…96/14/0144. Die Vertretung einer GmbH & Co KG nach außen obliegt nach österreichischem Recht der Komplementär- GmbH, konkret deren Geschäftsführern iSd § 19 GmbH-G (Koppensteiner, in: Straube (Hrsg), HGB Kommentar, Tz 7 zu § 170). Mit dem Vorbringen, RL besitze die gewerberechtliche Befugnis zum Baumeister…
…Hintertür" einen unerwarteten Vermögensnachteil (Steuerpflicht) für den Kommanditisten mit sich bringe. Verschärfend komme im gegenständlichen Fall dazu, dass neben ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung als Kommanditistin in der BH GmbH & Co KEG parallel ein Dienstverhältnis (unselbständige Beschäftigung im Unternehmen) bestanden hätte. Dieser Umstand hätte ihre - nach handelsrechtlichen…
…welche komplementär zu den vom Unternehmen hergestellten oder gehandelten Produkten sind (sowie Tätigkeit auf anderen Lieferstufen, Einzelhandel, Großhandel, Herstellung, etc.)". Lt. Pkt. 10.2 verpflichten sich die C-GmbH , der Bw. und Ehefrau des Bw. "jeweils insb. für einen Zeitraum von drei Jahren ab Stichtag…
…entgegen zu halten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.8.1996, 92/17/0186) die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten erst mit ihrer Abstattung endet und der Geschäftsführer einer GmbH sich bei der Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit daher darüber unterrichten muss, ob und in…
…einen Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht wird, an der er im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich beteiligt ist. Herr AB war im gesamten Prüfungszeitraum Geschäftsführer der AB Filmproduktions GmbH. Die von der AB Filmproduktions GmbH…
…Die G besteht aus dem Geschäftsführer M und W, und den Gesellschaftern S und DS. Die S besteht aus dem Geschäftsführer DG, M und DS und den Gesellschaftern DG, DS, FS, KD und der EGT-GmbH. Prokurist ist M. Mit einem Kaufvertrag verkaufte die ST…
…der Veranlagung wird keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet (§ 21 Abs. 5 UStG). Unbestritten war die BGmbH persönlich haftender Gesellschafterin der BGmbH & Co KG. Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die KomplementärGmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer…
…ARD 5143/17/2000). Dazu sei der Vollständigkeit halber noch bemerkt, dass Fr. F Michaela seit 11.2.1993 im Firmenbuch eingetragene handelrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft mit einer selbständigen Vertretungsbefugnis ist und diese Befugnis seit dem April 2000 alleinverantwortlich ausübt. Mit Schreiben vom 31.3…
…X-GmbH & Co KGY . Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die KomplementärGmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer, vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtliche Verpflichtungen, die die KG betreffen, zu erfüllen. Sie haften bei schuldhafter Pflichtverletzung für die Abgaben der…
…It. ZMR in Österreich abgemeldet und nicht auffindbar. Die UID-Nummer wurde mit 29.2.2012 begrenzt. S. GmbH: Lt. Erhebungen der BP war im Zeitraum der Erstellung der o.g. Rechnungen der handelsrechtliche Geschäftsführer, K.L., geb. yy.yy.yyyy schon in Österreich polizeilich…
…K.GmbH& Co KG. Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die KomplementärGmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer, vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtliche Verpflichtungen, die die KG betreffen, zu erfüllen. Sie haften bei schuldhafter Pflichtverletzung für die Abgaben der…
…handelsrechtlicher Geschäftsführer war W.) Ende des Jahres 1995 wurde beim Firmenbuch die Löschung des Bw. als Kommanditist der W-GmbH & Co KG beantragt (neuer Kommanditist: V-Stiftung in Vaduz). Die Löschung erfolgte Anfang des Jahres 1996. Gleichzeitig wurde die (neu gegründete) W-GmbH als Komplementärin…
…die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu lassen. Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung treten demnach in den Hintergrund und kommt ihnen keine entscheidende Bedeutung zu. Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung der Geschäftsführerin…
…die Konkursgläubiger entfiel eine Quote von rund 1,3%. Mit Beschluss vom 21.10.2001 wurde das Konkursverfahren aufgehoben. Der Berufungswerber C.B. (im Folgenden: Bw.), geboren am 2.4.1970, fungierte vom 28.6.1997 bis 27.3.2001 als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Das…
…9 iVm § 80 BAO wird auf einen Gesamtbetrag von 35.019,79 € eingeschränkt. Hinsichtlich der einzelnen davon umfassten Abgaben und Zeiträume wird auf die dem angefochtenen Bescheid angeschlossene Rückstandsaufgliederung und die Berufungsvorentscheidung verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufungsführerin war Geschäftsführerin der M-GmbH, laut Eintragung im…
…an der Ausübung seiner Funktion schon einen Monat nach Übernahme der Funktion diese zurückgelegt hat. Da der Bw. laut Firmenbuchauszug die Funktion als Geschäftsführer der GmbH lediglich im letzten Monat bis zur Konkurseröffnung am 10. August 2004 ausgeübt hat, konnte ihm die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen…
…Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar. Auch wenn eine Person nur formell die Geschäftsführerfunktion einer GmbH übernommen hat und auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss nimmt…
…in der Berufungsschrift anklingen lasse, die Geschäftsführertätigkeit sei tatsächlich von anderen Personen ausgeübt worden, so müsse in diesem Zusammenhang auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach das Einverständnis eines handelsrechtlichen Geschäftsführers, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren und somit keinen Einfluss auf die…
…gewerberechtlichen Geschäftsführers zu übernehmen. Die Übernahme dieser Funktion sei dem Bw. in weiterer Folge mit einem von FM an ihn ausgefolgten Bescheid des AL vom 12. März 2003 bestätigt worden. Tatsächlich habe der Bw. zu keinem Zeitpunkt die Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers der M-GmbH…
…die faktische Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten. Ein de facto - Geschäftsführer sei kein Geschäftsführer im Sinne § 80 Abs. 1 BAO und des § 18 Abs. 1 GmbH - Gesetz (UFS 22.01.2010, RV/0094-L/09). Das Einverständnis eines handelsrechtlichen Geschäftsführers, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren…