…auch nicht mehr sagen, wie die Daten über die Lohnverrechnung ins Unternehmen gelangt seien. Ob es Vereinbarungen zwischen den Geschäftsführern über die Entrichtung der Lohnsteuer nach der Auszahlung von Arbeitslöhnen gegeben habe, könne er bedingt durch den Zeitablauf nicht mehr sagen. Auf die Frage warum…
…ersichtlich) in Höhe von 67.983,43 € mit seiner Zustimmung durchgeführt. Eine entsprechende Nachfrage hinsichtlich der strittigen Abgaben wie die Entrichtung der Lohnabgaben beim Erstgeschäftsführer erfolgte nicht. Abgesehen davon wird die Vorgangsweise des Bw. - einerseits an der Auszahlung von Arbeitslöhnen durch Endgenehmigung mitzuwirken und…
…Im Übrigen kann dem unterschwellig wohl angedeuteten Faktum, dass bei der Auszahlung von Arbeitslöhnen Lohnsteuer anfällt und damit überhaupt zu einem Abgabenanspruch führt, keine Relevanz zukommen. Die Vergrößerung des Schadens aus nicht fertig gestellten Aufträgen durch Nichtzahlung der Nettolöhne kann nicht als Argument für einen…
20.158,69 | DB | 12/2005 | 16.01.2006 | 5.892,72 | 23,08% | 10,04% | 13,04% | 768,41 | DZ | 12/2005 | 16.01.2006 | 550,-- | 23,08% | 10,04…
…die Bw erneuert die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und führte aus, dass ein Dienstgeberbeitrag im Sinne des § 41 FLAG 1967 nur von Arbeitslöhnen zu entrichten wäre. Die Einkünfte des Dr. K.S. aus den Aktienoptionen wären zum überwiegenden Teil steuerfrei geblieben…
…Anwendung innerstaatlichen Normen mit dem Unionsrecht ergibt, wenn durch die Vornahme des Steuerabzuges an der Quelle eine Sicherung des inländischen Besteuerungsanspruches (Besteuerung von Arbeitslöhne, für im Inland geleistete Arbeiten, die durch einen ausländischen Rechtsträger zur Auszahlung gelangt sind) erfolgt, zumal die Vornahme des Steuerabzuges II…
…sei festgestellt worden, dass laufende Bezüge 12/07 und die ges. Abfertigung(en) nicht mehr zur Auszahlung gelangten. Da somit keine Auszahlung von Arbeitslöhnen erfolgt sei, sei die Begründung des Finanzamtes unzutreffend weshalb keine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw vorliege. Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Mai 2009…
…2001 umfassende Lohnsteuerprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, dass die von der Bw. an den (zu 90%) wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter uns sonstigen Vergütungen als Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden…
…Abgaben die Jahre 1999 bis einschließlich 2002 umfassend statt. Dabei stellte der Prüfer fest, dass die von der Bw. an den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer zur Auszahlung gebrachten Gehälter als Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden Fassung…
…fand im Jahr 2002 eine Betriebsprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer fest, dass die von der GesmbH an die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. ausbezahlten Gehälter als Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des…
…2009 statt. Bei dieser Prüfung stellte die Prüferin u.a. fest, dass die von der Bw. an die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer zur Auszahlung gebrachten Gehälter und sonstigen Vergütungen als Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden Fassung…
…vom 10. Juni 2002 brachte die Bw. vor, dass in § 41 FLAG geregelt sei, welche Personen als Dienstnehmer anzusehen seien und von welchen Arbeitslöhnen der Dienstgeberbeitrag zu entrichten sei. Nach § 41 Abs. 2 FLAG seien Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47…
…der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so habe er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten (§ 78 Abs…
…Sinne des Einkommensteuergesetzes ist daher derjenige anzusehen, der dem in § 47 Abs. 1 EStG 1988 beschriebenen Tatbild - Auszahlung von Arbeitslohn - entspricht. Das in § 47 Abs. 1 EStG 1988 umschriebene Tatbild ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes so zu verstehen, dass als Arbeitgeber diejenige natürliche oder juristische…
…Geschäftsführergehälter auch Fahrtkostenvergütungen in Form von Kilometergeldern zur Auszahlung gelangt seien. Nach Ansicht des Prüfungsorganes handle es sich bei den an die beiden wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern zugeflossenen Kilometergelder um sonstige Vergütungen gemäß § 22 Z 2 EStG 1988, also um beitragspflichtige Arbeitslöhne im Sinne des …
…Form von pauschalierten Tagesgeldern zur Auszahlung gelangt seien. Nach Ansicht des Prüfungsorganes handle es sich bei den an den Geschäftsführer ausbezahlten Tagesgelder um sonstige Vergütungen gemäß § 22 Z 2 EStG 1988, also um beitragspflichtige Arbeitslöhne im Sinne des § 41 Abs. 3 FLAG 1967, von welchen…
…vorliegenden Fall unbestrittenermaßen vorliegt - in der Regel ein Dienstverhältnis nur gegenüber demjenigen bestehe, der den Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (= Arbeitgeber), nicht jedoch - mangels Auszahlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn - zwischen dem Arbeitnehmer und demjenigen, dem gegenüber die Arbeitsleistung erbracht werde. Dies wird im Übrigen auch in …
…die aus Lohnminderzahlungen im Monat Jänner und der Nichtauszahlung von Arbeitslöhnen im Monat Februar resultieren, waren daher dahin gehend zu berücksichtigen, dass der Haftungsbetrag von € 3.659,02 um € 1.859,84 zu vermindern und mit insgesamt € 1.799,18 festzusetzen war…
…ist (VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023). Die Bw. wendet ein, dass die Finanzierung und Auszahlung des Geschäftsführerbezuges von der Liquiditätslage des Unternehmens und vom wirtschaftlichen Erfolg abhänge und führt in der Folge die Vereinbarung des W. J. sen. vom 18.12.1997 "mit…
…Dezember 2003 umfassende gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben statt. Dabei stellte der Prüfer fest, dass die von der Bw. an den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter als Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des…