Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4309-W/02
Progressionsvorbehalt bei Vorliegen von (negativen) Auslandseinkünften und besonderer Progressionsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4309-W/02vom 07.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei gleichzeitigem Vorliegen von steuerfreien Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) und (negativen) Auslandseinkünften ist zunächst eine Hochrechnung jener Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der Transferleistungen bezogen wurden, vorzunehmen. Die sich ergebende Steuer ist jener gegenüberzustellen, die sich bei einer Vollbesteuerung der Transferleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn ergeben würde (Kontrollrechnung). Falls die Kontrollrechnung eine niedrigere Steuerbelastung ergibt, unterbleibt die Hochrechnung. Für den Progressionsvorbehalt-Ausland wird dann die Steuerbelastung auf das tatsächliche steuerpflichtige Welteinkommen (ohne Arbeitslosengeld) ermittelt. Dieser Prozentsatz wird dann auf das tatsächliche steuerpflichtige Inlandseinkommen (ohne Arbeitslosengeld) angewendet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des T.T. , B. , B.straße, vertreten durch Ernst & Young,
1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein deutscher
Staatsangehöriger, war im Streitjahr in Österreich wohnhaft und
unbeschränkt steuerpflichtig. Der Bw. hat vom 1.1. bis 31.7. 2000 sowie vom
18.9. bis 21.12.2000 lohnsteuerpflichtige Einkünfte von zwei
inländischen Arbeitgebern bezogen. Vom 19.8. bis 17.9. 2000 bezog er
Arbeitslosengeld. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000
machte er negative Einkünfte (Verluste) aus Vermietung und Verpachtung
eines Objektes in Deutschland geltend, welche in Österreich der
Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt unterliegen. Die
Einkommensteuerveranlagung erfolgte erklärungsgemäß. Trotzdem
brachte die steuerliche Vertretung des Bw. eine Berufung ein, welche wie folgt
begründet wurde:
"Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den
Durchschnittssteuersatz wurden bei Abzug der negativen ausländischen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung statt S 138.862,00
tatsächlich nur S 124.229,00 berücksichtigt. Wie mit Ihnen heute
telephonisch besprochen würde die korrekte Bemessungsgrundlage zur
Berechnung des Durchschnittssteuersatzes nach Abzug der negativen Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 138.862,00
tatsächlich bei S 2.704.867,00 liegen (statt laut Bescheid bei
S 2.719.500,00)."
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung mit
folgender Begründung abgewiesen:
"Da die Arbeitslosenunterstützung in Höhe von ATS
14.633 bei der Ermittlung des maßgeblichen Steuersatzes in dem Betrag von
ATS 2.719.500,-- eingerechnet wurde."
Der daraufhin eingebrachte Vorlageantrag wurde
folgendermaßen begründet:
"In Ergänzung zu unserer Berufungsbegründung vom
20.03.2002 erlauben wir uns Sie darauf hinzuweisen, dass sich unter Einrechnung
der Arbeitslosenunterstützung ein maßgeblicher Steuersatz in der
Höhe von 45,61% ergibt, welcher auch mit unseren Berechnungen konform geht.
Dieser errechnete Steuersatz in der Höhe von 45,61% ist daher auf das
maßgebliche Einkommen für das Jahr 2000 in der Höhe von ATS
2,843.729,-- anzuwenden und nicht wie im Bescheid ausgewiesen ein Steuersatz von
45,85 %. Unter Anwendung des errechneten Steuersatzes von 45,61 % auf das
Einkommen für das Jahr 2000 in der Höhe von ATS 2,843.729,-- sollte
sich hiemit eine Gutschrift für das Jahr 2000 in der Höhe von ca.
€ 726,-- ergeben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ging die steuerliche Vertretung des
Bw. ursprünglich von der Annahme aus, dass nicht den gesamten negativen
ausländischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
berücksichtigt worden seien, was jedoch nicht der Fall war. Da auch die
Begründung der Berufungsvorentscheidung offensichtlich keine Klarheit
über die Steuerberechnung brachte, wurde im Vorlageantrag der
maßgebliche Steuersatz in Frage gestellt.
Der Grundsatz des Progressionsvorbehalts, dass auf die dem
Wohnsitzstaat zur Besteuerung überlassenen Einkommensteile jener Steuersatz
anzuwenden ist, der auf das Gesamteinkommen der steuerpflichtigen Person
entfallen würde, ist auch bei Vorliegen von negativen Einkünften
anzuwenden.
Bei der Anwendung des Progressionsvorbehaltes sind zwei
Berechnungsgänge zu unterscheiden. Im ersten Gang ist der
Durchschnittssteuersatz für das Gesamteinkommen zu berechnen, während
im zweiten Berechnungsgang die tatsächliche Veranlagung und
Steuerberechnung vorzunehmen ist (vgl. Hofstätter-Reichel, EStG-Kommentar
zu § 33 EStG 1988, Tz. 18).
Bei der Berechnung des Progressionssteuersatzes ist
folgendermaßen vorzugehen: Im ersten Schritt ist das gesamte
progressionswirksame Welteinkommen ohne gem. §§ 67 und 69 EStG 1988
mit festen Sätzen versteuerte Bezüge unter Einbeziehung von
Einkünften zu ermäßigten Steuersätzen (§§ 37 und
38 EStG 1988) zu ermitteln . Davon sind negative Einkommensbestandteile wie
Verluste, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (VwGH
11.10.1977, 1830/77) und sonstige Abzüge (z.B. §§ 41, 104 und 105
EStG 1988) abzuziehen (hier: 2,843.729 minus 138.862 = 2,704.867). Im zweiten
Schritt wird die auf das Welteinkommen entfallende Einkommensteuer berechnet.
Dabei ist § 33 Abs.10 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Im dritten Schritt wird der Durchschnittssteuersatz nach
der Formel "Österreichische Einkommensteuer mal 100 dividiert durch
veranlagungspflichtiges Welteinkommen" ermittelt . Im vierten Schritt wird die
inländische Steuerschuld berechnet. Dabei sind die ausländischen
Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Der
Durchschnittssteuersatz ist nur auf das im Inland zu versteuernde Einkommen
anzuwenden. (Ein nochmaliger Abzug der Absetzbeträge nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes ist unzulässig.) Ausländische Einkünfte
erhöhen somit indirekt über den höheren Steuersatz die
inländische Steuerschuld bzw. senken negative ausländische
Einkünfte den Steuersatz, sodass sich der
Progressionsvorbehalt im Fall von Verlusten zugunsten des Steuerpflichtigen
auswirken kann (negativer Progressionsvorbehalt, siehe
Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, zu § 1 EStG, 28. Lieferung, S. 17
oben und die dort zitierte Judikatur).
Der Bw. hat jedoch im Streitjahr auch sogenannte
Transferleistungen, nämlich Arbeitslosengeld, bezogen. Daher ist
zusätzlich folgende Rechtslage zu berücksichtigen:
Gemäß
§ 3 Abs. 2
EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. I Nr. 144/2001, sind, falls der Steuerpflichtige
steuerfreie Bezüge ua. im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988
(das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder
an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für einen Teil des
Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988)
auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch
nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu
besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte
ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch
nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher
Bezüge ergeben würde.
§ 33 Abs. 10 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass, wenn im Rahmen einer Veranlagung
bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden ist, dieser
nach Berücksichtigung der Abzüge nach den
§ 33 Abs. 3 bis 7 EStG 1988 (ausgenommen
Kinderabsetzbeträge nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988)
zu ermitteln ist. Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen; BGBl 1993/818 ab 1994). Das
Erfordernis der Durchschnittssteuerbelastung besteht u.a. bei Vorliegen eines
Progressionsvorbehalts bei Auslandseinkünften und bei Berechnung des
besonderen Progressionsvorbehaltes gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988
(z.B. bei Arbeitslosengeldbezug; VwGH 26.5.1998, 97/14/0067 ua.)
Für den vorliegenden Fall bestimmt somit § 3 Abs.
2 EStG, dass dann, wenn Arbeitslosenbezüge nur für einen Teil des
Kalenderjahres zufließen, die für das restliche Kalenderjahr
bezogenen laufenden Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen sind.
Die Hochrechnung betrifft aber nur jene Einkünfte, die
außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der Transferleistungen (z.B.
Arbeitslosengeld) bezogen wurden ("für das restliche
Kalenderjahr")
Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt. Der
Prozentsatz der Durchschnittssteuerbelastung wird auf das im Kalenderjahr
tatsächlich erzielte zu versteuernde Einkommen angewendet. Die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung auch der Transferleistungen ergeben würde. Daher ist die sich
ergebende Steuer jener gegenüberzustellen, die sich bei einer
Vollbesteuerung der Transferleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn ergeben
würde (Kontrollrechnung). Maßgebend ist jeweils die niedrigere
Steuerbelastung.
Daher erfolgte zunächst für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für den im Bescheid als solchen bezeichneten
"Durchschnittssteuersatz" (das ist jedoch nicht der letztendlich
tatsächlich angewendete Steuersatz!) eine Gegenüberstellung von
Hochrechnung und Kontrollrechnung:
|
(alle
Beträge in ATS)
|
Hochrechnung
|
Kontrollrechnung
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
2.706.667,00
|
2.706.667,00
|
Progressionseinkünfte
|
0,00
|
14.656,00
|
Werbungskostenpauschale
(§ 16 EStG 88)
|
-1.800,00
|
-1.800,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
2.704.867,00
|
2.719.523,00
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 88)
|
-0,00
|
-0,00
|
Einkommen
|
2.704.867,00
|
2.719.523,00
|
Bemessungsgrundlage
§ 3 (2) EStG 88: Tage 30, Betrag:14.656,00 2.706.667,00/ 335
* 365 - 0,00 - 1.800,00
|
2.947.255,09
|
|
fiktive
Bemessungsgrundlage
|
2.947.255,09
|
2.719.523,00
|
fiktive
Bemessungsgrundlage (gerundet)
|
2.947.300,00
|
2.719.500,00
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
1.360.150,00
|
1.246.250,00
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-500,00
|
-500,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-4.000,00
|
-4.000,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-1.500,00
|
-1.500,00
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
1.354.150,00
|
1.240.250,00
Im gegenständlichen Fall würde die
Umrechnungsvariante eine höhere Steuerschuld ergeben als bei Besteuerung
auch des Arbeitslosengeldes, daher ist gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG
1988 die Kontrollrechnung maßgebend. Dazu ist festzuhalten, dass diese
Vorgangsweise des Finanzamtes zur Gänze der geltenden Rechtslage
entspricht, da der hier vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 (siehe oben)
fällt.
Im vorliegenden Fall wurde somit eine Kontrollrechnung
angestellt, aus der sich ergibt, dass die für den Bw. günstigere
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge S 1.240.250,-- das sind
45,6054 % (45,61 %) der Kontrollrechnungsgrundlage
(S 2.719.523,--) betragen würde. Dieser Prozentsatz ist vorerst auch
als Durchschnittssteuersatz im Bescheid ausgewiesen.
Zur Erklärung noch ein Hinweis zu der
Bescheiddarstellung (Seite 1):
Die (vorläufige) Bemessungsgrundlage für den
(vorläufigen) Durchschnittssteuersatz wurde wie folgt
ermittelt:
|
Einkommen
|
2.843.729
S
|
Abzügl.
ausländische Verluste
|
-138.862
S
|
Zuzüglich
Arbeitslosengeld
|
+14.656
S
|
Bemessungsgrundlage
(vgl. Bescheidbegründung)
|
2.719.523
S
(gerundet
2.719.500)
Für den Progressionsvorbehalt-Ausland wird aber die
Steuerbelastung auf das tatsächliche
steuerpflichtige Welteinkommen (mit den negativen
Auslandseinkünften, aber ohne das steuerfreie Arbeitslosengeld, das sind
S 2.704.867,--) ermittelt:
1,240.250 x 100 : 2,704.867 =
45,85 % (gerundet)
Dieser Prozentsatz wird dann auf das
tatsächliche steuerpflichtige
Inlandseinkommen (ohne Arbeitslosengeld, das sind 2.843.729,- =
"Einkommen" laut Bescheidseite 1) angewendet und steht so auf Seite 2 auch im
Bescheid: "Gem. § 33 EStG 1988 45,85
% von 2.843.729 = 1.303.849,75"
Aus diesem Grund wurde im Streitjahr - wie vom
unabhängigen Finanzsenat nochmals nachkontrolliert wurde - die Steuer in
rechtlich zutreffender Höhe festgesetzt, wobei auch die einbehaltene
Lohnsteuer angerechnet wurde. Die Vorgangsweise des Finanzamtes erweist sich
sohin, wie bereits angeführt, als richtig.
Die Berufung war daher abzuweisen. Wien, am 7. Juni
2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4309-W/02
- Stammnummer
- 10246
- Gültig
- 07.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF