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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1022-L/09

Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 22 Abs. 3 lit. b DBA-USA 1996 ist eine amerikanische Sozialversicherungspension auf Grund der Befreiungsmethode in Österreich für den Steuersatz der inländischen Einkünfte zu berücksichtigen. Die amerikanische Quellensteuer ist dabei weder als Werbungskosten (§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) abzugsfähig, noch anrechenbar nach § 46 EStG oder DBA-USA Anwendbarkeit des § 33 Abs. 11 EStG 1988 vor 2007 über Antrag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1022-L/09vom 07.10.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bw. rügt auch, dass das Finanzamt bei der Veranlagung mit dem bekämpften Bescheid für das Jahr 2006 und in der Berufungsvorentscheidung in Abweichung vom Erstbescheid vom 4. Juni 2007 den Veranlagungsfreibetrag nach § 41 Abs. 3 EStG 1988 nicht mehr berücksichtigt hat. In dem mit der Überschrift Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften versehenen § 41 EStG 1988 wird Folgendes geregelt: § 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn 1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt, 2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. 3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind, 4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen, 5. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen. 6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden. (2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden. (3) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen. Im gegenständlichen Fall hat die amerikanische Sozialversicherungspension, die wie oben ausgeführt brutto (= ohne Abzug der Amerikanischen Quellensteuer) anzusetzen ist, im Jahr 2006 1.942,55 € betragen. Da der Betrag des Doppelten des Freibetrages von 1.460,00 € (730 x 2) überschritten wurde, steht dem Bw. auf Grund der Einschleifregelung des § 41 Abs. 3 EStG 1988 kein Freibetrag zu. Gleiches gilt für 2007 (Auslandspension brutto 1.839,79 €). Zum Vorbringen des Bw, die steuerliche Belastung komme im gegenständlichen Fall de facto einer Doppelbesteuerung gleich, wird Folgendes bemerkt: Generell ist weder die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt noch die Anrechnungsmethode für den Steuerpflichtigen vorteilhafter (Doralt/Ruppe, Steuerrecht II 5. Auflage, Tz 641): Bei gleichem Steuerniveau in beiden Staaten bringt die Befreiungsmethode für den Steuerpflichtigen gegenüber der Anrechnungsmethode einen Progressionsvorteil, weil die Einkünfte im Quellenstaat mit niedrigeren Steuersätzen versteuert werden (keine Progression). Liegt das Steuerniveau im Quellenstaat unter dem des Wohnsitzstaates, so kommt es bei der Anrechnungsmethode zu einer Steuernachholung. Durch die vom Anrechnungshöchstbetrag (vgl. Art. 22 Abs. 3 lit. a DBA-USA) bewirkte verminderte Anrechnung wird die geringere ausländische Steuerbelastung durch eine höhere inländische Steuerbelastung kompensiert. Im gegenständlichen Fall wurden in den beiden Berufungsjahren in den USA von der amerikanischen Pension von 1.942,55 € (2006) und 1.839,79 € (2007) ein Betrag von 495,69 € (2006) und 469,59 € (2007) einbehalten. Dies entspricht einem Steuersatz von ca. 25 %. Bei der Veranlagung der beiden Jahre ergab sich in der Berufungsvorentscheidung für 2006 eine Nachzahlung von 339,48 € und beim bekämpften Bescheid für 2007 eine Nachzahlung von 315,63 €. Wenn man unterstellt, dass von den genannten Nachzahlungsbeträgen nichts auf eine Nachholwirkung durch Veranlagung der lohnsteuerpflichtigen inländischen Pension entfällt, errechnet sich eine Gesamtsteuerbelastung durch die amerikanische Pension für 2006 von 835,17 € und für 2007 von 785,22 €. Dies entspricht jeweils ca. 43 % der amerikanischen Pension. Wenn man andererseits im gegenständlichen Fall die Wirkung der Anrechnungsmethode mit jener der Befreiungsmethode vergleicht zeigt sich z.B. für 2007 Folgendes: Im ursprünglichen Bescheid vom 14. Mai 2008 ergab sich bei Anwendung der Anrechnungsmethode (Anrechnung amerikanischer Steuer in Höhe von 410,42 €) eine Nachforderung von 328,25 €. Zuzüglich der tatsächlich einbehaltenen Quellensteuer von 469,59 € ergäbe dies eine Gesamtbelastung von 797,84 €. Dem gegenüber erweist sich die Gesamtbelastung durch die Befreiungsmethode nach dem bekämpften Bescheid vom 14. Jänner 2009 (Nachforderung 315,63 zuzüglich 469,59) von 785,22 € als geringer. Dazu kommt noch, dass die amerikanische Pension im Bescheid vom 14. Mai 2008 zu Unrecht netto (abzüglich Quellensteuer) angesetzt worden ist. Die verfahrensrechtliche Grundlage der Beseitigung durch Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO für 2007 hat der Bw. ebenso wenig wie die Rechtmäßigkeit der Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO für 2006 bekämpft. Nach obigen Ausführungen besteht kein Zweifel, dass die amerikanische Sozialversicherungspension brutto für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes (Befreiungsmethode) bei der Festsetzung der inländischen Einkommensteuer zu berücksichtigen ist. Das Finanzamt hat dabei zu Gunsten des Bw. antragsgemäß die Bestimmung des § 33 Abs. 11 BAO in der Berufungsvorentscheidung auch für 2006 angewendet. Auf die beiden Berufungsvorentscheidungen wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Hinsichtlich der rechnerischen Darstellung für das Jahr 2006 wird ebenfalls auf die ergangene Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2009 und deren Wiedergabe in dieser Berufungsentscheidung (S 9f) verwiesen. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 7. Oktober 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1022-L/09
Stammnummer
43173
Gültig
07.10.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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