Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0064-Z4I/03
Beginn der Verjährungsfrist von Zollschulden nach dem ZollG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0064-Z4I/03vom 27.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei abgabenrechtlichen Verjährungsbestimmungen im Sinne des Zollkodex und des ZollR-DG handelt es sich um Verfahrensrecht, wobei neues Recht ab den Zeitpunkt seines Inkrafttretens auch auf Rechtsvorgänge die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrecht ereignet haben anzuwenden ist. Als maßgeblicher Zeitpunkt ist die Erlassung des Rechtsmittelbescheides und nicht die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung heranzuziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 13. Jänner
1998 der Bf., vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, gegen den Bescheid des
Hauptzollamtes Innsbruck vom 16. Dezember 1998, GZ. 800/22548/03/96,
auf Grund des Antrages vom 9. März 2000 betreffend eine Zollschuld kraft
Gesetzes, entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck vom 16. Dezember 1998,
GZ. 800/22548/03/96 wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck vom 16. Dezember
1997, Zl. 800/22548/03/96, wurde der Firma mit der Bezeichnung1 eine
gemäß
§ 174 Abs. 3 lit. d Zif. 2 Zollgesetz 1988 (ZollG)
entstandene Einfuhrzollschuld von insgesamt ATS 2.295.863,00 (S 2.270.953,00 an
Zoll und S 24.910,00 an Außenhandelsförderungsbeitrag)
vorgeschrieben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass anlässlich
einer Prüfung durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des
Hauptzollamtes Innsbruck auf Grund einer Selbstanzeige, festgestellt worden
wäre, dass in den Jahren 1992 bis 1994 die Firma 1 verschiedene Weine, die
im Rahmen des Accordino-Abkommens "zoll- und Af-frei" eingeführt worden
waren, an Abnehmer außerhalb von Tirol und Vorarlberg weiterverkauft habe.
Für diese Waren wäre somit die mit der Gewährung der
Zollbegünstigung auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt worden und es
wäre daher für die Firma mit Bezeichnung 1 als Rechtsnachfolgerin
hinsichtlich der unerhoben gebliebenen Abgabenbeträge gemäß
§174 Abs. 3 lit. d Z 2 ZollG 1988 die Zollschuld kraft Gesetzes entstanden.
Bezüglich der Verjährung wurde ausgeführt, dass die
Vorschreibung, trotz Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist,
möglich wäre, da das Hauptzollamt Innsbruck den gesetzlich
geschuldeten Betrag auf Grund einer strafbaren Handlung nicht habe ermitteln
können. Mit Schreiben vom 13. Jänner 1998 erhob die Bf.
dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass
nicht gegen das Accordino-Abkommen verstoßen worden wäre und
außerdem bereits Verjährung eingetreten wäre. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Februar 2000, Zl. 800/00831/998, wurde die
Berufung vom Hauptzollamt Innsbruck als unbegründet abgewiesen und
ergänzend ausgeführt, dass der Verpflichtung, die im Rahmen des
Accordino-Abkommens eingeführten Waren nicht außerhalb von Tirol und
Vorarlberg abzusetzen, nicht entsprochen worden wäre. Die in den Jahren
1992 bis 1994 an Abnehmer in den übrigen Bundesländer verkauften
Warenmengen wären anlässlich einer mit Niederschrift abgeschlossenen
Betriebsprüfung bei der Bf. festgestellt worden. Wesentlicher Zweck des
Accordino-Abkommens wäre es, dass Waren in den beiden Regionen lokal
ausgetauscht würden. Von einem lokalen Austausch könne aber rechtens
nicht mehr gesprochen werden, wenn die begünstigten Waren, wie im
gegenständlichen Fall, an Unternehmer verkauft würden, die ihren Sitz
bzw. Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet hätten.
Bezüglich der Verjährung wurde in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, dass für vor dem Beitritt entstandene Eingangsabgaben, die
vor dem 1. Jänner 1995 in Kraft gestandenen Verjährungsbestimmungen
Anwendung fänden. Erst ab Inkrafttreten der mit der 3. ZollR-DG Novelle
erfolgten Änderungen würde der Begriff Vorschreibung auch die
Verjährung umfassen, weswegen auf den Anlaßfall die
Verjährungsbestimmungen der §§ 207 Abs. 1 erster Satz und 208
Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung Anwendung fänden. Danach würde
die Verjährungsfrist fünf Jahre betragen und mit Ablauf des Jahres
beginnen in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Insoweit wäre im
vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Verjährungsfrist
noch im Laufen gewesen. Mit Schreiben vom 9. März 2000 wurde
fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt und die ersatzlose Aufhebung des
bekämpften Bescheides begehrt. In diesem Vorlageantrag wurden verschiedene
Bescheidpunkte bekämpft wobei im nunmehrigen Stadium des Verfahers
lediglich die Ausfühungen zur Verjährung maßgeblich sind. Hierzu
wurde vorgebracht, dass das jeweilige zum Zeitpunkt der Entscheidung
maßgebliche Recht anzuwenden wäre, demnach würden die
maßgebliche Abgabenvorschreibung der dreijährigen
Verjährungsfrist, die längst abgelaufen wäre, unterliegen. Es
komme auch europarechtlich nicht in Betracht, für nationale - alte -
zollrechtliche Ansprüche einen ungünstigeren
Verjährungszeitrahmen zu normieren als für geltende nationale
Abgabepflichten. In der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Tirol vom 24. Mai 2001 wurde ausgeführt, dass einer
eingetretenen Verjährung die geltende Rechtslage entgegen stehen
würde. Im Anlassfall würde die fünfjährige
Verjährungsfrist zur Anwendung gelangen, weswegen der
Vorschreibungszeitpunkt (16. Dezember 1997) bezogen auf die
gegenständlichen Vorschreibungsjahre 1992 bis 1994 jedenfalls als
rechtzeitig anzusehen wäre. In Anlehnung an die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshof vom 5. Juli.1999; 96/16/0073 worin
ausgeführt wurde, dass nach der Rechtslage ab 1. Jänner 1995
für die nach dem Beitritt entstandenen Eingangsabgaben die
Verjährungsbestimmungen des § 74 Abs. 2 ZollR-DG, für vor dem
Beitritt entstandenen Eingangsabgaben aber die vor dem 1. Jänner 1995 in
Kraft gestandenen Verjährungsbestimmungen anzuwenden wären. Erst mit
der neuen Formulierung des § 122 Abs. 2 ZollR-DG vom
9. Jänner 1998 umfasse der Begriff "Vorschreibung" auch die
Verjährung. Nach ursprünglicher Ansicht der
Finanzlandesdirektion bedeutete dies, da die Vorschreibung am 16. Dezember
1997 erfolgt war, dass die alte fünfjährige Verjährung zur
Anwendung kam und die Verjährung zum Zeitpunkt der Vorschreibung noch nicht
eingetreten war. Insoweit stimmte diese Darstellung auch mit den Einwendungen
der Bf. überein, die selbst ausführte, dass das jeweils im Zeitpunkt
der Entscheidung maßgebliche Recht anzuwenden wäre. Gegen
diese Berufungsentscheidung erhob die Bf. sowohl Beschwerde an den
Verfassungs- als auch an den Verwaltungsgerichtshof. Wobei der
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde betreffend die Verjährung Erfolg
beschieden war.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im bekämpften Bescheid
ging die Abgabenbehörde davon aus, dass für vor dem Beitritt
entstandene Eingangsabgaben, die vor dem 1. Jänner 1995 in Kraft
gestandenen Verjährungsbestimmungen Anwendung fänden. Erst ab
Inkrafttreten der mit der 3. ZollR-DG Novelle (9. Jänner 1998)
erfolgten Änderungen würde der Begriff Vorschreibung auch die
Verjährung umfassen, weswegen auf den Anlaßfall die
Verjährungsbestimmungen (fünf Jahre) der §§ 207 Abs. 1
erster Satz und 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung Anwendung
fänden. Insoweit wäre im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung die Verjährungsfrist noch im Laufen gewesen. Hiezu hat
der Verwaltungsgerichtshof festgestellt in seiner Entscheidung vom
30. April 2003, 2002/16/0076 festgestellt:
Soweit die
Beschwerdeführerin jedoch Verjährung der in Rede stehenden Abgaben
einwendet, ist davon auszugehen, dass es sich bei abgabenrechtlichen
Verjährungsbestimmungen um Bestimmungen des Verfahrensrechts handelt, bei
denen es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des
Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung
(Abgabenfestsetzung) gegebenen Verhältnisse ankommt (vgl das hg Erkenntnis
vom 22. September 1989, ZI 87/17/0271). Bei Änderungen
verfahrensgesetzlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab
dem
Zeitpunkt seines Inkrafttretens
anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor
Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben (vgl Stoll,
BAOKommentar, 62).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinem - auch von der belangten Behörde bezogenen
- Erkenntnis vom 5. Juli 1999, ZI 96/16/0073, mit ausführlicher
Begründung dargelegt hat, war auf Grund der Übergangsbestimmungen des
§ 122 Abs 2 ZolIR-DG in seiner Stammfassung zunächst davon auszugehen,
dass für vor dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen
Gemeinschaften entstandene Eingangsabgaben die vor dem 1. Jänner 1995 in
Kraft gestandenen Vejährungsbestimmungen - also § 207 Abs 2 BAO idF
vor Inkrafttreten des BG BGBl Nr. 651/1994 - anzuwenden waren. Hingegen umfasst
ab der im Bundesgesetzblatt am 9. Jänner 1998 verlautbarten Änderung
des § 122 Abs 2 ZolIR-DG auf Grund der Novelle BGBl. Nr. 13/1998 der
Begriff "Vorschreibung" nach dieser Bestimmung auch die Verjährung. Daher
gilt ab dem angeführten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung in
dieser Fassung das Zollrecht im Sinne des § 2 ZolIR-DG auch für die
Beurteilung der Vejährung für vor dem Beitritt entstandene
Abgabenschuldigkeiten. Nach § 2 ZolIR-DG iVm § 1 Abs 2 Z 1 leg cit
gehört zum Zollrecht insbesondere der Zollkodex (ZK). Nach Artikel 221
Absatz 3 ZK idF der seit 19. Dezember 2000 geltenden Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 2700/2000 darf die
Mitteilung des Abgabenbetrages an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von
drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr
erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf
gemäß Artikel 243 ZK eingelegt wird, und zwar für die Dauer des
Rechtsbehelfs. Die Gesetzmäßigkeit eines vor dem
Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich nach der
im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage zu beurteilen.
Die Rechtsmittelbehörde hat also im Allgemeinen - insbesondere abgesehen
von dem bei der
Anwendung materiellen
Abgabenrechts zu beachtenden Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben - das im
Zeitpunkt der Erlassung des Rechtsmittelbescheides geltende Recht anzuwenden
(vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 105 und die dort wiedergegebene hg
Rechtsprechung). Hingegen kommt es auf den Zeitpunkt der Vorschreibung der
Abgaben durch die Abgabenbehörde erster Instanz entgegen der Auffassung der
belangten Behörde nicht an.
Da somit im
Beschwerdefall die Verjährungsbestimmungen des Artikel 221 Abs. 3 ZK zur
Anwendung kommen, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich
rechtswidrig.
Auf den Anlassfall umgelegt
bedeutet dies, dass jedenfalls - auch wenn der Vorschreibungszeitpunkt mit
16. Dezember 1997 noch vor der Änderung des ZollR-DG vom
9. Jänner 1998 lag, die dreijährige Verjährungsfrist zur
Anwendung gelangt. Abgefertigt wurde dieser Bescheid am 17. Dezember 1997,
so dass unter Berücksichtigung eines dreitägigen Postlaufes der
20. Dezember 1997 für die Berechnung der drei Jahresfrist
heranzuziehen ist. Die gegenständlichen Vorschreibungen betrafen die Jahre
1992 bis 1994, wobei aus dem Akt keine Lieferungen nach dem 20. Dezember
1997 ersichtlich sind, wodurch sämtliche Vorschreibungen der
Verjährung anheimgefallen sind. Der angefochtene Bescheid des
Hauptzollamtes Innsbruck war somit wegen eingetretener Verjährung
aufzuheben.
Innsbruck,
27. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 122 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0064-Z4I/03
- Stammnummer
- 4702
- Gültig
- 27.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF