Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0833-G/02
Beginn der Verjährungsfrist betr. Grunderwerbsteuer; neue Rechtslage auf Grund des AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0833-G/02vom 10.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CM, L, vertreten durch Dr. Norbert
Nawratil Buchprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH., 4020 Linz,
Spittelwiese 6, vom 5. März 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 4. Februar 1998
betreffend Wiederaufnahme und Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufverträgen vom 19.4.1988 erwarben CM (in der
Folge kurz Bw. genannt) und seine Ehegattin von der HGmbH. je zur Hälfte
das Grundstück Nr. 349/30 EZGB sowie je 1/10 des Grundstückes Nr.
349/26 (Weg) derselben EZ.
Am 3. bzw. 4.5.1988 setzte das Finanzamt für den Bw.
die jeweilige Grunderwerbsteuer fest.
Am 16.10.1997 erging seitens des Finanzamtes eine Anfrage
betreffend die sz. Kaufverträge, auf Grund dessen u.a. eine Kopie des
Kaufvertrages vom 17.12.1987 betr. ein Haus Typ 92, Baustelle R , die
Endabrechnung vom 15.11.1990 sowie eine Bau-und Ausstattungsbeschreibung
vorgelegt wurden.
Am 4.2.1998 erging daraufhin ein Bescheid betreffend
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO und ein Bescheid über
Grunderwerbsteuer unter Miteinbeziehung der Hauskosten lt.
Endabrechnung.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass Verjährung eingetreten
sei.
Am 11.8.1998 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Am 10.9.1998 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Seit 1. Jänner 2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. Nr. 97/2002, der unabhängige
Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14. Mai 2003 die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Auf Grund einer Rücksprache mit dem Finanzamt teilte
dieses mit, dass es im Jahre 1992 Erhebungen (es handelte sich um mehrere
Häuser) gegeben hat. Für den gegenständlichen Fall sind aber
keine Unterlagen mehr vorhanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf
Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist, soweit nicht im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer
Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 208 Abs. 2 BAO idF
vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I
124/2003) lautete : Wird ein der
Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender
Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt,
so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht
vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang
Kenntnis erlangt; dies gilt sinngemäß auch für die
gemäß
§ 18 Abs. 3 GrEStG 1955 zu erklärenden
Umstände.
§ 208 Abs. 2 BAO idF
AbgÄG 2003 (BGBl I 124/2003) lautet
: Bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen
von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder der Zweckzuwendung
Kenntnis erlangt.
Im neuen § 208 Abs. 2 BAO ist die Grunderwerbsteuer
nicht mehr enthalten, was bedeutet, dass hinsichtlich der Grunderwerbsteuer die
Verjährung nach der Generalklausel des Abs. 1 lit. a mit Ablauf des
Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden
ist.
Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO trat mangels
ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach der Kundmachung
des AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezem-ber 2003 in Kraft.
Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.9.1989,
87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten Änderungen solcher Normen
in Kraft, so ist die Neufassung für Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten
anzuwenden. Sie gelten somit auch für vor In-Kraft-Treten verwirklichte
Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren wie z.B.
Berufungsverfahren.
Im gegenständlichen Fall wurde das Grundstück von
dem Bw. im Jahre 1988 erworben. Mit Ablauf des Jahres 1988 hat somit
- nach der neuen Rechtslage - die Verjährungsfrist zu laufen
begonnen und in der Folge mit Ablauf des Jahres 1993 geendet.
Hinsichtlich Erhebungen durch das Finanzamt im Jahre 1992
sind keine Unterlagen mehr vorhanden.
Die nächste nachweisbare finanzbehördliche
Anfrage betreffend die gegenständliche Liegenschaft erfolgte jedoch erst im
Jahre 1997. Diese nach dem Eintritt der Verjährung durch das Finanzamt
gesetzten Maßnahmen waren auf den Eintritt der Verjährung ohne
Einfluss.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist gemäß
§ 304 BAO nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen.
Im Hinblick auf die - unter Beachtung der neuen
Rechtslage - bereits eingetretene Verjährung, erübrigt sich eine
weitere Stellungnahme zu den einzelnen Vorbringen.
Der Berufung war daher auf Grund der dargestellten
Rechtslage Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Graz, am 10.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0833-G/02
- Stammnummer
- 12629
- Gültig
- 10.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF