Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0829-L/04
Versteuerung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten als Veräußerungsgewinn - Bindung an den Feststellungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0829-L/04vom 18.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. Margit B, HT, gegen den Bescheid
des Finanzamtes X betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
|
Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommen
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35.585,80 €
|
Einkommensteuer
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10.573,78 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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-1.441,95 €
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
9.131,83 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet, zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war seit 1998 an der Fa. BH GesmbH
& Co KEG in Y als Kommanditistin beteiligt und erzielte als solche
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Gleichzeitig bezog sie von der genannten Firma laut ihren
Erklärungen ab 1. Oktober 1998 auch Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, wobei diese Einkünfte dem Lohnsteuerabzug
unterworfen wurden.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2002 - eingelangt beim
Finanzamt XX am 5. August 2002 - wurde seitens der steuerlichen
Vertreterin der Fa. BH GesmbH & Co KEG u.a. bezüglich der
Einkommensteuerbescheide der Berufungswerberin für die Jahre
1998 bis 2000 eine Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
(amtswegige Wiederaufnahme) angeregt,
dies mit der Begründung, dass die Berufungswerberin seit Oktober 1998
(Eintritt) nicht nur sozialversicherungsrechtlich, sondern auch steuerrechtlich
als Dienstnehmerin der genannten Firma, an der sie auch mit 20 % als
Kommanditistin beteiligt gewesen war, behandelt worden wäre, obwohl laut
§ 23 EStG - also steuerlich ! - kein Dienstverhältnis
möglich wäre. Irrtümlicherweise seien die Einkünfte
aus diesem Dienstverhältnis seit Beginn dem Lohnsteuerabzug unterworfen und
der Gehaltsaufwand, der richtigerweise als Gewinnvorwegbezug zu
berücksichtigen gewesen wäre, voll als Betriebsausgabe gebucht
worden.
Für die Jahre 1998 bis 2000 wurde daraufhin im Rahmen
der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (Lohnsteuer-Rückerstattung,
Bescheidänderungen gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO bzw.
Berufungsvorentscheidung) eine Korrektur im Sinne obiger Anregung
vorgenommen.
Ebenso wurden im Zuge einer Berufungsvorentscheidung
für das Jahr 2001 entsprechend einer Mitteilung der Fa. BH GesmbH & Co
KEG die steuerpflichtigen Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit mit
0,-- S in Ansatz gebracht und die einbehaltene Lohnsteuer mit 40.144,49 S
angerechnet. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden laut der Mitteilung
des Feststellungs-Finanzamtes Y mit 178.495,-- S (also inklusive Vorwegbezug)
berücksichtigt.
Im Rahmen ihrer am 28. Juli 2003 beim Finanzamt XX
eingereichten Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2002 erklärte die Berufungswerberin Einkünfte
aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der genannten Firma
in Höhe von - 6.498,88 € (Verlust). Hinsichtlich ihrer
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verwies sie auf die Lohnzettel
der Firmen BH GesmbH & Co KEG sowie OB.
Mit Bescheid vom 30. Jänner 2004 wurde sie vom
Finanzamt zur Einkommensteuer für das Jahr
2002 veranlagt, wobei im Rahmen des Bescheides - entgegen dem von
der Berufungswerberin erklärten Betrag in Höhe von - 6.498,88
€ - als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 33.341,95 € in Ansatz gebracht wurden. Dieser Betrag
ergab sich aus der Mitteilung des Finanzamtes
Y vom 13. Juni 2003, wonach laut
einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte der Firma BH
GesmbH & Co KEG gemäß
§ 188 BAO der auf die
Berufungswerberin entfallende Anteil sich auf diese Höhe belief. Ein
Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn wurde in dieser Mitteilung
nicht ausgewiesen.
Auf Grund einer der Steuererklärung beigelegten
Aufstellung der Einkünfte der
Personengesellschaft war der steuerliche Ergebnisanteil der Berufungswerberin
folgendermaßen errechnet worden:
|
Verlust lt. Bilanz 2002
|
- 5.623,72
|
- Gewinnvorwegbezug Mag. B
|
-
12.204,12
|
|
- 17.827,84
|
Anteil (20%) Mag. B
|
- 3.565,57
|
+ Gehalt Mag. B
|
+
12.204,12
|
+ Hälfte der Bewirtungskosten
|
+ 4,36
|
- Sozialversicherung
|
- 2.144,68
|
+ ausschüttungsgleiche Erträge
|
+ 0,65
|
Ergebnis 2002
|
6.498,88
|
Übergangsverlust 1999
|
- 489,90
|
Verteilung gem. § 4 Abs. 10 Z 1 auf 7
Jahre
|
- 349,93
|
Nachversteuerung negatives Kapitalkonto
|
27.193,00
|
Ergebnisanteil
2002
|
33.341,95
Zum Nachweis ihres Ausscheidens
aus der genannten Firma hatte die Berufungswerberin die Kopie des
Abtretungsvertrages vorgelegt, wonach sie per 31. Dezember 2002 ihren 20%-igen
Kommanditanteil (Vermögenseinlage 2.000,-- S) an der Fa. BH GesmbH & Co
KEG an die HH GesmbH abgetreten hatte. Als Abtretungspreis war 1,00 €
vereinbart worden.
Als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wurden im Erstbescheid jene Daten, die von
der Fa. OB übermittelt worden waren, in Ansatz gebracht.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom 30. Jänner
2004 für das Jahr 2004 erhob die Pflichtige das Rechtsmittel der
Berufung. Begründend
führt sie in ihrer Berufungsschrift Folgendes aus:
1.
Im gegenständlichen Einkommensteuerbescheid wäre die von ihrem
früheren Arbeitgeber (BH GmbH
& Co KEG) für den Zeitraum 1. Jänner bis
30. September 2002 einbehaltene und auch abgeführte
Lohnsteuer
iHv. 1.251,56 € nicht steuermindernd berücksichtigt worden. Bis
etwa Juli 2002 hätte ihr Dienstgeber von ihrem Einkommen aus
unselbständiger Arbeit Lohnsteuer einbehalten und auch abgeführt. Erst
etwa Mitte des Jahres 2002 wäre ein amtswegiges Verfahren zur
Aufrollung der Lohnsteuer/Einkommensteuer rückwirkend ab 1998 eingeleitet
worden. Bei der neuerlichen Berechnung der Einkommensteuer für das
Jahr 2002 sei diese bereits entrichtete Lohnsteuer abzuziehen, wobei sich
die Einkommensteuerfestsetzung für 2002 entsprechend vermindern
sollte.
2.
§ 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 ordne die
Steuerpflicht
für Veräußerungsgewinne
ausscheidender Gesellschafter an, auch wenn gesellschaftsrechtlich keine Pflicht
zur Auffüllung eines negativen Kapitalkontos im Falle des Ausscheidens
bestünde. Nun sei es so, dass nach handelsrechtlichen Normen die Stellung
eines Kommanditisten in einer KG oder KEG sehr beschränkt sei: Eine
Möglichkeit, auf die Geschäftsführung Einfluss zu nehmen,
bestünde so gut wie nicht; dem Kommanditisten sei auch die Prokura
verwehrt. Nach handelsrechtlichen Vorschriften sei eine Haftung daher auch nur
bis zur Höhe seines Eigenkapitalanteils begrenzt (§ 167
Abs. 3 HGB). Bei Ausscheiden bestünde nach herrschender Ansicht keine
Nachschusspflicht des Kommanditisten im Falle eines negativen Kapitalskontos
(siehe auch VwSlgNF 3765 F). Dass trotz der handelsrechtlich sehr
eingeschränkten Befugnisse des Kommanditisten und mangels Bestehens einer
Nachschusspflicht per Ausscheiden durch § 24 Abs. 2 letzter Satz
EStG ein fiktiver Veräußerungsgewinn angenommen werde, der auch eine
Steuerpflicht des Kommanditisten auslöse, widerspreche dem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Gleichheitsgrundsatz
.
Es sei nämlich sachlich nicht gerechtfertigt, dass vom Steuerrecht nicht
differenziert werde zwischen ausscheidenden Gesellschaftern, denen
handelsrechtlich umfangreiche Einflussmöglichkeiten auf die
Geschäftsführung zustünden, und jenen, denen so gut wie keine
Einflussmöglichkeiten vom Handelsrecht eingeräumt würden, wie
dies beim Kommanditisten der Fall sei. Denn Gesellschafter mit
Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung hätten es
wesentlich leichter, die Ergebnisse der Gesellschaft zu steuern. Hingegen sei
der Kommanditist dem Komplementär in gewisser Weise "ausgeliefert"; er
stelle nur sein Kapital zur Verfügung und hätte einige - sehr
eingeschränkte - Kontrollrechte. Wenn dann noch - wie in ihrem
Fall - dazu käme, dass die Kommanditistenstellung im Unternehmen
verbunden sei mit einer unselbständigen Beschäftigung im Unternehmen
- also einem Dienstverhältnis -, dann seien die sowieso schon
eingeschränkten Möglichkeiten, auf die Geschäftsführung der
KEG einzuwirken, de facto weitgehend ausgeschaltet. Denn die Abhängigkeit
des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis überlagere hier die
Stellung als Kommanditistin. Auch wegen ihrem besonders gelagerten Fall -
nämlich der Verknüpfung des Dienstverhältnisses mit der Stellung
als Kommanditistin und ihrer damit verbundenen de facto einflusslosen
gesellschaftsrechtlichen Stellung - werde sie im verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht auf Gleichheit durch den in Streit stehenden Bescheid
verletzt. Eben weil dieser nach § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG die
volle Steuerpflicht des fiktiven Veräußerungsgewinnes
(33.341,95 €) annehme. Denn es könne keineswegs sachlich
gerechtfertigt sein, dass sie in dieser de facto einflusslosen Stellung als
Kommanditistin für ihr negatives Kapitalkonto bei Ausscheiden aus der
Gesellschaft auf Grund eines durch § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG
fingierten Veräußerungsgewinnes Einkommensteuer (in für sie
nicht unbeträchtlicher Höhe) zu leisten hätte, genauso wie jene
Gesellschafter, deren Einfluss auf die Geschäftsführung und letztlich
auf das Ergebnis der Gesellschaft wesentlich größer sei.
Die
Berufungswerberin beantragte daher die Aufhebung des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides und neuerliche Festsetzung ihrer
Einkommensteuer 2002 unter Zugrundelegung ihrer Einkünfte
ohne
fiktiven Veräußerungsgewinn aus dem Ausscheiden aus der
KEG.
In
eventu
beantragte sie die Aufhebung des
gegenständlichen Einkommensteuerbescheides und neuerliche Festsetzung ihrer
Einkommensteuer 2002 unter sinngemäßer Anwendung von
§ 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 5 EStG auf den fiktiven
Veräußerungsgewinn (Ermäßigung des Steuersatzes auf die
Hälfte). Denn das Ausscheiden als Dienstnehmerin mit 30.9.2002 hätte
auch ihr Ausscheiden aus der KEG als Kommanditistin bedingt, sodass eine
ähnliche Situation vorläge wie jene, die nach § 37
Abs. 5 EStG eine Ermäßigung des Steuersatzes auf die Hälfte
nach sich zöge.
Für das Jahr 2002 wurde von der betreffenden Firma am
16. Februar 2004 - bereits nach
Erlassen des Erstbescheides betreffend Einkommensteuer ! - ein Lohnzettel
an das Finanzamt übermittelt, aus dem folgende Werte
hervorgehen:
|
Bezugsauszahlende Stelle:
BH GesmH
|
Bezugszeitraum:
01.01. bis
30.09.2002
|
Beträge in
|
EURO
|
Bruttobezüge (210)
|
12.211,61
|
Sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beträge
(220)
|
1.066,32
|
SV-Beiträge für laufende Bezüge
(230)
|
1.967,13
|
Steuerpflichtige Bezüge (245)
|
9.178,16
|
Einbehaltene Lohnsteuer
|
1.251,56
|
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
|
1.251,56
|
SV-Beiträge für sonstige Bezüge
(225)
|
177,55
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli
2004 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vom Finanzamt abermals in der
Höhe von 33.341,95 € angesetzt und hinsichtlich der Einwendungen
bezüglich des Veräußerungsgewinnes darauf hingewiesen, dass
diese gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO im Feststellungsverfahren
betreffend die Firma BH GesmbH & Co KEG gemacht hätten werden
müssen. Weiters wurden die Daten laut zwischenzeitig
übermitteltem Lohnzettel (siehe oben) in Ansatz gebracht und die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Einbeziehung der
Einkünfte von der Firma OB und Abzug der Werbungskosten laut Erstbescheid
nunmehr mit 12.509,58 € angesetzt. Der in eventu beantragte
Hälftesteuersatz gemäß
§ 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 5
EStG wurde nicht gewährt, da seit Eröffnung des Betriebes noch keine
sieben Jahre verstrichen waren.
Im Vorfeld der Erlassung der Berufungsvorentscheidung war
im Rahmen eines Telefonates mit dem Feststellungs-Finanzamt Y (Aktenvermerk vom
2. Juli 2004) abgeklärt worden, dass der Anteil der Berufungswerberin am
Betriebsvermögen der Firma BH GesmbH & Co KEG 20 % betragen
hatte.
In ihrer als Vorlageantrag
zu wertenden Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung verwies die
Berufungswerberin zunächst grundsätzlich auf die Ausführungen in
ihrer ursprünglichen Berufungsbegründung, ergänzte diese aber in
folgender Weise:
1.
§ 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 ordne die Steuerpflicht
für Veräußerungsgewinne ausscheidender Gesellschafter an, auch
wenn gesellschaftsrechtlich keine Pflicht zur Auffüllung
bestünde.
Nach
handelsrechtlichen Vorschriften sei die Stellung eines Kommanditisten in einer
KG oder KEG sehr beschränkt: Möglichkeiten, auf die
Geschäftsführung Einfluss zu nehmen, bestünden so gut wie nicht;
dem Kommanditisten sei auch die Prokura verwehrt - er sei also per Gesetz
von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Seine Haftung erstrecke sich
nach § 167 Abs. 3 HGB konsequenterweise daher auch nur bis zur
Höhe seines Eigenkapitalanteiles. Bei Ausscheiden aus der Gesellschaft
bestünde im Falle eines negativen Kapitalkontos für den Kommanditisten
nach herrschender Ansicht keine Nachschusspflicht (s.a.
VwSlgNF 3765 F).
Dass
trotz handelsrechtlich sehr eingeschränkter Befugnisse des Kommanditisten
(siehe oben) im Falle eines negativen Kapitalkontos und mangels
handelsrechtlicher Nachschusspflicht für den Fall des Ausscheidens durch
§ 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 ein fiktiver
Veräußerungsgewinn angeordnet werde, der auch eine Steuerpflicht des
Kommanditisten auslöse, widerspreche dem verfassungsrechtlich
gewährleisteten Gleichheitsgebot. Der § 24 Abs. 2 letzter
Satz EStG sei in dem Sinne
gleichheitswidrig
.
Es sei nämlich sachlich nicht gerechtfertigt, dass das Steuerrecht nicht
differenziere zwischen ausscheidenden Gesellschaftern, denen handelsrechtlich
umfangreiche Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung
zustünden (Komplementäre z.B.), die also die Entwicklung des
Ergebnisses der Gesellschaft wirklich steuern könnten, und jenen
Gesellschaftern, denen so gut wie keine Einflussmöglichkeit auf die
Geschäftsführung eingeräumt werde - wie dies beim
Kommanditisten der Fall sei. Der Kommanditist sei dem Komplementär in
gewisser Weise "ausgeliefert". Er stelle nur sein Kapital zur Verfügung und
habe einige - sehr eingeschränkte - Kontrollrechte. Die
gegenständliche Berufung richte sich nicht gegen die Entscheidung im zu
Grunde liegenden Feststellungsverfahren - wie in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt. Sie richte sich explizit gegen den
§ 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988, der in seiner
derzeitigen Form keine sachliche Differenzierung zwischen Gesellschaftern mit
Einflussrechten auf die Geschäftsführung und Nachschusspflicht bei
Ausscheiden und Gesellschaftern praktisch ohne Einflussrechte auf die
Geschäftsführung, die handelsrechtlich keine Nachschusspflicht treffe,
vornehme. Mangels Nachschusspflicht entstünde bei Veräußerung
nämlich kein Vermögenszuwachs oder sonstiger Vorteil beim
ausscheidenden Kommanditisten. Konsequenterweise müsse daher auch keine
Steuerpflicht daraus resultieren.
Insofern
beeinträchtige § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 auch
das Vertrauen in die Rechtsordnung, da er die sonst durchwegs beschränkte
Haftung des Kommanditisten - ohne einleuchtenden Grund (kein
Vermögenszuwachs bei Ausscheiden mangels Ausgleichspflicht eines negativen
Kapitalkontos) - durchbreche und sozusagen "durch die Hintertür"
einen unerwarteten Vermögensnachteil (Steuerpflicht) für den
Kommanditisten mit sich bringe.
Verschärfend
komme im gegenständlichen Fall dazu, dass neben ihrer
gesellschaftsrechtlichen Stellung als Kommanditistin in der
BH GmbH & Co KEG parallel ein
Dienstverhältnis (unselbständige Beschäftigung im Unternehmen)
bestanden hätte. Dieser Umstand hätte ihre - nach
handelsrechtlichen Normen sowieso schon eingeschränkten Rechte als
Kommanditistin auf die Geschäftsgebarung der Gesellschaft Einfluss zu
nehmen - de facto weitgehend ausgeschaltet. Denn die Abhängigkeit des
Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis überlagere hier die Stellung
als Kommanditist. Beispielsweise wäre im Rahmen der Umgründung des
Konzerns der BH GmbH & Co
KEG 1998 ein Kostenschlüssel für anteilige Fixkosten für
Bürobenützung, Geschäftsführung, Steuer- und Rechtsberatung
etc. für alle operativen Gesellschaften - auch für die
BH GmbH & Co KEG -
festgesetzt worden, dessen Höhe auf Grund ihrer Dienstnehmerstellung sie
gar nicht beeinflussen hätte können. Durch den § 24
Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 werde sie insofern - also gerade
wegen ihrer dualen Stellung als Dienstnehmerin einerseits und als Kommanditistin
andererseits - im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf
Gleichheit durch den bekämpften Bescheid verletzt. Eben weil diese Norm die
volle Steuerpflicht des fiktiven Veräußerungsgewinnes
(33.341,95 €) annehme. Denn es könne keineswegs sachlich
gerechtfertigt sein, dass sie in dieser de facto einflusslosen Stellung als
Kommanditistin für ihr negatives Kapitalkonto bei Ausscheiden aus der
Gesellschaft für den fingierten Veräußerungsgewinn
Einkommensteuer (in für sie nicht unbeträchtlicher Höhe) zu
leisten hätte genauso wie jene Gesellschafter, deren Einfluss auf die
Geschäftsführung und letztlich auf das Ergebnis der Gesellschaft
wesentlich größer sei.
Sie beantrage
daher die Aufhebung des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides
(Berufungsvorentscheidung) und neuerliche Festsetzung ihrer
Einkommensteuer 2002 unter Zugrundelegung ihrer Einkünfte ohne
fiktiven Veräußerungsgewinn aus dem Ausscheiden aus der
KEG.
2.
Eventualantrag
In
eventu beantrage sie die Aufhebung des gegenständlichen
Einkommensteuerbescheides und neuerliche Festsetzung ihrer
Einkommensteuer 2002 unter sinngemäßer Anwendung des
§ 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 5 EStG 1988 auf den
fiktiven Veräußerungsgewinn (Ermäßigung des Steuersatzes
auf die Hälfte).
Ihr Ausscheiden
als Dienstnehmerin aus der BH GmbH
& Co KEG mit 30.9.2002 hätte auch ihr Ausscheiden als Kommanditistin
bedingt. Denn ihr derzeitiges Dienstverhältnis (seit 1.10.2002) mit der
OBa (eine Einkaufsgesellschaft für
Bauunternehmen) und ihre damit verbundene Funktion als Personalentwicklerin
für diese Bauunternehmen hätten zu einer Interessenskollision -
auch aus Sicht ihres neuen Dienstgebers - geführt. Die
BH GmbH & Co KEG beschäftige
sich mit Weiterbildung und Personalentwicklung in der Baubranche; die derzeitige
Funktion der Berufungswerberin selbst seit 1.10.2002 liege ebenfalls in diesem
Feld - jedoch beschränkt auf die 33 an der
OBa beteiligten Unternehmen. Sie
wäre daher schon zu Beginn ihres neuen Dienstverhältnisses vom
Geschäftsführer der OBa
ersucht worden, diese Beteiligung an der
BH GmbH & Co KEG in absehbarer Zeit
aufzugeben. Auch aus ihrer Sicht wäre dies die sauberste Lösung
gewesen.
Wenn nun
§
37
Abs. 5 EStG 1988 "außerordentliche Einkünfte als
Veräußerungsgewinne definiere, die aus der Veräußerung
eines Betriebes resultieren, weil u.a. der Steuerpflichtige das
60. Lebensjahr vollendet hätte und seine Erwerbstätigkeit
einstelle", dann läge dieser Norm eine ähnliche Überlegung zu
Grunde wie in ihrem Fall. Der Gesetzgeber hätte hier offensichtlich
äußere Umstände im Auge gehabt, die eine Veräußerung
des Betriebes zur Folge hätten. Die einschränkende Bedingung in
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 letzter Satz, dass dieser
ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zustünde,
"wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang
7 Jahre verstrichen" seien, sei nach dem Gesetzeszweck zu interpretieren.
Damit hätte der Gesetzgeber offenbar im Auge gehabt missbräuchliche
Anwendungen zu unterbinden.
Ihr Ausscheiden
als Dienstnehmerin aus der BH GmbH
& Co KEG per 30.9.2002 hätte auch ihr Ausscheiden aus der KEG als
Kommanditistin per 31.12.2002 bedingt, sodass ihres Erachtens § 37
Abs. 5 EStG 1988 sinngemäß zur Anwendung kommen sollte. Ein
Missbrauch dieser Norm könne in ihrem Fall nicht angenommen werden, da bei
Begründung ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung in der KEG
überhaupt nicht absehbar gewesen wäre, dass sie 2002 auf Grund eines
Dienstgeberwechsels ausscheiden würde. Sollte ihrem Antrag gem.
Punkt 1 nicht stattgegeben werden, beantrage sie daher die
sinngemäße Anwendung des § 37 Abs. 5 EStG 1988
auf die fiktiven Veräußerungsgewinn iHv.
33.341,95 €.
3. Eine
Neufestsetzung ihrer Steuerschuld gem. ihrem Antrag hätte auch Einfluss auf
die Berechnung der Anspruchszinsen, weil deren Berechnungsgrundlage die
Steuerschuld sei. Sie stelle daher den Antrag auf Neuberechnung. Die
ursprünglich festgesetzten Anspruchszinsen iHv. 111,18 €
wären bereits mit der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002
angefochten worden.
Mit Vorlagebericht
vom 23. August 2004 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vor.
Im Faxwege wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens der am
16. Februar 2004 an das Finanzamt übermittelte Lohnzettel 2002 der Fa. BH
GesmbH an die steuerliche Vertreterin der ehemaligen Arbeitgeberin mit der Bitte
um Überprüfung übersandt.
Diese übermittelte in der Folge die Verdienstnachweise
Jänner bis Oktober sowie das Jahreslohnkonto 2002, das bei der Fa. BH
GesmbH & Co KEG für die Berufungswerberin geführt worden
war. Aus den entsprechenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die im Jahr
2002 irrtümlich abgeführte Lohnsteuer 717,57 € betragen hatte,
diese jedoch bei den Abrechnungen September und Oktober 2002 wieder
nachverrechnet worden war. Der am 16. Februar 2004 übermittelte
Jahreslohnzettel mit einer Lohnsteuer von 1.251,56 € wäre daher
- so die steuerliche Vertreterin der ehemaligen Arbeitgeberin -
nicht korrekt gewesen.
Diese Ergebnisse des Berufungsverfahrens wurden der
Berufungswerberin anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 30. Juni
2005 bei der zuständigen Referentin des Unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Linz mitgeteilt. Weiters wurde im Rahmen dieser
Vorsprache die rechtliche Problematik bezüglich Besteuerung des
Veräußerungsgewinnes erörtert. Im Zusammenhang mit dem
Eventualantrag auf Gewährung des Hälftesteuersatzes wurde
festgestellt, dass die Berufungswerberin laut Aktenlage erst 1998 in die Firma
eingetreten (Gründung der Firma) und insofern die Siebenjahresfrist
gemäß
§ 37 EStG nicht erfüllt wäre. Die
Berufungswerberin fasste die Einbringung eines Antrages auf Abänderung des
Feststellungsbescheides 2002 betreffend die Einkünfte der Fa. BH GmbH &
Co KEG beim zuständigen Feststellungs-Finanzamt ins Auge, um zumindest in
den Genuss des anteiligen Freibetrages gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG
für den Veräußerungsgewinn, der auf der ursprünglichen
Mitteilung nicht als solcher ausgewiesen war, zu kommen.
In der Folge übermittelte Frau Mag. B im Faxwege die
bei ihr aufliegenden Verdienstnachweise der Fa. BH GmbH & Co KEG von
Jänner bis September 2002. Für Oktober 2002 verfügte sie
über keinen solchen. Die Zahlen laut Verdienstnachweisen Jänner
bis August 2002 stimmte mit den von der ehemaligen Arbeitgeberin
übermittelten überein und ergab sich daraus insgesamt eine
abgeführte Lohnsteuer von 717,57 €. Der Verdienstnachweis September
2002 wich jedoch insofern von jenem der Arbeitgeberin ab, als sich der sich
angeblich laut Arbeitgeberin ergebende Betrag aus der Lohnsteueraufrollung in
Höhe von 133,73 € nicht dort fand. Ebenso konnte die
Lohnsteueraufrollung in Höhe von 583,84 € im Oktober 2002 mangels
Vorliegens eines Verdienstnachweises bei der Berufungswerberin nicht von
nachvollzogen werden.
In Reaktion auf eine weitere Urgenz beim Steuerbüro
der Fa. BH GmbH & Co KEG teilte diese im Wesentlichen Folgendes
mit: "Die Lohnsteueraufrollung in Höhe von
EUR 717,57 (583,84 + 133,73) wurde zwar
am Verdienstnachweis und damit am Jahreslohnkonto als Auszahlung ausgewiesen
(Auszahlung: EUR 10.156,18 = EUR 9.438,61 + EUR 717,57); über die
Buchhaltung erfolgte jedoch keine Auszahlung,
sondern wurde dieser Betrag auf das Verrechnungskonto von Frau
Mag. B gebucht (vgl. Konto Nr. 9425). Dieser Betrag
verminderte damit
das nachzuversteuernde negative Kapitalkonto
von Frau Mag. B . Im Rahmen der E 6-Erklärung hätte,
wenn eine Auszahlung des strittigen Betrages erfolgt wäre, das
nachzuversteuernde negative Kapitalkonto um EUR 717,57 erhöht werden
müssen." Diesen Ausführungen wurden die entsprechenden
Buchhaltungsunterlagen beigelegt.
In der Folge erwirkte die Berufungswerberin bei ihrer
ehemaligen Arbeitgeberin die tatsächliche Auszahlung des im Jahr 2002
irrtümlicherweise entrichteten Lohnsteuerbetrages in Höhe von 717,57,
welcher Betrag ursprünglich fälschlicherweise - ohne ihr Wissen
und ohne ihre Verpflichtung ! - zur Abdeckung ihres negativen Kapitalkontos
verwendet worden war, und teilte dies der ho. Referentin beim Unabhängigen
Finanzsenat mit.
In der Folge wurde beim zuständigen
Feststellungs-Finanzamt Y auf Grund des Antrages der Berufungswerberin eine
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung der Einkünfte der Fa.
BH GesmbH & Co KEG für das Jahr 2002 durchgeführt, im Rahmen
welchen Bescheides die Erhöhung des negativen Kapitalkontos der
Berufungswerberin bzw. Gesellschafterin um 717,57 € berücksichtigt und
der Veräußerungsgewinn ausgewiesen wurde. Die entsprechende
geänderte Mitteilung über die
gesonderte Feststellung vom 16. August 2005, die beim Finanzamt X
eingelangt war, wurde dem Unabhängigen Finanzsenat umgehend
übermittelt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen laut
dieser Mitteilung im Jahr 2002 34.059,52 €. Die Höhe des in
diesen Einkünften enthaltenen Veräußerungsgewinnes war nunmehr
mit 27.910,57 € ausgewiesen.
Abschließend wurden die Ergebnisse des
Berufungsverfahrens dem Finanzamt zur Kenntnisnahme übermittelt. Auf eine
Stellungnahme wurde verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Anrechnung von
Lohnsteuer:
Das gegenständliche Berufungsbegehren war
zunächst gegen die mangelnde Anrechnung der von der früheren
Arbeitgeberin der Berufungswerberin, der BH GesmbH & Co KEG, für einen
Teil des Jahres 2002 zu Unrecht abgeführten Lohnsteuer
gerichtet.
Gemäß
§ 46
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind auf die Einkommensteuerschuld durch Steuerabzug
einbehaltene Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen,
anzurechnen.
Ein solcher durch Steuerabzug einbehaltener Betrag ist vor
allem die Lohnsteuer.
Die einbehaltenen Beträge sind auch dann anzurechnen,
wenn sie zu Unrecht oder zu hoch einbehalten worden sind (siehe Doralt,
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 4 zu § 46).
Im gegenständlichen Fall wurden die Einkünfte der
Berufungswerberin für ihre Tätigkeit bei der Firma BH GesmbH & Co
KEG über Jahre hinweg als solche aus nichtselbständiger Arbeit
qualifiziert und hievon Lohnsteuer einbehalten.
Erst mit Schreiben vom 3. Juli 2002 wurde mitgeteilt, dass
die Berufungswerberin an der Firma auch als Kommanditistin mit 20 % beteiligt
wäre und ihre Einkünfte daher gemäß
§ 23 EStG 1988 als
Gewinnvorwegbezug zu deuten wären. Der Lohnsteuerabzug wäre daher zu
Unrecht erfolgt.
Diese rechtliche Beurteilung (§ 23 Z 2 EStG 1988)
wurde auch vom Finanzamt nicht angezweifelt und steht sohin außer
Streit.
Während die Arbeitgeberin für die vergangenen
Jahre - also jene vor dem berufungsgegenständlichen Jahr 2002 !
- keine Möglichkeit einer internen Korrektur der Lohnsteuerabfuhr
mehr hatte und die Lohnsteuer für diese Jahre daher im Rahmen der
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten im Rückserstattungswege bzw. im
Wege der Anrechnung gemäß dem oben zitierten § 46 Abs. 1 Z 2
EStG 1988 (2001) zu retournieren war, eröffnete § 77 Abs. 3 EStG
1988 für das Jahr 2002 - also jenes, in dem der Irrtum entdeckt
wurde, bzw. das berufungsgegenständliche Jahr ! - der Arbeitgeberin
die Möglichkeit, im laufenden
Kalenderjahr von den zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch
Aufrollen der vergangenen
Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu zu berechnen.
Dies hat sie - wie Ermittlungen im Berufungsverfahren
ergeben haben - auch getan, indem sie die laut Verdienstnachweisen des
Jahres 2002 von der Berufungswerberin abgeführte Lohnsteuer in Höhe
von insgesamt 717,57 € wieder rückverrechnete.
Wenn dieser - in zwei Teilbeträge
rückverrechnete - Betrag von der Arbeitgeberin tatsächlich nicht
an die Berufungswerberin direkt ausbezahlt, sondern zur teilweisen Abdeckung
deren negativen Kapitalkontos als Kommanditistin verwendet wurde, so ändert
dies nichts daran, dass der ursprünglich als Lohnsteuer einbehaltene Betrag
im Ergebnis (weil innerhalb des Jahres 2002 aufgerollt bzw. rückverrechnet
!) nicht als im Jahr 2002 als Lohnsteuer bzw. durch Steuerabzug einbehalten zu
gelten hatte.
Auf die Einkommensteuerschuld sind gemäß
§
46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 jedoch nur "durch Steuerabzug einbehaltene Beträge"
anzurechnen.
Die letztendlich nicht als Lohnsteuer einbehaltenen,
sondern zur Abdeckung des Kapitalkontos verwendeten Beträge konnten sohin
nicht gemäß
§ 46 EStG 1988 angerechnet werden. Vielmehr
war diese Frage im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeberin und
-nehmerin (Berufungswerberin) im Rahmen der Klärung der
Auszahlungsmodalitäten zu klären, was im Übrigen zwischenzeitig
auch passiert ist und zur direkten Auszahlung des ursprünglich zu Unrecht
einbehaltenen Lohnsteuerbetrages durch die Arbeitgeberin an die
Berufungswerberin geführt hat.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang abschließend,
dass der am 16. Februar 2004 übermittelte Lohnzettel der Fa. BH GesmbH auf
Grund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens eindeutig als unrichtig zu werten
war. Einerseits lauteten alle Verdienstnachweise auf die Fa. BH GesmbH
& Co KEG, andererseits ergaben sich aus diesen auch in nachvollziehbarer
Weise sämtliche ausbezahlte bzw. rückverrechnete Beträge. Die
Bezüge der Berufungswerberin wurden zudem nachgewiesenermaßen als
Gewinnvorwegbezug im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
berücksichtigt.
2) Erfassung des
Veräußerungsgewinnes gemäß
§ 24 Abs. 2 letzter Satz
EStG 1988:
Hiezu ist zunächst aus verfahrensrechtlicher Sicht
Folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 188 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(in der Folge kurz BAO) werden die Einkünfte (Gewinn oder Überschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten) einheitlich und gesondert
festgestellt, wenn an den Einkünften a) aus Land- und
Forstwirtschaft, b) aus Gewerbebetrieb, c) aus selbständiger
Arbeit, d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen
Vermögens mehrere Personen beteiligt sind.
Zweck der einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise
zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten
gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den
Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet (VwGH 21.10.1987, 86/14/0133;
28.2.1995, 95/14/0021; BFH BStBl 1992 II, S. 4).
Voraussetzung für auf § 188 gestützte
Feststellungsbescheide ist die Beteiligung mehrerer an Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus
Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens. Mehrere Beteiligte
liegen zum Beispiel bei einer OHG, KG, OEG,
KEG, GesbR vor (siehe Ritz, Kommentar
zur Bundeabgabenordnung, Wien 1999, Tz 2 zu § 188).
Im gegenständlichen Fall wurden von der Firma BH
GesmbH & Co KEG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet, an denen
mehrere Personen (Gesellschafter) beteiligt waren. Es lag hier sonach ein
klassischer Anwendungsfall des zitierten § 188 Abs. 1 BAO vor, wonach dann,
wenn an Einkünften aus Gewerbebetrieb mehrere Personen beteiligt sind,
diese in steuerlicher Hinsicht in einem Feststellungsverfahren
bescheidmäßig festzustellen sind.
Dies passierte auch, indem die Einkünfte der Fa. BH
GesmbH & Co KEG im Rahmen eines vom Finanzamt Y durchgeführten
Feststellungsverfahrens gemäß
§ 188 BAO einheitlich und
gesondert festgestellt wurden.
Gegenstand der Feststellung ist laut
§ 188 Abs. 3 BAO auch die
Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
Der Spruch des Bescheides über die einheitliche und
gesonderte Feststellung hat neben dem Bescheidadressaten zu
enthalten:
Art
der Einkünfte,
Höhe
der gemeinschaftlichen Einkünfte,
Feststellungszeitraum
und
Namen
der Beteiligten und Höhe ihrer
Anteile.
Gegebenenfalls hat ein solcher
Bescheid weiters etwa darüber abzusprechen,
ob
Einkunftsteile begünstigten Steuersätzen (insbesonders
gemäß
§ 37 EStG 1988) unterliegen (VwGH 28.2.1995,
95/14/0021),
ob
Verlustanteile im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 vortragsfähig
sind,
ob
Einkunftsanteile ausgleichsfähig sind,
ob
derartige zunächst nicht ausgleichsfähigen Einkunftsanteile
spätere Gewinnanteile
mindern
(siehe
Ritz, a.a.O., Tz 9 und 10 zu § 188).
Gemäß
§
192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen,
die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind,
diesen Bescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch
nicht rechtskräftig geworden ist.
Es besteht sohin eine Bindung im Einkommensteuerverfahren
an die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO (siehe Ritz, a.a.O., Tz 3 zu § 192 u.
die dort zit. Verweise auf VwGH 13.3.1997, 96/15/0102; 28.5.1998,
96/15/0083).
In weiterer Folge bestimmt auch
§ 252 Abs. 1 BAO, dass dann, wenn
einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, dieser Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO
stellen Grundlagenbescheide für Einkommensteuerbescheide dar (VwGH
15.12.1994, 94/15/0164).
Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene
Feststellungen können nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid
vorgebracht werden. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid
vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet
abzuweisen (siehe Ritz, a.a.O., Tz 3 zu § 252; VwGH 4.7.1995, 91/14/0199,
0200; 28.5.1997, 94/13/0273).
Im gegenständlichen Fall ist das Berufungsbegehren
gegen die Bemessung der Höhe des Anteiles an den Einkünften aus
Gewerbebetrieb der BH GesmbH & Co KEG, die gemäß
§ 188 BAO
im Feststellungsverfahren festgestellt und auf die einzelnen Beteiligten -
darunter auch die Berufungswerberin - aufgeteilt worden waren,
gerichtet. Diese Feststellung war mit Bescheid vom 13. Juni 2003 (siehe
Mitteilung selben Datums!) erfolgt und war der Anteil der Berufungswerberin an
den Einkünften der KEG mit 33.341,95 € festgestellt
worden.
In diesem Betrag von 33.341,95 € ist auch der
Veräußerungsgewinn, der gemäß
§ 24 Abs. 2 letzter
Satz EStG 1988 in Folge Bestehens eines negativen Kapitalkontos bei Ausscheiden
in Ansatz gebracht wurde, enthalten, welcher allerdings auf der zitierten
Mitteilung vom 13.6.2003 nicht als solcher ausgewiesen ist.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind jedoch
Qualifikationen, die die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der
Einkünfte betreffen (z.B. etwa die Qualifikation als
Veräußerungsgewinn) verbindlich im Feststellungsverfahren zu treffen
(siehe Stoll, BAO-Kommentar, Wien 1994, S. 1998; VwGH 28.2.1995,
95/14/0021).
Auf Grund obiger Ausführungen war die
Abgabenbehörde bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides von Gesetzes
wegen verpflichtet, die Einkünfte der Berufungswerberin aus der Beteiligung
an der Fa. BH GesmbH & Co KEG in der im Feststellungsverfahren
angeführten Höhe - also in Höhe von 33.341,95 €
- in Ansatz zu bringen. Eine allfällige Behandlung eines
Teiles dieser Einkünfte als Veräußerungsgewinn konnte mangels
Ausweises im Feststellungsbescheid bzw. der entsprechenden Mitteilung nicht
erfolgen.
Während des laufenden gegenständlichen
Berufungsverfahrens wurde jedoch nun über Anregung der Berufungswerberin
- insbesonders wegen Erhöhung deren negativen Kapitalkontos -
hinsichtlich des Feststellungsverfahrens bei der Firma BH GesmbH & Co KEG
eine Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2002
durchgeführt. In der entsprechenden
"geänderten Mitteilung über die
gesonderte Feststellung" vom
16. August 2005 sind zwar als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wiederum jene inklusive
Veräußerungsgewinn (Betrag laut negativem Kapitalkonto) ausgewiesen
(insgesamt 34.059,52 €). Allerdings findet sich nunmehr - im
Gegensatz zur ursprünglichen Mitteilung vom 13. Juni 2003 ! - ein
gesonderter Ausweis des Veräußerungsgewinnes in Höhe von
27.910,57 €.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, besteht
hinsichtlich des Ansatzes und der Qualifikation der Einkünfte der
Berufungswerberin an der gegenständlichen Beteiligung gemäß
§ 192 BAO eine unbedingte Bindung an die Feststellungen laut
Feststellungsbescheid.
Im Rahmen der gegenständlichen Berufungsentscheidung,
die im Einkommensteuerverfahren (Einkommensteuer 2002) ergeht, war sohin der im
Feststellungsverfahren festgestellte Anteil von Frau Mag. B an den
Einkünften aus Gewerbebetrieb in Ansatz zu bringen. Allerdings hatte
die Berufungsbehörde auf Grund ihrer Befugnisse nach § 289 Abs. 2 BAO,
wonach sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten den angefochtenen
Bescheid nach jeder Richtung abändern kann, den in der jüngeren
Mitteilung vom 16. August 2005 ausgewiesenen Anteil an den Einkünften aus
Gewerbebetrieb in Ansatz zu bringen. Ebenso konnte sie im Zusammenhang
mit dem nunmehr ausgewiesenen Veräußerungsgewinn aus folgenden
Erwägungen den Freibetrag gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG
1988 in Abzug zu bringen:
Gemäß
§ 24
Abs. 4 EStG 1988 ist der Veräußerungsgewinn nur insoweit
steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen
Betriebes den Betrag von 7.300 €
und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines
Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 7.300 €
übersteigt. Der Freibetrag steht nicht zu, - wenn von der
Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3 Gebrauch
gemacht wird (Verteilung der Einkünfte auf drei bzw. fünf
Jahre), - wenn die Veräußerung unter § 37 Abs.5
fällt (Veräußerung bzw. Aufgabe wegen Alters bzw.
Erwerbsunfähigkeit) oder - wenn die
Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 ausgeschlossen ist
(Zufluss nicht in einem Veranlagungszeitraum; Anwendung des §
67).
Laut Auskunft des zuständigen
Feststellungs-Finanzamtes (siehe Aktenvermerk vom 2. Juli 2004) betrug der
Anteil der Berufungswerberin am Betriebsvermögen der Firma BH GesmbH &
Co KEG 20 %.
Da laut Aktenlage im gegenständlichen Fall keiner der
Gründe (siehe hiezu auch unten stehende Erwägungen zu § 37 EStG
unter Punkt 3) vorgelegen hatte, der der Anwendung des Freibetrages
entgegen gestanden hätte, war ein anteiliger Freibetrag gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG 1988 im Ausmaß von 20 %, das sind 1.460 € zu
gewähren. Dieser Freibetrag konnte sohin von den Einkünften aus
Gewerbebetrieb laut Mitteilung vom 16. August 2005 in Abzug gebracht
werden.
Was die insgesamte Höhe der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bzw. Qualifikation des Betrages laut negativem Kapitalkonto als
Veräußerungsgewinn gemäß
§ 24 Abs. 2 letzter Satz
EStG 1988 anlangt, so können die entsprechenden Einwendungen aus
verfahrensrechtlicher Sicht gemäß dem oben zitierten § 252 BAO
nur in einem Berufungsverfahren betreffend den zu Grunde liegenden
Feststellungsbescheid der Fa. BH GesmbH & Co KEG für das Jahr 2002 zum
Erfolg führen.
Die von der Berufungswerberin eingebrachten Einwendungen
gegen die Einbeziehung des Veräußerungsgewinnes gemäß
§ 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 waren gemäß
§ 252 BAO in einer Berufung gegen den vom Finanzamt Y erlassenen
Feststellungsbescheid für das Jahr 2002, in dem u.a. der strittige
Einkunftsanteil der Berufungswerberin festgestellt worden war, zu
erheben.
Wenn die Berufungswerberin in ihrem Vorlageantrag nun
einwendet, dass "sich die Berufung nicht - wie in der
Berufungsvorentscheidung angeführt - gegen die Entscheidung im zu
Grunde liegenden Feststellungsverfahren richte, sondern explizit gegen den
§ 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988, der in seiner derzeitigen Form keine
sachliche Differenzierung zwischen Gesellschaftern mit Einflussrechten auf die
Geschäftsführung und Nachschusspflicht bei Ausscheiden und
Gesellschaftern praktisch ohne Einflussrechten auf die
Geschäftsführung, die handelsrechtlich keine Nachschusspflicht treffe,
vornehme", so ist dem zu entgegnen, dass eine Berufung gegen eine
gesetzliche Bestimmung nach der Bundesabgabenordnung (so wie nach der
übrigen Rechtsordnung auch!) nicht möglich ist. Das Rechtsmittel der
Berufung steht gemäß
§ 243 BAO nur "gegen Bescheide,
welche die Abgabenbehörde erster Instanz erlassen hat,"
zu.
Die Möglichkeit, sich gegen eine gesetzliche
Bestimmung zur Wehr zu setzen, wird dem Staatsbürger durch Art. 144 des
Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) eröffnet, indem dort in Abs. 1 Folgendes
festgelegt ist:
"Der
Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der
Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen
Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer
gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die
Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen
Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu
sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des
Instanzenzuges erhoben werden."
Den Verwaltungsbehörden hingegen ist es verwehrt,
einen (vermeintlich) vorliegenden Verstoß einer Gesetzesbestimmung gegen
ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht (im
gegenständlichen Fall den Gleichheitsgrundsatz !)
wahrzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung nämlich nur auf Grund der Gesetze ausgeübt
werden. Die (Abgaben)Behörden haben die Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes in der geltenden Fassung so lange anzuwenden, als sie
dem Rechtsbestand angehören. Selbst wenn eine Bestimmung
verfassungswidrig sein sollte, könnte dies im abgabenbehördlichen
Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil die Behörden an das im
Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip gebunden
sind.
Die Aufhebung einer verfassungswidrigen Bestimmung ist dem
Verfassungsgerichtshof vorbehalten.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen, bedeuten diese
Ausführungen, dass Einwendungen gegen die sachliche Rechtfertigung der
unterschiedlichen Behandlung der Gesellschafter mit Einflussrechten und jener
ohne Einflussrechte bzw. Bedenken hinsichtlich des Verstoßes gegen das
Gleichheitsgebot durch die gesetzliche Bestimmung des § 24 Abs. 2 letzter
Satz EStG 1988 im abgabenbehördlichen Verfahren keine Berücksichtigung
finden konnten, da die Abgabenbehörden im Sinne des zitierten
"Legalitätsprinzips" unbedingt diese in Geltung stehende
Gesetzesbestimmung anzuwenden hatten.
Die Berufungswerberin kann ihren verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen die zitierte gesetzliche Bestimmung nur durch eine Beschwerde an
den Verfassungsgerichtshof zum Durchbruch verhelfen. Da Art. 144 Abs. 1
zweiter Satz B-VG "die Erschöpfung des Instanzenzuges"
voraussetzt, hat einer derartigen Beschwerde allerdings zunächst ein
abgabenbehördliches Berufungsverfahren im Feststellungsverfahren, in dem ja
die strittige Bestimmung des Einkommensteuergesetzes 1988 zur Anwendung
gelangte, voranzugehen.
Angemerkt muss an dieser Stelle aber werden, dass der
Verwaltungsgerichtshof sich in seinem Erkenntnis vom 21.2.1996, 94/14/0160,
bereits mit der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 24
Abs. 2 dritter Satz beschäftigt hat. Seiner Ansicht nach bestehen
keine Bedenken gegen deren Verfassungsmäßigkeit, da die sachliche
Rechtfertigung für diese Regelung darin begründet liege, dass die
ausscheidenden Gesellschafter die Verluste, die zu dem Negativstand des
Kapitalkontos geführt hätten, in der Regel steuerlich geltend machen
könnten.
Dies war laut Aktenlage auch bei der Berufungswerberin der
Fall. Ihre Gesamteinkünfte bzw. Vorwegbezüge wurden jährlich
durch den Anteil am negativen Gesamtergebnis der Firma geschmälert. Eine
durch den progressiven Einkommensteuertarif bedingte unterschiedliche
steuerliche Belastung wird dabei - wie dem System des
Einkommensteuerrechts immanent - in Kauf genommen.
3) Gewährung des
Hälftesteuersatzes gemäß
§ 37 EStG
1988/Eventualantrag:
Gemäß
§ 37
Abs. 1 EStG 1988 ermäßigt sich der Steuersatz u.a. für
außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 5 auf die
Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittssteuersatzes.
Außerordentliche Einkünfte sind nach Absatz 5
Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen
veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige -
gestorben ist, - erwerbsunfähig ist oder - das 60. Lebensjahr
vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Für
Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur
über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten
entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
Die Berufungswerberin vermeint nun, dass diese Bestimmung
im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers auch in ihrem Fall anwendbar sein
müsse.
Dem ist zu entgegnen, dass die angeführte
Gesetzesbestimmung einen eindeutigen Wortlaut hat. Nach herrschender
Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B.
25.2.1994, 93/12/0203) steht im öffentlichen Recht die Wortinterpretation
am Beginn des Interpretationsvorganges. Begründet wird dies mit dem
Gesetzmäßigkeitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG, welches die strikte
Bindung der Vollziehung an den Wortlaut des Gesetzes erzwingt. Der Wille des
Gesetzgebers findet somit nur insoweit Berücksichtigung, als er aus dem
geschriebenen Gesetzestext hervorgeht. Gesetzesmaterialien sind nur dann zur
Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu
Zweifeln über seinen Inhalt Anlass gibt (vgl. VwGH 25.2.1994, 93/12/0203;
20.2.2003, 2001/06/0057; SWK 1/2005, S 41). Die in § 37 Abs. 5 EStG
1988 festgelegten Voraussetzungen betreffend die Art der
Tätigkeitseinstellung und die Siebenjahresfrist sind dort eindeutig und
definiert. Zweifel über den Inhalt dieser Bestimmung über die
Qualifikation der außerordentlichen Einkünfte können nicht
entstehen, sodass eine darüber hinausgehende extensive Interpretation dem
von der Verfassung auferlegten zitierten Gesetzmäßigkeitsgebot
widersprechen würde.
Überdies muss angemerkt werden, dass auch eine
Interpretation nach dem Willen des Gesetzgebers keine Qualifikation als
außerordentliche Einkünfte bewirken hätte
können. Zweck der Begünstigung des § 37 Abs. 1 iVm Abs. 5
EStG 1988 ist nämlich, dass "Veräußerungs- und
Übergangsgewinne, bei denen von Gesetzes wegen eine zwangsweise Beendigung
der Tätigkeit unterstellt wird", dem ermäßigten Steuersatz
unterliegen (EB zum StruktAnpG 1996, ÖStZ 1996, S. 183; Doralt, Kommentar
zum Einkommensteuergesetz, Tz 52 zu § 37). Eine zwangsweise
Beendigung der Tätigkeit aus dem Titel des Todes, der
Erwerbsunfähigkeit oder des Erreichens des 60. Lebensjahres ist aber nicht
vergleichbar mit einem auf freiem Willensentschluss basierenden Wechsel des
Dienstgebers.
Dem Eventualantrag der Berufungswerberin konnte aus diesem
Grunde kein Erfolg beschieden sein.
Insgesamt konnte dem gegenständlichen
Berufungsbegehren aus obigen Erwägungen daher teilweise entsprochen
werden.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut
Berufungsentscheidung wurden folgendermaßen ermittelt:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Mitteilung
vom 16.8.2005 (inklusive Veräußerungsgewinn
iHv 27.910,57 €)
|
34.059,52 €
|
abzüglich anteiliger
Freibetrag gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG 1988
|
-
1.460,00 €
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
lt.
Berufungsentscheidung
|
32.599,52
Angemerkt wird
abschließend, dass die Berufung betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen
einer gesonderten Erledigung zugeführt wird.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 18.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Lohnsteuerdurch Steuerabzug einbehaltene BeträgeAnrechnungAufrollungVeräußerungsgewinnnegatives KapitalkontoKommanditisteinheitliche und gesonderte FeststellungBindungswirkungGrundlagenbescheidFreibetragLegalitätsprinzipWortinterpretationHälftesteuersatzaußerordentliche Einkünfte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0829-L/04
- Stammnummer
- 19489
- Gültig
- 18.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF