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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0002-G/04

Umbuchung eines Guthabens wegen Aufrechnung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0002-G/04vom 21.04.2004Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Hat eine Person gegenüber dem Finanzamt eine Steuerpflicht (hier: Einkommensteuerpflicht auf Grund einer bloß formalen Beteiligung an einer GmbH & Co KG) vorgetäuscht, um damit die Steuerpflicht bzw. das wahre Ausmaß der Steuerpflicht eines Dritten (hier: der Dritte hat das Unternehmen allein betrieben) zu verdunkeln, und hat es der Dritte im Innenverhältnis übernommen, die dadurch entstehenden "Abgabenschulden" dieser Person (hier: Einkommensteuer) zu bezahlen, so ist es rechtmäßig, wenn das Finanzamt nach Erkennen des wahren Sachverhaltes das aus den Einkommensteuergutschriften am Abgabenkonto entstehende Guthaben, welches tatsächlich aus finanziellen Mittel des Dritten (hier: aus dem Vermögen der GmbH & Co KG) stammt, mit einem auf dessen Abgabenkonto bestehenden Rückstand nach Aufrechnung (§ 1438 ABGB) umbucht bzw. überrechnet. Ein Antrag ist diesfalls für die Umbuchung bzw. Überrechnung des Guthabens nicht notwendig.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 5 am 21. April 2004 über die Berufung des Bw., vertreten durch AGEMA Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m. b. H., gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg, vertreten durch HR Dr. Ernst Körner, betreffend Abrechnung (§ 216 BAO) nach in Graz durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Der Bw. (im Folgenden auch als J bezeichnet) ist Pensionist. Strittig ist, ob die von Amts wegen vorgenommene Umbuchung des aus Einkommensteuergutschriften auf dem Abgabenkonto des Bw. entstandenen Guthabens auf das Abgabenkonto seines Bruders W rechtmäßig war. Der Bw. betrieb als Einzelunternehmer und ab dem Jahr 1990 im Rahmen der J-GmbH zusammen mit seiner Ehegattin ein Tankstellenespresso. Die J-GmbH wurde im Jahr 1995 liquidiert und gelöscht. Ab Mitte der 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts bestand als Einzelunternehmen der Isoliertechnikbetrieb J. Im Jahr 1990 gründeten der Bw. (75 % Geschäftsanteil) zusammen mit seinem Bruder W (25 % Geschäftsanteil) die W-GmbH (Geschäftszweig Isoliertechnik) und die W-GmbH & Co KG. Bei der W-GmbH war W handelsrechtlicher Geschäftsführer, der Bw. zuerst Prokurist und ab dem Jahr 1993 auch handelsrechtlicher Geschäftsführer. Bei der W-GmbH & Co KG war die W-GmbH Komplementärin, der Bw. war Kommanditist. Ab dem Jahr 1993 war der Bw. - wie auch W - handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH. Zu Beginn des Jahres 1994 wurde der Bw. als ihr Gesellschafter und zu Beginn des Jahres 1995 auch als ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch gelöscht. Mitte des Jahres 1995 wurde die Firma der W-GmbH in I-GmbH geändert (etwa zur selben Zeit gründeten W und seine Lebensgefährtin H als Gesellschafter eine GmbH mit demselben Firmenwortlaut wie die zuvor in I-GmbH umbenannte W-GmbH. Deren handelsrechtlicher Geschäftsführer war W.) Ende des Jahres 1995 wurde beim Firmenbuch die Löschung des Bw. als Kommanditist der W-GmbH & Co KG beantragt (neuer Kommanditist: V-Stiftung in Vaduz). Die Löschung erfolgte Anfang des Jahres 1996. Gleichzeitig wurde die (neu gegründete) W-GmbH als Komplementärin eingetragen (im Jahr 2000 wurde der Betrieb der W-GmbH & Co KG in die W-GmbH eingebracht und die KG aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht. Seit dem Jahr 2000 ist die V-Stiftung in Vaduz Alleingesellschafter der W-GmbH). Nach Durchführung einer finanzstrafbehördlichen Prüfung der Jahre 1991 bis 1998 bei der W-GmbH & Co KG kam das Finanzamt zum Ergebnis, die Beteiligung des Bw. an dieser sei bloß vorgetäuscht gewesen. Die Einkünfte aus dem Isoliertechnikbetrieb rechnete es ausschließlich W zu. Damit zusammenhängend erließ das Finanzamt am 13. März 2003 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1995. Die daraus resultierenden Gutschriften am Abgabenkonto des Bw. ergaben ein Guthaben im Betrag von 476.438,67 EUR. Am 14. März 2003 nahm das Finanzamt von Amts wegen eine Umbuchung dieses Guthabens auf das einen hohen Abgabenrückstand aufweisende Abgabenkonto des W vor. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 (eingegangen beim Finanzamt am 28. Oktober 2003) beantragte der Bw. daraufhin die Erlassung eines Abrechnungsbescheides. Das Finanzamt erließ am 2. Dezember 2003 einen Abrechnungsbescheid, wonach das Guthaben im Betrage von EUR 476.438,67 nach Umbuchung nicht mehr bestehe und führt zur Begründung aus: "Die Ermittlungen der Finanzbehörde brachten das Ergebnis, dass der von Ihnen vertretene Antragsteller J in seiner Stellung als Kommanditist der ehemal. W-GmbH & Co KG nur als Strohmann fungierte, weshalb Beteiligung und Erträge aus dieser Stellung Herrn W rechtskräftig zuzurechnen waren. In Anwendung des § 24 BAO - der Strohmann ist zivil- und steuerrechtlich als Treuhänder zu qualifizieren - war somit auch das o. a. Guthaben auf dem Abgabenkonto des Kommanditisten Herrn W zuzurechnen. Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschulden zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat. Nach Auffassung der Finanzbehörde war dem umseitig angeführten Ergebnis ihrer Ermittlungen entsprechend Herr W als Abgabepflichtiger im Sinne der genannten Bestimmungen zu qualifizieren. Dem im o. a. § 215 Abs. 1 BAO normierten Auftrag war somit durch Umbuchung des sich ergebenden Guthabens zu entsprechen." Dagegen wendet sich der Bw. mit Berufungsschreiben vom 9. Dezember 2003 und bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, das Finanzamt habe ihm gegenüber niemals einen Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO erlassen. Eine Haftungspflicht nach den Bestimmungen des § 8 BAO liege nicht vor. Das Abgabenkonto sei die kassentechnische Abbildung der steuerlichen Rechtsbeziehung zwischen der Republik Österreich und dem normunterworfenen Steuerpflichtigen. Ein wirtschaftliches Eigentum an einem Steuerkonto sei daher bereits begrifflich nicht möglich. Die Rechtsbeziehung, die ein Staatsbürger zur Republik Österreich habe, könne nicht wie ein Wirtschaftsgut Dritten überlassen werden. Durch die Finanzverwaltung erfolge hier eine denkunmögliche Gesetzesanwendung. Der Bw. behauptet weiters die Verletzung von Verfahrensvorschriften und führt dazu an, dass die Abgabenbehörde im Abrechnungsbescheid behaupte, dass er "in seiner Eigenschaft der ehemal. W-GmbH & Co KG" nur als Strohmann fungiert habe. Im angefochtenen Bescheid werde zwar ein Ermittlungsergebnis in der Begründung angeführt, aber es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu diesem Ergebnis komme. Der Bw. behauptet diesbezüglich auch die Verletzung des Parteiengehörs. Weiters behauptet der Bw., dass mit der von der Finanzverwaltung vorgenommenen Zurechnung seines persönlichen Einkommensteuerguthabens an W von Amts wegen bei ihm der im Einkommensteuergesetz verankerte Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durchbrochen werde. Im Konkreten liege eine "Ungleichbehandlung im Rechtssinne" vor, als er unbestrittenermaßen in der Vergangenheit, insbesondere in den Jahren 1991 bis 1998 Zahlungen an das Finanzamt für die Begleichung seiner Einkommensteuerschulden geleistet habe. Diese würde ihm nach Wegfall der Einkunftsquelle "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" zwar gutgeschrieben, aber noch vor Zustellung des diesbezüglichen Bescheides von Amts wegen wieder "weggenommen". Mit dem "von Amts wegen Wegbuchen des Abgabenguthabens" werde somit nicht nur der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durchbrochen, sondern es würden auch wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich behandelt. Eine sachliche Rechtfertigung dafür sei von der Abgabenbehörde nicht dargelegt worden. Der Bw. beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat. Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Jänner zur Entscheidung vor. Das Finanzamt legte dem unabhängigen Finanzsenat im Jänner und im Februar 2004 Niederschriften, die im Zuge der finanzstrafbehördlichen Prüfung der W-GmbH & Co KG angefertigt wurden, vor, um zu beweisen, dass die Beteiligung des Bw. an der W-GmbH & Co KG bloß vorgetäuscht war. Weiters legte das Finanzamt Kopien von Überweisungsbelegen betreffend die Einkommensteuerzahlungen der W-GmbH & Co KG auf das Abgabenkonto des Bw. vor, um zu beweisen, dass die Einkommensteuerzahlungen für den Bw. von dritter Seite geleistet wurden. 1. Niederschriften mit dem Bw. 1.1 Niederschrift über die Einvernahme des Bw. durch das Finanzamt am 27. Juni 2001 "Ich habe weder in meinem Wohnhaus noch sonst irgendwo Unterlagen über Firmen, die im Einflussbereich meines Bruders W stehen oder standen, in meinem Besitz. Nach meiner Gesellenprüfung als Bäcker bin ich im Jahre 1963 in die Schweiz als Gastarbeiter übersiedelt, wo ich bis 1975 verblieb. Die beiden letzten Jahre habe ich als Isolierer (ab ca. 1973) dort gearbeitet. Im Jahre 1975 kehrte ich nach Österreich zurück, wo ich meine Tätigkeit als Isolierer fortsetzte. Ich habe in der Folge den Gewerbeschein für das Isolierergewerbe gelöst, ich nehme heute an, dass darin der Grund liegt, dass ich immer wieder bei den Firmen meines Bruders W aufscheine. Ich war schon damals zeitweise als gewerberechtlicher Geschäftsführer angemeldet, und es war schon damals so, dass ich nicht wusste, wann ich angemeldet und wann ich abgemeldet war. Meine damalige Gattin hatte eine Sportplatzkantine, in der ich als mittätiger Ehegatte angemeldet war. Ich war in dieser Zeit (1979 -1982) nicht regelmässig für meinen Bruder W tätig. Ich hatte nie das Bedürfnis, meine eigene Isolierfirma zu gründen, mein Bruder W hatte damals - so viel ich mich erinnere - eine W-GmbH. besessen. So weit ich mich erinnere, war ich ab dem Jahre 1982 nicht mehr Geschäftsführer, und ca. 1984 ging diese W-GmbH. in Konkurs. Im Jahre 1982 - nach der Scheidung von meiner damaligen zweiten Gattin (und dadurch Wegfall meiner Beschäftigung in deren Sportkantine) - habe ich ein Tankstellenespresso in K in Pacht genommen, dieses Lokal habe ich dann acht Jahre lang geführt, anschliessend (1990 -1992) führte dieses meine dritte Gattin weiter, da ich 1988 einen schweren Unfall erlitten hatte. Nach diesem Unfall wurde ich mehrmals an der Hüfte operiert, die Folge war Frühpensionierung im Jahre 1990, spätestens im Jahr 2002 bekomme ich eine neue, künstliche Hüfte. Die Steuererklärungen bzgl. Umsätze und Gewinne des Espressos und meines Einkommens habe ich unterschrieben, ich trug auch allein das gesamte Unternehmerrisiko. Ich weiss zwar nicht wann, doch war irgendwie eine Ges.m.b.H. involviert, sicher bin ich mir aber, dass mein Bruder Wo (wir sind insgesamt sechs Brüder) gewerberechtlicher Geschäftsführer war, bis ich die Konzessionsprüfung bestand (im Jahre 1988). Ich händige nunmehr der Behörde die seinerzeitige Öffentlichmachung in Form eines Zeitungsausschnittes zu dieser Firma aus, die Daten daraus: J-GmbH.; Gegenstand des Unternehmens: Die Ausübung des Gastgewerbes; Gesellschaftsvertrag vom: 9. März 1990; alleinige und selbständige Geschäfsführerin: S (meine dritte und nunmehrige Gattin); Stammkapital: A TS 500.000,--; Gerichtsstand und Eintragung: ..., ... 1990, HR. ... . Meine Brüder heissen (nach deren Geburtsjahren gereiht): ... Meine Brüder W und O waren beim Innenausbau bzw. beim Isolieren für Bruder W tätig, so viel ich weiss, waren nur O und ich selbst fallweise mit Lohnauszahlungen der Arbeiter betraut. Ich kann mich der Vermutung der Beamten nur anschliessen, und zwar, dass ich meine Einzelfirma in die zuvor ausgewiesene J-GmbH. eingebracht habe, und meine Gattin eben als handelsrechtliche Geschäftsführerin fungierte. Diese Konstruktion wurde von meinem seinerzeitigen Steuerberater, Dr. B, niedergelassen in J, veranlasst. Dr. B hat auch Firmen meines Bruders W bis ca. 1990 vertreten, Dr. B hat auch die J-GmbH. bis zu ihrer Auflösung vertreten. Es hat meines Wissens mein Bruder W zur Steuerberatung Mag. Z gewechselt. Wie schon oben erwähnt, ist die Isolierfirma meines Bruders W im Jahre 1984 in Konkurs gegangen. Ich bin der Meinung, dass damals mein Bruder W unschuldig zum Handkuss kam, da einige Grosskunden seine Forderungen nicht befriedigten. Im Anschluss kam mein Bruder W auf mich zu, und richtete an mich die Bitte, dass ich doch für seine Zwecke eine Firma gründen soll, damit ich aus der Konkursmasse der Isolierfirma, welche im Jahre 1984 in Konkurs gegangen ist, Betriebsvermögen ankaufe (Ankauf vom Masseverwalter direkt). Dieser Ankauf wurde im Endeffekt von meinem Bruder finanziert. Ich wollte hiebei nur meinem Bruder W helfen (aus familiären Gründen), es war jedoch abgesprochen. dass ich keinerlei Gewinnanteile aus der neuen Firma erhalte. Mein Bruder W war die eigentliche Person (Machthaber), die die Firmengeschicke lenkte. Ich persönlich habe ab dem Zeitpunkt, an dem ich mein eigenes Tankstellenespresso betrieb, für keinerlei Tätigkeiten von Isolierarbeiten, Lohnauszahlungen. etc., Zeit gehabt. Sämtliche Entscheidungen wurden ausschliesslich von meinem Bruder W getroffen, da ich aber offiziell für die Firma auftrat, musste er die Unterschriften, welche für die Geschäfte der Isolierfirma notwendig waren, bei mir einholen. Was ich alles dabei unterschrieben habe, war für mich nicht relevant, da es mich nicht interessierte und wusste, dass dies ohnedies nur meinen Bruder betrifft. Ende der 80er Jahre gab es für die Einzelfirma J Isolierungen ein Finanzstrafverfahren (siehe persönliche Angaben zu Beginn), es wurde von Steuerberater Dr. B betreut, die damals gegen mich verhängte Finanzstrafe wurde von meinem Bruder ohne Probleme einbezahlt und dadurch getilgt. Ich betone ausdrücklich, dass ich damit wirklich nur meinem Bruder helfen wollte, um diesem seine Weiterexistenz als Geschäftsmann zu ermöglichen. Ich hatte damals ein ausgezeichnetes Verhältnis zu meinem Bruder W. Es gab daher 1990, als ich in Frühpension gehen musste, keinerlei Probleme hinsichtlich der von W durchgeführten notwendigen Schritte (Steuerberater und Notar), ich vertraute darauf, dass alles von Bruder W, dem Steuerberater, Mag. Z und dem Notar, Dr. Px, richtig und ordentlich erledigt wird. Wie immer habe ich alles nur unterschrieben, ich hatte diesbezüglich keinerlei Zahlungen - weder irgend welche Einlagen noch laufende Kosten - leisten, diese wurden tatsächlich von meinem Bruder W getätigt. Von meiner Seite her gab es keinerlei Kapitaleinsatz. Ich weiss lediglich, dass es eine GmbH & Co KG gab, in welcher Form (Gesellschafter, Firmenanteile, Geschäftsführer) ich an dieser Firma beteiligt war, war für mich nicht von Bedeutung, die einzige Bedingung, die ich von Haus aus daran knüpfte, war, dass es keine Problem mit meiner Pension geben sollte, dies wurde mir auch von meinem Bruder W zugesagt. Es war von mir daher eine reine familiäre Hilfeleistung, da es meinem Bruder W aufgrund der Konkurssache und einer damit verbundenen Finanzstrafe selbst nicht mehr möglich war, eine Firma auf seinen eigenen Namen zu gründen bzw. auf seinen Namen zu führen. Wann immer auch in den Jahren bis 1995 Einkommensteuerbescheide an mich erlassen wurden (also Einkommensteuervorschreibungen für Person J, geb. ..., erfuhr ich nichts davon, da Zustellungsbevollmächtigung an "..." bzw. "Mag. Z" vorlag. Von der Steuerberatungskanzlei wurden die Bescheide und die Zahlscheine direkt an meinen Bruder W weitergeleitet, dieser beglich die vorgeschriebenen Steuern. Bei dieser Vorgehensweise entstanden bislang auch nie persönliche Probleme für mich. Als es im Jahre 1995 nicht mehr notwendig war, mich als "Strohmann" vorzuschieben, bin ich aus sämtlichen Firmen in jeglicher Art und Weise ausgeschieden. Auf Frage und Vorhalt der beglaubigten Unterschrift vom 20. September 1995 gebe ich an, dass es mir erst nach Unterredung mit meinem Rechtsanwalt Dr. F vor ca. drei Wochen klar war, dass ich auch an der Firma "I-GmbH." beteiligt war. Ich hatte bis dahin nur von meiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft gewusst. Die Frage, ob ich danach (nach dem Ausscheiden aus den Firmen im Jahre 1995) für bzw. mit meinem Bruder W Firmengründungen und sonstige Beteiligungen oder Geschäfte getätigt habe - insbesondere in Form von Unterschriftsleistungen meinerseits - wird von mir verneint. 1998 oder 1999 sprach mich ein Bekannter an und eröffnete mir, dass "ich ja ganz schön zu den Gestopften" gehöre. Auf meine Verwunderung teilte er mir mit, dass er aus einem Zeitungsartikel erfahren hätte, dass mir das Schloss in T gehört, weiters erwähnte dieser Bekannte auch noch eine "Stiftung", ohne nähere Angaben. Auf meine Fragen wurde mir von meinem Bruder W mitgeteilt, dass es sich um eine ähnliche Konstruktion wie bei einer GmbH. handelt und ich mir darüber keine weiteren Gedanken machen sollte. Ab ca. 1994 (Espresso geschlossen, Hüftoperationen damals erfolgreich) habe ich für meinen Bruder W diverse Baustellenkontrollen durchgeführt. Ausserdem wurde ich zeitweise mit Lohnauszahlungen betraut, wobei als einzige Ansprechperson mein Bruder W fungierte, mir Listen für Lohnauszahlungen mit den vorbereiteten Kuverts, die das Lohngeld enthielten, überreichte. Da ich nur fallweise beschäftigt war, konnte meine dafür entstandene Entlohnung nicht pensionsschädlich wirken. Ich machte mir auch dazu keine weiteren Gedanken (Arbeitsbewilligung, Krankenversicherung, etc., die Arbeiter betreffend), da ich meinem Bruder nur helfen wollte (dieser befand und befindet sich in ständigem Termindruck), ich als Pensionist genug Zeit hatte und für diese Hilfstätigkeit auch gering entschädigt wurde. Ich möchte nochmals betonen, dass meine einzige Firma die "J-GmbH.", die den Geschäftsbetrieb des Espressos betraf, war. Alle anderen in Frage stehenden Firmen betrafen meinen Bruder W, der der tatsächliche Machthaber war und ist. Für alle anderen Einzelfirmen oder Firmenbeteiligungen, bei denen ich eine Funktion offiziell bekleidete bzw. bekleide, die der Finanzbehörde bekannt sind oder die im Firmenbuch aufscheinen, habe ich kein Kapital aufgewendet, habe ich beim Ausscheiden keine Kapitalauszahlung erhalten, ich habe auch nie Gewinnanteile bzw. Vergütungen erhalten. Mein Bruder W stellte mir für meine familiären Dienste an ihn einen nicht näher bezeichneten Geldbetrag - quasi eine hohe betragsmässige Zuwendung - beim Verkauf der Isolierfirma in Aussicht. Die Firma wurde voriges Jahr verkauft, bislang erhielt ich jedoch noch keine wie auch immer geartete Zuwendung. Ich kann zur E-Stiftung keinerlei Angaben machen, ich habe hiefür weder Kapital noch eine Unterschrift geleistet. Sollten schriftliche Unterlagen bezüglich einer Stiftung existieren, auf denen "meine Unterschrift" aufscheint, ist diese gefälscht. Ich kann mir nur vorstellen, dass der Steuerberater, Mag. Z, unter Vorlage einer alten, nicht widerrufenen Vollmacht, in meinen Namen gezeichnet hat. Zu sämtlichen Vorwürfen der Finanzbehörde kann ich ausser oben genannten keinerlei Angaben mehr machen und keinerlei Unterlagen vorlegen. Ich konnte auch vor ca. drei Monaten meinem Rechtsanwalt, Dr. F, auf dessen ähnliche Fragen zu Firmenbeteiligungen, Stiftung, etc., keine Angaben machen. Auf den abermaligen Vorhalt, dass eine Urkunde über die Errichtung einer Stiftung mit meiner, vom Notar Dr. Px, beglaubigten Unterschrift vorhanden ist, kann ich nur vermuten, dass es sich hier um eine Urkundenfälschung (Fälschung meiner Unterschrift) und um Betrug handelt. Ich hatte zum damaligen Zeitpunkt die zur Dotierung der Stiftung notwendige eine Million Schilling (ATS 1,000.000,--) weder in bar noch auf Spar- oder Wertpapierkonten zur Verfügung. Ich weise daher noch einmal mit aller Deutlichkeit jeden Zusammenhang mit den Urkunden und den Vorgängen rund um die Stiftungsgründung der "E-Stiftung" von mir. Der Name der Stiftung war mir bis zum heutigen Tage nicht bekannt, ich habe auch mit keiner anders lautenden Stiftung etwas zu tun. Über das Bestehen der "V-Stiftung" wusste ich bescheid, hatte mit dieser aber auch nichts zu tun. Ich habe in den Jahren ab 1989 Taggelder von der Wiener Städtischen Versicherung und der Donau Versicherung nach meinem Unfall erhalten. Circa im Jahr 1993 habe ich zum einen von der schweizerischen Ausgleichskasse eine Nachzahlung unter dem Titel Invalidenrente erhalten. Ich glaube, dass es sich um rund ATS 320.000,-- gehandelt hat. Nach Feststellung des Grades der Invalidität erhielt ich von der Wr. Städtischen Versicherung und der Donau Versicherung ca. A TS 1,800.000,--, gesamt (Einmalzahlungen), von diesem Geld hatte ich 1996 nur noch ca. ATS 800.000,- zur Verfügung, welche aber von mir auch in keinster Weise für die Gründung einer Stiftung verwendet wurden. Im Jahr 1996 war ich bereits Pensionist mit einer in- und ausländischen Pensionsleistung von insgesamt ATS 8.000,-- bis ATS 9.000,--. Meine Gattin war seit sie in meiner GmbH., der J-GmbH., die Tätigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin eingestellt hatte, arbeitslos, also auch 1996. Wie schon zuvor in gegenständlicher Vernehmung angegeben, habe ich bereits vor geraumer Zeit mit meinem Rechtsanwalt, Dr. F, die ersten Schritte zur Klärung dieser Angelegenheit unternommen." 1.2 Niederschrift über die Einvernahme des Bw. durch das Finanzamt am 23. August 2001 "Frage: Haben Sie zu Ihren bisherigen Angaben irgendwelche Berichtigungen vorzubringen? Antwort: Ja. Ich habe hinsichtlich der zeitlichen Abfolge mit Sicherheit nicht genau chronologische Angaben gemacht und war ich nicht in der Lage über einen derart langen Zeitraum zeitlich genaue Angaben zu machen. Zu den inhaltlichen Angaben möchte ich berichtigen, dass die Vorgänge rund um die Stiftung von mir mit Sicherheit nicht richtig dargestellt wurden, weil ich mich vor allem nicht mehr daran erinnern konnte, dass ich bei der Gründung der Stiftung (E-Stiftung) anwesend war. Ich möchte dazu angeben, dass ich seit 1988 schwere gesundheitliche Probleme habe, weshalb ich auch laufend Medikamente einnehme, weshalb ich häufige Spitalsaufenthalte hatte und weshalb ich psychische Probleme habe, welche sich auch auf mein Erinnerungsvermögen auswirken. Ausgang meines Leidens war ein Oberschenkelhalsbruch im Jahr 1988, welcher mir bis dato laufend Probleme bereitet. Zusätzlich leide ich seit etwa 4 Jahren an Zucker. Ich berichtige meine Aussage hinsichtlich der E-Gründung dahingehend, dass ich bei der Gründung dieser Stiftung anwesend war und kann ich mich nunmehr erinnern, dass ich die Gründungsprotokolle beim Notar Py in J unterfertigt habe. Weiters waren anwesend Herr Mag. W, Herr Mag. Z und mein Bruder W. Frage: Wann und in welcher Form haben Sie das Stiftungsvermögen zur Verfügung gestellt? Aus welchen Mitteln stammte dieses Vermögen und haben Sie über diese Transaktionen irgendwelche Aufzeichnungen oder Unterlagen? Antwort: Nein, ich habe keine Aufzeichnungen. Ich habe diesbezüglich nie etwas gehabt. Ich habe von der Firma, damit meine ich von meinem Bruder W 1 Million Schilling in welcher Form weiß ich nicht konkret, entweder war es bar oder es war ein Sparbuch, erhalten. Ich kann es nach reiflicher Überlegung nicht mehr genau angeben, ob ich die Stiftungseinlage bar oder in Form eines Sparbuches getätigt habe. Jedenfalls habe ich das Vermögen an lässlich der Gründung im Büro des Dr. Px (so hieß er tatsächlich und nicht wie oben angeführt Py) übergeben. An wen ich konkret die Million übergeben habe weiß ich nicht mehr. Frage: Wann wurde die Stiftung gegründet? Antwort: Ich weiß nicht genau entweder 1995 oder 1996. Frage: Wann haben Sie das Entgelt aus der Firma bekommen? Antwort: Das war knapp (in etwa ein Monat) vorher. Ich habe danach gleich mit Herm Mag. Z geredet, weil ich diesen Betrag für meinen Bruder und dessen Kinder M und W stiften wollte. Frage: Welche Veranlassung hatten Sie dieses Vermögen Ihrem Bruder zu übergeben? Antwort: Ich habe dieses Vermögen meinen Bruder gestiftet, weil er gearbeitet hat und das meiste gemacht hat. Damit meine ich die Tätigkeiten in der Firma. Frage: Haben Sie selbst auch Kinder? Antwort: Ja ich habe 3 Kinder im Alter von 21, 27 und 36 Jahren. Frage: Haben Sie für Ihre Kinder auch eine Vermögensvorsorge getroffen in Form einer Stiftung oder anderen Anlagen? Antwort: Nein, ich habe keine Vorsorge getroffen und habe ich auch keine besondere Beziehung zu meinen Kindern außer zu meinem Jüngsten, für welchen ich einen Bausparvertrag abgeschlossen habe. Frage: Haben Sie in weiterer Folge noch etwas mit der Stiftung zu tun gehabt oder haben Sie irgendwelche Tätigkeiten ausgeübt oder Anordnungen erteilt? Antwort: Ich hatte in weiterer Folge mit der Stiftung absolut nichts mehr zu tun. Vorhalt: In Ihrer Niederschrift vom 27.6.2001 haben Sie zu Protokoll gegeben, dass Sie von der Existenz der E-Stiftung erst vor kurzem über einen Bekannten erfahren hätten, welcher Sie sinngemäß als sehr wohlhabend eingestuft hätte. Antwort: Das war anders. Der hat zu mir gesagt du bist ein "Gestopfter'. Dies hätte er aus der Zeitung erfahren, worauf ich ihn aufgeklärt habe, dass nichts mir gehört. Damit habe ich gemeint, weder Begünstigter noch Eigentümer von Vermögen dieser Stiftung bin. Frage: Wie hoch ist Ihr Einkommen? Antwort: Ich erhalte von Österreich seit 1990 eine Pension in Höhe von derzeit ÖS 5.200,- und aus der Schweiz (etwas später) ÖS 3.600,-. Meine Gattin erhält eine Notstandshilfe ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen, weil sie 1992 einen Unfall hatte. Aus diesem Grund haben wir auch damals das Tankstellenespresso aufgegeben. Frage: Welche Vermögenswerte, Barmittel oder ähnliches besitzen Sie? Antwort: Ich habe bereits 1982 anlässlich der Eröffnung des Tankstellenespressos eine Unfallversicherung und habe 1987 eine weitere Versicherung dieser Art bei der Donau bzw. Wr. Städtischen Versicherung abgeschlossen. Deshalb habe ich ein Jahr lang glaublich 1988/1989 Taggelder für ein Jahr erhalten und aus beiden Versicherungsverträgen eine Einmalentschädigung in Höhe von ÖS 1,8 Millionen erhalten. Diesen Betrag habe ich auf mein Girokonto überwiesen erhalten. Ich habe in der Folge dieses Geld bei der CA auf mehreren Sparbüchern veranlagt. Aus diesen Mitteln habe ich derzeit glaublich noch rund 100.000 -150.000 Schilling erspart. Mit dieser Versicherungsentschädigung habe ich mein Haus repariert, beispielsweise eine Dacherneuerung durchgeführt zwischen 250.000 und 300.000 Schilling, des weiteren habe ich mir ein Auto gekauft erinnerlich 1997 um Kaufpreis 450.000,- Schilling. An weitere größere Investitionen kann ich mich derzeit nicht erinnern. Es waren jedenfalls laufend irgendwelche kleinere Aufwendungen zu finanzieren. Das Auto ein Mercedes 300 Turbodiesel habe ich von meinem Bruder W erworben. Ich erinnere mich nunmehr auch, dass ich Pensionsnachzahlungen aus der Schweiz erhielt, die diesbezüglichen Unterlagen müssten beim Finanzamt liegen, erinnerlich betrugen die Pensionsnachzahlungen insgesamt 500.000 -600.000 Schilling, wobei dieser Betrag auf 2 Teilzahlungen erfolgte. Frage: Welche weiteren als die oben angeführten Einnahmen und Zuwendungen erhielten Sie seit 1990? Antwort: Ich habe von der Firma damit meine ich die Isolierfirma die Gewinne erhalten, wobei ich das meiste wieder zurückgegeben habe. Auf die Frage wie und in welcher Form ich die Gewinne erhalten und zurückgegeben habe, erkläre ich, dass dies meist in Form von Sparbüchern erfolgte. Die Sparbücher waren entweder bei der Sparkasse K oder bei der CA veranlagt. Ich habe weder Unterlagen diesbezüglich noch kann ich mich erinnern auf welchen Namen diese Sparbücher gelautet haben. Ich glaube das waren alles anonyme Sparbücher. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich laut dem bisher offengelegten Bilanzen annähernd 30 Millionen Schilling an Kommanditanteilen im Zeitraum 1990 -1995 erhalten habe, so gebe ich an, dass ich diese Beträge nie als mein alleiniges Eigentum gesehen habe. Auf die Frage welcher Sinn mit der Übergabe von Sparbüchern und deren Retournierung bezweckt wurde, gebe ich an, dass ich die Sparbücher zurückgegeben habe, weil das Geld Herr W für die Firma benötigt habe. Was W mit diesen Geldbeträgen gemacht hat, weiß ich nicht. Auf die Frage warum mich das nicht interessiert hat, gebe ich an, weil ich nicht viel gemacht habe. Vorhalt: Ihnen wird vorgehalten, dass nach den bisherigen Erhebungsergebnissen, der Eindruck besteht, dass Ihre Kommanditpartnerschaft eine Scheindarstellung war und dass Sie tatsächlich weder Kommanditanteile erhalten haben noch irgendwelche Agenden ausgeübt haben um Anspruch auf diese Gewinnanteile stellen zu können. Nehmen Sie bitte dazu Stellung: Antwort: Nein, das stimmt so nicht. Ich habe Geld schon bekommen, aber das meiste habe ich wieder zurückgegeben. Unterlagen darüber habe ich in keinster Weise. Ich kann diesbezüglich auch keine Beweise erbringen. Ich sehe auch keine Chance dass ich über die Bankinstitute entsprechende Nachweise erbringen kann. Aus den Kommanditanteilen ist mir nicht viel verblieben, konkrete Angaben darüber kann ich nicht machen, es waren jedenfalls keine Millionenbeträge. Für den Zeitraum 1990 bis zu meinem Ausscheiden sind mir einige 100.000 Schilling zur persönlichen Verwendung zur Verfügung gestanden. Ich kann aber diesbezüglich keine genaue Angaben machen, weil ich es nicht mehr weiß. Frage: Laut den Buchungsunterlagen beim Finanzamt ... haben Sie am 17.9.1996 auf Ihrem Einkommensteuerkonto eine Zahlung von Schilling 1 Million geleistet. Woher stammte dieser Betrag? Haben Sie diese Einzahlung getätigt und in welcher Form wurde diese Bezahlung durchgeführt? Antwort: Diesen Betrag habe nicht ich einbezahlt, sondern stammt das Geld aus der Firma. Wer diesen Betrag ein bezahlt hat weiß ich nicht. Frage: In der Folge wurden Ratenzahlungen durchgeführt. Wer hat diese finanziert? Antwort: Ich hatte mit diesen Dingen nichts zu tun. Solche Zahlungen wurden von der Firma durchgeführt. Ich habe allerdings diese Ratenzahlungen mit Herrn S vom Finanzamt ... besprochen. Frage: Auf Ihrem Abgabenkonto St.Nr. ... sind rund 4,9 Millionen Schilling an Abgabenschuldigkeiten (Einkommensteuer) ausgesetzt, wobei von diesem Betrag 65.000 Schilling in Vollstreckung sind. Wer hat die Aussetzung dieses Betrag veranlasst? Antwort: Davon weiß ich nichts. Frage: Laut den vorliegenden Unterlagen und aus den bisherigen Erhebungsergebnissen ergeben sich Hinweise, dass Sie für die Firma W vor allem im Zeitraum ab 1993 bis einschließlich 2000 auf verschiedenen Baustellen sowohl im Inland wie auch im Ausland tätig waren. Nehmen Sie bitte dazu Stellung! Antwort: Ich habe keine Arbeiten ausgeführt, nur ab und zu, wenn mich mein Bruder angerufen hat, habe ich vereinzelt an Besprechungen teilgenommen und Abmessungen (Aufmaße) vorgenommen. Dies war aber eher selten. Bei ausländischen Baustellen war ich in Frankfurt/Oder bei einem Einkaufszentrum (1992 oder 1993), einmal war ich in München ohne eine Tätigkeit auszuüben glaublich bei einer Bank. In den letzten Jahren war ich nie für die Firma W im Ausland tätig. Ich habe auch keine Kenntnis davon, dass die Firma W in den letzten Jahren, damit meine ich seit meinem Ausscheiden, Baustellen im Ausland durchgeführt hat. Frage: Haben Sie Auszahlungen an Arbeiter der Fa. T oder Subunternehmer der Fa. T durchgeführt? Wenn ja, an welche und in welchen Zeiträumen? Antwort: Ab und zu, insgesamt ein paar Mal habe ich von meinem Bruder W ein Kuvert in die Hand erhalten, mit dem Auftrag dieses an Arbeiter weiterzugeben. Die Kuverts waren zugeklebt. Um welche Betragshöhen es sich hiebei gehandelt hat, weiß ich nicht. Ich habe mich auch weiters nicht darum gekümmert. Ich kann mich nicht erinnern an wen bzw. an welche Arbeiter ich diese Kuverts übergeben habe. Ich habe keine Arbeitsgruppen angeführt. Ich habe höchstens Überwachungstätigkeiten im geringen Umfang durchgeführt. Die Häufigkeit meiner Tätigkeit war unterschiedlich. Im Herbst war ich häufiger für die Firma tätig. Im Sommer eher weniger. Im Herbst war ich vielleicht einmal wöchentlich für die Firma tätig. Frage: Haben Sie für Ihre Tätigkeiten Entschädigungen erhalten? Antwort: Ich habe daraus keine fixen Einnahmen erzielt. Ab und zu hat mir mein Bruder Beträge in Höhe von 2.000 bis 3.000 Schilling für meine Aufwendungen gegeben. Frage: Waren Sie auf Baustellen in Slowenien, Kroatien, Rumänien und der Tschechei? Antwort: Ich war weder in Slowenien noch in Kroatien auf Baustellen der Fa. T. Ich war aber in Rumänien, dies war erinnerlich vor 3 bis 4 Jahren auf der Baustelle Philipp Morris, wo ich Botendienste ausübte. Ich war erinnerlich in etwa 2mal eine Woche in Rumänien. Ich habe von der Firma ein Flugticket erhalten und habe ich die Spesen vorfinanziert oder habe ich auch Barbeträge in Höhe von rund 10.000 Schilling von meinem Bruder im voraus mitbekommen. In den letzten zwei Jahren war ich nicht in Rumänien und auch auf keinen anderen ausländischen Baustellen. In der Tschechei war ich erinnerlich 1994 oder 1995. Es handelte sich um eine Baustelle betreffend mehrerer Geschäftslokale. Wer der Auftraggeber war weiß ich nicht mehr. Frage: Wie hoch waren die jährlichen Einnahmen aus dieser Tätigkeit für die Fa. T? Antwort: Ich kann dies nicht genau angeben, schätze aber dass es sich um Einnahmen zwischen 15.000 und 20.000 Schilling inklusive Spesen bewegt haben. Frage: Haben Sie über Baustellenaufsichten Mitschriften geführt? Antwort: Nein, darüber habe ich nie Aufzeichnungen geführt. Meine überwiegenden Agenden waren Botendienste. Frage: Haben Sie an die Firma W-GmbH & Co KG noch irgendwelche Forderungen? Antwort: Seit meinem Ausscheiden hat es keine Forderungen meinerseits an die Firma W gegeben. Vor allem keine höheren. Wie bereits erwähnt hat mir mein Bruder ab und zu etwas gegeben. Für die Erledigung meiner Tätigkeiten habe ich teilweise mein Privatfahrzeug benutzt, teilweise bin ich aber auch mit Firmenfahrzeugen gefahren. Es handelt sich dabei um PKW's der Marke Toyota. Frage: Haben Sie Reiserechnungen, KM-Geldabrechnungen oder ähnliches an die Firma W gelegt? Antwort: Meiner Erinnerung nach nicht. Frage: Kennen Sie Herrn L? Antwort: Ich kenne ihn schon seit meiner Kindheit und als Subfirma für die Firma W. Er hat für die Firma gearbeitet, wieviel und was er gemacht hat kann ich nicht sagen. Vom Hören und Sagen hat er auf vielen Baustellen der Fa. T gearbeitet Ich habe ihn aber nie auf einer Baustelle gesehen. Um welche Baustellen es sich handelt wo L gearbeitet hat, weiß ich nicht. In den 80iger Jahren hat L große Aufträge in Saudi-Arabien gehabt. Dies waren Aufträge von Schweizer Firmen. Ab wann er für T gearbeitet hat, weiß ich nicht. Ich habe auf jenen Baustellen, wo ich für zeitweise tätig war weder L angetroffen noch festgestellt, dass Arbeiter von ihm dort tätig waren. Ich weiß auch nicht wo L seinen Firmensitz hatte. Im Betrieb ein oder zweimal gesehen, sonst hatte ich in den letzten Jahren keinen Kontakt mit ihm. Wo sich L derzeit aufhält ist mir völlig unbekannt. Fragen zur W-GesmbH: Frage: Sie waren Gesellschafter der W- GesmbH. Wie kam es dazu? Welche Kosten sind Ihnen dadurch erwachsen? Wie haben Sie diese Kosten finanziert? Antwort: Dazu kann ich keine Angaben machen. Frage: Warum sind Sie als Gesellschafter ausgeschieden? Wer war der Initiator, dass Sie als Gesellschafter ausgeschieden sind? Wer hat Ihnen die Gesellschaftsabteile abgekauft und wie viel haben Sie von wem und in welcher Form erhalten. Antwort: Es waren Diskrepanzen zwischen meinem Bruder und mir. Ich habe dann sowieso wegen meiner Krankheit keine Leistungen erbringen können. Ich weiß nicht wer mir die Gesellschaftsanteile abgekauft hat. Ich weiß auch nicht was ich dafür erhalten habe. Ich weiß jetzt gar nicht wie und was das war. Ich kann dazu keine Angaben machen. Frage: Kennen Sie Fr. H? Antwort: Ja, sie arbeitet in der Firma. Mein Bruder hat mit ihr eine Tochter. Wenn ich gefragt werde ob ich mit Frau H gemeinsam eine Firma hatte gebe ich an: Ich glaube dass ich gemeinsam mit Fr. H die Isolierfirma hatte. Ich weiß es aber nicht. Ich habe von Fr. H nie einen Geldbetrag erhalten. Fr. H hat glaublich mir einmal Gesellschaftsanteile abgekauft. Was ich dafür erhalten habe weiß ich nicht. Nach mehrmaligen befragen gebe ich an, dass ich es nicht weiß. Frage: Weshalb haben Sie Ihre Gesellschaftsanteile an der W-GesmbH verkauft? Antwort: Das weiß ich nicht. Ich weiß nicht wie das gegangen ist. Ich habe mit Frau H keine Verhandlungen geführt. Ob ich für die Gründung der W-GmbH Geldmittel einbringen oder aufbringen musste weiß ich nicht. Ob ich für den Verkauf der Gesellschaftsanteile von Frau H etwas erhalten habe kann ich mich nicht mehr erinnern." 1.3 Niederschrift über die Einvernahme des Bw. durch das Finanzamt am 31. Jänner 2002 "Frage: Nach den bisherigen Feststellungen habe Sie im Jahre 1985 ein Einzelunternehmen lautend auf J gegründet. Schildern Sie die Vorgänge in jenem Zeitraum, wo sie als Einzelunternehmer den Isolierbetrieb betrieben haben. Antwort: Ich kann mich an diesen Zeitraum nicht mehr erinnern. Ich hatte im März 1988 meinen Unfall wo ich mir meinen Oberschenkelhals durch einen Sturz in mein Swimming Pool brach. An dieser Verletzung laboriere ich bis heute. Nach dem Unfall war ich ca. 2 oder 3 Wochen im Krankenhaus, nach weiteren 3 Monaten ca. 14 od. 21 Tage auf Kuraufenthalt. In diesem Zeitraum (1988) war ich so oft als möglich im Betrieb. Meine Aufgaben im Betrieb lagen vor allem, Abmessungen auf Baustellen, das Abgeben von Anboten, ich habe keine Baustellen abgerechnet, dies waren Aufgaben der Fr. H; Inkassos in Form von Barzahlungen durch Auftraggeber gab es auch damals nicht, sondern wurden die Kundenforderungen erinnerlich ausschließlich über die Bank beglichen. Die Bankverbindung war bei der Sparkasse K. Wenn ich gefragt werde wie und in welcher Form Lohnauszahlungen erfolgten so gebe ich an, dass ich mich nicht mehr genau daran erinnern kann. Die Lohnverrechnung wurde erinnerlich vom Steuerberater Sch, Büro Dr. B, in J durchgeführt. Ob damals die Löhne der Mitarbeiter bereits auf Girokonten überwiesen wurden oder bar ausbezahlt wurden weiß ich heute nicht mehr. Auf die konkrete Frage ob ich Barauszahlungen von Löhnen vorgenommen habe gebe ich an, dass weiß ich heute nicht mehr. Auf die Frage ob ich meinen damaligen Steuerberater zum Zwecke dessen Vernehmung durch die Finanzbehörde zum Sachverhalt und über den Zeitraum seiner Bevollmächtigung entbinde gebe ich an, dass ich mit ihm Rücksprache halten möchte. Ich willige dem Vorschlag ein, gleich mit dem Steuerberater telefonisch Kontakt aufnehmen. Dieser wurde jedoch vom Gefertigten der Behörde nicht erreicht. Frage: Wer hat in Zeitraum des Einzelunternehmens die Buchhaltung gemacht? Antwort: Dr. Sch, die Grundaufzeichnungen im Betrieb wurden von Fr. H durchgeführt. Die Mitarbeiter wurden grundsätzlich von mir eingestellt. Damals gab es noch wenige Mitarbeiter, wie viele es waren weiß ich nicht mehr. Ob W zum damaligen Zeitpunkt auch Mitarbeiter aufgenommen hat oder Lohnauszahlungen durchgeführt hat erkläre ich, dass er damals glaublich keine Lohnauszahlungen vorgenommen hat. Ob er die Befugnis dafür gehabt hätte weiß ich nicht mehr. Frage: Welche Agenden hat Ihr Bruder W im Einzelunternehmen J ausgeübt: Antwort: Welche Aufgaben mein Bruder hatte kann ich heute nicht mehr sagen. Dies liegt zu lange zurück. Frage: Im Frühjahr 1990 wurde das Einzelunternehmen J in die W-GmbH & Co KG eingebracht. Wer gab dazu den Anstoß, welche Überlegungen standen hinter der Umgründung und hat sich in der Folge die Aufgabenverteilung zwischen Ihrem Bruder W und Ihnen geändert? Antwort: 1990 musste ich aus gesundheitlichen Gründen in Frühpension gehen. Dies war der Anstoß, dass ich mein Einzelunternehmen einstellen wollte. Aus diesem Grund habe ich mich mit dem Steuerberater Dr. Sch zusammengesetzt. Damit das Unternehmen weitergeführt werden kann, ließen sich mein Bruder W und ich beraten in welcher Form dass Unternehmen weiter geführt werden kann. Dabei wurde uns die Gründung einer GmbH u. Co KG empfohlen. Mein Bruder W wurde in diesem Zusammenhang als Geschäftsführer der W-GmbH eingesetzt. Ich habe in der Folge nur mehr sporadisch Botendienste oder kleine Abmessungen auf Baustellen durchgeführt. Dafür habe ich von W Spesenersätze in geringer Höhe, bar erhalten. Frage: Hat Ihr Bruder W durch die Tätigkeit als Geschäftsführer die gesamte Leitung des Unternehmens übernommen. Wurden zwischen der GmbH & Co KG und W Lohnvereinbarungen getroffen, oder Werkverträge abgeschlossen an denen Sie mitbestimmt haben? Antwort: Ja, er war auch der Geschäftsführer. Nein zur Frage über die Lohnvereinbarungen, damit meine ich, dass ich keinen Einfluss darauf genommen habe, was mein Bruder verdienen sollte und auch keine Werkverträge zwischen der GmbH & Co KG und ihm abgeschlossen wurden, bei welchen ich mitbestimmt hätte. Wenn ich gefragt werde ob ich auch Gesellschafter in der W-GmbH war gebe ich an, dass glaube ich nicht. Ich weiß nicht für welche Zwecke die GmbH eingesetzt wurde. Frage: Warum wurden die neu gegründeten Gesellschaften nicht nach ihrem Vornamen (J) benannt, sondern nach den Vornamen ihres Bruders? Haben Sie damals die Kommanditeinlage entrichtet und wie hoch war diese? Antwort: Warum es zur Namensänderung kam weiß ich nicht mehr. Dies wurde beim Steuerberater so besprochen. Wer die Kommanditeinlage bezahlt hat weiß ich nicht mehr; auch weiß ich nicht wie hoch sie war. Ob ich in der Folge die Kommanditeinlage aufgestockt habe weiß ich auch nicht mehr: Auf die Frage ob ich weiß was eine Kommanditeinlage ist, gebe ich an, dass es sich um eine Geldeinlage handelt. Was Kommanditeinlagen bewirken weiß ich nicht. Frage: Welche Beträge oder Zuwendungen sind ihnen in den Jahren 1990 bis 1994 aus dem Unternehmen W (GmbH sowie GmbH & Co KG) zugeflossen? Antwort: Ich habe in diesem Zeitraum sowohl Sparbücher mit hohen Einlagenständen (damit meine ich Einlagenstände von 1 oder 2 Millionen Schilling, genau kann ich dass nicht mehr sagen) von meinem Bruder W erhalten wie ich auch hohe Beträge von ihm in bar erhalten habe. Wie und von wem diese Sparbücher eröffnet wurden, wer die Einlagen darauf durchgeführt hat, weiß ich nicht. Ich habe solche Sparbücher nicht angelegt. Allerdings habe ich jene Sparbücher eröffnet, welche ich in Folge meinem Bruder wieder ausgefolgt habe. In diesem Zeitraum habe ich zwischen 5 und 10 Sparbücher erhalten, ich weiß es aber nicht genau. Meinerseits habe ich einige Male Sparbücher angelegt, mit verschieden hohen Einlageständen, jedenfalls auch Sparbücher mit Einlagenständen in Millionenhöhe, welche ich meinem Bruder W wieder ausgefolgt habe. Diese Geldmittel habe ich meinem Bruder gegeben, weil er am meisten gearbeitet hat und er es auch gebraucht hat für die Firma und so. Wenn ich gefragt werde bei welcher Bank diese Sparbücher meinerseits angelegt wurden und wer die Bankangestellten waren die meine Transaktionen durchgeführt haben gebe ich an, dass es sich um die Sparkasse K und die CA J gehandelt hat. Bei der CA war mein Ansprechpartner Hr. T. Bei der Sparkasse waren dies verschiedene Mitarbeiter am Schalter. Frage: Welche Beträge sind ihnen verblieben, die Ihnen von W übergeben wurden, was haben Sie mit diesen Mitteln in der Folge gemacht? Antwort: Den größten Teil habe ich ihn wiederretourniert. Wenn mir vorgehalten wird, dass mein Bruder W angibt mir wären Beträge in Millionenhöhe aus der Firma zugeflossen worüber ausschließlich ich verfügt und diese selbst verwendet habe gebe ich an, dass dies nicht ganz stimmt. Ich weiß aber nicht wie viel mir verblieben ist. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich angegeben habe die Sanierung meines Hauses aus den Mitteln meiner Versicherungsentschädigung über 1,8 Mio., welche ich 1991 von der Donauvers. und der Wiener Städtischen erhalten habe, durchgeführt zu haben und mein Bruder nunmehr gegenüber den Organen der Finanzbehörde erklärte, dass sie Ihre Investitionen aus Mitteln des Unternehmens finanziert hätten und darüber hinaus durch häufige Casino besuche in Graz und in Velden aufgewendet hätte gebe ich an: Ich habe auch ca. S 500.000.- an Pensionsabfertigung glaublich 1995 od. 96 aus der Schweiz erhalten. Wie viel ich in mein Haus tatsächlich investiert habe weiß ich nicht. Ich habe bei meinem Haus jedes Zimmer saniert in Form von neuen Tapeten, Rigipsplatten, neuen Böden, Decken, Einrichtungen, den Dachboden ausgebaut, das Dach saniert und verlängert und die Außenfassade mit Vollwärmeschutz versehen. Wie viel ich investiert habe weiß ich nicht. Die Sanierungsarbeiten wurden überwiegend privat durchgeführt, die Sanitär, Wasser und Heizungsarbeiten (Hopf Sanitär) und die Dachsanierung wurden von Firmen durchgeführt. Im Casino Graz war ich öfters, in Velden war ich nur 2 -3 mal. Frage: Haben Sie im Zeitraum von 1990 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen auch Barmitteln aus der Firmenkasse entnommen? Wenn ja für welche Zwecke und in welcher Höhe? Antwort: Ich habe aus der Firmenkasse nie Barentnahmen getätigt. Wer über die Kassengebarung bestimmt hat weiß ich nicht. Ich war nicht Geschäftsführer. Ich hatte absolut keinen Zugang zur Firmenkasse. Ob dies jemand bestätigen kann weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht wer die Firmenkasse verwaltet hat. Frage: Welche Entscheidungen haben Sie in der W-GmbH u Co KG deren Kommanditist Sie waren mitbestimmt, wie und in welcher Form wurden Ihnen die Bilanzen übermittelt, an welchen Prozessen wie Versammlungen, Besprechungen u. dgl. haben Sie teilgenommen? Antwort: Ich habe gar keinen Einfluss genommen. Die Bilanzen wurden mir anlässlich einer Besprechung mit Dr. Sch vorgelegt, ich berichtige ob dieser in der KG noch war weiß ich nicht. Ich habe einmal bei einer Besprechung wo Mag. Z anwesend war teilgenommen. Wobei es darum ging weiß ich heute nicht mehr, es wurde erinnerlich von der Bilanz gesprochen. Ob noch andere Dinge besprochen wurden weiß ich nicht. Vorhalt: Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnissen besteht der dringende Verdacht, dass Ihnen als Kommanditist der W-GmbH tatsächlich nie Gewinnanteile zugeflossen sind, dass Sie. It. zeugenschaftlichen Angaben von damals tätigen Mitarbeitern absolut keinen Einfluss auf das Unternehmen hatten, Sie weiters, wie alle anderen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis weisungsgebunden gegenüber ihrem Bruder waren und letztlich bisher durch absolut nichts nachgewiesen werden kann, dass Ihnen tatsächlich Gewinnanteile zugeflossen sind. Nehmen Sie bitte dazu Stellung. Geben Sie bitte auch an, weshalb Rechtsanwalt Dr. W angeblich in Ihrem Auftrag beim Finanzamt am 5.2.1998 vorgesprochen hat und dem Leiter der Exekutionsabteilung erklärt hat, dass Ihnen in Wahrheit nie ein Schilling aus der Firma zugeflossen ist. Antwort: Ich habe Herrn Dr. W nie gesagt oder diesen erklärt, dass mir tatsächlich kein Schilling aus der GesmbH & Co KG zugeflossen ist. Ich möchte dazu aber keine weitere Stellungnahme abgeben." 2 Niederschriften mit dem Bruder W 2.1 Niederschrift über die Einvernahme von W durch das Finanzamt am 27. Juni 2001 "Im Zeitraum seit 1990 habe ich im wesentlichen die Firma W GmbH & Co KG als Geschäftsführer geleitet, wobei die Firmensitze zuerst in K, von 1991 -1994 in Z und seither wieder in K waren. ... Als Geschäftsführer erhielt ich Bezüge bzw. hatte ich Entnahmen in Millionenhöhe jährlich, wobei der Geschäftsführerbezug zuletzt ... jährlich betrug. Die Höhe der - im übrigen nur aus der KG - getätigten Entnahmen kann ich derzeit nicht angeben und ich weiß auch nicht im Detail, wie diese Entnahmen verbucht wurden. Auf die Frage, wie ich als an der KG nicht Beteiligter Entnahmen tätigen konnte: Es ist richtig, dass bis 1995 mein Bruder J und seither die V-Stiftung alleinige Kommanditisten der W-GmbH & Co KG (in Folge: KG) waren. Tatsache ist aber, dass ich diese Entnahmen tätigen konnte. Mit meinem Bruder J gab es keine schriftliche Vereinbarung dahingehend, dass ich Entnahmen tätigen kann, ob mündlich weiß ich heute nicht mehr. Wenn mir vorgehalten wird, dass sowohl mit J wie später mit der V-Stiftung entsprechende Vereinbarungen existiert haben müssen, widrigenfalls ich ja das entnommene Geld veruntreut hätte: Natürlich habe ich kein Geld der KG veruntreut. Auch mein Bruder J konnte natürlich bis 1995 Entnahmen aus der KG tätigen, die Höhe seiner Entnahmen weiß ich aber nicht mehr. ... Auf Vorhalt, wie es zur Beteiligung der V-Stiftung kam: Im Jahr 1995 ging J in Pension und wollte aus der Firma ausscheiden. Die Details der Beteiligungsänderung haben mein Rechtsanwalt Dr. W und mein Steuerberater Mag. Z durchgeführt. Mag. H war daran nicht beteiligt. Ich möchte dazu auch sagen, dass ich mit Buchhaltung, Verträgen und rechtlichen Konstruktionen mich nicht auskenne, ich der Mann der praktischen Arbeit, der sich auf Baustellen auskennt und für das Geschäft sorgt. Für die angeführten Dinge sind meine Berater zuständig und ich verlasse mich darauf, dass diese korrekt dies auch abwickeln. ..." Niederschrift über die Einvernahme von W durch das Finanzamt am 12. Juli 2001 "Frage: Haben Sie zu Ihren Ausführungen in der Niederschrift vom 27.6.2001 Berichtigungen durchzuführen? Wenn ja welche? Antwort: Zu den Angaben auf Seite 2 der Niederschrift vom 27.6.2001 1. Absatz möchte ich erläuternd angeben, dass im Zeitraum 1991 bis etwa 1995 Geld aus der Firma zur Verfügung stand, welches ich einerseits in Form von Sparbüchern von meinem Bruder erhalten habe und andererseits welches ich in Form von Barentnahmen entnommen habe. Ob es sich dabei um Geschäftsführerbezüge oder eine andere Form der Geldentnahme gehandelt hat, kann ich nicht angeben, weil ich ein Mann der Praxis bin und mich bei rechtlichen oder buchhalterischen Vorgängen nicht gut auskenne. Jedenfalls hatte ich in diesem Zeitraum (1991 -1995) viel Geld für meine persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung. Konkrete Summen dazu kann ich nicht nennen, da ich darüber keine Aufzeichnungen habe.

Normen und Schlagworte

AbrechnungsbescheidAufrechnungUmbuchungÜberrechnungAbgabenkontoGuthaben

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0002-G/04
Stammnummer
9888
Gültig
21.04.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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