Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0021-K/04
DB- und DZ-Pflicht für Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0021-K/04vom 12.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Walter Zemrosser und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Ingrid Mainhart, Kommerzialrat Dr. Gerhard
Ertl und Joachim Rinösl über die Berufung der S.B. GesmbH,
Baumeistergewerbe und Baustoffhandel, P.140, vertreten durch Mag. Manfred
Mühr, Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder, 1100 Wien,
Rotenhofgasse 26/2/14, vom 27. November 2002 gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADir Dieter
Hannesschläger, vom 8. November 2002 betreffend Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum vom
1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001 nach der am 9. November
2004 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmann-Gasse 3, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Fa. S.B. GesmbH (in der Folge Bw.) ist eine
Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand das Baumeistergewerbe und der
Baustoffhandel ist. Herr M.S. (in der Folge M.S.) ist im Ausmaß von 90% an
der Bw. beteiligt und ihr einziger Geschäftsführer.
Bei der Bw. fand im Jahre 2002 eine den Zeitraum 1.
Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001 umfassende Lohnsteuerprüfung statt.
Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, dass die von der Bw. an den (zu 90%)
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten
Gehälter uns sonstigen Vergütungen als Arbeitslohn im Sinne des §
41 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1992, BGBl. Nr. 818/1993, zu
qualifizieren und diese folglich in Höhe von S 35.000,00/€ 2.543,55
(1997), S 152.239,23/11.063,66 (1998), S 180.364,92/ €13.107,63 (1999), S
228.234,53/16.586,45 (2000) und S 289.327,08/€ 21.026,22 (2001) der
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag zuzurechnen seien.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Prüfungsorganes, erließ gegenüber der Bw. einen entsprechenden
Haftungs- und Abgabenbescheid und setzte auf Grund der o.a.
Prüfungsfeststellungen mit Bescheid vom 8. November 2002 den
Dienstgeberbeitrag mit insgesamt S 39.832,46/€ 2.894,74 (S 1.575,00/€
114,46/1997, S 6.850,77/€ 497,86/1998, S 8.116,42/€ 589,84/1999,
S 10.270,55/€ 746,39/2000 und S 13.019,72/€ 946,18/2001) sowie den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit insgesamt S 4.241,63/€ 308,25 (S
175,00/ € 12,72/1997, S 761,20/€ 55,32/1998, S 901,82/€
65,54/1999, S 1.072,70/€ 77,96/2000 und S 1.330,90/€ 96,72/2001)
fest.
In der gegen diesen Haftungs- und Abgabenbescheid
eingebrachten Berufung vom 27. November 2002 brachte die Bw. vor, dass der
zu 90% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund seiner
Beteiligungshöhe weder weisungsgebunden sei noch sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweise. Er trage das volle Unternehmerrisiko und sei
weder an eine Arbeitszeit noch an einen Arbeitsort gebunden. Weiters verwies der
Bw. auf die Beantwortung eines ihm zugesandten Fragebogens, der die folgenden
Fragen beinhaltet:
"1. Welche konkreten Tätigkeiten übte
Herr M.S. im Prüfungszeitraum als wesentlich Beteiligter
(Geschäftsführer) für die GesmbH aus? Um eine detaillierte
Schilderung und Aufzählung der einzelnen Aufgabenbereiche wird ersucht.
2. Besteht bzw. bestand die Möglichkeit, sich
im Rahmen der Tätigkeiten vertreten zu lassen?
a) Wie oft war eine Vertretung im
Prüfungszeitraum bereits tatsächlich erfolgt?
b) Von wem und für welche Aufgabenbereiche
erfolgte die Vertretung konkret?
c) Wurde die Vertretung von einem Dienstnehmer,
einem weiteren Geschäftsführer oder einer betriebsfremden Person
übernommen?
d) Wer hat die Kosten dafür getragen?
3. Werden bzw. wurden gewisse Tätigkeiten
durch Hilfskräfte unterstützt? Wenn ja, wofür und in welchem
Ausmaß ist dies konkret geschehen? Von wem wurden diese Hilfskräfte
entlohnt?
4. Wie erfolgte im Prüfungszeitraum die
Entlohnung?
a) Welcher Auszahlungsmodus (monatlich,
jährlich, unregelmäßig) bestand je Kalenderjahr?
b) Bekanntgabe der Art, Höhe und Anzahl der
laufenden Bezüge.
c) Bekanntgabe der Art, Höhe und Anzahl der
sonstigen Bezüge.
d) Bekanntgabe der Art und Höhe der
Sachbezüge (Firmen-PKW, Dienstwohnung).
Die diesbezüglichen Berechnungsgrund- bzw.
Unterlagen wie z.B. Kauf- Leasing u.
Mietverträge, Fahrtenbücher etc. sind
vorzulegen.
e) Inwieweit war die Entlohnung (auch)
erfolgsabhängig? Die bezughabenden Vertrags- und Berechnungsunterlagen sind
in Fotokopie vorzulegen.
Sie werden ersucht, eine Auflistung der
Bezüge bzw. Vergütungen getrennt nach Kalenderjahren sowie Fotokopien
der dazugehörigen Aufwands- und Verrechnungskonten für den
Prüfungszeitraum 1997 bis laufend vorzulegen.
5. Inwiefern bestand die Möglichkeit, im
Rahmen der Tätigkeiten sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite der
Bezüge und sonstigen Vergütungen maßgeblich zu beeinflussen? Um
Vorlage der schriftlichen, bzw. Bekanntgabe der mündlichen Vereinbarungen,
die darüber bestehen, wird ersucht.
6.) Welche Art von Auslagenersätzen und in
welcher Höhe wurden im Zuge der Tätigkeiten im Prüfungszeitraum
je Kalenderjahr bezahlt? Um Vorlage der bezughabenden vertraglichen Regelungen
wird ersucht.
a) KM-Gelder und sonstige Reisekosten (Bahn, Flug,
Taxi)
b) Tages- und Nächtigungsgelder
(Reisekostenabrechnungen)
c) Sonstige
7. Werden die einzelnen Tätigkeiten in den
Räumlichkeiten der GesmbH ausgeübt; wird vom Unternehmen ein
Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt?
8. Welche Arbeitsmittel wurden auf eigene Kosten
beigestellt? Werden von der GesmbH für die Beistellung Vergütungen
geleistet? Die entsprechenden Unterlagen sind vorzulegen.
9. Wie gestaltet sich die Arbeitszeit
(gleichmäßig auf die Woche verteilt, je nach Arbeitsanfall etc.)? Um
Darstellung der erbrachten Arbeitszeit und deren Lagerung im
Prüfungszeitraum wird gebeten.
10. Wie oft und wie lange war der wesentlich
Beteiligte im Prüfungszeitraum auf Urlaub oder krank?
a) Um Bekanntgabe der Krankentage bzw.
konsumierten Urlaubstage pro Kalenderjahr wird ersucht.
b) Wer hat während dieser Abwesenheitszeiten
die Vertretung bzw. die Wahrnehmung welcher konkreten Agenden übernommen?
c) Bestand im Prüfungszeitraum ein
(vertraglicher) Anspruch auf Gebührenurlaub?
d) Wurde im Prüfungszeitraum eine Urlaubs-
und Krankenstandskartei geführt - wenn ja wird um deren Vorlage ersucht.
11. Nach welcher Bestimmung sind die Bezüge
pflichtversichert (ASVG oder GSVG) und von wem (Geschäftsführer oder
GesmbH) wurden diese Beitragskosten getragen?
12. Welche Vereinbarungen sind hinsichtlich der
Auflösung des Vertragsverhältnisses getroffen worden
(Kündigungstermine, -fristen, -gründe)?
13. Unter welcher Einkunftsart wurden bisher bzw.
werden die im Prüfungszeitraum erhaltenen Bezüge bzw. Vergütungen
zur Einkommensteuer erklärt?
14. Alle vorhandenen schriftlichen Verträge,
die das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem wesentlich
Beteiligten definieren bzw. regeln (Gesellschafts-, Anstellungs-, Dienst-,
Werkvertrag, Umlaufbeschlüsse, Nachträge zu den einzelnen
Verträgen, etc.) sind vorzulegen.
15. Wurden die in Rede stehenden Bezüge und
Vergütungen im Prüfungszeitraum der Kommunalsteuer unterworfen?"
Dieser Fragenkatalog wurde von der Bw. wie folgt
beantwortet:
"Ad 1) Herr M.S. plant, organisiert, überwacht und
leitet die von der Bw. durchgeführten Baustellen auf Basis eines
Werkvertrags. Des Weiteren ist er für die Geschäftsführung,
Vertretung und Finanzgebarung der Bw. verantwortlich.
Ad 2) Herr M.S. kann sich selbstverständlich wie jeder
andere Einzelunternehmer auch von jemand anderem vertreten lassen. M.S. hat sich
jedoch nie vertreten lassen müssen, da er im Prüfungszeitraum nie
krank gewesen ist.
Ad 3) Herr M.S. hat sämtliche Tätigkeiten
bezüglich seines Werkvertrages selbst wahrgenommen.
Ad 4) Die Entlohnung erfolgte unregelmäßig,
abhängig vom Bankkontostand. Es erfolgte keine Auszahlung von
Sonderzahlungen. Der private PKW wird für betriebliche Fahrten genutzt,
wofür lediglich das Betriebsausgabenpauschale von 6% in der
Einkommensteuererklärung des M.S. geltend gemacht wurde. M.S. trägt
das volle Unternehmerrisiko auf Grund folgender Vereinbarung: M.S. ist
vereinbarungsgemäß berechtigt, gleich einem Einzelunternehmer, den
gesamten Jahresgewinn der Skorianz Bau GesmbH als erfolgsabhängige
Belohnung zu beanspruchen (Umbuchung auf sein Verrechnungskonto oder
Auszahlung). Für den Fall, dass in einem Geschäftsjahr mehr oder
weniger entnommen wurde im Vergleich zum Jahresgewinn, wird die Differenz in das
Folgejahr vorgetragen (s. nachstehende Tabelle).
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Betriebsergebnis vor GF-Bezug
|
- 262.911,99
|
397.958,76
|
227.650,38
|
119.497,63
|
369.247,89
|
GF-Bezug
|
35.000,00
|
152.239,23
|
180.364,92
|
228.234,53
|
289.327,08
|
Differenz
|
- 297.911,99
|
245.719,53
|
47.285,46
|
- 108.736,90
|
79.920,81
|
Vortrag
|
- 297.911,99
|
- 52.192,46
|
- 4.907,00
|
- 113.643,90
|
- 33.723,09
Ad 5) Herr M.S. hat als 90% Gesellschafter der Skorianz
Bau GesmbH und auch vereinbarungsgemäß die Möglichkeit auf
sämtliche Einnahmen wie Ausgaben uneingeschränkt Einfluss zu nehmen.
Kümmert er sich, ebenso wie ein Einzelunternehmer, nicht um die einzelnen
Baustellen, welche er im Auftrag des GesmbH betreut, können keine
Einnahmen, weder für die GesmbH noch für ihn erzielt werden. Die
Ausgabenseite wird von Herrn M.S. im Gegensatz zur Einnahmenseite, die von der
Zahlungswilligkeit der Kunden abhängt, zu 100% beeinflusst und im Sinne
eines ordentlichen und vorsichtigen Kaufmanns dementsprechend niedrig
gehalten.
Ad 6) Herr M.S. erhält von der GmbH keinerlei
Vergütungen für seine Aufwendungen.
Ad 7) Die von Herrn M.S. erbrachten Leistungen werden auf
den Baustellen und zum Teil in den Räumlichkeiten der GesmbH
ausgeführt.
Ad 8) Herr M.S. stellt seinen Privat PKW für
Firmenfahrten zur Verfügung, wofür er in seiner
Einkommensteuererklärung das Betriebsausgabenpauschale geltend macht. Er
erhält von der GesmbH keinerlei Vergütungen für seine
Aufwendungen.
Ad 9) Die Arbeitszeit von Herrn M.S. richtet sich
ausschließlich nach den jeweilig betreuten Baustellen. Gibt es
Aufträge fällt viel Arbeit an, gibt es keine Aufträge, fällt
keine Arbeit an.
Ad 10) Herr M.S. war im Prüfungszeitraum weder krank
noch auf Urlaub. Er hat auch keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Urlaub, da
er sich in keinem Dienstverhältnis befindet. Er wählt seine
Erholungsphasen gleich einem Einzelunternehmer selbständig
aus.
Ad 11) Die Bezüge von Herrn M.S. sind nach GSVG
pflichtversichert.
Ad 12) Es gibt keinerlei arbeitsrechtliche Vereinbarungen
mit Herrn M.S., da es sich um kein Dienstverhältnis handelt.
Ad 13) Herr M.S. bezieht Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit gemäß
§ 22 EStG.
Ad 14) Beilage: Werkvertrag mit
Geschäftsführer.
Ad 15) Die in Rede stehenden Bezüge wurden nicht der
Kommunalsteuer unterzogen.
Der der Beantwortung des gegenständlichen Fragebogens
beigelegte Werkvertrag enthält unter § 4, Punkt 1, Folgendes zur
Vergütung des Geschäftsführers: "Für die
ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistungen erhält der
Geschäftsführer eine Vergütung bis zu 100% des
Betriebsergebnisses laut Gewinn- und Verlustrechnungen vor GF-Bezug. Diese
Vergütung ist vom Geschäftsführer für jedes einzelne
Geschäftsjahr selbständig festzusetzen, abhängig von der
jeweiligen Geschäftslage und der Liquidität der GesmbH. Für den
Fall einer geringeren oder höheren Vergütung als 100% des
Betriebsergebnisses steht die Differenz dem Geschäftsführer im
Folgejahr zur Verfügung oder wird in Abzug gebracht. Für diese Zwecke
wird ein Evidenzkonto für die in den einzelnen Jahren verrechneten
Bezüge geführt."
Über telefonische Aufforderung des unabhängigen
Finanzsenates wurden vom steuerlichen Vertreter der Bw. am 28. Oktober 2004
Ablichtungen des Verrechnungskontos/Geschäftsführerbezüge
vorgelegt. Daraus geht hervor, dass auf den Verrechnungskonto nahezu monatlich
Geschäftsführerbezüge gebucht wurden, die sich im Jahre 1998
zwischen S 18.000,00 und S 35.000,00, im Jahre 1999 zwischen S 11.000,00
und S 40.000,00, im Jahre 2000 zwischen S 10.000,00 und S 30.000,00
bewegten sowie ab April 2001 monatlich S 25.000,00 betrugen. Den
vorgelegten Ablichtungen des Aufwandskontos wiederum sind die von der Bw.
für den Geschäftsführer bezahlten
Sozialversicherungsbeiträge (von S 29.239,23 im Jahre 1998, von S 49.364,92
im Jahre 1999, von S 56.234,53 im Jahre 2000 und S 39.327,08 im Jahre 2001) zu
entnehmen. In der diesbezüglichen Eingabe wurde darüber hinaus
angeführt, dass der Geschäftsführer mit seinem Privat-PKW ca.
40.000 km zurückgelegt habe und ihm daraus jährliche Aufwendungen in
Höhe von € 8.000,00 entstanden seien.
Mit Schreiben vom 22. Jänner 2003 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung des gesamten Berufungssenates und auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung betreffend ihr Berufungsbegehren. Mit Eingabe vom
29. Oktober 2004 zog der steuerliche Vertreter der Bw. den Antrag auf Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg. cit. in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3
FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der Dienstgeberbeitrag
von der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die
im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, zu berechnen ist,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 HKG
idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner
1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Streit besteht darüber, ob
die von der Bw. in den Kalenderjahren 1997 bis 2001 für die
Geschäftsführertätigkeit an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer M.S. ausbezahlten Gehälter und
Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z. 2 EStG 1988 (zweiter
Teilstrich) zu qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in
die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen Zlen. G 109/00 und G 110/00, jeweils vom
1. März 2001, mit dem die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichthofes auf (teilweise) Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen
des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und das Fehlen
des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Zu den Merkmalen, die vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende: fixe
Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendung typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. u.a. Erkenntnisse des VwGH vom 17. Dezember 2001, Zl.
2001/14/0194, sowie vom 25. November 2002, 2002/14/0080).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters in zahlreichen Erkenntnissen (zuletzt etwa vom 24. Oktober 2002,
Zl. 2002/15/0160, vom 26. November 2002, Zl. 2002/15/0178, und vom
28. November 2002, Zl. 2001/13/0117) mit ausführlicher Begründung
erkannt, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf
folgende Kriterien abstellt:
die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und
das
Fehlen des Unternehmerwagnisses.
Von Bedeutung ist
auch noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendigen monatlichen)
Entlohnung. Ausgehend von den genannten Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis
sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23. April 2001, Zl.
2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer
21, § 19
Anm. 72f.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem
funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht
für die Eingliederung (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 21. Dezember
1999, Zl. 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000, Zl. 98/15/0200, und vom
26. April 2000, Zl. 99/14/0339).
Der Gesellschafter-Geschäftsführer vertritt die
Bw. laut Firmenbuch bereits seit 19. Juli 1997 selbstständig. Den eigenen
Angaben ist er für die Planung, Überwachung und Leitung der Baustellen
der Bw. zuständig. Des Weiteren ist er für die
Geschäftsführung, Vertretung und Finanzgebarung der Bw.
verantwortlich. Damit steht ohne Zweifel fest, dass die Tätigkeit des
Geschäftsführers nicht auf die Abwicklung eines konkreten
(überschaubaren) Projektes abstellt. Auf Grund des umfassenden
Aufgabenbereiches, der uneingeschränkten Verfügungsgewalt über
sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Bw. sowie der Tatsache, dass er seit
der Gründung der Bw. als Geschäftsführer für die GmbH
tätig ist, ist ein Dauerschuldverhältnis gegeben und ist auf die
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der Bw. zu schließen.
Die Bw. hat als Argumente, die gegen die organisatorische
Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in die Bw. sprechen,
vorgebracht, dass der Geschäftsführer an keine fixen Arbeitszeiten
gebunden sei, keinen zugewiesenen Arbeitsplatz habe und zwischen ihm und der Bw.
keine arbeitsrechtliche Vereinbarungen getroffen worden seien bzw.
arbeitsrechtliche Ansprüche auch nicht bestünden. Bei dieser
Argumentation übersieht die Bw., dass diese Merkmale - wie bereits
vorher ausgeführt - für die Einstufung einer Beschäftigung unter
§ 22 EStG unmaßgeblich sind (vgl. auch Erkenntnisse des
VwGH vom 22. September 2000, Zl. 2000/15/0075, hinsichtlich fixer
Arbeitszeit, vom 30. November 1999, Zl. 99/14/0226, hinsichtlich fixem
Arbeitsort, und vom 26. April 2000, Zl. 99/14/0339, u.a. hinsichtlich
Urlaubsregelung). Ebenfalls auszublenden ist die auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung bestehende Weisungsungebundenheit des
Gesellschafter-Geschäftsführers.
Dass sich der Geschäftsführer wie jeder andere
Einzelunternehmer auch vertreten lassen kann, vermag nichts an der Beurteilung
ihrer Eingliederung in den geschäftlichen Organismus zu ändern, weil
es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis
vom 10. Mai 2001, Zl. 2001/15/0061) nicht unüblich ist und einem
Dienstverhältnis nicht entgegen steht, wenn sich leitende Angestellte,
insbesondere Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen vertreten
lassen können.
Wenn die Bw. aus den zwischen ihr und ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossenen Werkvertrag ein Indiz
für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit abzuleiten
versucht, ist ihr entgegen zu halten, dass die zivilrechtliche Einstufung des
Leistungsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und ihrem
Geschäftsführer unmaßgeblich ist (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 2002, Zl. 2001/15/0088).
Ein Unternehmerwagnis liegt dann vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seiner persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 4. März 1986, Zl. 84/14/0063). Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 21. Dezember 1999, Zl.
99/14/0255, und vom 26. Juli 2000, Zl. 2000/14/0061, weiters ausgesprochen
hat, kommt es dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im
Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich
das Wagnis ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen trifft. In die
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen von nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Die Entlohnung des Geschäftsführers in den
Streitjahren wurde dergestalt abgewickelt, dass dieser bis zur Höhe des
Jahresgewinnes, abhängig von der Geschäftslage und der Liquidität
der Bw. seine Vergütungen jeweils selbständig festsetzen konnte. Als
Höchstgrenze wurde im Werkvertrag das Jahresergebnis der Bw. (laut Gewinn-
und Verlustrechnung) eingezogen.
An Vergütungen wurden auf diesem Wege vom
Geschäftsführer S 35.000,00/€ 2.543,55 (1997), S
123.000,00/€ 8.938,76 (1998), S 131.000,00/€ 9.520.14 (1999), S
172.000,00/ € 12.499,73 (2000) und S 300.000,00/€ 21.801,85
beansprucht bzw. wurden von der Bw. Sozialversicherungsbeiträge in
Höhe von S 29.239,23/€ 2.124,90 (1998), S 49.364,92/
€ 3.587,49 (1999), S 56.234,53/€ 4.086,72 (2000) und S
39.327,08/€ 2.858,01 (2001) für den Geschäftsführer
getragen.
Aus dem von der Bw. ins Treffen geführten
Entlohnungssystem lässt sich ein Unternehmerrisiko des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht ableiten. Die von ihm
beanspruchten Vergütungen bzw. für ihn von der Bw. getragenen
Aufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge) decken sich in keinem der
Streitjahre mit dem jeweiligen Jahresergebnis der Bw. So wurde bereits im Jahre
1997 von der Bw. an den Geschäftsführer trotz ausgewiesenen
Jahresverlustes (S 262.911,99/€ 19.106,56) eine Vergütung in Höhe
von S 35.000,00/€ 2.543,55 zur Auszahlung gebracht. Dies ergab auf
Grund der im Werkvertrag vereinbarten Vorgangsweise bereits im Jahre 1997 eine
negative Differenz von S 297.911,99. In dem genannten Betrag fanden auch die in
den Folgejahren an den Geschäftsführer zur Auszahlung gebrachten
Gehälter und Vergütungen unter Berücksichtigung der jeweiligen
Jahresgewinne keine Deckung, sodass sich die negativen Differenzen durch alle
Streitjahre zogen. Mit dem gegenständlichen Entlohnungssystem war von
vorneherein sichergestellt, dass der Geschäftsführer an Verlusten der
Bw. nicht teilzunehmen bzw. einen solchen im Jahr 1997 auch nicht mitzutragen
hatte. Dass es in den Streitjahren oder aber danach zu einem effektiven
Ausgleich der zu durchwegs zu hohen Zahlungen an den Geschäftsführer
gekommen ist, wird von der Bw. nicht behauptet. Es finden sich auch keinerlei
Hinweise dafür im Akt; die in den einzelnen Jahren entstehenden Forderungen
der Bw. auf Grund von Überzahlungen an den Geschäftsführer fanden
lediglich "am Papier" ihren Niederschlag. Auch enthält die
gegenständliche Entlohnungsvereinbarung keine Regelungen, wann bzw. wie ein
allfälliger Ausgleich von Statten zu gehen hätte. Die
tatsächliche Abwicklung des Leistungsverhältnisses zwischen der
Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer lässt aus den
angeführten Gründen ein Risiko, wie es für Unternehmer
üblich ist, nicht erkennen.
Wenn die Bw. für das Vorliegen des Unternehmerrisikos
weiters ins Treffen geführt hat, dass die Entlohnung des
Gesellschafter-Geschäftsführers unregelmäßig erfolgt sei,
so übersieht sie dabei, dass es nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 2002/14/0094)
für die Annahme einer regelmäßigen Entlohnung ausreicht, wenn
die Geschäftsführervergütungen einmal jährlich dem
Verrechnungskonto gutgeschrieben werden.
Für die Einnahmenseite muss daher insgesamt gesagt
werden, dass mangels erfolgsorientierter Entlohnung ein Unternehmerrisiko des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht gegeben ist.
Der Geschäftsführer hat in seinen
Einkommensteuererklärungen 1998 bis 2001 bei der Ermittlung seiner
Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit als
Betriebsausgaben jeweils nur das Pauschale in Höhe von 6% der Einnahmen
geltend gemacht. Auf Grund des von der Bw. ohne näheres Beweisanbot
erstatteten Vorbringens, wonach der Geschäftsführer erhebliche
KFZ-Kosten selbst zu tragen gehabt hätte, wurde sie telefonisch
aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Der steuerliche
Vertreter führte hiezu in seiner Eingabe, eingelangt am 28. Oktober 2004
an, dass der Geschäftsführer jährlich 40.000 km mit dem
Privat-PKW zurücklege und einen Aufwand von € 8.000,00 jährlich
zu tragen habe; einen konkreten Nachweis ist die Bw. jedoch schuldig geblieben.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist auszuschließen, dass der
Geschäftsführer nur pauschale Betriebsausgaben bei erheblich
darüber liegenden effektiven Aufwendungen geltend gemacht hat. Außer
nicht aufgegliederten Benzinkosten, die aus einem Verrechnungskonto zu ersehen
sind, hat die Bw. keine Aufzeichnungen vorgelegt, die auch nur annähernd
die Grunderfordernisse für einen Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der
geltend gemachten Aufwendungen erfüllen würden, wie z.B. eine Trennung
der betrieblichen und privaten Fahrten, Zeit, Dauer, Zweck der betrieblich
veranlassten Fahrten sowie Besprechungspartner. Es ist daher davon auszugehen,
dass dem Bw. keine höheren als die pauschalen Aufwendungen entstanden sind;
da diese jedoch in Relation zu den Einnahmen stehen, liegt ein ausgabenseitiges
Risiko des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vor. Zur Tragung der
Sozialversicherungsbeiträge durch den Geschäftsführer ist die Bw.
auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass mit diesen
Aufwendungen ein ausgabenseitiges Risiko ebenfalls nicht verbunden ist, zumal
diese auch von klassischen Dienstnehmern im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG
getragen werden (vgl. z.B. Erkenntnis vom 24. Jänner 2002, Zl.
2001/15/0078). Auf Grund der bestehenden Sach- und Aktenlage ist insgesamt daher
auch ein ins Gewicht fallendes ausgabenseitiges Unternehmerrisiko beim
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu erkennen.
Bei Betrachtung des tatsächlich verwirklichten
Gesamtbildes des Rechtsverhältnisses überwiegen die Merkmale der
Unselbstständigkeit gegenüber jenen der Selbstständigkeit und
liegen somit mit Ausnahme der Weisungsungebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses vor, weshalb die Voraussetzungen für die
Qualifikation der Gehälter der wesentlich beteiligten
Geschäftsführerin nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
erfüllt sind. Die von der Bw. an die Geschäftsführerin
ausbezahlten Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art sind
gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 sowohl in die Beitragsgrundlage des
DB als auch in jene des DZ einzubeziehen.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 12. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerEingliederung in den betrieblichen OrganismusUnternehmerwagnislaufende EntlohnungAuszahlung von Geschäftsführerbezügen auch bei negativem Betriebserfolg
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0021-K/04
- Stammnummer
- 12720
- Gültig
- 12.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF