Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0492-G/02
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge des Gesellschaftergeschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0492-G/02vom 22.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der KGesmbH, vom 18. September 2000
gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Liezen vom
13. September 2000 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner 1995
bis 31. Dezember 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer den Zeitraum
1.1.1995 bis 31.12.1999 umfassenden Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer fest, dass für die Geschäftsführerbezüge der mit
50 % an der Berufungswerberin beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführerin der DB und DZ nicht entsprechend der
ab 1994 geänderten Gesetzeslage abgeführt wurde. Der Prüfer
erhöhte die Beitragsgrundlage für den DB und DZ für die Jahre
1995 bis 1999 um die Geschäftsführerbezüge in Höhe von
insgesamt S 749.000,-. Begründend wird im angefochtenen Bescheid
ausgeführt, dass die gewährten Entschädigungen unabhängig
vom Beteiligungsausmaß in die Beitragsgrundlage gemäß
§ 41
FLAG einzubeziehen seien, wenn ein Geschäftsführer seine Arbeitskraft
schuldet, in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert
ist und die Tätigkeit ohne Unternehmerrisiko erfolgt.
In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, dass
die Geschäftsführerin das volle Unternehmerrisiko treffen würde,
wie dies auch bereits in der Vergangenheit in der KG gewesen sei, bei welcher
sie als Komplementärin bereits die völlig identische Tätigkeit
ausgeübt habe.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt hinsichtlich der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der
Berufungswerberin unter anderem aus, dass die Geschäftsführerin keine
eigene Infrastruktur für eine selbstständige Tätigkeit betreibe,
womit klar zum Ausdruck komme, dass sie mit den von der Gesellschaft zur
Verfügung gestellten Arbeitsmitteln ihrer Tätigkeit nachgehen
würde. Sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin für
die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der
Gesellschaft Sorge zu tragen und sei demnach für die gesamte Organisation
sowie für die kaufmännische Leitung des Unternehmens zuständig
und berechtigt und verpflichtet, Ordnungsvorschriften für die Dienstnehmer
der Gesellschaft zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen.
Darüber hinaus würden von der Geschäftsführerin auch
Arbeiten in der Backstube durchgeführt werden, sie wirke im Verkauf und
gelegentlich auch bei Zustellungen mit. Die organisatorische Eingliederung der
Geschäftsführerin in den Betrieb werde daher insbesondere dadurch
dokumentiert, dass sie eine Arbeitskraft ersetzen würde, die ohne
Eingliederung in den Organismus des Unternehmens nicht tätig sein
könne.
Dagegen erhob die Berufungswerberin den Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer
alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z
2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988
liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Der VwGH hat seine bisher vertretene Rechtsauffassung,
wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde.
Die Eingliederung der
Gesellschafter-Geschäftsführerin in den geschäftlichen Organismus
des Unternehmens der Berufungswerberin ist nach der Rechtsprechung auf Grund der
kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung gegeben (vgl.
beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255,
vom 27. Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Nach dem Firmenbuch vertritt die Geschäftsführerin die
Berufungswerberin seit 28.1.1993 selbstständig und ist damit kontinuierlich
und über einen längeren Zeitraum als Geschäftsführerin der
Berufungswerberin tätig. Es ist daher eindeutig von einer Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin
auszugehen.
Darüber hinaus hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom
1.3.2001, G 109/00, darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören: das Unterworfensein unter betriebliche
Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und "Arbeitsverhalten",
das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und Disziplinierung, der Anspruch
auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag, die Ansprüche auf
Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf Urlaub, die Ansprüche
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Arbeitslosenversicherung, auf
Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz
nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die Begünstigung nach dem
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich auch die Befugnis, sich in
der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu lassen.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten demnach in den Hintergrund und kommt ihnen keine
entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die
Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung der
Geschäftsführerin ungeachtet ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als
wesentlich beteiligte Gesellschafterin mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Die
Gesellschafter-Geschäftsführerin erzielt aus der
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie iSd Bestimmung des § 41 Abs. 2
FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmerin ist. Dies
löst die Pflicht aus, von den Bezügen der Geschäftsführerin
den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 22.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0492-G/02
- Stammnummer
- 14248
- Gültig
- 22.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF