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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0002-G/04

Umbuchung eines Guthabens wegen Aufrechnung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0002-G/04vom 21.04.2004Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Soweit der Bw. in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass er bereits vor der Gründung der W-GmbH & Co KG ein Einzelunternehmen betrieben habe, so ist zuerst nochmals auf seine vom Senat als glaubwürdig beurteilte Aussage in der ersten Niederschrift hinzuweisen, wonach er für seinen Bruder W aus der Konkursmasse von dessen Isolierfirma Betriebsvermögen angekauft hat, wobei der Ankauf von seinem Bruder W finanziert worden ist, es abgesprochen gewesen ist, dass er keine Gewinnanteile aus der neuen Firma erhält, dass sein Bruder W hat die Firmengeschicke gelenkt hat, er persönlich ab dem Zeitpunkt, ab dem er ein Espresso betrieben hat, für keinerlei Tätigkeiten von Isolierarbeiten, Lohnauszahlungen etc. Zeit gehabt hat und sämtliche Entscheidungen ausschließlich von seinem Bruder W getroffen worden sind (Seite 4). Im Übrigen hat der Senat aber im Hinblick auf die Einkommensteuererklärung für Veranlagungszeiträume ab 1990 ausschließlich zu beurteilen, ob der Bw. ab diesem Jahr gemeinschaftlich mit W tätig war, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Dass die Berufsunfähigkeit des Bw. Motivation zur Gründung der beiden Gesellschaften war, ist unstrittig. Dass die Beteiligung des Bw. dabei bloß formal bestand, dh. vorgetäuscht war, sieht der Senat - wie oben ausgeführt - als erwiesen an. Mit seinen Ausführungen zu den von der W-GmbH & Co KG direkt auf sein Abgabenkonto vorgenommenen Einkommensteuerzahlungen vermag der Bw. nichts zu gewinnen, weil es der Senat - wie ebenfalls oben ausgeführt - als erwiesen ansieht, dass es sich bei der W-GmbH & Co KG um ein Unternehmen seines Bruders W gehandelt hat, über das ausschließlich dieser verfügte, die Einkommensteuerzahlungen somit von diesem aus seinem Vermögen auf das Abgabenkonto des Bw. geleistet wurden. Dem Bw. ist darin Recht zu geben, dass es für die Frage der Beteiligung nicht maßgeblich ist, ob er auch die Geschäfte geführt hat; dass der Bw. allerdings weder am Gewinn noch am Gesellschaftsvermögen beteiligt war, sieht der Senat - wie auch oben ausgeführt - als erwiesen an. Ob die Einkommensteuerzahlungen am Verrechnungskonto des Bw. ordnungsgemäß verbucht worden sind (so der Bw.) oder nicht (so das Finanzamt), sei dahingestellt, weil es die Vortäuschung eines Sachverhaltes ja geradezu erfordern würde, die entsprechenden Verbuchungen richtig vorzunehmen. Da es der Senat als erwiesen ansieht, dass der Bw. gegenüber dem Finanzamt seine Beteiligung an der W-GmbH & Co KG und damit eine Steuerpflicht vorgetäuscht hat, um damit die Steuerpflicht bzw. das wahre Ausmaß der Steuerpflicht des W zu verdunkeln, und dass es W im Innenverhältnis übernommen hat, die dadurch entstehenden Abgabenschulden zu bezahlen, war es rechtmäßig, wenn das Finanzamt nach Erkennen des wahren Sachverhaltes das aus den Einkommensteuergutschriften am Abgabenkonto entstehende Guthaben des Bw., welches tatsächlich aus finanziellen Mitteln des W (nämlich aus der W-GmbH & Co KG) stammte, mit einem auf dessen Abgabenkonto bestehenden Rückstand aufgerechnet hat. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Graz, 21. April 2004

Normen und Schlagworte

AbrechnungsbescheidAufrechnungUmbuchungÜberrechnungAbgabenkontoGuthaben

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0002-G/04
Stammnummer
9888
Gültig
21.04.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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