Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0242-F/04
Unternehmensberater gilt als gewerbliche Tätigkeit iSd DBA-Liechtenstein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0242-F/04vom 29.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des bfadr, vertreten durch
Morik.Schertler.Nägele Wirtschaftstreuhand OEG, 6900 Bregenz,
Römerstraße 30, vom 6. Juli 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bregenz vom 8. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer wohnt in Österreich und ist
in Liechtenstein als selbständiger Unternehmensberater tätig.
Das Finanzamt Bregenz hat die vom Berufungsführer im
Jahr 2003 in Liechtenstein erzielten Einkünfte der Einkommensteuer
unterzogen.
In der Berufung vom 23. April 2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"Die Berufung
richtet sich:
gegen die
Zurechnung und Versteuerung in Österreich der in der festen Einrichtung in
Liechtenstein erzielten Einkünfte aus einem freien Beruf
(Unternehmensberater - Ingenieur)
b) falsche
Berechnung der ausländischen Einkünfte (Einkünfte aus
Deutschland) für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes
c)
Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben
(Krankenversicherung/Pflegepflichtversicherung) und Sonderausgaben
d)
Nichtanrechnung der ausländischen Steuer
Begründung:
a) Die
vorgenommene Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Österreich wurde im
Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass zum Zeitpunkt des
Abschlusses des DBA mit Liechtenstein (1970) die Tätigkeit als
Unternehmensberater nicht als freier Beruf i.S.d. Art 14 subsumierbar war und
deshalb eine Zuordnung zu Art 7 i.V.m Art. 23 und Versteuerung in
Österreich zur Folge hat. Grundlage war eine UFS Entscheidung vom
27.11.2003. Gegen diese Entscheidung des UFS wurde am 13.01.2004 eine Beschwerde
beim VwGH eingereicht - ZI. 2004/15/0012. Die UFS-Entscheidung steht zudem im
Widerspruch zu den EAS 1964 - Begriff "freier Beruf" im DBA-Liechtenstein und
EAS 1948 -Verlegung einer Unternehmensberatungskanzlei nach Liechtenstein und
diese führen aus, dass es entscheidend darauf ankomme, ob die betreffende
Tätigkeit nach österr. Recht als freiberuflich selbständige oder
als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Bei einer freiberuflich
selbständigen Tätigkeit (Unternehmensberater -Ingenieur) sind die
Einkünfte die funktional einer festen Einrichtung in Liechtenstein
zugerechnet werden, gem. dem Abkommen in Österreich von der Besteuerung zu
befreien. Ebenfalls ist bei Anwendung jener DBA, die eine dem Art. 14 OECD-MA
(Fassung vor 2000) entsprechende Zuteilungsregel enthalten, den darin
verwendeten Begriffen "freier Beruf' und "sonstige selbständige Arbeit" auf
österr. Seite im Zweifel stets jener Inhalt zugeschrieben worden, der
diesen Begriffen im innerstaatlichen Recht zukommt (Art. 3 Abs. 2 OECD-MA).
Verlegt daher ein österr. Unternehmensberater, der bisher als freiberuflich
tätiger Unternehmensberater in Österreich besteuert worden ist, sein
Unternehmen nach Liechtenstein, dann findet auf seine Unternehmensgewinne Art.
14 DBA Liechtenstein Anwendung. [Der Berufungsführer] hat seine
Tätigkeit als Unternehmensberater -Ingenieur bisher nur in Liechtenstein
ausgeübt. Im Art. 14 Abs 2 ist ausgeführt, dass der Ausdruck "freier
Beruf" insbesondere die selbständige Tätigkeit u.a. der "Ingenieure"
umfasst. [Der Berufungsführer] ist Diplomingenieur (FH)
(Wirtschaftsingenieur) und seine Tätigkeit im Rahmen der
Unternehmensberatung umfasst auch die technische Entwicklung von Systemsoftware
(Informationstechnologie) insbesondere Logistiksoftwaresysteme und kann somit
auch dem freien Beruf der Ingenieure zugeordnet werden, sodass Art. 14
anzuwenden ist.
b) bei der
Berechnung der ausländischen Einkünfte wurde ein Betrag von EUR
30.643,18 angesetzt. Dieser Betrag ist auf EUR 20.994,-- zu berichtigen und
umfasst folgende Einkünfte: Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR
-13.956,-- (Verlust), Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 43.915,--
und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung EUR -8.965,--
(Werbungskostenüberschuss), somit EUR 20.994,--. Auf die bereits
eingereichten Erklärungen 2003 wird verwiesen.
c) [Der
Berufungsführer] hatte im Jahre 2003 Beiträge zu Versicherungen
(Krankenversicherung mtl. EUR 353,05, Pflegepflichtversicherung mtl. EUR 19,45
und Lebensversicherung mtl. 144,85) zu leisten und Steuerberatungskosten EUR
339,71 zu zahlen und konnten infolge der beschränkten Steuerpflicht in
Deutschland nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Hinsichtlich
der Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung besteht
Versicherungspflicht und es wird beantragt, sofern der Berufung gegen Pkt a)
nicht stattgegeben wird, die
Krankenversicherungsbeiträge/Pflegepflichtversicherung im zulässigen
Höchstausmaß als Betriebsausgaben anzuerkennen und den Restbetrag
sowie die anderen Versicherungsbeiträge und Steuerberatungskosten als
Sonderausgaben infolge der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich
zu berücksichtigen. Die entsprechenden Nachweise werden beigelegt.
d) bei einer
Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Österreich
ist die in Liechtenstein erhobene Steuer auf die österr. Einkommensteuer
anzurechnen. Der Steuerbescheid liegt derzeit noch nicht vor und es wird bei
Entrichtung der ausländischen Steuer die Anrechnung
beantragt."
Der Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 26. Juli 2004 teilweise stattgegeben. In
der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
"Seit
Inkrafttreten des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören Einkünfte aus
der Berufstätigkeit der Unternehmensberater zu den Einkünften aus
freiberuflicher Tätigkeit. Das Einkommensteuergesetz selbst enthält
keine Definition des Begriffes "Unternehmensberater". Nach den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage jedoch sollten unter die Gruppe der
Unternehmensberater (§ 22 Z 1 lit. b ESTG 1988) Personen fallen, die ihre
Befähigung zur Unternehmensberatung durch ein abgeschlossenes
Hochschulstudium oder durch Ablegung einer Prüfung gemäß der
Verordnung BGBl. II Nr. 34/1998 bzw. BGBI. Nr. 254/1978 erworben haben. Sind die
Voraussetzungen erfüllt und wird die Tätigkeit der in § 22 EStG
1988 genannten Berufstätigkeit eines Unternehmensberaters zugeordnet, ist
festzuhalten, dass selbst dann die Einkünfte als Unternehmensberater auf
Grund des statischen Verständnisses des Begriffes "selbständiger
Arbeit" im Art. 14 DBA-Liechtenstein unter die Zuteilungsregel des Art. 7 Abs. 1
DBA-Liechtenstein zu subsumieren sind. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der entsprechende Abkommensbegriff nach der
innerstaatlichen Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens zu
interpretieren (vgl. zur Maßgeblichkeit des österreichischen Rechtes
im Zeitpunkt des Abschlusses des Doppelbesteuerungsabkommens VwGH
27.8.1991,90/14/0237; VwGH 21.5.1997,96/14/0084; VwGH 20.9.2001, 2000/15/0116).
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in seinen Erkenntnissen die Auffassung, dass
es unzulässig und rechtsirrig sei, den Abkommensbegriff dynamisch zu
interpretieren, nämlich in dem Sinn, dass jede Änderung des
Einkommensteuergesetzes auch ohne ausdrückliche Regelung in der Anwendung
des Doppelbesteuerungsabkommens Niederschlag finde. Dass dem nicht so sein
könne, ergebe sich bereits aus dem Charakter des
Doppelbesteuerungsabkommens als völkerrechtlichem Vertrag, der nicht durch
gesetzgeberische Maßnahmen eines Vertragspartners einseitig änderbar
sei. Eine nach Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens eintretende
Änderung des innerstaatlichen Rechts könne keine Rückwirkung auf
die Abkommensauslegung auslösen. Der Abkommensbegriff "selbständige
Arbeit" ist demnach so zu interpretieren, wie sich die (innerstaatliche)
Rechtslage bei Abschluss des Abkommens dargestellt hat. Unabhängig davon,
welche Absicht des Gesetzgebers hinter der Aufnahme der Tätigkeit eines
Unternehmensberaters in den Katalog der freien Berufe stand, ist Tatsache, dass
die Tätigkeit eines Unternehmensberaters kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Bestimmung im EStG 1988 zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit führt. Aufgrund der Regelung des § 22 Z 1
lit. b EStG 1988 zählen erst seit dem Jahr 1989 die Einkünfte aus der
Tätigkeit als Unternehmensberater zu den Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit. Nach der innerstaatlichen Rechtslage im
Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens - hier im Jahre 1970 - führte eine
derartige Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (zur von Lehre
und Rechtsprechung bezüglich der Qualifikation der Einkünfte eines
Unternehmensberaters vor dem Inkrafttreten des EStG 1988 vertretenen Auffassung
vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer -EStG 1972, § 22 Tz 48
und die dort zitierte Judikatur). Aufgrund des statischen Verständnisses
der selbständigen Arbeit in Art. 14 DBA-Liechtenstein ist die
innerstaatliche Änderung der steuerlichen Behandlung von
Unternehmensberatern unbeachtlich. Deshalb ist abkommensrechtlich auch nicht die
Zuteilungsnorm für selbständige Arbeit iSd Art. 14 DBA-Liechtenstein,
sondern jene für Unternehmensgewinne iSd Art. 7 DBA-Liechtenstein
maßgeblich. Demzufolge hat Österreich als Wohnsitzstaat das Recht,
die gesamten Liechtensteinischen Unternehmensgewinne zu besteuern. Die in
Liechtenstein erhobene Steuer wird (wenn deren Höhe bekannt ist) auf die
inländische Einkommensteuer angerechnet.
Bezüglich
des Berufungsbegehrens lit. bund c wird der Progressionsvorbehalt
abgeändert und mit € 20.654,29 berücksichtigt. Die
Steuerberatungskosten sind im Zusammenhang mit den ausländischen
Einkünften erwachsen und werden daher beim Progressionsvorbehalt in Abzug
gebracht.
Die Ermittlung
der Höhe wird in der Berechnung dargestellt:
|
ausländische
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-13.956,--
|
ausländische
Einkünfte aus selbst. Tätigkeit
|
+43.915,--
|
ausländische
Einkünfte aus V&V
|
-8.965,--
|
abzügl.
Steuerberatungskosten
|
-339,71
|
Progessionsvorbehalt
|
20.654,29
Die
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vermindern sich um den
Höchstbeitrag an Krankenversicherungsbeiträgen für das Jahr 2003
um € 3.716,16.
Als
Sonderausgaben werden € 2.492,04 in Ansatz gebracht."
Im Vorlageantrag vom 20. August 2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"Den
Ausführungen in der Begründung der Berufungsvorentscheidung halte ich
- zur vorgenommenen Besteuerung der Einkünfte aus der Tätigkeit als
Unternehmensberater im Ansässigkeitsstaat Österreich entgegen:
In der Berufung
wurde auch angeführt und erläutert, ob die ausgeübte
Tätigkeit nicht auch dem freien Beruf "Ingenieur" (Wirtschaftsingenieur)
gem. § 14 Abs. 2 DBA Liechtenstein zugeordnet werden kann und in der
Begründung wurde darauf nicht eingegangen.
Zudem wird auf
die EAS 2455 verwiesen (Unternehmensberatung im Wege eines liechtensteinischen
Büros) aus der eine Anwendung des Art. 14 DBA-Liechtenstein klar
hervorgeht. Eine Auslegung auf Grund des statischen Verständnisses ist
darin nicht ausgeführt."
Mit Telefax vom 7. Jänner 2008
übermittelte der UFS dem steuerlichen Vertreter des Berufungsführers
folgenden Vorhalt:
"In der Berufung
bringen Sie vor, dass der Berufungsführer nicht nur Einkünfte als
Unternehmensberater, sondern auch Einkünfte als Ingenieur erzielt hat.
Sie werden
ersucht die Ingenieurtätigkeiten des Berufungsführers in Liechtenstein
zu beschreiben.
Weiters werden
Sie ersucht die in Liechtenstein erzielten Einkünfte für das Jahr 2003
auf die Tätigkeit als Unternehmensberater und auf die Tätigkeit als
Ingenieur aufzuteilen.
Weiters werden
Sie ersucht mitzuteilen wie hoch die in Liechtenstein entrichtete Steuer im Jahr
2003 war und diesen Bescheid vorzulegen."
Mittels Telefax vom 7. Februar 2008
übermittelte der UFS dem Berufungsführer die VwGH-Entscheidung vom
28. November 2007 2006/14/0057.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 29. Februar 2008
teilte der steuerliche Vertreter des Berufungsführers im Wesentlichen
mit:
"[Der
Berufungsführer] verzichtet auf die detaillierte Beschreibung der
Ingenieurtätigkeit in Liechtenstein sowie auf die Aufteilung der
Einkünfte als Unternehmensberater und Ingenieur, da [der
Berufungsführer] das Verfahren nun ohne weitere Erhebungen zum Abschluss
bringen möchte.
Die in
Liechtenstein entrichtete Steuer für das Jahr 2003 betrug lt.
Steuerabrechnung 2003 CHF 961,50. Es wird um Anrechnung der ausländischen
Steuer auf die österreichische Einkommensteuer gebeten."
Eine Kopie der Steuerrechnung war beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der in Vorarlberg ansässige Berufungsführer war
im Streitzeitraum in Liechtenstein als selbständiger Unternehmensberater
tätig. Strittig ist, ob diese Einkünfte in Österreich oder in
Liechtenstein steuerpflichtig sind.
Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle
natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, mit ihrem Welteinkommen. Grundsätzlich ist bei einem
internationalen Steuerfall zunächst der inländische
Besteuerungsanspruch nach inländischem Recht zu ermitteln. Zu klären
gilt es, ob steuerbare Einkünfte vorliegen und welcher Einkunftsart sie
gegebenenfalls zuzurechnen sind. Sodann ist auf der Grundlage des
Doppelbesteuerungsabkommens zu entscheiden, ob und inwieweit der
Besteuerungsanspruch aufrecht erhalten werden kann. Im letzten Schritt ist
schließlich der innerstaatlich ermittelte und dann abkommenskonform
adaptierte Besteuerungsanspruch nach inländischem Recht durchzusetzen.
Doppelbesteuerungsabkommen entfalten eine Schrankenwirkung
insofern, als sie eine sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergebende
Steuerpflicht begrenzen. Ob Steuerpflicht besteht, ist zunächst stets nach
innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen
Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob
das Besteuerungsrecht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt
wird (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. September 2001, 99/14/0217, VwSlg. Nr. 5652/F).
Nach dem mit "selbständige Arbeit"
überschriebenen Art. 14 Abs. 1 DBA-Liechtenstein dürfen
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem
freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit
ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen
Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung
verfügt. Der Ausdruck "freier Beruf" umfasst nach Art. 14 Abs. 2
DBA-Liechtenstein insbesondere die selbständig ausgeübte
wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der
Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und
Wirtschaftstreuhänder.
Anders als für Unternehmensgewinne, für die nach
Art. 7 Abs. 1 DBA Liechtenstein eine dem Art. 14 Abs. 1
DBA-Liechtenstein entsprechende Zuteilungsregel enthalten ist (Bestehen einer
Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat), ist für unter Art. 14
DBA-Liechtenstein zu subsumierende Einkünfte in Art. 23 Abs. 1
DBA-Liechtenstein (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) die
Befreiungsmethode (mit Progressionsvorbehalt) vorgesehen. Für nach
Art. 7 conv. cit. in Liechtenstein zu besteuernde Einkünfte
ordnet Art. 23 Abs. 2 conv. cit. für die in
Österreich ansässige Person die Anwendung der Anrechnungsmethode
an.
Dass die in Liechtenstein erzielten Einkünfte des
Berufungsführers als Unternehmensberater nach innerstaatlichem Recht
grundsätzlich in Österreich der Besteuerung unterliegen
(vgl. § 1 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988), ist
unstrittig. Inwiefern dieses Besteuerungsrecht eingeschränkt wird, ist
nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 7 und 14 DBA-Liechtenstein zu
beurteilen, wobei anzumerken ist, dass beide Parteien des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens offensichtlich davon ausgehen, dass der
Berufungsführer für die Ausübung seiner Tätigkeit in
Liechtenstein über eine feste Einrichtung bzw. Betriebsstätte
verfügt.
Im Erkenntnis vom 19. Dezember 2006,
2005/15/0158, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in Ansehung
des Art. 3 Abs. 2 DBA-Liechtenstein Begriffe, deren Bedeutung aus dem
Abkommen selbst nicht erschlossen werden kann, nach der jeweiligen
innerstaatlichen Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens zu
interpretieren sind (so genannte statische Betrachtung).
Die belangte Behörde hat somit zutreffend vor dem
Hintergrund dieser statischen Betrachtung geprüft, ob die vom
Berufungsführer ausgeübte Tätigkeit als Unternehmensberater dem
Begriffsbild der selbständigen Arbeit nach Art. 14 DBA-Liechtenstein
(das gemäß Art. 27 nach seinem Inkrafttreten mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden am 7. Dezember 1970 für nach dem
31. Dezember 1968 erhobene Steuern anzuwenden war) unterzuordnen war,
dessen Tätigkeits- bzw. Berufekatalog (Art. 14 Abs. 2)
beispielsweise den Unternehmensberater nicht umfasst. Nach der innerstaatlichen
Rechtslage zum EStG 1967 und auch zum EStG 1972 war die Tätigkeit
als Betriebs- bzw. Unternehmensberater nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht den Einkünften aus selbständiger
Arbeit, sondern den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen
(vgl z.B. Zapletal/Hofstätter, Die Einkommensteuer III
(EStG 1967), Tz. 45 zu § 18, sowie Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer III (EStG 1972), Tz. 48 zu § 22,
jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
beispielsweise zu Betriebs-, Marketing- und Werbeberatern). Dass nach der zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des DBA-Liechtenstein bestehenden innerstaatlichen
Rechtslage die Tätigkeit des Berufungsführers nicht den
Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen war, bestreitet im
Übrigen auch dieser nicht.
Wenn daher die belangte Behörde zur Anwendung der
Zuteilungsnorm nicht des Art. 14, sondern des Art. 7 DBA-Liechtenstein
gelangte, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom
21. Mai 1997, 96/14/0084, VwSlg. Nr. 7183/F, in dem der
Verwaltungsgerichtshof zu dem - ebenfalls der statischen Betrachtungsweise
folgenden - DBA-Schweiz, BGBl Nr. 64/1975, bei im Wesentlichen
mit dem DBA-Liechtenstein übereinstimmenden Formulierungen der Art. 7
und 14 zu der Ansicht gelangte, dass Einkünfte aus der Tätigkeit als
Unternehmensberater aus der Sicht des Zeitpunktes des Abschlusses des
DBA Schweiz im Jahr 1974 und im Hinblick auf den Wortlaut des
Art. 14 DBA-Schweiz unter die Verteilungsregel des Art. 7
fallen).
Ungeachtet der Frage, ob wegen der durch das EStG 1988
geänderten innerstaatlichen Rechtslage Einkünfte eines
Unternehmensberaters (unter bestimmten Voraussetzungen, vgl. beispielsweise
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988), Tz. 50 zu
§ 22) nunmehr den Einkünften aus selbständiger Arbeit
zugeordnet werden können, war daher aus Sicht des DBA-Liechtenstein die
Zuteilungsnorm des Art. 7 (mit der sich daran anknüpfenden
Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Art. 23
Abs. 2 conv. cit.) auf die in Rede stehenden Einkünfte des
Berufungsführers anzuwenden. Der Vollständigkeit halber ist in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit der ab der Veranlagung für das
Jahr 2006 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 437/2005
- im Ergebnis klarstellend - ebenfalls (als Ergebnis eines
Verständigungsverfahrens nach Art. 25 Abs. 3 DBA-Liechtenstein)
bestimmt wird, dass die Tätigkeit eines Unternehmensberaters unter
Art. 7 DBA-Liechtenstein fällt (§ 1 der Verordnung).
Der Berufungsführer teilte in der Vorhaltsbeantwortung
vom 29. Februar 2008 mit, dass er auf die detaillierte Beschreibung
der Ingenieurtätigkeit in Liechtenstein sowie auf eine Aufteilung der
Einkünfte als Unternehmensberater und Ingenieur verzichte. Es werden daher
sämtliche vom Berufungsführer in Liechtenstein erzielten
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, der Tätigkeit als
Unternehmensberater zugerechnet.
Hinsichtlich der Berufungspunkte, b und c wird der Berufung
im Umfang der Berufungsvorentscheidung stattgegeben.
Hinsichtlich des Berufungspunkts d wird der Berufung
stattgegeben.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2003 errechnet sich
folgendermaßen:
|
Einkünfte aus selbständiger
Arbeit
|
5.924,87 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
5.924,87 €
|
Sonderausgaben (Topfsonderausgaben)
|
-623,01 €
|
Einkommen
|
5.301,86 €
|
Die Einkommensteuer wird unter
Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte wie folgt
ermittelt:
|
|
Einkommen
|
5.301,86 €
|
Ausländische Einkünfte
|
20.654,29 €
|
Bemessungsgrundlage für den
Durchschnittssteuersatz
|
25.956,15 €
|
0% für die ersten
3.640,00 €
|
0,00 €
|
21% für die weiteren
3.630,00 €
|
762,30 €
|
31% für die weiteren
14.530,00 €
|
4.504,30 €
|
41% für die restlichen
4.156,15 €
|
1.704,02 €
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
6.970,62 €
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-425,96 €
|
Steuer für den
Durchschnittssteuersatz
|
6.544,66 €
|
Durchschnittssteuersatz
|
25,21%
|
Gemäß
§ 33 EStG 1988 25,21% von
5.301,86 €
|
1.336,60 €
|
Ausländische Steuer
|
-624,97 €
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
711,63 €
Auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
wird verwiesen. Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Feldkirch,
am 29. April 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0242-F/04
- Stammnummer
- 34512
- Gültig
- 29.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF