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UFSL RV/0158-L/021) Zivilprozesskosten als Ausgaben eines Gesellschafter-Geschäftsführers a) bei seinen Einkünften als Gesellschafter, b) unter dem Titel außergewöhnliche Belastung 2) inländischer sowie ausländischer (italienischer und französischer) Pensionsbezug: Werbungskosten, Progressionsvorbehalt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)31.10.2005

…steuerliche Doppelbelastung nach der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vermieden. Nach der Befreiungsmethode scheidet Österreich den französischen Pensionsbezug aus der Bemessungsgrundlage aus, da dieser Pensionsbezug Frankreich zur Besteuerung auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens zugeteilt worden ist. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen ist mit der Befreiungsmethode ein Progressionsvorbehalt für den Wohnsitzstaat…

UFSW RV/0365-W/08Progressionsvorbehalt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.06.2010

…gehe es um eine Sozialversicherungspension aus den USA, das Besteuerungsrecht - gegenständlich für den Kassenstaat - sei in Art. 18 Abs.1 lit. b DBA Österreich-USA geregelt, die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt in Art. 22 Abs. 3 lit. b DBA. Wie bereits in der Bescheidbegründung für 2002…

UFSI RV/0176-I/02Progressionsvorbehalt; Fortbildungskosten eines Gärtners, Einkommensteuervorauszahlung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.03.2003

…Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland (DBA-BRD) wird jedoch eine Doppelbesteuerung im Bereich der Einkommensteuer durch Normierung einer speziellen Berechnung des inländischen Steuersatzes in Form der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vermieden. Das bedeutet, dass bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes das (Gesamt-)einkommen nach den Vorschriften des österreichischen…

UFSS RV/0454-S/11Ansatz Einkünfte für Progressionsvorbehalt vor Abzug der ausländischen Steuer (brutto)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.04.2012

…gesetzlichen deutschen Sozialversicherung gem. Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 2 leg.cit. die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vorgesehen ist. Die Befreiungsmethode (Quellenzuteilungsmethode) besteht darin, dass der Wohnsitzstaat für jene Einkünfte, die nach dem Abkommen im anderen Staat ("Quellenstaat", hier Deutschland) besteuert…

UFSW RV/4309-W/02Progressionsvorbehalt bei Vorliegen von (negativen) Auslandseinkünften und besonderer Progressionsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.06.2004

…9. 2000 bezog er Arbeitslosengeld. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 machte er negative Einkünfte (Verluste) aus Vermietung und Verpachtung eines Objektes in Deutschland geltend, welche in Österreich der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt unterliegen. Die Einkommensteuerveranlagung erfolgte erklärungsgemäß. Trotzdem brachte die steuerliche Vertretung des Bw…

UFSS RV/0341-S/02Progressionsvorbehalt, ausländische Kapitaleinkünfte
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.02.2004

…nicht von Österreich erhoben werden darf. Bei der sogenannten Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt (die im konkretem Fall für die in Argentinien bezogenen Einkünfte anzuwenden war) handelt es sich um einen Vorbehalt des Wohnsitzstaates (Österreich), bei der Besteuerung jenes Einkommensteiles, der auf Grund des Abkommens in seiner…

UFSL RV/1022-L/09Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 22 Abs. 3 lit. b DBA-USA 1996 ist eine amerikanische Sozialversicherungspension auf Grund der Befreiungsmethode in Österreich für den Steuersatz der inländischen Einkünfte zu berücksichtigen. Die amerikanische Quellensteuer ist dabei weder als Werbungskosten (§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) abzugsfähig, noch anrechenbar nach § 46 EStG oder DBA-USA Anwendbarkeit des § 33 Abs. 11 EStG 1988 vor 2007 über Antrag
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.10.2009Teil 2/2

…weder die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt noch die Anrechnungsmethode für den Steuerpflichtigen vorteilhafter (Doralt/Ruppe, Steuerrecht II 5. Auflage, Tz 641): Bei gleichem Steuerniveau in beiden Staaten bringt die Befreiungsmethode für den Steuerpflichtigen gegenüber der Anrechnungsmethode einen Progressionsvorteil, weil die Einkünfte im Quellenstaat mit niedrigeren Steuersätzen…

UFSL RV/1022-L/09Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 22 Abs. 3 lit. b DBA-USA 1996 ist eine amerikanische Sozialversicherungspension auf Grund der Befreiungsmethode in Österreich für den Steuersatz der inländischen Einkünfte zu berücksichtigen. Die amerikanische Quellensteuer ist dabei weder als Werbungskosten (§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) abzugsfähig, noch anrechenbar nach § 46 EStG oder DBA-USA Anwendbarkeit des § 33 Abs. 11 EStG 1988 vor 2007 über Antrag
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.10.2009Teil 1/2

…EAS 2065). In Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hatte das Finanzamt ab Erkennen dieses Fehlers das ab 1999 geltende neue DBA-USA und damit die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt auf diesen Ruhebezug anzuwenden. Daran vermag auch die Unkenntnis der amerikanischen Botschaft, die für steuerliche Fragen…

UFSI RV/0563-I/07Die in Italien erzielten Einkünfte als Gymnasiallehrer sind in Österreich von der Besteuerung freigestellt (Art. 19 DBA Italien), aber in die Ermittlung des Steuersatzes einzubeziehen (unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.01.2011

…nachträglich gekippt werden könnte" (Eingabe vom 30.06.2010). 2. Einkünfte als Lehrer in Italien: Im Anwendungsbereich der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt werden die freigestellten (ausländischen) Einkünfte aus der inländischen Bemessungsgrundlage ausgeschieden, jedoch sind die ausländischen Einkünfte für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes dennoch zu ermitteln…

UFSS RV/0549-S/12Berücksichtigung von Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung als Progressionseinkünfte gemäß DBA-D
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.02.2013

…Deutschland hat Österreich jedoch das Recht, bei der Festsetzung der Steuer für inländische Einkommen die deutschen Pensionsbezüge zu berücksichtigen (Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt). Nach der Befreiungsmethode werden Einkünfte, die bei unbeschränkt Steuerpflichtigen (mit Wohnsitz in Österreich) zwar nach dem Welteinkommensprinzip, nicht aber nach dem DBA in…

UFSL RV/0861-L/10Besteuerung deutscher Rente
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)15.02.2012

…Einkommensbesteuerung unterzogen worden sind. Zu diesem Zweck ist die Höhe der deutschen Einkünfte nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln. Auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland wird jedoch die Doppelbelastung durch Normierung einer speziellen Berechnung des inländischen Steuersatzes in Form der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vermieden. Dies bedeutet…

UFSF RV/0242-F/04Unternehmensberater gilt als gewerbliche Tätigkeit iSd DBA-Liechtenstein
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.04.2008

…ist (Bestehen einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat), ist für unter Art. 14 DBA-Liechtenstein zu subsumierende Einkünfte in Art. 23 Abs. 1 DBA-Liechtenstein (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) die Befreiungsmethode (mit Progressionsvorbehalt) vorgesehen. Für nach Art. 7 conv. cit. in Liechtenstein zu besteuernde Einkünfte ordnet…

UFSG RV/0664-G/05Einkommensteuerliche Behandlung von zu schätzenden ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.03.2006

…anzuwenden. Diese Verordnung stelle als Kriterium für die Anwendung der Methodenartikel auf die Steuerbelastung der ausländischen Einkünfte ab. Bei einer (umgerechneten) Durchschnittssteuerbelastung von mehr als 15% sei die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt anzuwenden, bei einem darunter liegenden Satz das Anrechnungsverfahren. Da im gegenständlichen Fall keine ausländische…

UFSL RV/0646-L/09Bei einem (Welt-) Einkommen unter 10.000,00 € kann mangels österreichischer Einkommensteuer keine Schweizer Quellensteuer für in der Schweiz erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Art. 15 DBA-Schweiz) angerechnet und damit erstattet werden (Art. 23 Abs. 2 DBA-Schweiz).
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.01.2010

…weder die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt noch die Anrechnungsmethode für den Steuerpflichtigen vorteilhafter (Doralt/Ruppe, Steuerrecht II 5. Auflage, Tz 641): Bei gleichem Steuerniveau in beiden Staaten bringt die Befreiungsmethode für den Steuerpflichtigen gegenüber der Anrechnungsmethode einen Progressionsvorteil, weil die Einkünfte im Quellenstaat mit niedrigeren Steuersätzen…

UFSW RV/2124-W/08Ansässigkeit einer Künstlerin gemäß DBA Deutschland
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.07.2012

…erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Künstler gemäß Art 15 Abs. 3 DBA alt bzw. Art 23 Abs. 2 lit. a und lit. d DBA neu nach der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen waren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 13. Juli 2012

UFSW RV/1604-W/09Gemäß Artikel 11 Abs.3 lit.b DBA-Brasilien sind Zinsen in Österreich von der Besteuerung freizustellen, wenn diese aus Anleihen oder Obligationen der brasilianischen Regierung stammen. Die matching tax credit Regelung findet keine Anwendung.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.08.2009

…vorhanden sind, ist diese Bestimmung und somit die gesamte "matching tax credt"-Reglung nicht anwendbar. Art 23 Abs.3 DBA Ö-B (Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt) lautet: Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Brasilien besteuert werden, so…

UFSL FSRV/0016-L/06Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung, kein Tatvorsatz
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)24.11.2006

…einen (neuen) Sachbescheid und setzte die Einkommensteuer 2003 unter Berücksichtigung des im og. deutschen Einkommensteuerbescheid angeführten ausländischen Gesamteinkommens sowie in Anwendung des zwischen Österreich und Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt) mit 13.132,91 € neu fest (Differenz bzw. Nachforderung: 5.632,26 €)…

UFSW RV/0292-W/04Verlustabzug der inländischen Betriebsstätte einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.06.2006

…Befreiungsmethode, sondern der Anrechnungsmethode folgen (vgl. Doralt-Ruppe, Steuerrecht II, 4. Auflage 2001, Seite 323 und VwGH 2005/14/0036 vom 16.2.2006). Die Darstellung der Bw. ist jedoch insoferne zutreffend, als die Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste mittels Anrechnungsmethode im Ergebnis der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt…

UFSL RV/1027-L/04Ausgaben sind im Kalenderjahr anzusetzen , in dem sie geleistet wurden
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.12.2004

…Einkommensbesteuerung unterzogen worden sind. Zu diesem Zweck ist die Höhe der deutschen Einkünfte nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln. Auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland wird jedoch die Doppelbelastung durch Normierung einer speziellen Berechnung des inländischen Steuersatzes in Form der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vermieden. Dies bedeutet…

UFSW RV/1902-W/11Anwendung des § 48 BAO von tatsächlicher ausländischer Steuerbelastung abhängig
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.07.2013

…in Österreich unter Anwendung der Verordnung 17/1/14 zu § 48 BAO mittels Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vermieden werden. Am 1.12.2010 erging an den Bw. ein Ersuchen um Ergänzung mit folgendem Inhalt: "Eine Steuerentlastung gemäß § 1 der zitierten Verordnung könne nur für jene Einkünfte…