Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0023-K/04
DB- und DZ-Pflicht für Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0023-K/04vom 19.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F.M.GesmbH,
Elektroinstallationsunternehmen, K., T19, vertreten durch Confida Klagenfurt,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 9020 Klagenfurt,
Bahnhofstraße 6, vom 10. Juni 2002 gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADir Dieter
Hannesschläger, vom 3. Mai 2002 betreffend Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner
1997 bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Fa. F.M.GesmbH (in der Folge Bw.) ist eine
Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand das Elektroinstallationsgewerbe ist.
Herr F.M. (in der Folge F.M.) ist im Ausmaß von 75 % an der Bw. beteiligt
und ihr einziger Geschäftsführer.
Bei der Bw. fand im Jahre 2002 eine den Zeitraum 1.
Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001 umfassende Lohnsteuerprüfung statt.
Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, dass die von der Bw. an den wesentlich
(zu 75%) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten
Gehälter als Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
des Steuerreformgesetzes 1992, BGBl. Nr. 818/1992, zu qualifizieren und diese
folglich in Höhe von S 210.000,00/€ 15.261,30 (1997), S 240.000,00/
€ 17.441,48 (1998), S 300.000,00/€ 21.801,85 (1999), S
201.056,00/€ 14.611,31 (2000) und S 90.000,00/€ 6.540,56 (2001)
der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag zuzurechnen seien.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Prüfungsorganes, erließ gegenüber der Bw. einen entsprechenden
Haftungs- und Abgabenbescheid und setzte auf Grund der o.a.
Prüfungsfeststellungen mit Bescheid vom 3. Mai 2002 den Dienstgeberbeitrag
mit insgesamt € 3.404,54/S 46.847,49 (€ 686,76/S 9.450,00/1997, €
784,87/S 10.800,00/1998, € 981,08/ S 13.500,00/1999, € 657,51/S
9.048,00/2000 und € 294,32/S 4.050,00/2001) und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag mit insgesamt € 371,30 /S 5.109,20 (€ 76,31/
S 1.050,00/1997, € 87,21/S 1.200,00/1998, € 109,01/S
1.500,00/1999, € 68,68/ S 945,00/2000 und € 30,09/S 414,00/2001)
fest.
In der gegen diesen Haftungs- und Abgabenbescheid
eingebrachten Berufung vom 10. Juni 2002 brachte die Bw. vor, dass in § 41
FLAG geregelt sei, welche Personen als Dienstnehmer anzusehen seien und von
welchen Arbeitslöhnen der Dienstgeberbeitrag zu entrichten sei. Nach §
41 Abs. 2 FLAG seien Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 stehen würden. Nach § 41 FLAG i.V.m.
§ 22 Abs. 2 EStG ergebe sich, dass wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann unter diese Regelung fallen
würden, wenn, abgesehen von der fehlenden Weisungsbindung, sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen würden. Nach der
herrschenden Auffassung seien Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers, Fehlen des Unternehmerwagnisses
und der Vertretungsbefugnis sowie Anspruch auf laufende Auszahlung des Lohnes
als wesentliche Merkmale eines Dienstverhältnisses anzusehen (Zorn,
Besteuerung der Geschäftsführung bei GesmbH, GesmbH & Co KG,
GesmbH & Still.). Unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen und dem
Auszahlungsmodus sei die Auszahlung einer
Geschäftsführervergütung von der Liquiditätslage des
Unternehmens und damit vom wirtschaftlichen Erfolg abhängig, eine Zahlung
von Geschäftsführervergütungen bei drohender Insolvenz nach dem
Gesellschafts- bzw. Strafrecht unter Sanktion gestellt, der
Geschäftsführer aus den gesetzlichen Schutzbestimmungen des ArbVG
explizit ausgenommen und von einer Entgeltfortzahlung bei Insolvenz
ausgeschlossen. Damit sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise das
Unternehmerrisiko in vollem Umfang gegeben. Die laufende Auszahlung von
Vergütungen sei ein Merkmal im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Zu
berücksichtigen sei auch, dass ein wesentlich beteiligter Gesellschafter
keinen Abfertigungsanspruch und keinen Anspruch auf Auszahlung eines Entgeltes
für nicht konsumierten Urlaub habe. Eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers setze eine Unterwerfung unter
die betrieblichen Ordnungsvorschriften (Regelung der Arbeitstage, der
Arbeitszeit, der Arbeitspausen und der Abrechnung des Entgeltes), die
Unterwerfung unter die betriebliche Kontrolle (Überwachung der Arbeit durch
Dienstgeber und Aufsichtspersonen) und eine disziplinäre Verantwortlichkeit
des Dienstnehmers (von der Ermahnung bis zur Entlassung) voraus. All dies sei im
gegenständlichen Fall nicht gegeben. Nach dem zu betrachtenden Gesamtbild
der Verhältnisse würden die Voraussetzungen für ein
Dienstverhältnis nicht vorliegen, da die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus nicht gegeben sei. Der VwGH habe mit Erkenntnis
vom 9. Dezember 1980, VwSlg 5535/F, bereits zum Ausdruck gebracht, dass eine
weisungsfrei ausgeübte Tätigkeit nicht alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 aufweisen
könne. Im gegenständlichen Falle sei auch keine laufende monatliche
Auszahlung einer Geschäftsführervergütung erfolgt. Die Auszahlung
sei nicht nur nicht laufend, sondern auch abhängig von der
Liquiditätslage des Unternehmens in den einzelnen Jahren des
Prüfungszeitraumes völlig unterschiedlich erfolgt.
Über Nachfragen des unabhängigen Finanzsenates
gab die steuerliche Vertreterin der Bw. am 12. Jänner 2005 bekannt, dass es
eine schriftliche Entlohnungsvereinbarung zwischen der Bw. und ihrem
Geschäftsführer nicht gebe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg. cit. in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3
FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der Dienstgeberbeitrag
von der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die
im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, zu berechnen ist,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 HKG
idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner
1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Streit besteht darüber, ob
die von der Bw. in den Kalenderjahren 1997 bis 2001 für die
Geschäftsführertätigkeit an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer F.M. ausbezahlten Gehälter als
Einkünfte nach § 22 Z. 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu
qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in
die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen Zlen. G 109/00 und G 110/00, jeweils vom
1. März 2001, mit dem die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichthofes auf (teilweise) Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen
des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und das Fehlen
des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Zu den Merkmalen, die vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende: fixe
Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendung typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. u.a. Erkenntnisse des VwGH vom 17. Dezember 2001, Zl.
2001/14/0194, sowie vom 25. November 2002, 2002/14/0080).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters in zahlreichen Erkenntnissen (zuletzt etwa vom 24. Oktober 2002,
Zl. 2002/15/0160, vom 26. November 2002, Zl. 2002/15/0178, und vom
28. November 2002, Zl. 2001/13/0117) mit ausführlicher Begründung
erkannt, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf
folgende Kriterien abstellt:
die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und
das
Fehlen des Unternehmerwagnisses.
Von Bedeutung ist
auch noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendigen monatlichen)
Entlohnung. Ausgehend von den genannten Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis
sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23. April 2001, Zl.
2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer
21, § 19
Anm. 72f.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem
funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht
für die Eingliederung (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 21. Dezember
1999, Zl. 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000, Zl. 98/15/0200, und vom
26. April 2000, Zl. 99/14/0339).
Der Gesellschafter-Geschäftsführer vertritt die
Bw. laut Firmenbuch bereits seit 5. Mai 1993 selbstständig. Nach der
Aktenlage steht fest, dass die Tätigkeit des F.M. nicht in der Abwicklung
eines konkreten Projektes oder Arbeitsauftrages gerichtet ist, sondern eine
kontinuierliche Tätigkeit für die Gesellschaft beinhaltet, die bereits
über einen längeren Zeitraum hinweg entfaltet wird. Auf Grund dieser
Umstände ist der Prüfer zu Recht davon ausgegangen, dass eine
strukturelle Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen
Organismus der Bw. gegeben ist.
Die Bw. hat als Argumente, die gegen die organisatorische
Eingliederung des Geschäftsführers sprechen, vorgebracht, dass der Bw.
nicht den betrieblichen Ordnungsvorschriften und der betrieblichen Kontrolle
unterworfen und eine disziplinäre Verantwortlichkeit des
Geschäftsführers nicht gegeben sei. Bei dieser Argumentation
übersieht die Bw., dass diese Merkmale - wie bereits vorher
ausgeführt - für die Einstufung einer Beschäftigung unter
§ 22 EStG unmaßgeblich sind (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom
26. Juni 2001, Zl. 2001/14/0103, und vom 24. Oktober 2002,
Zl. 2001/15/0078). Für die Frage der Einkünfteerzielung nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 keine Bedeutung haben auch die vom Bw.
weiters ins Treffen geführten Umstände, dass der
Geschäftsführer vom ArbVG und von einer Entgeltfortzahlung bei
Insolvenz ausgeschlossen ist (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom
18. Juli 2001, Zl. 2001/13/0063 und vom 18. März 2004, Zl.
2001/15/0204). Ebenfalls auszublenden ist die auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung bestehende Weisungsungebundenheit des
Gesellschafter-Geschäftsführers.
Ein Unternehmerwagnis liegt dann vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seiner persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 4. März 1986, Zl. 84/14/0063). Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 21. Dezember 1999, Zl.
99/14/0255, und vom 26. Juli 2000, Zl. 2000/14/0061, weiters ausgesprochen
hat, kommt es dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im
Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich
das Wagnis ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen trifft. In die
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen von nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Zur Entlohnung des Geschäftsführers brachte die
Bw. vor, dass - unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen und dem
Auszahlungsmodus - die Geschäftsführervergütung von der
Liquiditätslage und vom wirtschaftlichen Erfolg der Bw. abhängig und
die Zahlung bei drohender Insolvenz nach dem Gesellschafts- und Strafrecht unter
Sanktion gestellt sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung
wiederholt ausgeführt hat, eignet sich - im Hinblick auf die
Schwierigkeiten der Sachverhaltsfeststellung und der oftmals fehlenden
zivilrechtlichen Wirksamkeit bei Insichgeschäften der
Gesellschafter-Geschäftsführer - für Feststellungen
betreffend das Unternehmerwagnis in erster Linie die nach außen in
Erscheinung tretende tatsächliche Abwicklung des
Geschäftsführerverhältnisses (vgl. z.B. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2002, Zl. 2002/15/0117). An Hand
der konkreten Entwicklung der Betriebsergebnisse der Bw. und der
tatsächlichen Geschäftsführervergütungen wäre daher zu
überprüfen, ob sich ein einnahmenseitiges Risiko für den
Geschäftsführer ergeben hat.
Eine schriftliche Entlohnungsvereinbarung bestand laut
Angaben der steuerlichen Vertreterin der Bw. zwischen der Bw. und ihrem
Geschäftsführer F.M. nicht.
Wie den von der Bw. vorgelegten Konten entnommen werden
kann, wurden dem Geschäftsführer im Jahre 1997 ab dem Monat März
monatlich Teilzahlungen zur Anweisung gebracht, die S 20.000,00 (in den Monaten
April bis September), S 25.000,00 (in den Monaten März und Oktober) und
S 40.000,00 (im Monat Dezember) betrugen; ab dem Jahre 1998 wurden dem
Geschäftsführer von der Bw. zwar nicht mehr monatlich, jedoch in
regelmäßigen Abständen Zahlungen angewiesen, die sich z.B. im
Jahre 1998 zwischen S 15.000,00 und S 30.000,00 und im Jahre 2001 zwischen
S 10.000,00 und S 30.000,00 bewegten. Auf diesem Wege wurden dem
Geschäftsführer S 210.000,00/€ 15.261,30 (1997), S
240.000,00/€ 17.441,48 (1998), S 300.000,00/€ 21.801,85 (1999), S
201.056,00/ € 14.611,31 (2000) und S 90.000,00/ € 6.540,56
an Vergütungen ausbezahlt.
Die Bw. verzeichnete in den Streitjahren folgende
Betriebsergebnisse:
|
Jahr
|
Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (in
Euro/Schilling)
|
Gewinn/Verlust in
Euro/Schilling
|
1997
|
€ 4.683,84/S
64.451,00
|
€ 3.080,24/S
42.385,00
|
1998
|
€ 11.180,72/S
153.850,00
|
€ 6.947,89/S
95.605,00
|
1999
|
€ 2.066,45/S
28.435,00
|
€ 648,31/S
8.921,00
|
2000
|
€ 2.636,64/S
36.281,00
|
€ 623,68/S
8.582,00
|
2001
|
€ 2.994,34/S
41.203,00
|
€ 1.244,38/S
17.123,00
Grundsätzlich ist auszuführen, dass ein
wesentlich beteiligter Gesellschafter jederzeit die Möglichkeit hat, die
Gehälter von leitenden Angestellten und somit auch seine eigenen den
allenfalls geänderten Ertrags- und Erfolgsverhältnissen des
Unternehmens anzupassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
bildet das Risiko einer Bezugskürzung bei einer Verlustsituation der GesmbH
ebenso wenig ein unternehmensspezifisches Risiko der
Geschäftsführerbezüge wie eine Kürzung der
Geschäftsführergehälter bei einer negativen allgemeinen
Wirtschaftsentwicklung (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
24. September 2002, Zl. 2001/14/0106).
Im gegenständlichen Fall lässt eine
Gegenüberstellung der dargestellten wirtschaftlichen Ergebnisse der Bw. mit
den zur Auszahlung gebrachten Geschäftsführervergütungen eine
Abhängigkeit der Höhe der Geschäftsführerbezüge von den
Betriebsergebnissen der Gesellschaft nicht erkennen. Das von der Bw. ins Treffen
geführte Argument, dass dem Geschäftsführer im Streitzeitraum vom
wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft abhängige Vergütungen zur
Auszahlung gebracht worden seien, geht insbesondere aus folgenden Gründen
ins Leere: Ab dem Jahre 1997 bis zum Jahre 1999 wurden die
Geschäftsführervergütungen kontinuierlich nach oben angehoben;
hiezu springt ins Auge, dass die Betriebsergebnisse im Jahre 1998 zwar
gesteigert werden konnten, im Jahre 1999 und - ausgehend von 1998 - auch in den
Folgejahren hingegen einen deutlichen Einbruch zu verzeichnen hatten. Trotz
dieses Umstandes wurden dem Geschäftsführer auch über das Jahr
1999 hinaus weiterhin Vergütungen zur Auszahlung gebracht, die mit den
wirtschaftlichen Parametern der Gesellschaft in keinen nachvollziehbaren
Zusammenhang zu bringen sind. Soferne die Bw. auf die Konsequenzen bei einer
drohenden Insolvenz der Bw. hingewiesen hat, ist zu entgegnen, dass eine
derartige Entwicklung des Unternehmens in den Streitjahren nicht erkennbar ist
und daher auch nicht beleuchtet werden muss.
Wenn die Bw. für das Vorliegen des Unternehmerrisikos
weiters ins Treffen geführt hat, dass im gegenständlichen Fall keine
laufende monatliche Auszahlung einer Geschäftsführervergütung
erfolgt sei, so trifft dieser Umstand jedenfalls im Jahre 1997 nicht zu.
Abgesehen davon geht dieser Einwand jedoch schon insoferne ins Leere, als es
für die Annahme einer regelmäßigen und damit laufenden
Entlohnung ausreicht, wenn die Geschäftsführervergütungen einmal
jährlich dem Verrechnungskonto gutgeschrieben werden (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 2002, Zl. 2002/14/0094)
Für die Einnahmenseite muss daher insgesamt gesagt
werden, dass mangels erfolgsorientierter Entlohnung ein Unternehmerrisiko des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht gegeben ist.
Der Geschäftsführer hat in seinen
Einkommensteuererklärungen 1998 bis 2001 bei der Ermittlung seiner
Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit als
Betriebsausgaben einerseits die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge und
andererseits das Pauschale in Höhe von 6% der Einnahmen geltend gemacht.
Mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen geht ein Unternehmerwagnis
nicht einher, weil diese in einer bestimmten Relation zu den Ausgaben stehen und
auch von klassischen Dienstnehmern im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
getragen werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
24. Jänner 2002, Zl. 2001/15/0078). Auch die in Abhängigkeit
von den Einnahmen stehenden, vom Geschäftsführer geltend gemachten
Betriebsausgaben beinhalten kein Unternehmerwagnis. Auf Grund der bestehenden
Sach- und Aktenlage ist insgesamt daher auch ein ins Gewicht fallendes
ausgabenseitiges Unternehmerrisiko beim Gesellschafter-Geschäftsführer
nicht zu erkennen.
Bei Betrachtung des tatsächlich verwirklichten
Gesamtbildes des Rechtsverhältnisses überwiegen die Merkmale der
Unselbstständigkeit gegenüber jenen der Selbstständigkeit und
liegen somit mit Ausnahme der Weisungsungebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses vor, weshalb die Voraussetzungen für die
Qualifikation der Gehälter des wesentlich beteiligten
Geschäftsführers nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
erfüllt sind. Die von der Bw. an den Geschäftsführer ausbezahlten
Gehälter sind gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 sowohl in die
Beitragsgrundlage des DB als auch in jene des DZ einzubeziehen.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 19. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerEingliederung in den betrieblichen OrganismusUnternehmerwagnislaufende Entlohnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0023-K/04
- Stammnummer
- 13601
- Gültig
- 19.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF