Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1027-L/04
Ausgaben sind im Kalenderjahr anzusetzen , in dem sie geleistet wurden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1027-L/04vom 30.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird im Sinne der Berufungsergänzung vom 2. September 2004 als
unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommen
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23.585,75 €
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Einkommensteuer
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5.918,10 €
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festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
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2.452,46 €
Die
Berechnung der Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Musiktherapeut und erzielte
im berufungsgegenständlichen Jahr 2002 neben inländischen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (P. Oberösterreich)
ausländische Einkünfte einerseits aus nichtselbständiger Arbeit
als Grenzgänger (I-Klinik, S.), andererseits aus Vermietung und Verpachtung
(Grundstücksgemeinschaft M., I.).
Das Finanzamt schätzte mangels Vorlage des deutschen
Einkommensteuerbescheides die ausländischen Einkünfte mit
14.000,00 € unter Vornahme eines "zwischenstaatlichen"
Progressionsvorhaltes gemäß
§ 33 EStG 1988 (Bescheid
vom 13. April 2004).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom
10. Mai 2004 (eingelangt beim Finanzamt am 12. Mai 2004)
Berufung.
Begründend führte er aus, laut Bescheid des
Finanzamtes Eggenfelden beliefen sich seine Einkünfte aus Deutschland auf
insgesamt 9.744,00 € (Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit 5.388,00 €, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
4.356,00 €). Da er in Österreich für alle Einkunftsarten
steuerpflichtig sei, habe er das Finanzamt Eggenfelden um Refundierung der zu
viel gezahlten Beträge gebeten. Das Finanzamt Eggenfelden habe daraufhin
lediglich die Steuern für die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (I-Klinik) refundiert, nicht jedoch jene für die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Beim Finanzamt Braunau seien demnach nur die
Einkünfte aus der I-Klinik (5.388,00 €) zusätzlich zu
versteuern.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juni 2004
änderte das Finanzamt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid in der
Weise ab, dass es die ausländischen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (I-Klinik) in Höhe von 6.627,36 €
abzüglich der Werbungskosten in Höhe von 105,00 € den
inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
hinzurechnete und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der
ausländischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe
von 4.356,00 € mit einem Durchschnittssteuersatz von 24,33 %
berechnete.
Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2004 (eingelangt
beim Finanzamt am 28. Juli 2004) beantragte der Bw. die Vorlage seiner
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und ersuchte im
Wesentlichen um Erklärung der Einkunftsermittlung sowie der
Steuerberechnung.
Die im Vorlageantrag angeführten Punkte wurden
telefonisch geklärt und vom Bw. zur Kenntnis genommen. Weiters brachte der
Bw. ergänzend vor, dass er vergessen habe, seine selbst geleisteten
Sozialversicherungsbeträge geltend zu machen, und ersuchte um
Berücksichtigung dieser Beträge im Jahr 2002 (Aktenvermerk vom
2. September 2004).
Das Finanzamt legte in weiterer Folge die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Zusammengefasst ergibt sich auf Grund der vorgelegten
Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgender
Sachverhalt:
Der Bw. ist als Musiktherapeut bei P. Oberösterreich
angestellt und erzielte 2002 aus dieser Tätigkeit Einkünfte in
Höhe von 18.873,99 €. Weiters war er vom 1. Juli 2002
bis 31. Dezember 2002 bei der I -Klinik in S. beschäftigt. Laut
Lohnbescheinigung vom 25. Juni 2004 bezog er aus dieser Tätigkeit
6.732,06 € (Bruttolohn, darin enthalten 104,70 €
Zuwendungen, die neben dem Arbeitslohn nicht laufend gewährt werden).
Weiters erzielte er in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(Grundstücksgemeinschaft M., I. ), die vom Finanzamt Ingolstadt einheitlich
und gesondert mit 4.356,00 € festgestellt wurden (Mitteilung vom
26. November 2003).
Im Einkommensteuerbescheid 2002 vom
26. Februar 2004 des Finanzamtes Eggenfelden wurden zunächst
versehentlich nur die Vermietungseinkünfte angesetzt. Es erging daher am
2. August 2004 ein berichtigter Einkommensteuerbescheid, in dem
zusätzlich zu den Vermietungseinkünften noch die Einkünfte aus
der I -Klinik in Höhe von 5.419,00 € berücksichtigt
wurden.
Gegen den deutschen Einkommensteuerbescheid hat der Bw. mit
Schriftsatz vom 12. August 2004 ebenfalls berufen.
Der Bw. wurde in Deutschland für die Jahre 2000 bis
2002 als beschränkt steuerpflichtige Person geführt. Ab dem
Kalenderjahr 2003 wird der Bw. in Deutschland nicht mehr zur Einkommensteuer
veranlagt, da er die selbstständige Tätigkeit 2001 aufgegeben und den
Grundstücksanteil am 1. November 2002 veräußert hat
(vgl. Schreiben des Finanzamtes Eggenfelden vom 11. Juni 2004 bzw.
27. August 2004).
Laut Schreiben der OÖ. Gebietskrankenkasse vom
29. September 2004 wurden im Jahr 2003
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 6.449,94 €
(Dienstnehmer-Anteil 2.921,35 €, Dienstgeber-Anteil
3.528,59 €) einbezahlt. Von den insgesamten
Versicherungsbeiträgen entfallen 2.353,21 € auf das Jahr 2002
(1. März 2002 bis 30. November 2002). Die Einzahlung
erfolgte im Mai 2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zahlungen an die OÖ.
Gebietskrankenkasse
Gemäß
§ 19
Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr
abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig
wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften
über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz
EStG 1988 gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem
Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des
Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in
diesem Jahr zugeflossen.
Im Rahmen der außerbetrieblichen Einkünfte kommt
das Zufluss-/Abflussprinzip zum Tragen. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt
der Einnahmen bzw. der Ausgaben.
Zwar ist für regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen und Ausgaben kurze Zeit vor oder nach Beginn des Kalenderjahres nicht
der tatsächliche Zeitpunkt maßgeblich, sondern sie sind dem
Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als kurze Zeit
gelten jedoch höchstens zehn Tage (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar
Band I, § 19 Tz 41 und 49).
Der Bw. hat - auf das berufungsgegenständliche
Jahr 2002 entfallende - Beiträge zur Sozialversicherung erst im
Mai 2003 überwiesen, sodass obiger Absatz nicht anzuwenden ist. Der
tatsächliche Zeitpunkt der Ausgabe ist somit maßgeblich.
Die fraglichen Zahlungen können daher erst im Jahr
2003 abgesetzt werden.
2. Steuerberechnung/Progressionsvorbehalt:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988
sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im
Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO hat jemand
einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung inne hat
unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird.
Gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland (DBA-BRD),
BGBl. III 182/2002 vom 24. August 2000, gilt dieses Abkommen
für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 DBA-BRD
dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte
aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen
Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteuert werden.
Abs. 1 gilt für Einkünfte aus der
unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art
der Nutzung unbeweglichen Vermögens (Abs. 3).
Gemäß Art. 15 DBA-BRD dürfen
vorbehaltlich der Artikel 16 bis 20 Gehälter, Löhne und
ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt.
Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen
Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
Abs. 1 gilt nicht, wenn die Person
1.
in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in dem anderen
Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort hat und
2. täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz
zurückkehrt (Grenzgänger) (Abs. 6).
Gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA-BRD wird
die Steuer bei einer in der Republik Österreich ansässigen Person wie
folgt festgesetzt:
a)
Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person
Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte
oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland
besteuert werden, so nimmt die Republik Österreich vorbehaltlich der
Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der
Besteuerung aus.
d)
Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich
ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der
Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der
Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige
Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
Ob jemand beschränkt oder unbeschränkt
steuerpflichtig ist, richtet sich allein nach den Kriterien des
§ 1 EStG (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt); die
Staatsbürgerschaft ist unmaßgeblich (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, § 1 Tz 7).
Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle natürliche
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben (Universalitätsprinzip). Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht
unabhängig davon, ob ein einkommensteuerpflichtiger Tatbestand erfüllt
wird (Wohnsitzprinzip) (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar Band I,
§ 1 Tz 6).
Unbestritten ist, dass der Bw. einen Wohnsitz in
Österreich hat und hier auch unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Ist eine Person unbeschränkt steuerpflichtig, dann
erfasst die Steuerpflicht alle steuerbaren Einkünfte iSd § 2
EStG 1988 (Welteinkommen, Totalitätsprinzip), und zwar unabhängig
davon, ob sie auch im Ausland besteuert werden (Doralt, a.a.O, § 1
Tz 6).
Das Wesen der unbeschränkten Steuerpflicht liegt
demnach darin, dass sich diese auf sämtliche Einkünfte erstreckt, die
eine natürliche Person erzielt. Dabei ist es unmaßgeblich, ob eine
Einkunftsquelle im Ausland oder im Inland liegt bzw. ob eine Tätigkeit im
Ausland oder im Inland ausgeübt wird.
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das
so genannte Welteinkommen des Steuerpflichtigen. Diesem an sich
uneingeschränkten Besteuerungsanspruch des Steuergläubigers werden
allerdings durch innerstaatliche Maßnahmen (§ 48 BAO und
§ 103) oder durch zwischenstaatliche Maßnahmen (Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung) Grenzen gezogen (Quantschnigg/Schuch, a.a.O.,
§ 1 Tz 7 und 8).
Durch Doppelbesteuerungsabkommen wird das Besteuerungsrecht
Österreichs eingeschränkt. Auch in solchen Fällen besteuert
Österreich die ihm zur Besteuerung zugewiesenen Teile des Welteinkommens
nach den Regeln, die für unbeschränkt Steuerpflichtige gelten (also
nicht nach den Regeln der §§ 98 ff EStG 1988 für
beschränkt Steuerpflichtige) (Beiser, Doppelwohnsitz und Mittelpunkt der
Lebensinteressen im zwischenstaatlichen Steuerrecht, ÖStZ 1989,
S 241).
Wie bereits dargestellt hat der Bw. in Österreich
einen Wohnsitz und ist hier unbeschränkt steuerpflichtig. Demnach kommt
Österreich der Status des Wohnsitzstaates und Deutschland der Status des
Quellenstaates zu.
Dies bedeutet, dass hinsichtlich der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung der in Deutschland gelegenen Liegenschaft die
Besteuerung Deutschland zukommt (Art. 6 Abs. 3 DBA-BRD). Der Bw.
erzielte im Jahr 2002 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe
von 4.356,00 €.
Bei den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
handelt es sich um so genannte Grenzgänger-Einkünfte die nicht in
Deutschland zu versteuern sind (Art. 15 Abs. 6 DBA-BRD). Der
Gesamtbetrag der ausländischen Einkünfte beträgt daher
4.356,00 €.
Da aber Österreich - als Wohnsitzstaat -
das Besteuerungsrecht hinsichtlich des so genannten Welteinkommens des Bw. hat,
unterliegen somit seine sämtliche Einkünfte - gleichgültig
ob sie in Österreich oder Deutschland erzielt wurden - der
österreichischen Besteuerung. Dabei ist es unerheblich, ob die
Einkünfte in Deutschland bereits einer Einkommensbesteuerung unterzogen
worden sind.
Zu diesem Zweck ist die Höhe der deutschen
Einkünfte nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln.
Auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland
wird jedoch die Doppelbelastung durch Normierung einer speziellen Berechnung des
inländischen Steuersatzes in Form der Befreiungsmethode mit
Progressionsvorbehalt vermieden.
Dies bedeutet, dass der Steuersatz für die
österreichischen Einkünfte zwar nach dem Welteinkommen
(österreichische steuerpflichtige Bezüge nach Abzug der Sonderausgaben
zuzüglich der ausländischen Einkünfte = Bemessungsgrundlage
für den Durchschnittssteuersatz) ermittelt wurde, dieser
Durchschnittssteuersatz aber nur auf das inländische Einkommen
(inländische Einkünfte abzüglich der Sonderausgaben) angewandt
wird.
In der
Berufungsvorentscheidung vom 30. Juni 2004 hat das Finanzamt
entsprechend obiger Vorgangsweise die Einkommensteuer 2002 korrekt berechnet,
sodass diese Berechnung der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden
kann.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 30.
Dezember 2004.
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1027-L/04
- Stammnummer
- 13325
- Gültig
- 30.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF