und
gebunden. Ab diesem Zeitpunkt gilt der genannte Kaufpreis als wertgesichert nach
dem Verbraucherpreisindex 1976 (Basis Nov.
1985).
Dieses Anbot geht davon
aus, dass das zum Kauf angebotene Grundstück rechtskräftig in Bauland
umgewidmet ist, der Bebauungsplan bewilligt und die Bauplatzbewilligung
rechtskräftig erteilt
ist.
Die Kosten der Errichtung
und grundbücherlichen Durchführung der abzuschließenden
Kaufverträge, wofür Sie zu sorgen haben, tragen
Sie.
Ich verpflichte mich, im
Zusammenhang mit dem Ansuchen um Baubewilligung .... jederzeit als
Eigentümer ... mitzuwirken, damit Ihnen die Baubewilligung erteilt wird,
dies erfolgt jedoch auf Ihre Kosten. Ich nehme zur Kenntnis, dass die
WGB die geplante Wohnhausanlage .....
in der Eigenschaft als Bauorganisator abwickeln werden.
Dieses Anbot ist undatiert und von FL
unterzeichnet. Das Original dieses Anbots lag bei der Bw.
auf.
Am 4. Juni 1993 wurde mit FL eine Niederschrift aufgenommen
: Die Marktgemeinde G sei an FL herangetreten, Grundstücke für
Wohnungen zu verkaufen. Nachdem er dazu bereit gewesen wäre, sei er mit der
Bw. in Verbindung gebracht und das Anbot abgeschlossen worden. Die gesetzte
Frist per 1. Dezember 1986 sei von beiden Vertragsteilen stillschweigend
verlängert worden, da noch nicht alle Parzellen verkauft waren. Die Bw.
habe das Reihenhausprojekt beworben und verkauft. Waren Käufer vorhanden,
sei er von der Bw. aufgefordert worden, einen Notar zur Unterschriftsleistung
aufzusuchen. Vertragswille von seiten des FL sei gewesen, dass die Bw. das volle
Verwertungsrecht über die Grundstücke erhalte. Er hätte
Käufer nicht ablehnen können. Mit der Planung habe er nichts zu tun
gehabt. Das Baubewilligungsansuchen sei von der Bw. verfasst und von ihm
lediglich unterschrieben worden. Auch sei er bei der Bauverhandlung nicht
anwesend gewesen, das diesbezügliche Protokoll habe er am Marktgemeindeamt
unterschrieben. Die Vergabe der Wohnungen sei ausschließlich durch die Bw.
erfolgt.
Am 29. September 1993 wurde der Bericht über das
Ergebnis der Prüfung erstellt mit der rechtlichen Würdigung, dass der
gegenständliche Sachverhalt unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 4
GrEStG 1955 bzw. 1987 (Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung des
Rechtes aus einem Kaufanbot begründet) falle. Das Recht aus dem
Grundstücksanbot werde durch den Abschluss der Kaufverträge an die
einzelnen Käufer abgetreten. Als Bemessungsgrundlage diene der jeweilige
Einheitswert.
Am 4. Oktober 1993 wurde der diesbezügliche Bescheid
an die Bw. erlassen.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass das Grundstücksanbot weder von der
Bw. angenommen worden sei noch das Anbot ein Recht auf Übertragung dieses
Anbotes beeinhalte. Es sei daher denkunmöglich, dass durch den Abschluss
der Kaufverträge zwischen FL und dem einzelnen Käufer ein Recht
abgetreten werden könnte. Im Prüfungsbericht werde auf die mit FL
verfasste Niederschrift verwiesen, wonach die Bw. das volle Verwertungsrecht
über die Grundstücke erhalten habe. Ein derartiges Verwertungsrecht
würde aber der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 1 Abs. 2
unterliegen. Dazu werde aber auf ein Erkenntnis des VwGH vom 18.3.1982,
81/16/0068, verwiesen, wonach ein Verwertungsrecht ausdrücklich vereinbart
werden müsse und es sich darüber hinaus um einen unwiderruflichen
(Allein-) Vermittlungsauftrag handeln müsse.
Am 23. Juli 1998 erging seitens des Finanzamtes die
abweisliche Berufungsvorentscheidung, wonach auf Grund des von FL geschilderten
Sachverhaltes in Verbindung mit dem Inhalt des vorliegenden Kaufanbotes ein
Erwerbsvorgang gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1955 (weil vor dem 1.
Juli 1987 verwirklicht) gegeben sei. Als Bemessungsgrundlage diene dazu die
vereinbarte Gegenleistung, nämlich 420,-- S / m2.
Am 21. August wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Voraussetzung für einen derartigen Rechtsvorgang sei, dass der
Grundstückseigentümer dem Dritten eine Verkaufsermächtigung
erteilt habe und dass die Veräußerung auf Rechnung des
Ermächtigten erfolgt sei. Der Ermächtigte müsse die
Möglichkeit haben, rechtlich oder wirtschaftlich über die Liegenschaft
zu verfügen. Dies sei aber nicht gegeben, da die Kaufverträge
einerseits von FL und andererseits von den jeweiligen Käufern abgeschlossen
worden seien. Die Bw. sei lediglich als Vermittler aufgetreten. FL sei weiterhin
berechtigt gewesen, das Grundstück selbst ohne Mitwirkung der Bw. zu
veräußern. Zur Steuerpflicht führe nur eine
"Fasteigentümerstellung". Überdies müsse die Erteilung der
Ermächtigung ausdrücklich und unwiderruflich sein. Das
Grundstücksanbot sei jedoch ab 1.12.1986 (Fristende) jederzeit widerruflich
gewesen.
Seit 1. Jänner 2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige
Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14. Mai 2003 die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf
Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist, soweit nicht im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer
Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 208 Abs. 2 BAO idF
vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I
124/2003) lautete : Wird ein der
Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender
Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt,
so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht
vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang
Kenntnis erlangt; dies gilt sinngemäß auch für die
gemäß
§ 18 Abs. 3 GrEStG 1955 zu erklärenden
Umstände.
§ 208 Abs. 2 BAO idF
AbgÄG 2003 (BGBl I 124/2003) lautet
: Bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen
von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder der Zweckzuwendung
Kenntnis erlangt.
Im neuen § 208 Abs. 2 BAO ist die Grunderwerbsteuer
nicht mehr enthalten, was bedeutet, dass hinsichtlich der Grunderwerbsteuer die
Verjährung nach der Generalklausel des Abs. 1 lit. a mit Ablauf des
Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden
ist.
Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO trat mangels
ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach der Kundmachung
des AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezem-ber 2003 in Kraft.
Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.9.1989,
87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten Änderungen solcher Normen
in Kraft, so ist die Neufassung für Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten
anzuwenden. Sie gelten somit auch für vor In-Kraft-Treten verwirklichte
Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren wie z.B.
Berufungsverfahren.
Im gegenständlichen Fall wurde das
Grundstücksanbot an die Bw. im Jahre 1985 gerichtet. Mit Ablauf des
Jahres 1985 hat somit - nach der neuen Rechtslage - die
Verjährungsfrist zu laufen begonnen und in der Folge mit Ablauf des Jahres
1990 geendet.
Die finanzbehördliche Prüfung betreffend die
Reihenhausanlage erfolgte jedoch erst im Jahre 1993. Diese nach dem Eintritt der
Verjährung durch das Finanzamt gesetzten Maßnahmen waren auf den
Eintritt der Verjährung ohne Einfluss.
Im Hinblick auf die - unter Beachtung der neuen
Rechtslage - bereits eingetretene Verjährung, erübrigt sich eine
weitere Stellungnahme zu den einzelnen Vorbringen.
Der Berufung war daher auf Grund der dargestellten
Rechtslage Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Graz, am 22.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0816-G/02
- Stammnummer
- 11936
- Gültig
- 22.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF