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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0002-G/04

Umbuchung eines Guthabens wegen Aufrechnung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0002-G/04vom 21.04.2004Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Am nächsten Tag ist J ziemlich zornig ins Büro gekommen und ist gleich direkt ins Büro von W gegangen. Ich weiß zwar nicht weshalb er gekommen ist, aber ich nehme an wegen dem Erlagschein. Irgendwann später hat mir J dann gesagt, dass er zu einem Anwalt müsse, um dies alles zu überprüfen. Ich habe mitgekriegt, dass sich dabei um Firmenangelegenheiten handelte, worum es genau ging kann ich aber nicht angeben. Nach den Hausdurchsuchungen hat mir J gesagt, dass er W vertraut hätte, dass dieser alles erledigt hätte. Damit meinte er den vorhin angesprochenen Erlagschein. Meine Schwester, ziemlich fertig, weil fast fünf Millionen zu zahlen gewesen währen. Ich war zu diesem Zeitpunkt bei meiner Schwester und meinem Schwager. J hat gesagt, dass er W vertraut hätte und dass dieser gesagt hätte, dass er (W) alles über Mag. Z erledigt hätte. Meine Schwester hat J vorgeworfen, was W mit ihnen gemacht hätte und das Finanzamt ins Haus gebracht hätte. Sie konnte anscheinend nicht verstehen, warum das Finanzamt auch zu ihnen gekommen sei. J antwortete, dass er schon auch verantwortlich sei, weil sein Name ja im Firmenbuch stehen würde. Meine Schwester warf J vor, dass W jahrelang kassiert hätte und er, J, überhaupt keinen Nutzen aus der Firma gezogen hatte. Ich habe versucht, die Situation etwas zu beruhigen. J hat auch immer gesagt, er hätte nie gedacht, dass es so weit kommt. J hat gesagt, er hätte niemals die Macht in der Firma gehabt und hätte auch nie Entscheidungen treffen können und jetzt würde er zur Verantwortung gezogen werden, bloß weil er im Firmenbuch aufscheinen würde und seinem Bruder helfen wollte. Wenn ich zu den Aufstellungen der Frau H über die Barauszahlungen befragt werde, gebe ich an, dass ab ca. 1999 diese Zahlungen als Prämien geleistet wurden. Dafür wurde ein zweiter Zettel neben dem Lohnzettel unterschrieben. Zum Schluss habe ich S 2.000,- monatlich erhalten. Vor 1999 habe ich keine Extrazahlungen zu meinen Gehalt bekommen. Auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld wurde in bar ausbezahlt, wobei ich nicht sagen kann warum. Ich habe jedenfalls dafür Lohnzettel unterschreiben müssen. Diese Beträge habe ich bar von Frau H erhalten." Niederschrift über die Einvernahme der S (Ehegattin des Bw.) durch das Finanzamt am 31. Jänner 2002 "Ich kenne Hrn. J seit 1982. Geheiratet haben wir 1984. Als ich meinen Mann kennengelemt habe, hat er kurz zuvor, damit meine ich in etwa drei Monate das Cafe ... eröffnet. Dieser Betrieb bestand bis 1992. Nach dem Unfall meines Mannes, erinnerlich 1988 oder 1989 übernahm ich die Geschäftsführung in diesem Lokal. In diesen zehn Jahren hatte mein Mann kein anderes Unternehmen od. Beschäftigung. Er war erinnerlich die ganze Zeit in meinem Geschäft. damit meine ich das Cafe und nach seinem Unfall hat er sich auch in diesem Lokal aufgehalten, ich weiß das deshalb so genau, weil ich von diesem Zeitpunkt an immer dort gearbeitet habe. Nach zehn Jahren hatten mein Mann und ich, aus gesundheitlichen Gründen keine Lust mehr das Cafe fortzuführen. Wir haben daher den Pachtvertrag mit ... aufgelöst und von diesem Zeitpunkt an war ich arbeitslos. Er bekam seine Pension und hatte eine Versicherungsentschädigung erhalten. Ob es eineinhalb oder zweieinhalb Millionen Schilling waren, kann ich nicht mehr sagen. Auch ist es mir nicht mehr erinnerlich, wann er diesen Betrag erhalten hat. Frage: Hat Ihr Mann ab 1990 ein weiteres Unternehmen gehabt, bzw. war er an einem Unternehmen beteiligt oder hat er andere Einkünfte aus einer Beschäftigung erhalten? Antwort: Ich weiß nur, dass er eine Pension aus der Schweiz und aus Österreich auf sein Konto erhält und ich auf diesem Konto bei der Sparkasse Spielberg Zugriffs- und Zeichnungsberechtigung habe. Ich weiß von keinem anderen Unternehmen, dass er besessen hat oder an dem er beteiligt war. Ich war in den 20 Jahren in dem ich verheiratet bin, noch nie von meinem Mann länger getrennt. Sicher fährt er hin und wieder zu seinem Bruder W in die Firma, damit meine ich zur Adresse .... Kommt er aber spätestens nach einigen Stunden wieder nach Hause. Ich selbst war nie in dieser Firma und kenne ich die Firma von innen auch nicht. W war meines Wissens noch nie in unserem Haus. Mein Mann hat nie größere Geldbeträge in bar oder auf ein anderes Konto als auf jenes Konto bei der Sparkasse Spielberg erhalten. Ich müsste das wissen, weil wir ja sämtliche Erledigungen wie z.B. Arztbesuche. Untersuchungen für die Versicherungsentschädigungen gemeinsam machen. Bankwege erledige ausschließlich ich für uns gemeinsam. Mein Mann macht das schon deshalb nicht, weil es ihn nicht interessiert. Frage: War Ihr Mann ab 1990 auf Baustellen der Firma W-GmbH & Go KG tätig? Antwort: Nach dem mein Mann von W telefonisch oder persönlich beauftragt wurde, bestimmte Baustellen zu kontrollieren, hat er mir dies mitgeteilt und sind wir dann immer gemeinsam auf diese Baustellen gefahren. Ich habe dort im Auto auf ihn gewartet und hat dies aber nie länger als eine halbe Stunde gedauert. Ob er für diese Leistungen eine Entschädigung bekommen hat, kann ich nicht sagen, weil ich nie etwas gesehen habe. Er hat auf diesen Baustellen nur die Baupläne mitgenommen. Kuverts die er an Arbeiter weitergegeben hat, habe ich nie gesehen. Er war z. B. bei der ... Baustelle in Wien, bei der ... Baustelle in Graz, erinnerlich sind wir durchschnittlich alle 14 Tage ein- bis zweimal zu Baustellen gefahren. Frage: Waren alle Baustellen in Österreich oder gab es auch Baustellen im Ausland? Antwort: Nein, eine war in Prag, dass ist etwa fünf oder sechs Jahre her. Und sind wir auch dorthin gemeinsam mit unserem Auto gefahren. In den letzten vier oder fünf Jahren war er meines Wissens überhaupt auf keiner Baustelle mehr. Frage: Kennen Sie die E-Stiftung? Antwort: Ich kenne diese Stiftung nicht und möchte wissen wem diese Stiftung gehört? Ich weiß überhaupt nicht, was eine Stiftung ist. Auch hat mein Mann mit mir noch nie über diese Stiftung gesprochen. Frage: Kennen Sie Frau H? Antwort: Vom Sehen und aus Erzählungen. Ich habe jedoch noch nie ein Wort mit ihr gesprochen. Frage: Wie haben Sie den Umbau Ihres Hauses finanziert? Antwort: In den letzten 10 Jahren wurde der Umbau, damit meine ich die Dachreparatur, ein neues Schlafzimmer, der Einbau neuer Fenster, das Schwimmbad durchgeführt und wurden die dafür notwendigen Zahlungen aus der Versicherungsentschädigung meines Mannes einerseits und aus zwei Jokergewinnen in Höhe von jeweils ATS 100.000,-, erinnerlich März 2001 und glaublich 1998/1999 getätigt. Weiters hatte ich dreimal einen "fünfer" im Lotto gehabt. Insgesamt ca. ATS 77.000,- .Wir haben eine gemeinsame Kasse und gibt es keine getrennten Zahlungen. Befragt warum der Notariatsakt vom 17.11.1997 zwischen meinem Mann und mir über die Veräußerung des Inventars in Höhe von ATS 220.000,- erstellt wurde, gebe ich folgendes an: Wir wollten uns damals trennen, und hat mir mein Mann zur Absicherung ein lebenslanges Wohnrecht auf unser Haus übertragen und habe ich zu diesem Zeitpunkt auch, das im Kaufvertrag angeführte Inventar erworben. Das dafür notwendige Geld in Höhe von ATS 220.000,- habe ich von meinem Vater Herrn J, der mittlerweile verstorben ist, in bar erhalten. Bei der Geldübergabe war ich mit meinem Mann gemeinsam in Deutschland bei meinem Vater und habe ich dieses Geld sofort meinem Mann übergeben. Dieser hat es glaublich nach der Rückkehr an W weitergegeben. Jedenfalls hat er nach der Rückkehr mit W Kontakt aufgenommen und haben sie sich getroffen. W hat in weiterer Folge diesbezügliche keinen weiteren Forderungen mehr an mich gestellt und war die Angelegenheit für mich damit erledigt. Frage: Ist Ihnen bekannt, dass bei der Fa. W-GesmbH & Co KG Ihr Mann als Kommanditist bzw. als Gesellschafter beteiligt war? Antwort: Darüber ist mir nichts bekannt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass mein Mann für diese Firma Geld zur Verfügung gestellt hat. Ich weiß auch nicht, dass er bei dieser Firma beteiligt war, ich habe nie Papiere darüber gesehen oder hat er jemals darüber gesprochen. Frage: Hat Ihr Mann Vorschreibungen vom Finanzamt bekommen? Antwort: Ich habe im Handschuhfach des Autos meines Mannes einen Erlagschein gefunden, auf dem eine Summe von ATS 4,9 Millionen Schilling vom Finanzamt an meinem Mann vorgeschrieben wurde. Ich habe meinem Mann gefragt, was das bedeuten soll und hat er mir geantwortet, dass er das mit W regeln muss. Ich habe mir gedacht, diese Summe können wir unser ganzes leben lang nicht aufbringen. Ich habe diesen Erlagschein auch meiner Schwester M gezeigt und hat diese gesagt, das gehört sicher dem W. Sie war in dessen Firma beschäftigt und hat daher gewusst, dass nur W über Beträge in dieser Höhe verfügen kann. In weiterer Folge haben wir, mein Mann und ich, nie mehr über dieses Geld gesprochen und habe ich diesen Erlagschein auch nicht mehr gesehen. Ob mein Mann jemals im Finanzamt ... war, ist mir nicht erinnerlich. Ich war jedenfalls weder in dieser Angelegenheit noch in einer anderen Angelegenheit mit ihm beim Finanzamt. Frage: War Ihr Mann jemals bei einem Rechtsanwalt? Antwort: Ja, er war bei einem Rechtsanwalt in Graz. Dies ca. zwei Monate vor der Hausdurchsuchung im Juni 2001. Es handelt sich dabei um den Rechtsanwalt F. Der Grund dafür war die Scheidung meines Schwagers K, der auch mit meinem Mann in die Rechtsanwaltskanzlei ging. Ich war zwar mit in Graz, bin aber nicht in die Rechtsanwaltskanzlei gegangen. Weiters ist mir namentlich ein Dr. D in L bekannt und hat dieser unsere Pensionsangelegenheiten vertreten. Frage: Haben Sie jemals eine Einkommensteuererklärung oder einen Einkommensteuerbescheid Ihres Mannes gesehen? Antwort: Nein, ich hole immer die Post aus dem Briefkasten und habe ich niemals so etwas gesehen. Frage: Kennen Sie die Steuerberatungskanzlei .../Mag. Z in J? Antwort: Nein, ich kenne Herrn Mag. Z nicht und kann ich nicht sagen, ob mein Mann ihn kennt. Ich kenne auch sonst niemanden aus dieser Steuerberatungskanzlei. Frage. Kennen Sie das Einzelunternehmen J oder kennen Sie den Isolierbetrieb J, welcher im Jahre 1985 gegründet wurde. Antwort: Nein, das weiß ich nicht und habe ich davon auch noch niemals etwas gehört. Das höre ich zum ersten mal und hat mein Mann in den Jahren 1985 bis 1990 meines Wissens niemals einen Isolierbetrieb in welcher Art und Weise auch immer geführt. Frage: Ist Ihnen die Fa. J-GesmbH bekannt? Antwort: So etwas haben wir beim Cafe gehabt. Ich weiß, das es Gesellschaft mit beschränkter Haftung heißt, was dies aber bedeutet, weiß ich nicht. Dass es einen Isolierbetrieb mit dieser Bezeichnung gegeben hat, weiß ich nicht. Meine Verwandten, die in der Fa. W-GesmbH & Co KG beschäftigt sind, haben niemals ein Geld von J bekommen. Ich nehme an, mein Mann hat nicht einmal die Pflicht gehabt, diesen Leuten Geld zu bezahlen. Ich habe bisher nicht gewusst, dass er Chef einer Isolierfirma war. Ich sage dazu, dass der Chef dafür ja anwesend sein muss, dass er auf der Baustelle sein muss, dass er andere Pflichten haben muss, als sie mein Mann hatte. Er war zu dieser Zeit ständig mit der Führung des ... Cafes beschäftigt. Ich weiß auch von den Arbeitern z.B. das W der Chef war und wurde mein Mann niemals von den Arbeitern als Chef bezeichnet. Die Arbeiter haben auch nie gesagt: "J ich habe von dir Geld zu bekommen". Mein Mann hat auch niemals, in meiner Anwesenheit, jemandem befohlen eine Arbeit zu verrichten. Frage: Haben Sie gehört, dass W ein Unternehmen leitet oder an einem beteiligt ist? Antwort: Ja, dass ist mir bekannt. Mein Bruder AJ, meine Schwester MA und mein Schwager A sagen immer, dass W der Chef der Fa. W-GmbH & Co KG war. Ergänzend führe ich an, dass mein Mann seit seinem Unfall mittlerweile sieben Operationen hatte und daher sehr viel Zeit für Arztbesuche, Untersuchungen und dgl. benötigte. Er hat ständig große Schmerzen und ist dadurch nicht sehr mobil. Die Krankheit ist für ihn eine große Belastung und wäre es ihm schon aus diesem Grund nicht möglich gewesen einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen und schon gar nicht ein Unternehmen zu leiten." Im Zuge eines Termines zur Erörterung der Sach- und Rechtslage gab der Bw. am 10. Februar 2004 gegenüber dem Unabhängigen Finanzsenat niederschriftlich an: "Wenn ich gefragt werde, ob ich meine Aussage in der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten, aufgenommen am 27.6.2001, Seite 5, 3. Absatz aufrecht halte so gebe ich an, dass dies nicht stimmt. Diese Worte wurden mir in den Mund gelegt. Wenn mir meine Aussage in der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten 23.8.2001, Seite 4 ("Wenn mir vorgehalten wird...") vorgehalten wird so gebe ich an, dass ich von der Firma Geldbeträge erhalten und teilweise wieder an die Firma zurückgegeben habe Es stimmt nicht, wie aus den Akten hervorgeht, dass ich in der Firma W-GmbH & Co KG Strohmann war. Es hat sich um meine Firma gehandelt. Auf die Frage wer meine Abgaben auf meinem Abgabenkonto zum Zwecke der Begleichung zur Einzahlung gebracht hat, gebe ich an, dass entweder ich oder Fr. R, die bei der Firma beschäftigt war und dort in der Buchhaltung tätig war, diese Einzahlungen getätigt haben. Wenn mir die Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 31.1.2002, Seite 4, 3. Absatz vorgehalten wird so gebe ich an, dass mir diese Antwort in den Mund gelegt wurde. Ich habe das Geld von der Firma erhalten. Es ist falsch, dass die Tätigkeit der Firma W-GmbH & Co KG ausschließlich meinem Bruder zugerechnet wird. Ich war gemeinschaftlich mit ihm beteiligt." Mit Schreiben vom 2. März 2004 wurden dem Bw. die vom Finanzamt übermittelten Niederschriften sowie die Kopien der Einzahlungsbelege der W-GmbH & Co KG zur Kenntnis gebracht. In der am 21. April abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat brachte der steuerliche Vertreter des Bw. im Wesentlichen vor, dass dieser bereits vor der Gründung der W-GmbH & Co KG ein Einzelunternehmen betrieben habe. Zur Frage, wem dieses Einzelunternehmen gehört habe, habe es im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfungen keine Ermittlungen gegeben. Der Bw. habe sein Einzelunternehmen in die GmbH & Co. KG "eingebracht". Die Behörde sei die Antwort schuldig geblieben, wie ein Eigentumsübergang vom Bw. auf W stattgefunden habe. Die Motivation vom Einzelunternehmen weg in eine juristische Person zu gehen, habe die Hauptursache darin gehabt, dass der Bw. einen schweren Unfall mit einem Oberschenkelhalsbruch erlitten habe und anschließend eine aufwendige Therapie habe machen müssen. Letztlich sei er berufsunfähig gewesen. Voraussetzung für den Bezug einer Berufsunfähigkeitspension sei, dass der Bw. keine selbständige Gewerbsausübung betreibe. Das sei die Motivation gewesen, dass einerseits der Gastronomiebetrieb in eine GmbH "umgewandelt" und der Isoliertechnikbetrieb in der Rechtsform GmbH & Co KG weitergeführt worden sei. Hätte es nicht diesen Unfall gegeben, wäre für den Bw. keine Motivation vorhanden gewesen eine Änderung in der Rechtsform und in der rechtlichen Struktur des Einzelunternehmens herbeizuführen. Bei den vorgelegten Überweisungsbelegen zeige sich, dass der Bw. im Jahr 1997 Ratenzahlungen von monatlich 50.000 S geleistet habe und in den vorhergehenden Zeiträumen von der W-GmbH & Co KG Zahlungen erfolgt seien. Die Zahlungen an das Finanzamt durch die W-GmbH & Co KG seien im Wirtschaftsleben nichts Ungewöhnliches, weil der Bw. als Kommanditist ein Entnahmerecht habe. Für die abgaberechtliche Beurteilung könne es nicht ausschlaggebend sein, ob der Bw. als Kommanditist zuerst Geld aus der Kommanditgesellschaft entnehme und dann den entnommen Betrag an das Finanzamt überweise oder ob aus den Finanzmitteln der Kommanditgesellschaft an die Finanzverwaltung zugunsten der Steuernummer des Bw. eine Überweisung vorgenommen werde, welche in den Büchern der Gesellschaft als Privatentnahme des Kommanditisten ausgewiesen werde. Materiell bestehe hier kein Unterschied. Im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens sei mehrmals von den Prüfern die Auffassung vertreten worden, dass der Bw. keine Macht über das Unternehmen ausgeübt habe. Der vom Finanzamt behauptete Machtverlust sei nicht nachvollziehbar. Der Bw. sei Kommanditist, ihm seien die Gesellschafterechte, die einerseits im HGB normiert seien und sich andererseits aus dem Gesellschaftsvertrag ergäben, zugestanden. Es sei jedem Gesellschafter selbst überlassen, ob er die Geschäftsführung selbst ausübe oder durch Dritte ausüben lasse. Folge man der Rechtsauslegung des Finanzamtes, so würde jede Publikumsgesellschaft nur aus Strohmännern bestehen, wenn die Machtausübung in einem Unternehmen durch einen Geschäftsführer oder den Vorstand ausgeübt werde. Letztlich sei ganz klar, dass es Aufgabe eines Geschäftsführers sei, das Unternehmen zu leiten, geschäftlich Dispositionen zutreffen und alles vorzukehren, was dem wirtschaftlichen Vorgang des Unternehmens förderlich sei. Daraus allein könne jedoch kein Machtverlust der Gesellschafter abgeleitet werden. Eine Treuhandvereinbarung zwischen dem Bw. und seinem Bruder W sei nie abgeschlossen und sei auch so nie gelebt worden. Es seien an das Finanzamt Zahlungen in beträchtlicher Höhe geleistet worden. Diese Zahlungen seien über das Firmenbankkonto abgewickelt worden und könnten daher nur auf das Verrechnungskonto des Kommanditisten gebucht worden sein. Wenn der Vertreter des Finanzamtes meine, dass nicht alle Geschäftsvorgänge in den Büchern der Kommanditgesellschaft ordnungsgemäß dargestellt worden seien und daher ein zu niedriger Gewinnanteil ausgewiesen worden sei so heiße das nicht, dass die Darstellung des Kommanditistenverrechnungskontos zur Gänze zu verwerfen sei. Es sei entscheidungswesentlich, dass man nicht sehr unbestimmt die Buchhaltung als "Müll abqualifiziere", sondern es werde Sache des Finanzamtes sein, aufzuzeigen, welche konkreten Sachverhalte bemängelt würden. Im übrigen werde darauf hingewiesen dass der Bw. als Kommanditist 100 % der Anteile am Kapital gehalten habe, bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abschichtung erfolgt und ihm ein entsprechender Geldbetrag anlässlich seines Ausscheidens zugekommen sei. Dieser Vorgang sei bereits vor der Betriebsprüfung Gegenstand eines Abgabenerhebungsverfahren durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz gewesen und sei letztlich nicht beanstandet worden. Der Vertreter des Finanzamtes führte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, dass sich bei der finanzstrafbehördlichen Prüfung bald herausgestellt habe, dass der Bw die faktische und rechtliche Macht verloren habe. Der verdeckte Treuhänder sei rechtlich gesehen ein Strohmann. Es liegt im Wesen der verdeckten Treuhandschaft, dass diese nur über Indizien dargestellt werden könne. Das Finanzamt stütze sich auf die dem Senat vorliegenden drei Niederschriften mit dem Bw.. Diese seien in größeren zeitlichen Abständen aufgenommen worden, wobei die vernehmende Beamten nicht immer dieselben gewesen seien. Im Wesentlichen habe der Bw. immer dasselbe gesagt. Es sei eine klare Linie, die darin gipfle, dass der Bw. mit dem Betrieb nichts mehr zutun gehabt habe, keine Informationen mehr erhalten habe, keine Zahlung an ihn geleistet worden seien und er dann auch formell im Jahr 1995 ausgeschieden sei, weil er als "Deckung" nicht mehr notwendig gewesen sei. In diese Zeiträume fielen auch die angeführten Einkommensteuerzahlungen. Wenn man sich nun vergegenwärtige, dass in diesen Zeiträumen die Einkommensteuerzahlungen geleistet worden seien, somit Zeiträume, in denen der Bw. auf Grund seiner Aussagen, die auch durch Ermittlungen der Prüfungsabteilung Strafsachen nicht haben "korrigiert" werden können, keinen Einfluss mehr auf den Betrieb, sondern nur mehr eine formale Stellung gehabt habe, so ergebe sich daraus, dass er auch persönlich mit diesen Einkommensteuerzahlungen nichts mehr zutun gehabt habe. Es werde darauf verwiesen, dass die Betriebsprüfung auch festgestellt habe (Tz. 51 BP-Bericht), dass die buchhalterische Darstellung des Verrechnungskontos des Kommanditisten mit der Realität nicht in Einklang zu bringen gewesen sei. Das Finanzamt gehe auf Grund dieser untermauerten Feststellung somit weiter von der Sachlage aus. Der Bw. beantragt die Stattgabe, das Finanzamt die Abweisung der Berufung als unbegründet. Der Senat hat erwogen: § 216 BAO: Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid). Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen (vgl. VfGH 18. Dezember 1980, B 404/79; VwGH 21. Oktober 1993, 91/15/0077; VwGH 31. Oktober 2000, 98/15/0113). Die Berechtigung, einen Abrechnungsbescheid zu verlangen, geht über den engen Wortlaut des § 216 BAO hinaus. Es geht hiebei vielmehr um die Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte schlechthin und nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung. Es kann also auch die Prüfung und die Darlegung der Ergebnisse verlangt werden, ob die rechnungsmäßige Anlastung der Abgabenfestsetzung (nicht aber die Abgabenfestsetzung selbst) und die entsprechenden Gutschriften bei verminderten Festsetzungen kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Mit dem Abrechnungsbescheid wird darüber entschieden, ob aufgrund der Verrechnung eine bestimmte Verpflichtung erloschen, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet, überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder verjährt zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen ist, was sich im Bereich des tatsächlichen Zahlungsverkehrs ereignet hat (vgl. VwGH 5. Juli 1999, 99/16/0115; VwGH 29. Jänner 1998, 96/15/0042; VwGH 12. November 1997, 96/16/0285). § 213 BAO lautet: (1) Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlaß entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefaßt zu verbuchen. § 215 BAO lautet: (1) Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. (2) Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. (3) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind. (4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen. § 1438 ABGB lautet: Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig und so beschaffen sind, daß eine Sache, die dem Einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem Andern entrichtet werden kann; so entsteht, in so weit die Forderungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Compensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirket. Nicht jeder Zahlungsvorgang bewirkt eine Tilgung im verrechnungsrechtlichen Sinn. Erfolgt eine Einzahlung ohne das Vorliegen eines Titels und eines Rechtsgrundes einer Abgabenentrichtung, so gilt die Rechtswirkung der Entrichtung, der Tilgung einer Abgabenschuld (Gutschrift), nicht als bewirkt, eine allfällig bestehende Abgabenschuld nicht als erloschen, auch kann ein Guthaben des Abgabepflichtigen auf diese Weise nicht entstehen, wohl aber ein Rückzahlungsanspruch dessen, der (ohne das Vorliegen eines Titels) eingezahlt hat. Durch einen bloß faktischen Vorgang einer Einzahlung ist die Entrichtung einer Abgabenschuld somit nicht unbedingt bewirkt (vgl. Stoll, BAO3, 2295, unter Hinweis auf VwGH 1. Juli 1992, 91/13/0046). Es ist auch davon auszugehen, dass bei einer Einzahlung eines Dritten ohne Vorliegen eines Titels und eines Rechtsgrundes einer Abgabenentrichtung die Rechtswirkung der Abgabenentrichtung nicht als bewirkt gilt, eine allfällige Abgabenschuld durch bloße Einzahlung (ohne Rechtsgrund) daher nicht als erloschen gelten, aber auch ein Guthaben des Abgabepflichtigen auf diese Weise (Einzahlung eines Dritten ohne Rechtsgrund) nicht entstehen kann. Damit entstünde aber ein Rückzahlungsanspruch des Dritten, der solchermaßen (ohne Rechtsgrund) eingezahlt hat (vgl. Stoll, BAO3, 2471). Täuscht nun jemand gegenüber dem Finanzamt eine Steuerpflicht vor, um dadurch die Steuerpflicht bzw. das wahre Ausmaß der Steuerpflicht eines Dritten zu verdunkeln (vgl. zB. VwGH 20. April 1993, 93/14/0007) und hat es dieser Dritte im Innenverhältnis übernommen, die dadurch entstehenden Abgabenschulden zu bezahlen, so ist es daher rechtmäßig, wenn das Finanzamt nach Erkennen des wahren Sachverhaltes das aus der Gutschrift der betroffenen Abgaben am Abgabenkonto entstehende Guthaben, welches tatsächlich aus finanziellen Mitteln des Dritten stammt, mit einem auf dessen Abgabenkonto bestehenden Rückstand aufrechnet. Dass offene Forderungen des Staates, überhaupt öffentlich-rechtliche Forderungen, unbesehen des § 215 BAO auch gemäß § 1438 ABGB durch Aufrechnung mit einem auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen bestehenden Guthaben getilgt werden können, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 12. November 1990, 88/15/0064, entschieden. Die Frage, ob der Bw. im Streitfall gegenüber dem Finanzamt eine Steuerpflicht vorgetäuscht hat, um damit die Steuerpflicht bzw. das wahre Ausmaß der Steuerpflicht des W zu verdunkeln, sowie die Frage, ob es W im Innenverhältnis übernommen, die dadurch entstehenden Abgabenschulden zu bezahlen, ist auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösen. Der Senat sieht es nach gründlicher Würdigung der vorliegenden Beweismittel (insbesondere die niederschriftliche Aussagen des Bw.) in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Finanzamtes auf Grund der finanzstrafbehördlichen Prüfung der W-GmbH & Co KG als bewiesen an, dass der Bw. gegenüber dem Finanzamt seine Beteiligung an der W-GmbH & Co KG und damit eine Steuerpflicht vorgetäuscht hat, um damit die Steuerpflicht bzw. das wahre Ausmaß der Steuerpflicht des W zu verdunkeln, und dass es W im Innenverhältnis übernommen hat, die dadurch entstehenden Abgabenschulden zu bezahlen. Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln (z.B. Zeugenaussagen) nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens gezogenen Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt ist, dass er sich so abgespielt hat (VwGH 26. Mai 1993, 90/13/0155). Widersprechen sich Aussagen, dann muss die Behörde zu dem Ergebnis kommen, dass nur eine der Versionen richtig sein kann. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde, welcher Aussage sie glaubt (in diesem Sinn: VwGH 12. Februar 1980, 2267/79). Der Bw. hat in der Niederschrift am 27. Juni 2001 (idF. erste Niederschrift) als Motiv für die Vortäuschung seiner Beteiligung an der W-GmbH & Co KG angegeben, dass er seinem Bruder W familiäre Hilfe zur "Weiterexistenz als Geschäftsmann" leisten wollte, weil dieser wegen seiner Schulden nach Konkurs (Anmerkung: Mitte der 80er-Jahre) und einer Finanzstrafe keine Firma im eigenen Namen gründen konnte bzw. wollte (Seite 5). Der Bw. gibt in der ersten Niederschrift dazu an, dass er bereits vor dem Jahr 1990 (also vor dem für den Streitfall maßgeblichen Zeitraum) für seinen Bruder W aus der Konkursmasse von dessen Isolierfirma Betriebsvermögen angekauft hat, wobei der Ankauf von seinem Bruder W finanziert worden ist. Es war abgesprochen gewesen, dass er keine Gewinnanteile aus der neuen Firma erhält. Sein Bruder W hat die Firmengeschicke gelenkt, er persönlich hat ab dem Zeitpunkt, ab dem er ein Espresso betrieben hat, für keinerlei Tätigkeiten von Isolierarbeiten, Lohnauszahlungen etc. Zeit gehabt. Sämtliche Entscheidungen sind ausschließlich von seinem Bruder W getroffen worden. Da er offiziell für die Firma aufgetreten ist, hat sein Bruder W die Unterschriften, welche für die Geschäfte der Isolierfirma notwendig gewesen sind, bei ihm einholen müssen. Was er dabei alles unterschrieben hat, ist für ihn irrelevant gewesen, weil es ihn nicht interessiert und er gewusst hat, dass es ohnehin nur seinen Bruder W betrifft. Eine gegen ihn verhängte Finanzstrafe hat sein Bruder W einbezahlt (Seite 4). Der Bw. sagt in der ersten Niederschrift weiters aus, dass es im Jahr 1990 keine Probleme "hinsichtlich der von W durchgeführten notwendigen Schritte (Steuerberater und Notar)" (gemeint ist wohl die Gründung der W-GmbH und der W-GmbH & Co KG) gegeben hat, als er in Frühpension hat gehen müssen. Der Bw. hat "wie immer alles nur unterschrieben" und hatte "diesbezüglich keinerlei Zahlungen - weder irgendwelche Einlagen noch laufende Kosten" zu leisten. Diese sind tatsächlich von seinem Bruder W getätigt worden. Der Bw. weiß nur, dass es eine GmbH & Co KG gegeben hat. In welcher Funktion er beteiligt war, war für ihn nicht von Bedeutung. Die einzige Bedingung war für ihn, dass es kein Problem mit seiner Pension geben soll (Seite 4 und 5). Der Bw. sagt in der ersten Niederschrift auch aus, dass er aus sämtlichen Firmen in jeglicher Art und Weise ausgeschieden ist, als es im Jahr 1995 nicht mehr notwendig gewesen ist, ihn als "Strohmann" vorzuschieben (Seite 5). Der Bw. betont in der ersten Niederschrift, dass seine einzige Firma die J-GmbH, die das Espresso betrieben hat, gewesen ist. Alle anderen Firmen haben seinen Bruder W betroffen, der der tatsächliche Machthaber gewesen ist. Für alle anderen Einzelfirmen oder Firmenbeteiligungen, bei denen er eine Funktion offiziell bekleidet hat, hat er kein Kapital aufgewendet, hat beim Ausscheiden keine Kapitalauszahlung und nie Gewinnanteile bzw. Vergütungen erhalten (Seite 6). In der Niederschrift vom 23. August 2001 (idF. zweite Niederschrift) bringt der Bw. im Wesentlichen vor, dass er von der "Isolierfirma" doch Gewinne erhalten hat, dass er diese zumeist in Form von anonymen Sparbüchern erhalten hat, dass er die Beträge "nie als alleiniges Eigentum gesehen" hat, dass er das meiste Geld wieder seinem Bruder W zurückgegeben hat, dass er über keine Unterlagen verfügt und dass er auch keine Chance sieht, über die Bank Nachweise erbringen zu können (Seite 4). In der zweiten Niederschrift sagt der Bw. auch aus, keine Angaben darüber machen zu können, wie es dazu genommen ist, dass er Gesellschafter der W-GmbH geworden ist, welche Kosten ihm dadurch erwachsen sind und wie er diese Kosten finanziert hat. Auf die Frage, warum er als Gesellschafter ausgeschieden ist, wer ihm die Gesellschaftsanteile abgekauft hat und wieviel er von wem dafür bekommen hat, gibt der Bw. an, dass es Diskrepanzen zwischen ihm und seinem Bruder gegeben hat. Wegen seiner Krankheit hat er keine Leistungen erbringen können. Der Bw. weiß nicht, wer ihm die Gesellschaftsanteile abgekauft hat. Ebenso wenig weiß er, was er dafür erhalten hat (Seite 7). Auf die Frage, ob er mit Frau H eine Firma gehabt hat, gibt der Bw. an, dass er glaubt, mit ihr gemeinsam eine Isolierfirma gehabt zu haben. Er weiß es aber nicht. Er hat von Frau H nie einen Geldbetrag erhalten. Frau H hat ihm glaublich einmal Gesellschaftsanteile abgekauft. Auf die Frage, warum er seine Gesellschaftsanteile an der W-GmbH verkauft hat, gibt der Bw. an, dass er das nicht weiß. Er weiß auch nicht wie das gegangen ist. Er hat mit Frau H keine Verhandlungen geführt. Ob er für die Gründung der GmbH Geldmittel hat einbringen oder aufbringen müssen, weiß der Bw. nicht. Ob er für den Verkauf des Gesellschaftsanteils von Frau H etwas erhalten hat, daran kann sich der Bw. nicht erinnern (Seite 8). In der Niederschrift vom 31. Jänner 2002 (idF. dritte Niederschrift) gibt der Bw. - befragt nach den Vorgängen im 1985 gegründeten Einzelunternehmen J (Isoliertechnikbetrieb) - an, dass er sich wegen seines Unfalls im März 1988 nicht mehr an diesen Zeitraum erinnern kann. Nach dem Krankenhaus- und dem Kuraufenthalt war er so oft wie möglich im Betrieb. Seine Aufgaben waren vor allem Abmessungen auf Baustellen vorzunehmen und Angebote abzugeben. Der Bw. gibt weiters an, keine Baustellen abgerechnet zu haben. Dies ist die Aufgabe von Frau H gewesen. Die Buchhaltung hat Herr Dr. Sch gemacht, die Grundaufzeichnungen im Betrieb sind von Frau H durchgeführt worden. Damals hat es noch wenig Mitarbeiter gegeben, wie viele, das weiß er nicht mehr. Ob sein Bruder W zum damaligen Zeitpunkt auch Mitarbeiter aufgenommen oder Lohnauszahlungen durchgeführt hat, beantwortet der Bw. damit, dass er glaubt, dass sein Bruder damals keine Lohnauszahlungen vorgenommen hat. Welche Aufgaben sein Bruder im Einzelunternehmen gehabt hat, weiß der Bw. nicht mehr (Seite 2 und 3). In der dritten Niederschrift gibt der Bw. über Befragung, ob er auch Gesellschafter der W-GmbH gewesen ist, an, dass er das nicht glaubt. Er weiß nicht, für welche Zwecke die GmbH eingesetzt worden ist (Seite 3). Der Bw. gibt in der dritten Niederschrift weiters an, dass er nicht weiß, warum es bei der Gründung der Gesellschaften zu Namensänderungen (gemeint ist die Änderung des Vornamens von J auf W) gekommen ist. Wer die Kommanditeinlage bezahlt hat, weiß der Bw. nicht mehr, ebenso wenig deren Höhe. Der Bw. weiß nicht, ob er in der Folge die Kommanditeinlage "aufgestockt" hat (Seite 4). Der Bw. sagt in der dritten Niederschrift auch aus, dass er in den Jahren 1990 bis 1994 aus dem Unternehmen W (GmbH sowie GmbH & Co KG) Sparbücher mit hohen Einlagenständen (Einlagenstände von 1 oder 2 Millionen Schilling, genau kann er das nicht mehr sagen) von seinem Bruder W erhalten hat. Wie und von wem diese Sparbücher eröffnet worden sind und wer die Einlagen darauf durchgeführt hat, weiß der Bw. nicht mehr. In diesem Zeitraum hat der Bw. nach eigener Angabe etwa zwischen 5 und 10 Sparbücher erhalten. Der Bw. gibt weiter an, dass er Sparbücher mit verschieden hohen Einlagenständen, auch in Millionenhöhe, eröffnet hat, die er seinem Bruder wieder ausgefolgt hat. Als Grund dafür gibt der Bw. an, dass sein Bruder W "am meisten gearbeitet hat und er es für die Firma gebraucht hat". Auf die Frage, welche Beträge, die ihm von W übergeben worden sind, ihm verblieben sind, gibt der Bw. an, dass er den größten Teil wieder retourniert hat (Seite 4). Der Bw. bestreitet die ihm vorgehaltene Aussage seines Bruders W, dass ihm Beträge in Millionenhöhe zugeflossen sind, über die ausschließlich er verfügt und die er selbst verwendet hat. Der Bw. bringt weiters vor, dass er aus der Firmenkasse nie Barentnahmen getätigt hat (Seite 5). Auf die Entscheidungen in der W-GmbH & Co KG hat er keine Einfluss genommen. Die Bilanzen sind ihm anlässlich einer Besprechung mit dem Steuerberater vorgelegt worden, wobei er nicht weiß, ob es die der GmbH & Co KG gewesen sind. Einmal hat er an einer Besprechung mit Mag. Z teilgenommen. Worum es gegangen ist, weiß er nicht mehr, erinnerlich hat es sich um eine Bilanz gehandelt. Der Bw. gibt an, dass er gegenüber dem Finanzamt nie erklärt hat, dass ihm tatsächlich kein Schilling aus der Firma zugeflossen ist (Seite 6). Der Senat beurteilt in freier Beweiswürdigung das in der ersten Niederschrift getätigte Vorbringen des Bw. als glaubwürdig. Nicht nur, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (vgl. z.B. VwGH 21. Dezember 1992, 89/16/0147, und VwGH 25. November 1992), sind diese Aussagen auch hinsichtlich des Motivs zur Vortäuschung seiner Beteiligung sowie der diesbezüglich näheren Umstände als klar und in sich schlüssig nachvollziehbar. Wenn der Bw. in der zweiten Niederschrift (Seite 4) Glauben machen will, dass er doch Gewinnanteile erhalten hat, so ist dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der ersten Niederschrift unglaubwürdig. Es ist nämlich zu bezweifeln, dass ein Gesellschafter seine Gewinnanteile in Form anonymer Sparbücher erhält, diese nicht als sein "alleiniges Eigentum" ansieht und die Gewinnanteile wieder demjenigen, von dem er sie erhalten hat, zurückgibt, über keinerlei Aufzeichnungen darüber verfügt und auch nicht weiß, was der Geldempfänger mit den Geldbeträgen (nach der Niederschrift immerhin annähernd 30 Mio S) gemacht hat. Im Übrigen hält es der Senat im Hinblick auf diese Aussage und die Aussagen des Bw. in der dritten Niederschrift (Seite 4) wohl für möglich, dass der Bw. von seinem Bruder W Beträge in Millionenhöhe in bar oder als Sparbuch erhalten hat, Sparbücher angelegt und Gelder wieder rückgeführt hat. Der Senat sieht es jedoch als erwiesen an, dass es sich dabei nicht um Gewinnanteile aus einer Beteiligung des Bw. an der W-GmbH & Co KG gehandelt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bw. im Rahmen des Firmengeflechts von seinem Bruder Geldbeträge lediglich dazu erhalten hat, um sie für von diesem vorgegebene Zwecke zu verwenden. Dies bestätigt sich auch darin, dass der Bw. in der zweiten Niederschrift aussagt, von seinem Bruder W eine Million Schilling (die Form ist dem Bw. nicht mehr erinnerlich) erhalten und anlässlich der Gründung der E-Stiftung im Büro des Notars übergeben zu haben (an wen er den Betrag übergeben hat, daran kann sich der Bw. nicht mehr erinnern). Der Bw. bringt vor, dass er diesen Betrag für seinen Bruder und dessen Kinder hat stiften wollen. Als Grund gibt er an, dass sein Bruder W "gearbeitet hat und das meiste gemacht hat". Der Bw. gibt weiters an, dass er für seine drei Kinder keine Vermögensvorsorge in Form einer Stiftung getroffen hat. Für sein jüngstes Kind hat er einen Bausparvertrag abgeschlossen (Seite 3). Der Senat geht daher auch im Hinblick darauf, dass der Bw. zuerst einen hohen Geldbetrag von seinem Bruder erhält und diesen Geldbetrag in die Folge diesem und dessen Kindern wieder "stiftet", seine eigenen Kinder - abgesehen von einem Bausparvertrag - überhaupt nicht berücksichtigt, davon aus, dass der Bw. im Rahmen des Firmengeflechts von seinem Bruder Geldbeträge lediglich dazu erhalten hat, um sie für von diesem vorgegebene Zwecke zu verwenden. Als genauso wenig glaubwürdig zu beurteilen sind die Aussagen des Bw. in der dritten Niederschrift (Seite 2 und 3) zur Gründung und zum Betrieb des in seinem Namen geführten Einzelunternehmens (Isoliertechnikbetrieb). Während der Bw. in der ersten Niederschrift noch ganz klare Aussagen zu den Verhältnissen tätigt, ist seine Aussage in der dritten Niederschrift dazu im Widerspruch stehend und von - wie behauptet unfallbedingten - Erinnerungslücken geprägt. Der Bw. kann aber nicht glaubwürdig dartun, dass er - im Gegensatz zu den detaillierten Aussagen in der ersten Niederschrift - keine genauere Erinnerung über grundlegende Sachverhalte (insbes. Tätigkeitsumfang des eigenen Bruders im Unternehmen) seiner angeblichen mehrjährigen Tätigkeit als Betreiber eines Isolierunternehmens mehr hat. Dass der Bw. an der W-GmbH & Co KG nur formal Gesellschafter war, geht aus der ersten Niederschrift deutlich hervor. Ebenso deutlich ist diese Tatsache aus der zweiten Niederschrift (Seite 7, Seite 8) zu erkennen, in der der Bw. keine Angaben dazu machen kann, warum er Gesellschafter geworden ist, welche Kosten ihm daraus erwachsen sind und wie er diese Kosten finanziert hat. Der Bw. weiß nicht einmal genau, wer ihm seine Gesellschaftsanteile abgekauft hat oder was er dafür erhalten hat. Ebenso wenig weiß der Bw., mit wem er gemeinsam eine Isoliertechnikfirma gehabt hat und warum er seine Gesellschaftsanteile verkauft hat. Nach der dritten Niederschrift (Seite 3) weiß der Bw. nicht, ob er Gesellschafter der W-GmbH war und welche Funktion diese Gesellschaft hatte. Schließlich kann der Bw. keinen Grund nennen, warum der Vorname seines Bruders W für die beiden Gesellschaften namensgebend war, obwohl er laut Firmenbuch als "Hauptbeteiligter" anzusehen gewesen ist. Dass der Bw. nur deshalb Kommanditist der W-GmbH & Co KG gewesen ist, weil sonst die Gläubiger des W "schnell mit Forderungen zur Stelle gewesen wären", bestätigt der ehemalige Steuerberater Dr. Sch glaubwürdig in seiner Niederschrift (Seite 2). Auch AJ, der Schwager des Bw., gibt in seiner Niederschrift - konkret zur Funktion des Bw. in der "Firma" befragt - an, dass sich der Bw. bis 1991 vorwiegend um seine Gaststätte gekümmert hat und nach seinem Unfall Pensionist war. Über den Vorhalt, dass der Bw. an der W-GmbH & Co KG beteiligt gewesen sein soll, zeigte sich der Zeuge "verwundert" (Seite 5). Das selbe Bild bietet die Aussage von MP, der Buchhalterin der W-GmbH & Co KG, die den Bw. zwar gekannt hat, aber nicht hat sagen können, was er für die W-GmbH & Co KG gemacht hat. Allerdings gab sie an, dass sie den Bw. immer genauso wie andere Besucher bei W, den sie als Chef bezeichnete, angemeldet hat und der Bw. warten musste (Seite 4). Über diese Tatsache zeigte sich im Übrigen auch MA, die Schwägerin des Bw., in ihrer Niederschrift verwundert (Seite 2). Selbst der Ehegattin des Bw. ist nicht bekannt, dass der Bw. an der W-GmbH & Co KG beteiligt gewesen sein soll (Niederschrift vom 31. Jänner 2002, Seite 4). Wenn der Bw. in der Niederschrift, die im Zuge der Erörterung der Sach- und Rechtslage angefertigt wurde, behauptet, dass es sich bei der W-GmbH & Co KG um seine Firma gehandelt hat und er gemeinsam mit seinem Bruder W daran beteiligt war, so ist dies als Zweckbehauptung zu beurteilen; denn der Bw. kann nun, da die Feststellungs- und Einkommensteuerbescheide rechtskräftig sind, eine Beteiligung behaupten, ohne ernsthaft befürchten zu müssen, dass ihm daraus neuerlich Einkünfte zugerechnet werden. In der ersten Niederschrift bringt der Bw. vor, dass er ab dem Jahr 1994 - das Espresso war bereits geschlossen und die Hüftoperation damals erfolgreich - für seinen Bruder W diverse Baustellenkontrollen durchgeführt hat. Außerdem ist er zeitweise mit Lohnauszahlungen betraut gewesen, wobei ihm sein Bruder W dafür Listen und Lohnkuverts überreicht hat. Der Bw. sagt aus, dass er nur fallweise beschäftigt gewesen ist, was sich nicht pensionsschädlich hat auswirken können (Seite 6). In der zweiten Niederschrift gibt der Bw. an, dass er für die Firma W keine Arbeiten ausgeführt hat, nur ab und zu, wenn ihn sein Bruder angerufen hat, hat er vereinzelt an Besprechungen teilgenommen und Abmessungen vorgenommen. Dies ist eher selten gewesen. Der Bw. sagt aus, dass er bei ausländischen Baustellen in Frankfurt gewesen ist (1992 oder 1993), einmal ist er ohne eine Tätigkeit auszuüben in München gewesen, wahrscheinlich bei einer Bank. In den letzten Jahren ist er nie für die Firma W im Ausland gewesen (Seite 5). Der Bw. wiederholt weiters seine Aussage in der ersten Niederschrift, dass er ein paar Mal für seinen Bruder W Lohnauszahlungen getätigt hat. Der Bw. gibt weiters an, dass er keine Arbeitsgruppen angeführt und höchstens Überwachungstätigkeiten in geringem Umfang durchgeführt hat. Im Sommer ist er "eher weniger, im Herbst vielleicht einmal wöchentlich" für die Firma W tätig gewesen. Aus diesen Tätigkeiten hat - so der Bw. - er keine fixen Einnahmen erzielt. Ab und zu hat ihm sein Bruder Beträge von 2.000 S bis 3.000 S für seine Aufwändungen gegeben. Der Bw. gibt an, dass er weder in Slowenien noch in Kroatien auf Baustellen der Firma W gewesen ist. Auf einer Baustelle in Rumänien hat er vor 3 bis 4 Jahren Botendienste ausgeübt und ist in etwa zwei Mal eine Woche dort gewesen. Dazu hat er von der Firma ein Flugticket und die Spesen vorfinanziert erhalten. Weiters hat er auch Barbeträge in Höhe von 10.000 S von seinem Bruder mitbekommen. In Tschechien ist er nach seiner Erinnerung im jahr 1994 oder 1995 gewesen. Seine jährlichen Einnahmen aus der Tätigkeit für die Firma W schätzt der Bw. zwischen 15.000 S und 20.000 S inklusive Spesen. Bei Baustellenaufsichten hat er keine Aufzeichnungen geführt. Seine überwiegenden Agenden sind Botendienste gewesen (Seite 6). In der dritten Niederschrift gibt der Bw. an, dass er im Jahr 1990 aus gesundheitlichen Gründen in Frühpension hat gehen müssen. Zur Weiterführung des Isoliertechnikbetriebs hat der Steuerberater ihm und seinem Bruder die Gründung einer GmbH & Co KG empfohlen. Sein Bruders W wurde als Geschäftsführer der W-GmbH eingesetzt. Er selbst hat in der Folge nur mehr sporadisch Botendienste oder kleine Abmessungen auf Baustellen durchgeführt. Dafür hat er von W Spesenersätze in geringer Höhe bar erhalten (Seite 3). Der Bw. hat in allen Niederschriften übereinstimmend angegeben, dass er für die W-GmbH & Co KG bloß fallweise verschiedene Tätigkeiten unterstützender Natur, wie zB. Botendienste, Lohnauszahlung, Abmessungen (Aufmessungen) und Überwachung, ausgeübt hat und dafür von seinem Bruder W Spesenersätze erhalten hat. Bei diesen Tätigkeiten hat es sich um durch das enge Verwandtschaftsverhältnis veranlasste Gefälligkeitsleistungen des Bw. für seinen Bruder W gehandelt. Sie haben aber nach Art und Umfang nicht jenes Ausmaß überschritten, dass eine gemeinsame Betätigung mit dem Bw. im Sinne einer Personengesellschaft angenommen werden kann, zumal er für seine Tätigkeiten gesondert Spesenersatz und geringfügige Entlohnung erhalten hat. Der Bw. gibt in der ersten Niederschrift an, dass er nichts davon erfahren hat, wenn das Finanzamt in den Jahren bis 1995 Einkommensteuerbescheide an ihn erlassen hat, weil der Steuerberater die Zustellvollmacht inne gehabt hatte und die Zahlscheine direkt an seinen Bruder W weitergeleitet worden seien, der die vorgeschriebenen Steuern auch beglichen hat (Seite 5). In der zweiten Niederschrift sagt der Bw. über Befragen aus, dass nicht er die am 17. September 1996 auf sein Abgabenkonto geleistete Zahlung im Betrag von 1 Mio S getätigt hat, sondern das Geld "aus der Firma" stammte. Wer diesen Betrag einbezahlt hat, weiß er nicht. Auf die Frage, wer die darauf hin folgenden Ratenzahlungen finanziert hat, gibt der Bw. an, dass er mit diesen Dingen nichts zu tun hatte. Solche Zahlungen sind "von der Firma" durchgeführt worden. Er hat allerdings diese Ratenzahlungen mit dem Finanzamt besprochen. Wer die Aussetzung der Einbringung der Einkommensteuer im Betrag von rund 4,9 Mio S veranlasst hat, weiß der Bw. nicht (Seite 5). Der Bw. zeigt in den ersten beiden Niederschriften, dass er über seine einkommenssteuerlichen Belange, die mit seiner formalen Beteiligung an der W-GmbH & Co KG einher ging, überhaupt nicht Bescheid wusste. Die Bescheidzustellung erfolgte an den Steuerberater der W-GmbH & Co KG und die Zahlscheine wurden laut eigener Aussage des Bw. direkt an seinen Bruder W weitergeleitet. Die Zahlungen erfolgten durch die W-GmbH & Co KG (siehe auch die vom Finanzamt übermittelten Kopien der Zahlungsbelege, die dem Bw. zusammen mit den Niederschriften zur Kenntnis gebracht wurden). Dass er auf die "Kassengebarung" der W-GmbH & Co KG überhaupt keinen Einfluss hatte, gesteht der Bw. in der dritten Niederschrift selbst zu (Seite 5). Dass der Bw. in der Niederschrift, die im Zuge der Erörterung der Sach- und Rechtslage angefertigt wurde, behauptet, diese Aussage in der ersten Niederschrift (Seite 5) sei ihm in den Mund gelegt worden, ist nach dem Gesamtbild als Zweckbehauptung zu würdigen. Die Aussagen von W wertet der Senat insgesamt als besonders wenig glaubwürdig, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein eines Finanzvergehens Verdächtiger im Hinblick auf die strafrechtlichen Folgen die Intention hat, den wahren Sachverhalt zu verschleiern, bisher vorgetäuschte Sachverhalte weiterhin vorzutäuschen und die Verantwortung von sich auf andere Personen zu schieben. Die Bedeutung dieser Aussagen treten daher hinter die eigenen Aussagen des Bw. und auch hinter die Aussagen dritter Personen zurück. Zum Berufungsvorbringen ist auszuführen, dass kein Haftungsbescheid an den Bw. zu ergehen hatte, weil der Bw. im Streitfall nicht Haftungspflichtiger ist. Die vom Bw. behauptete Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt nicht vor, weil im gegenständlichen Fall bloß die Frage der Rechtmäßigkeit einer Umbuchung strittig ist, dieser Grundsatz aber für die Einkommensteuerfestsetzung (die Ermittlung der Einkommensteuer) maßgeblich ist. Warum - wie der Bw. weiters vorbringt - "wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich behandelt" würden, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Bw. nicht näher ausgeführt. Wenn der Bw. vorbringt, dass der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Beweiswürdigung mangelhaft begründet ist, so ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden können (vgl. zB. VwGH 17. Februar 1994, 93/16/0117).

Normen und Schlagworte

AbrechnungsbescheidAufrechnungUmbuchungÜberrechnungAbgabenkontoGuthaben

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0002-G/04
Stammnummer
9888
Gültig
21.04.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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