Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0176-I/02
Progressionsvorbehalt; Fortbildungskosten eines Gärtners, Einkommensteuervorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0176-I/02vom 10.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes (Art. 15 Abs. 3 DBA-BRD) wird zunächst das gesamte Welteinkommen nach den Vorschriften des österreichischen Einkommensteuergesetzes ermittelt, die auf dieses Einkommen entfallende österreichische Einkommensteuer eruiert und sodann der Durchschnittssteuersatz errechnet, als ob kein DBA bestünde. Dieser Durchschnittssteuersatz wird daraufhin nur auf jenen Einkommensteil angewandt, der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich besteuert werden darf (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0234; Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Österreich, Verlag C.H.Beck München, Linde Verlag Wien, Art. 15, Rz 51).
Studienbeihilfen nach dem Studienbeihilfengesetz sind nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988 von der Einkommensteuer grundsätzlich befreit. Dementsprechend sind vergleichbare ausländische Studienbeihilfen (Ausbildungszuschüsse) bei der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes nicht miteinzubeziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ausbildung an höheren Schulen wie u.a. an einer Höheren Technischen Lehranstalt oder einer Handelsakademie auch dann als Berufsausbildung angesehen, wenn diese Ausbildung neben einem bereits ausgeübten Beruf im Rahmen eines zweiten Bildungsweges erfolgt (vgl. VwGH 20.9.2001, 96/15/0233; 4.2.1987, 84/13/0244).
Ebenso wie bei einer Höheren Technischen Lehranstalt oder einer Handelsakademie handelt es sich auch bei der fünfjährigen Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Wien um eine berufsbildende höhere Schule, die mit der Reifeprüfung (Matura) abgeschlossen wird und eine umfassende Ausbildungsgrundlage für eine Vielzahl verschiedener Berufe darstellt und nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung (Fortbildung) in dem vom Bw. bereits erlernten Beruf als Gärtner dient.
Erweist sich die in der Berufung gegen den ESt-VZ-Bescheid 2001 erhobene Behauptung, dass die im ESt-Bescheid 1999 festgestellten ausländischen Einkünfte, auf dem der VZ-Bescheid basiert, im Vorauszahlungszeitraum nicht mehr bezogen wurden, als richtig, so ist eine Anpassung der Vorauszahlung an die geänderte Einkommenssituation vorzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch die Beamtin Daniela
Gstrein, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 sowie
Vorauszahlung an Einkommensteuer für 2001 und Folgejahre vom 21. November
2000
entschieden: Die
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998 und 1999 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Die Berufung gegen den
Bescheid betreffend Vorauszahlung an Einkommensteuer für 2001 und
Folgejahre wird teilweise Folge gegeben.
Die
Vorauszahlung an Einkommensteuer für 2001 und Folgejahre wird mit
800 € festgesetzt.
Die
Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. In den
Jahren 1984 bis Ende 1996 war er Soldat auf Zeit bei der Deutschen Bundeswehr.
Bereits im Jahr 1994 begann er in Österreich die Lehre als Gärtner,
die er im Jahr 1997 mit der Lehrabschlussprüfung beendete. Im Anschluss an
die Ausbildung zum Gärtner besuchte er ab September 1997 die 5-jährige
Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Wien (HBLuVA
f.G.). Im Sommer 1999, nach Ende des zweiten Schuljahres, brach er die
Ausbildung an der HBLuVA f.G. ab und ist seither in der Bauwirtschaft
tätig. In den Jahren 1998 und 1999 war er, soweit es ihm neben dem
Schulbesuch möglich war, in einer Gärtnerei stundenweise
beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit steuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von 27.434 S
(1998) bzw von 14.109 S (1999).
In den
Einkommensteuererklärungen für die Jahr 1998 und 1999 führte er
neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und
Verpachtung, die in Österreich zu besteuern sind, solche Einkünfte an,
"für die das Besteuerungsrecht aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen
einem anderen Staat zusteht". Bei den letztgenannten Einkünften handelt es
sich um so genannte Übergangsgebührnisse, die dem Berufungswerber nach
Ende des Dienstverhältnisses als Soldat von der Wehrbereichsverwaltung VI
in München nach dem deutschen Soldatenversorgungsgesetz gewährt
wurden. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit machte er
ohne näheren Angaben im Jahr 1998 8.025 S und im Jahr 1999 11.738 S als
Werbungskosten geltend.
Bei Erlassung der am 21.11.2000
ausgefertigten Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 zog das Finanzamt
die erklärten deutschen Bezüge von der Wehrbereichsverwaltung in
München in der Höhe von 307.657 (1998) bzw. von 326.277 S (1999) zur
Berechnung des Progressionsvorbehaltes heran. Die bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten Werbungskosten wurden vom
Finanzamt nicht anerkannt. In den Bescheidbegründungen verwies es darauf,
dass es sich dabei um Ausbildungskosten und keine berufsspezifische
Fortbildungskosten handle.
Ebenfalls mit Bescheid vom
21.11.2000 erlies das Finanzamt einen auf den Steuerbemessungsgrundlagen des
Jahres 1999 basierenden Vorauszahlungsbescheid für 2001 und Folgejahre, mit
dem die Einkommensteuer mit 28.100 S festgesetzt wurde.
Mit
Schreiben vom 10.12.2000 erhob der Berufungswerber gegen die oben genannten
Bescheide "Einspruch". Das als Berufung zu wertende Schreiben enthielt aber
weder eine Erklärung in welchem Umfang die Bescheide bekämpft werden
sollten noch eine entsprechende Begründung. Nachdem das Finanzamt dem
Berufungswerbern mit Bescheid vom 19.1.2001 die Behebung dieser Mängel
aufgetragen hatte, brachte er mit Schreiben vom 9.2.2001 vor, die
ausländischen Einkünfte dienten allein der Unterhaltssicherung
für die Dauer des Schulbesuches an der HBLuVA f.G. in Wien. Diese
Einkünfte seien einer Studienbeihilfe gleich zu setzten und nicht in die
Berechnung der Einkommensteuer miteinzubeziehen. Bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit wurden nunmehr 11.399 S für das Jahr
1998 und 13.838 S für das Jahr 1999 als Werbungskosten geltend gemacht. Wie
der erstmals in diesem Schreiben vorgelegten Aufgliederung der Werbungskosten zu
entnehmen ist, handelt sich dabei um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Schulbesuch an der HBLuVA f.G. Im Einzelnen wurden die Fahrtkosten von seinem
Wohnort in Niederösterreich zur Schule nach Wien sowie die Kosten für
Unterrichtsmaterial und Exkursionsbeiträge geltend gemacht. Bezüglich
der Berufung gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer
für 2001 und Folgejahre wurde vorgebracht, dass er nur bis Ende des Jahres
1999 eine "Studienbeihilfe/ Ausbildungszuschuss" erhalten habe. Es sei daher
für die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2001 und Folgejahre
eine andere Berechnungsgrundlage heranzuziehen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 14.2.2001 bzw. 5.3.2001 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Begründet wurde die Abweisung im
Wesentlichen damit, dass bei den ausländischen Einkünften nicht von
einem Stipendium auszugehen sei. Werde der Betrag von 88.000 S (das entspreche
der Höchststudienbeihilfe) überschritten, sei grundsätzlich von
einer Erwerbstätigkeit auszugehen. Zusätzlich seien nach § 29
EStG 1988 ausländische Stipendien eines im Inland ansässigen
Steuerpflichtigen, der seinen Lebensmittelpunkt nicht nur vorübergehend
nach Österreich verlege, im Inland steuerpflichtig. Soweit sich die
Berufung gegen die nicht anerkannten Werbungskosten richtete, wurde sie wegen
Nichtvorlage der entsprechenden Unterlagen abgewiesen.
Im
fristgerecht gestellten Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 1.4.2001 wurde ergänzend
vorgebracht, für die Dauer des Schulbesuches an der HBLuVA f.G. in Wien sei
ihm ein Ausbildungszuschuss von 530,51 DM pro Monat bewilligt worden. Dieser
Zuschuss werde nur gewährt, wenn die Teilnahme an einer
Fachausbildung/Weiterbildung die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch
nehme. Gemäß beiliegendem Leistungsbescheid der
Wehrbereichsverwaltung VI in München müsse er aufgrund fehlender
Leistungsnachweise den Betrag von 3.356,80 DM zurückzahlen. Er ersuche
daher, um eine neue Ermittlung der Einkommensteuer unter Ausklammerung des
Ausbildungszuschusses bzw. Berücksichtigung der Rückzahlung
gemäß Leistungsbescheid.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Progressionsvorbehalt:
Im gegenständlichen Fall
besteht Streit darüber, ob die vom Berufungswerbern in den Jahren 1998 und
1999 von der Wehrbereichsverwaltung VI in München erhaltenen Zahlungen
für die Ermittlung des Progressionsvorbehaltes heranzuziehen sind.
Ist eine Person im Inland
unbeschränkt steuerpflichtig, erfasst die Steuerpflicht alle steuerbaren
Einkünfte iSd § 2 EStG 1988 (Welteinkommen, Totalitätsprinzip),
und zwar unabhängig davon, ob sie auch im Ausland besteuert werden. Da
Österreich - als Wohnsitzstaat - das Besteuerungsrecht hinsichtlich des so
genannten Welteinkommens des Berufungswerbern hat, unterliegen somit seine
sämtlichen Einkünfte - gleichgültig ob sie in Österreich
oder Deutschland erzielt wurden - grundsätzlich der österreichischen
Besteuerung. Dabei ist es unerheblich, ob die Einkünfte in Deutschland
bereits einer Einkommensbesteuerung unterzogen worden sind. Zu diesem Zweck ist
die Höhe der deutschen Einkünfte nach österreichischem
Steuerrecht ohne irgend eine Bindung an Verwaltungsakte deutscher
Abgabenbehörden zu ermitteln und der (österreichischen)
Abgabenbemessung zu Grund zu legen (vgl. VwGH 21.5.1985, 85/14/0001). Aufgrund
des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland (DBA-BRD) wird jedoch eine
Doppelbesteuerung im Bereich der Einkommensteuer durch Normierung einer
speziellen Berechnung des inländischen Steuersatzes in Form der
Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vermieden. Das bedeutet, dass bei
Anwendung des Progressionsvorbehaltes das (Gesamt-)einkommen nach den
Vorschriften des österreichischen Einkommensteuergesetz ermittelt, die auf
dieses Einkommen entfallende österreichische Einkommensteuer eruiert und
sodann der Durchschnittssteuersatz errechnet wird. Dieser
Durchschnittssteuersatz wird daraufhin nur auf jenen Einkommensteil angewandt,
der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich besteuert werden darf
(vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0234; Lang - Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland - Österreich, Art. 15, Rz. 51).
Im gegenständlichen Fall
ist unstrittig, dass nach Art. 10 des DBA-BRD das Besteuerungsrecht für die
vom Berufungswerber nach Ende des Dienstverhältnisses als Soldat der
Bundeswehr von der Wehrbereichsverwaltung VI in München erhaltenen
Bezüge der Bundesrepublik Deutschland zusteht. Aus Art. 15 Abs. 1 DBA-BRD
folgt sodann, dass Österreich als Wohnsitzstaat für diese Bezüge
kein Besteuerungsrecht zukommt. Strittig ist lediglich, ob die
ausländischen Einkünfte für die Berechnung des
Durchschnittssteuersatzes mit dem die inländischen Einkünfte zu
besteuern sind (Progressionsvorbehalt), heranzuziehen sind.
Zur Berechnung des
Progressionsvorbehaltes sind die streitgegenständlichen ausländischen
Bezüge nur dann miteinzubeziehen, wenn sie auch nach österreichischem
Steuerrecht der Abgabenbemessung zu Grunde zu legen wären. Vom
Berufungswerber wurde eingewendet, dass es sich bei den vom Finanzamt zum
Progressionsvorbehalt herangezogenen strittigen Bezügen um
Ausbildungszuschüsse handle.
Studienbeihilfen nach dem
Studienbeihilfengesetz sind nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988 von der
Einkommensteuer grundsätzlich befreit. Dementsprechend wären
vergleichbare ausländische Studienbeihilfen (Ausbildungszuschüsse) bei
der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes nicht mitein zu beziehen. Es ist
daher zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Bezüge einer
inländischen Studienbeihilfe vergleichbar sind.
Wie eine Anfrage beim
zuständigen Referenten der Wehrbereichsverwaltung VI in München ergab,
hat jeder Soldat der Bundeswehr gemäß
§ 11 des deutschen
Soldatenversorgungsgesetzes nach Ablauf einer Verpflichtungszeit von 12 Jahren 3
Jahre Anspruch auf so genannte Übergangsgebührnisse in der Höhe
von 75% des letzten Dienstbezuges. Diese monatlich ausbezahlten
Übergangsgebührnisse sind aber nicht an die Voraussetzung einer
Berufsausbildung geknüpft. Der ehemalige Soldat erhält diese
Übergangsgebührnisse unabhängig davon, ob er ein
Ausbildungsverhältnis eingeht, Einkünfte aus einem
Dienstverhältnis, einer gewerblichen Tätigkeit oder sonstige
steuerpflichtige Einkünfte bezieht. Es handelt sich somit nicht um
Zahlungen die einer inländischen Studienbeihilfe vergleichbar wären,
sondern um Einkünfte aus einem früheren Dienstverhältnis.
Wie dem Bescheid des
Wehrbereichsgebührnisamtes VI in München vom 2.12.1996 zu entnehmen
ist, erhielt der Berufungswerber in der Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1999
monatliche Übergangsgebührnisse von 2.597,09 DM. Diese
Übergangsgebührnisse, die nach der vorliegenden Gehaltsbescheinigung
der Wehrbereichsverwaltung vom 21.11.1998, in Deutschland zur Gänze der
Lohnsteuer unterzogen worden sind, wären auch in Österreich
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus einem früheren Dienstverhältnis der
Lohnsteuer zu unterziehen. Sie waren zwar, wie bereits oben ausgeführt,
gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA von der österreichischen Besteuerung
auszunehmen, wurden vom Finanzamt aber zu Recht nach Art. 15 Abs. 3 DBA für
Zwecke des Progressionsvorbehaltes herangezogen.
Aus der angeführten
Gehaltsbescheinigung des Wehrbereichsgebührnisamtes geht weiters hervor,
dass dem Berufungswerber zusätzlich zu den Übergangsgebührnissen
ein in Deutschland nicht steuerpflichtiger Ausbildungszuschuss von monatlich
530,51 DM gewährt worden ist, dieser Ausbildungszuschuss ist aber -
entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - in den angefochtenen Bescheiden zur
Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes mit dem die inländischen
Einkünfte besteuert wurden, (Progressionsvorbehalt) nicht herangezogen
worden. Zum Zwecke des Progressionsvorbehaltes wurden im Jahr 1998 von den
ausländischen Einkünften nur die auch in Deutschland steuerpflichtigen
Übergangsgebührnisse samt Zulagen von 43.951,54 DM (was den
erklärten 307.657 S entspricht), nicht hingegen die
Ausbildungszuschüsse von insgesamt 7.882,51 DM miteinbezogen. Ebenso
dürften im Jahr 1999 (wie aus der Höhe der 1999 erklärten
ausländischen Einkünfte von 326.277 S geschlossen werden kann) nur die
auch in Deutschland steuerpflichtigen Übergangsgebührnisse (ohne
Ausbildungszuschüsse) erfasst worden sein. Eine Gehaltsbescheinigung des
Wehrbereichsgebührnisamtes für das Jahr 1999 ist vom Berufungswerber
trotz wiederholter Aufforderung nicht beigebracht worden. Das Vorbringen des
Berufungswerbers im Vorlageantrag, die Ausbildungszuschüsse bei der
Ermittlung der Einkommensteuer auszuklammern, geht daher ins Leere.
Die Berufung war somit in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
2)
Fortbildungskosten:
Nach übereinstimmender
Lehre und Rechtsprechung zählen bis zur Novelle des EStG 1988 mit BGBl I
1999/106 (StRefG 2000) somit bis einschließlich des Jahres 1999
Aufwendungen für die Berufsausbildung zu den nicht abzugsfähigen
Kosten der Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988. Hingegen sind Fortbildungskosten die durch die
Weiterbildung im bisherigen Beruf erwachsen, wegen des Zusammenhanges mit der
bereits ausgeübten Tätigkeit und der hierauf beruhenden Einnahmen, als
Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 leg.cit. abzugsfähig. Während die
Berufsausbildung der Erlernung eines Berufes dient, dient die Berufsfortbildung
der Verbesserung der bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Eine Berufsfortbildung liegt somit vor, wenn der Berufungswerber seine
bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten
Aufwendungen an sich zur Erreichen dieses Zieles ist dabei ausreichend. Die
Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung kann jeweils nur
im Bezug auf einen bestimmten Abgabepflichtigen, nämlich seiner bisherigen
beruflichen Tätigkeit, getroffen werden (vgl. Doralt,
Einkommensteuer-Gesetz, Kommentar, 3 Auflage, § 16 Tz 220, Stichwort
"Fortbildungskosten" oder Hofstätter - Reichl - Fellner - Fuchs - Zorn, Die
Einkommensteuer, Band III B, Kommentar, § 20, Tz 5 unter
"Ausbildungskosten-Fortbildungskosten"). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits
wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u.a. Erkenntnisse 20.9.2001, 96/15/0233;
17.9.1991, 90/14/0244; 4.2.1987, 84/13/0244) ist die Ausbildung an höheren
Schulen wie Allgemein Bildende Höhere Schulen, Höhere Technische
Lehranstalten oder HAK auch dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn diese
Ausbildung neben einen bereits ausgeübten Beruf im Rahmen eines zweiten
Bildungsweges erfolgt. Denn das in solchen Schulen erworbene Wissen stellt eine
umfassende Ausbildungsgrundlage dar und dient nicht der spezifischen fachlichen
Weiterbildung (Fortbildung) in einem bestimmten, bereits ausgeübten Beruf.
Der Umstand allein, dass der erfolgreiche Abschluss einer derartigen Schule
für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein kann, ändert an dieser
Beurteilung nichts, weil jede derartige Ausbildung geeignet ist, die Chancen im
(künftigen) Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft einer
Ausbildung zu verlieren (vgl. VwGH 7.8.1992, 92/14/0123). Diese Grundsätze
gelangen nach Ansicht des Senates auch im gegenständlichen Fall, der
Ausbildung an der HBLuVA f.G. zur Anwendung.
Wie aus einer von der HBLuVA
f.G. angeforderten Broschüre zu entnehmen ist, dauert die Ausbildung an
dieser Schule fünf Jahre und schließt mit einer Reife- und
Diplomprüfung (Matura) ab, die zur Aufnahme eines Studiums an einer
Universität, Hochschule, Akademie oder an einem Fachhochschul-Studiengang
berechtigt. Die Absolventen der Lehranstalt sind nach einer mindestens
dreijährigen einschlägigen Praxis, die höhere Fachkenntnisse
voraussetzt, über Antrag berechtigt, die Standesbezeichnung "Ingenieur" zu
führen. Für die Aufnahme in die HBLuVA f.G. ist ein positiver
Abschluss der achten Schulstufe und (je nach Schultyp) eine Aufnahmeprüfung
erforderlich. Ausbildungsziel der Lehranstalt ist es sowohl eine entsprechende
Allgemeinbildung als auch ein umfassendes theoretisches und praktisches Wissen
in allen Sparten des Gartenbaus zu vermitteln. Ab dem 4. Schuljahr ist eine
Spezialisierung in die Fachrichtungen Erwerbsgartenbau sowie Garten- und
Landschaftsgestaltung vorgesehen.
Der Lehrplan weist,
zusammengefasst über alle fünf Jahrgänge, insgesamt 186
Wochenstunden auf, wobei das überwiegende Stundenausmaß von 106
Stunden den allgemeinbildenden Fächern und nur 80 Stunden der
fachspezifischen Ausbildung zuzuordnen ist.
An allgemein bildenden Pflichtgegenständen werden
unterrichtet:
Religion (10h), Deutsch (13h),
Lebende Fremdsprache (10h), Geschichte, Sozialkunde u. Politische Bildung (6h),
Geographie und Wirtschaftskunde (4h), Mathematik und angewandte Mathematik
(11h), Physik und angewandte Physik (4h), Chemie und angewandte Chemie (5h),
Chemisches Laboratorium (3h), Biologie (6h), Botanik (4h), Elektrische Daten-
und Textverarbeitung (4h), Leibesübung (10h), Volkswirtschaftslehre (2h),
Rechtskunde (2h), Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen (12h).
An fachspezifischen Gegenständen werden unterrichtet:
Bodenkunde und
Pflanzenernährung (4h), Allgemeine Produktionslehre (2h), Pflanzenschutz
(3h), Gemüsebau (2h), Zierpflanzenbau unter Glas (2h), Gehölzkunde
(8h), Stauden und Sommerblumen (9h), Baumschulwesen und Obstbau (3h), Garten und
Landschaftsgestaltung (16h), Vermessungskunde (4h), Raumordnung (2h), Baukunde
und Gartentechnik (5h), Maschinenkunde (4h), Gartenbau und Blumenbinderei
Praktikum (16h).
Das Ausbildungsziel, die
beruflichen Fähigkeiten und der Zugang zu Berufen werden von der
Lehranstalt wie folgt beschrieben:
Ausbildungsziel
Die
höhere Lehranstalt für Gartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung -
Erwerbsgartenbau übermittelt jene Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach
dem Stand der Wissenschaften und der Technik zur Ausübung leitender und
gehobener Tätigkeiten in land- und forstwirtschaftlichen Berufen sowie auf
verwandten Gebieten befähigen. Im Vordergrund stehen jene Qualifikationen,
die es ermöglichen, die Anforderungen der Natur, der Wirtschaft und des
wissenschaftlich-technischen Fortschrittes im Sinne des Schutzes und der
Verbesserung der Lebensgrundlagen sowie der Erhaltung einer gesunden Umwelt zu
vereinen und aufeinander abzustimmen.
Durch
die Bearbeitung größerer, fächerübergreifender Projekte
werden jene Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die die Umsetzung in der
beruflichen Praxis sicherstellen sollen, wobei insbesondere auf die Entwicklung
von Schlüsselqualifikationen wie Kommunikations- und
Kooperationsfähigkeit sowie Teamarbeit besonders Wert gelegt
wird.
Berufliche
Fähigkeiten
An
der höheren Lehranstalt für Gartenbau, Garten- und
Landschaftsgestaltung - Erwerbsgartenbau wird mindestes eine lebende
Fremdsprache unterrichtet. In projektbezogner Arbeitsweise werden Kenntnisse und
Fähigkeiten in drei Bereichen, im allgemeinbildenden, im fachtheoretischen
und im fachpraktischen Bereich vermittelt. Der fachliche Bereich umfasst neben
der Fachausbildung im engeren Sinn, auch Lehrinhalte zur Lösung von
betriebs- und volkswirtschaftlichen Aufgaben in Verbindung mit moderner
Datentechnik und Informationsverarbeitung.
Hauptaufgabe
der Absolventen sind die technische Planung und Durchführung garten- und
landschaftsbaulicher Maßnahmen, die Gestaltung von Freiräumen im
städtischen und ländlichen Bereich sowie die Führung von
Obstbaubetrieben, Baumschulen und Betrieben der Gartengestaltung
einschließlich der Beurteilung ökonomischer und ökologischer
Fragen sowie qualitätssichernder Maßnahmen.
Im
Bereich Umwelt und Raumordnung ist das ökologische Systemdenken des
Absolventen für die Beurteilung biologischer Systeme, für die Planung
und Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen zur Erhaltung von
Landschaft und Lebensraum und für die Mitwirkung bei
Umweltverträglichkeitsprüfungen von Bedeutung.
Im
land- und forstwirtschaftlichen Beratungsdienst liegt die Hauptaufgabe in der
Durchführung von Einzel- und Gruppenberatungen und in der Betreuung bei
Betriebsumstellungen in Verbindung mit der Erstellung von Betriebs- und
Marktanalysen und der Entwicklung von Investitions- und
Finanzierungskonzepten.
Zugang
zu Berufen
Die
Ausbildung vermittelt eine höhere berufliche Bildung, die am Arbeitsmarkt
unmittelbar umsetzbar ist und die Verwendung in gehobenen Berufen
ermöglicht. Die Absolventen verfügen über einen vergleichbar
hohen beruflichen Ausbildungsstand wie Absolventen postsekundärer
Ausbildungsgänge in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
können ähnliche Verantwortungen übernehmen sowie entsprechende
Aufgaben ausüben. Für die selbständige Erwerbstätigkeit
müssen neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen zur
Ausübung eines Gewerbes, die allfälligen spezifischen Praxis- und/oder
Befähigungsprüfungsnachweise erfüllt werden. Absolventen der oben
angeführten Lehranstalt können nach Erfüllung der erforderlichen
Voraussetzungen zum Beispiel das Handwerk eines Gärtners oder Floristen
oder das Gewerbe eines Handelsagenten ausüben oder ein Handelsgewerbe
führen.
Aus den oben aufgelisteten
Unterrichtsgegenständen und den dabei angestrebten Ausbildungszielen und
beruflichen Fähigkeiten, lässt sich nach Meinung des Senates ableiten,
dass in dieser Lehranstalt nicht nur auf den vom Berufungswerber ausgeübten
Beruf abgestimmte Inhalte vermittelt werden, sondern ganz allgemeine und weit
über die berufliche Tätigkeit eines Gärtners hinausgehende Themen
Inhalt dieser Schule sind. Allein der Umstand, dass - wie oben angeführt -
die allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstände überwiegen und die
Schule mit einer Reifeprüfung abgeschlossen wird, mit der die Berechtigung
zum Studium an einer Universität oder Hochschule erworben wird, lässt
erkennen, dass das hierbei vermittelte Wissen eine umfassende
Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstellt und nicht nur der
spezifischen fachlichen Weiterbildung des vom Berufungswerber bereits erlernten
Berufes dient. Auch die oben beschriebenen an dieser Schule erworbenen
beruflichen Fähigkeiten und der erlangbare Titel eines "Ingenieur" lassen
erkennen, welch breite und gediegene Ausbildung an dieser Schule vermittelt
wird, die über die bloße Fortbildung der im bisherigen Beruf
erworbenen Kenntnisse weit hinausgeht. Es wird nicht nur die Berechtigung
für ein Hochschulstudium geschaffen, sondern auch der Einstieg in
verschiedene höherwertige Berufszweige ermöglicht, die nicht auf den
bisherigen Beruf des Berufungswerbers beschränkt sind. Die Verwertbarkeit
von Teilen der an dieser Schule erworbenen Kenntnisse im vom Berufungswerber
erlernten Beruf als Gärtner, rechtfertigt es dagegen für sich allein
nicht, von einer spezifisch fachlichen Weiterbildung (=Fortbildung) in dem von
ihm bereits ausgeübten Beruf zu sprechen.
Wie bereits oben
ausgeführt hat der Verwaltungsgerichtshof die Ausbildung an höheren
Schulen wie u.a. an einer Höheren Technischen Lehranstalt oder einer
Handelsakademie auch dann als Berufsausbildung angesehen, wenn diese Ausbildung
neben einen bereits ausgeübten Beruf im Rahmen eines zweiten Bildungsweges
erfolgt.
Ebenso wie bei einer
Höheren Technischen Lehranstalt oder einer Handelsakademie handelt es sich
auch bei der vom Berufungswerber besuchten HBLuVA f.G. um eine berufsbildende
höhere Schule, die wie oben ausgeführt, mit Matura abgeschlossen wird
und eine umfassende Ausbildungsgrundlage für eine Vielzahl verschiedener
Berufe darstellt und nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung
(Fortbildung) in dem bereits ausgeübten Beruf dient. Nur der
Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass der Berufungswerber den
Beruf des Gärtners kaum ausgeübt hat, sondern unmittelbar nach
Vollendung seiner Lehrzeit die oben angeführte schulische Ausbildung an der
HBLuVA f.G. begonnen hat und nur soweit es ihm neben dem Schulbesuch
möglich war, gelegentlich bei einem Gärtner stundenweise gearbeitet
hat. Merkmal einer beruflichen Fortbildung ist es aber insbesondere, dass sie
der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bereits ausgeübten
Beruf dient (vgl. VwGH v. 22.11.1995, 95/15/0161). Wird aber - wie im
gegenständlichen Fall - nach Abschluss der Lehre unmittelbar eine
schulmäßige Weiterbildung angestrebt, so liegt keine
Berufsfortbildung, sondern eine Berufsausbildung vor (vgl. VwGH 6.2.1963, Zl.
144/62).
In Würdigung der
Gesamtumstände, nämlich der Dauer der Schule, dem Inhalt der
Unterrichtsgegenstände, der mit dem Schulabschluss erworbenen Berechtigung
für ein Hochschulstudium und dem unmittelbaren Anschluss der schulischen
Ausbildung nach Vollendung der Lehre, gelangt der Senat zur Auffassung, dass -
wie bereits dargelegt - an dieser Schule Wissen vermittelt wird, das über
den Rahmen der Verbesserung bestehender beruflicher Kenntnisse und
Fähigkeiten des Berufungswerbers hinausgeht. Der Schulbesuch an der HBLuVA
f.G stellt für den Berufungswerber daher Berufsausbildung und nicht
Berufsfortbildung dar, weshalb die dafür geltend gemachten Aufwendungen
nicht als Werbungskosten anerkannt werden konnten.
3)
ESt- Vorauszahlungen 2001:
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der
Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die
Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
Einkommensteuerschuld für
das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge
im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988. Der so ermittelte Betrag wird, wenn
die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende
Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres
Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr
erhöht.
Gemäß
§ 45 Abs.
4 leg. cit. kann das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich
für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Eine Anpassung
kann sowohl von Amts wegen als auch auf begründeten Antrag des
Abgabepflichtigen erfolgen.
Der Berufungswerber behauptet
nicht, dass die vom Finanzamt festgesetzte ESt- Vorauszahlung für 2001
nicht der oben angeführten Bestimmung des § 45 Abs. 1 EStG entsprochen
hätte, sondern beantragt gemäß
§ 45 Abs. 4 EStG vielmehr
die Anpassung der Vorauszahlung bzw. Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides
2001, weil er im Jahr 2001 keine Übergangsgebührnisse mehr erhalten
habe. Der Berufungswerber meint damit, dass die Übergangsgebührnisse
im Wege des Progressionsvorbehaltes im Einkommensteuerbescheid für 1999,
auf dem die Vorauszahlung für 2001 basiert, zu einer Erhöhung der
Einkommensteuer für 1999 und damit auch zu einer höheren Vorauszahlung
für 2001 geführt habe.
Der Berufungswerber hat im Jahr
2001 zwar keine Übergangsgebührnisse erhalten, bezog aber in diesem
Jahr mit 155.228 S höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
als im Vergleichsjahr 1999, in dem diese nur 16.256 S betrugen. Eine
Einkommensteuererklärung für 2001 ist bis dato nicht eingereicht
worden. Eine fernmündliche Auskunft beim Berufungsweber ergab, dass er wie
in den Vorjahren auch im Jahr 2001 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erzielt hat. Bei gleich hohen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wie
in den Vorjahren von rd. 83.000 S und bei gleichen Absetzbeträgen
(Alleinverdiener-, Arbeitnehmer-, Unterhalts-, Verkehrs- und Allgemeinen
Steuerabsetzbetrag) wird die voraussichtliche Einkommensteuer für 2001
somit rd. 11.000 S betragen.
Die Vorauszahlung an
Einkommensteuer für 2001 und Folgejahre wird daher mit 800 €
(11.008,24 S) festgesetzt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden
Innsbruck,
10. März 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 10 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ProgressionsvorbehaltStudienbeihilfenAusbildungFortbildungGärtnerberufsbildende höhere SchuleVorauszahlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0176-I/02
- Stammnummer
- 2992
- Gültig
- 10.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF