Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0309-K/02
DB-und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0309-K/02vom 02.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Johann
Baumgartner, Steuerberater, 9400 Wolfsberg, Sporergasse 9, vom 4. November
1996 und 20. April 2001 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des
Finanzamtes Wolfsberg vom 2. Oktober 1996 und 19. März 2001 betreffend
Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für 1995 und
Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für 1996 bis 2000
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt ein Installationsunternehmen.
Rückwirkend zum 1. Jänner 1995 wurde das Einzelunternehmen von W. J.
sen. nach Art. III UmgrStG in die Bw. eingebracht.
Herr W.J.sen.. (W. J. sen.) hält an der Bw. seit 22.
September 1995 einen Geschäftsanteil von 90 %. Ing.W.J. (Ing. W. J.)
hält den restlichen Geschäftsanteil von 10. %. Seit 1. November 1995
vertritt W. J. sen. die Bw. selbständig.
Bei der Bw. fanden in den Jahren 1996 und 2001 die den
Zeitraum 1995 und 1996 bis 2000 umfassende Lohnsteuerprüfungen statt. Dabei
stellten die Prüfer ua. fest, dass die von der Bw. an den wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter
als Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 (FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 818/1993, zu qualifizieren und diese folglich in Höhe von S
186.660,-- (1995), S 680.699 (S 560.000,-- samt S 120.699,--
Pensionsversicherung für 1996), S 320.000,-- (1997), S 280.000,--
(1998), S 280.000,-- (1999) und S 280.000,-- (2000) der Bemessungsgrundlage
für den DB (DB) und den DZ (DZ) zuzurechnen seien.
Das Finanzamt folgte der Ansicht der Prüfungsorgane,
erließ gegenüber der Bw. die Haftungs- und Abgabenbescheide vom 2.
Oktober 1996 und 19. März 2001 und setzte ua. auf Grund der o.a.
Prüfungsfeststellungen den DB und den DZ mit S 8.400,-- und S 933,--
(für 1995) und mit S 87.241,--/€ 6.340,05 und S 9.602,--/€ 697,80
(für 1996 - 2000) fest.
In der gegen diese Haftungs- und Abgabenbescheide
eingebrachten Berufungen vom 4. November 1996 und 20. April 2001
führte die Bw. im Einzelnen aus:
Berufung
vom 4. November 1996 betreffend die
Gesellschafter-Geschäftsführergehälter
1995:
"Herr
W. J. sen. wurde im Zuge der Errichtung der Bw. zum allein
zeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Gesellschaft auf die Dauer
seiner Gesellschaftszugehörigkeit bestellt. Er selbst ist zu 75 % (richtig:
90 %) an der Gesellschaft beteiligt". Nach Zitierung des §
41 FLAG iVm § 22 Z 2 EStG 1988 führt die Bw. weiter aus:
"Die Kriterien der Merkmale eines
Dienstverhältnisses liegen bei W. J. sen. nicht vor.
Der
Geschäftsführer ist selbst zu 75 % (richtig: 90 %) an der Gesellschaft
beteiligt. Er wurde bei Errichtung der Gesellschaft auf die Dauer seiner
Gesellschafterzugehörigkeit zum alleinzeichnungsberechtigten
Geschäftsführer bestellt.
Eine
Abberufung kann gegen seinen Willen nicht durchgesetzt werden.
Er
steht nicht unter der Leitung des Arbeitgebers in Ausübung des
geschäftlichen Willens des Unternehmens. Eine Unterordnung, Einordnung oder
Eingliederung der Geschäftsführungstätigkeit in den
geschäftlichen Organismus des Dienstgebers ist nicht gegeben.
Die
Festsetzung der Entschädigung für die
Geschäftsführungstätigkeit ist nicht derart beschränkt,
sodass er selbst darauf Einfluss nehmen kann.
Gesellschaftliche
Einschränkungen sind im Gesellschaftsvertrag für den gleichzeitig als
Geschäftsführer bestellten Gesellschafter nicht vereinbart. Er ist
daher in der Beschlussfassung und in der Ausübung seines Stimmrechtes nicht
beschränkt.
Da
keine gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen vorliegen, fehlt es an der
persönlichen Abhängigkeit in Bezug auf die Arbeitsleistung des
Gesellschafter-Geschäftsführers.
Der
Berufung beigelegt wurde ein Firmenbuchauszug vom 20. November
1995.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. August 1997 wies das
Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf die §§ 41 Abs. 2 und 3 FLAG
1967 sowie 22 Z 2 EStG 1988 und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (18.
9.1996, 96/15/0121, 26.11.1996, 96/15/0028) als unbegründet
ab.
Mit Antrag vom 8. September 1997 ersuchte die Bw. um
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Unter Hinweis
auf die §§ 22 Z 2 und 47 Abs. 2 EStG 1988, wonach die wesentlichen
Merkmale eines Dienstverhältnisses die Weisungsgebundenheit, die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers, das Fehlen
des Unternehmerwagnisses und der Vertretungsbefugnis sowie der Anspruch auf
laufende Auszahlung des Gehaltes sei, bestritt sie die Weisungsgebundenheit von
W. J. sen. Er unterliege keinen fremden Weisungen und könne alle Handlungen
nach seinem Willen gestalten, da gesellschaftsvertraglich keinen
Beschränkungen gegeben seien. Im Einzelnen führte sie weiter
aus:
"Die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beinhaltet
die Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften wie z. B.
Arbeitszeit, Arbeitspausen, betriebliche Kontrolle, Überwachung durch
Aufsichtspersonen, disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers
(Ermahnung bis Entlassung). Alle diese Merkmale der organisatorischen
Eingliederung liegen beim Geschäftsführer der Bw. nicht vor, da der
Geschäftsführer nicht bei sich selbst diese Überwachungs- und
Kontrolltätigkeiten ausüben kann. Andere Kontrollinstanzen sind
aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung nicht gegeben, die auf ihn mit
Beschränkungen und Kontrollen einwirken könnten.
Gesellschaftsvertraglich liegen keine derartigen Beschränkungen vor, worauf
er als Gesellschafter nicht Einfluss nehmen könnte.
Unter Hinweis auf das Unternehmerwagnis iS des
Kommunalsteuergesetzes führt die Bw. weiter aus:
"Nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist der Mehrheitsgesellschafter, der allein
die Verantwortung und das Risiko trägt, nicht nur für den Erfolg der
Gesellschaft, sondern auch für seine Entlohnung verantwortlich. Die
Finanzierung und Auszahlung des Geschäftsführerbezuges ist von der
Liquiditätslage des Unternehmens und vom wirtschaftlichen Erfolg
abhängig. W. J. sen. hat gegenüber dem Bankinstitut für
sämtliche Verpflichtungen die persönliche Haftungserklärung
abgegeben, ohne die eine Finanzierung des Unternehmens nicht möglich
gewesen wäre. Hier beruft sich das Bankinstitut auf das Vertrauen des
Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine eigene Qualifikation und
Fähigkeiten, das Unternehmen wie ein Einzelunternehmen oder persönlich
haftender Personengesellschafter zu führen. Unterstrichen wird im
vorliegenden Fall das Unternehmerrisiko durch den Anteil der
Bankverbindlichkeiten im Ausmaß von mehr als 50 % der
Gesamtverbindlichkeiten, für die der
Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem gesamten Vermögen
haftet, wobei neben der Gesellschaftseinlage auch seine privaten
Vermögenswerte der Haftung unterworfen sind. Sollte sich die
Geschäftslage entsprechend verschlechtern, ist der
Gesellschafter-Geschäftsführer angehalten seine Bezüge so zu
regeln, dass das wirtschaftliche Fortbestehen der Gesellschaft
gewährleistet ist. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass im
Falle einer Insolvenz die Geschäftsführervergütung unter
gesellschafts- bzw. strafrechtliche Sanktionen gestellt ist. Bei
wirtschaftlichem Untergang des Unternehmens hat der
Gesellschafter-Geschäftsführer keine arbeitsrechtliche Absicherung.
Durch die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
hat seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Falle einer Insolvenz die
gleiche Wirkung wie jene eines Einzelunternehmers oder persönlich haftenden
Personengesellschafters. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer liegt
deshalb das Unternehmerrisiko vor.
Ein weiteres
Kriterium des Dienstverhältnisses ist die Verpflichtung zur
persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist zu 90 % an der Gesellschaft
beteiligt, sodass er ohne die Zustimmung eines Dritten einzuholen jederzeit
über seine Vertretung z.B. durch Bestellung eines
Geschäftsführers oder Einsetzung eines Prokuristen auf das Erbringen
der Arbeitsleistung Einfluss nehmen könne. Er kann daher aufgrund seiner
Gesellschafterstellung ohne Einwirkung oder Einschränkung von Dritten auf
die Vertretungsbefugnis Einfluss nehmen.
Im laufenden
Geschäftsjahr 1995 erfolgte die Bezahlung des
Geschäftsführerbezuges nach der Einbringung der Gesellschaft für
den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1995 in unregelmäßigen
Zahlungen bzw. Abhebungen vom Bank- und Kassakonto. Besondere Vergütungen
wie Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung, Überstunden und sonstige
Zulagen und Zuschläge, die an Arbeitnehmer ausbezahlt werden, wurden nicht
bezahlt. Daraus alleine kann schon abgeleitet werden, dass kein Anspruch auf
regelmäßige Auszahlung im Sinne eines laufenden Entgeltes für
ein Dienstverhältnis vorliegen. In der Anlage überreiche ich eine
Kopie des Kontos "Geschäftsführerbezüge".
Mit Ergänzungsvorhalt vom 13. März 2000 ersuchte
das Finanzamt die Bw. um Beantwortung des aktenkundigen, 15 Fragen umfassenden,
"Fragenkataloges" iZ mit der
Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeit.
Trotz mehrmaliger Fristerstreckungsersuchen (31. März
2000 und 29. Juni 2000) unterließ die Bw. die Beantwortung des
Fragenkataloges.
Berufung
vom 20. April 2001 betreffend die
Gesellschafter-Geschäftsführergehälter 1996 bis
2000:
Die Berufung ist bis auf die
nachstehenden Ergänzungen wortgleich mit der Berufung vom 4. November
1996.
"Der
Geschäftsführer hat mit der Gesellschaft eine Vereinbarung
bezüglich seiner Entschädigung getroffen, dass er bei entsprechendem
wirtschaftlichem Erfolg ein Jahreshonorar von S 560.000,-- erhält, wenn die
Gesellschaft ein positives Jahresergebnis erzielt. Sollte dies nicht der Fall
sein ist der Geschäftsführer verpflichtet, einen Betrag bis zu
S 200.000,-- an die Gesellschaft zurückzuzahlen und gleichzeitig
seinen künftigen Geschäftsführerbezug um mindestens 40 % bis zur
wirtschaftlichen Erholung abzusenken. Da im Wirtschaftsjahr 1996 das Ergebnis
beträchtlich negativ ausgefallen ist, war er verpflichtet, eine
Rückzahlung zu leisten und gleichzeitig seinen
Geschäftsführerbezug bis zur wirtschaftlichen Erholung abzusenken. Im
Jahr 1997 wurde vom Geschäftsführer eine Rückzahlung nach
Feststellung des Jahresergebnisses 1996 in der Höhe von S 200.000,-- am 18.
12. 1997 geleistet. Gleichzeitig wurde sein Geschäftsführerbezug
für die Folgejahre 1998 bis 2000 um 50 % abgesenkt. Die Absenkung erfolgte
aufgrund der Vereinbarung, dass eine Kürzung des
Geschäftsführerbezuges um 50 % bis zur wirtschaftlichen Erholung der
Gesellschaft erfolgt. Aufgrund des Verlustes musste seitens des
Geschäftsführers diese Verpflichtung eingehalten werden. In der Anlage
überreiche ich der Behörde eine Kopie der Vereinbarung sowie eine
Kopie des Beleges über die Rückzahlung des
Geschäftsführerbezuges. Im Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1999,
99/14/0255 hat der VwGH ausgeführt, dass ein Unternehmerwagnis vorliegt,
wenn der Geschäftsführer eine erfolgsabhängige Entschädigung
für seine Tätigkeit erhält.
In
den laufenden Geschäftsjahren 1996 bis 2000 erfolgte die Bezahlung des
Geschäftsführers in unregelmäßigen Zahlungen bzw.
Abhebungen vom Bank- und Kassenkonto. Die Sozialversicherungsbeiträge und
Einkommensteuer wurden von Geschäftsführer persönlich getragen.
Besondere Vergütungen wie z. B. Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung,
Überstunden und sonstige Zulagen und Zuschläge, die an Arbeitnehmer
ausbezahlt werden, wurden nicht bezahlt. Daraus alleine kann schon abgeleitet
werden, dass ein Anspruch auf regelmäßige Auszahlung im Sinne eines
laufenden Entgeltes für ein Dienstverhältnis vorliegen".
Aktenkundig ist nachstehende
Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Bw. und dem
Geschäftsführer Herrn J. W.
"Zwischen
den beiden Vertragspartnern wird vereinbart, dass das jährliche
Geschäftsführerpauschale von S 560.000,-- bis zur Besserung der
wirtschaftlichen Lage um 50 % auf S 280.000,-- jährlich ab 1998 abgesenkt
wird. Die Absenkung wirkt so lange, bis das nominelle Eigenkapital der
Gesellschaft das Mindeststammkapital gemäß Gesellschaftsvertrag
wieder erreicht hat.
Weiters
wird vereinbart, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, aufgrund
des negativen Ergebnisses 1996 eine Rückzahlung seines
Geschäftsführerbezuges in der Höhe von S 200.000,-- zu leisten".
Datum: 18.12.1997 Unterschrift W. J.
sen.
Aktenkundig ist ein Einzahlungsbeleg vom 18. Dezember 1997
über S 200.000,-- mit dem händischen Vermerk "Rückzahlung
Geschäftsführerbezug, S 200.000,--".
Aus den Veranlagungsakten (St. Nr. 00) der Bw. geht hervor,
dass sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Gewinne/Verluste in folgender
Höhe erzielte: 541.548,--/ 417.313,-- S
(1995), -1.289.187,--/-1.375.111,-- S (1996), -101.415 S/ 78.969,-- S
(1997), 543.041,--/ 496.567,-- S (1998), -224.684,--/ -206.550,-- S (1999),
-343.663,--/ -308.075,-- S (2000).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen,
sowie an Kapitalgesellschaften beteiligten Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich
in § 57 Abs. 4 HKG idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG
idF BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner 1999 in §
122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt
werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
(zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988
(zweiter Teilstrich) fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Streit besteht darüber, ob die von der Bw. in den
Kalenderjahren 1995 sowie 1996 bis 2000 für die
Geschäftsführertätigkeit an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer W. J. sen. ausbezahlten Gehälter
als Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu
qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des DB als auch in
die Beitragsgrundlage des DZ einzubeziehen sind oder nicht.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März
2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der
- auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden
- Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher
für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen,
nicht brauchbar sind.
Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH
24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften,
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000,
99/14/0339).
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnisse vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichen Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, 19.02.2004,
2004/15/007, 22.03.2004, 2001/14/0063, 24.02.2004, 2001/14/0062, 31.03.2004,
2004/13/0021 uam.) werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
a)
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus:
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 19 Anm. 72f). Die Judikatur
des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Gerade diese Eingliederung scheint im gegenständlichen
Fall gegeben gewesen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer W. J. sen.
vertritt die Bw. - nach der Einbringung des Einzelunternehmens in die Bw.
- seit 1. November 1995 selbständig. Das Vertragsverhältnis ist
auf Dauer angelegt (vgl. Punkt Neuntens, (3) des
Gesellschaftsvertrages vom 22. 9.1995: "Zum Geschäftsführer wird
längstens auf die Dauer seiner Gesellschaftereigenschaft Herr W. J. sen.
bestellt. Dieser vertritt die Gesellschaft selbständig"). Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist somit auf unbestimmte Zeit
bestellt.
Evident ist auch, dass die Tätigkeitsverpflichtung des
Geschäftsführers nicht auf die Abwicklung eines konkreten
(überschaubaren) Projektes abgestellt ist. Mangels Beantwortung des
Vorhaltes vom 13. März 2000 war anhand der Aktenlage und der Homepage zu
eruieren, welche Tätigkeiten ihm oblagen. W. J. sen. ist mit der
Führung bzw. Leitung des Installations- und Hautechnikunternehmens, somit
mit der Leitung im strategischen und operativen (also der organisatorischen,
technischen und kaufmännischen Abwicklung der Agenden) betraut. Die
auferlegte Verpflichtung besteht somit nicht in der Abwicklung eines konkreten
(überschaubaren) Projektes, sondern in einer auf Dauer angelegten Leistung.
Aus dieser konstanten Leistungserbringung (W. J. sen. war während des
Prüfungszeitraumes durchgehend als Geschäftsführer tätig)
sowie dem Tätigwerden des Geschäftsführers in vielen
betrieblichen Teilbereichen lässt sich die Eingliederung in den
betrieblichen Organismus jedenfalls ableiten.
Die Bw. bestreitet das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses, da die Weisungsgebundenheit fehle, die
Willensgestaltung des W. J. sen. frei sei, die Unterwerfung unter die
Organisationsvorschriften wie Arbeitszeit, Arbeitspausen, betriebliche
Kontrolle, Überwachung durch eine Aufsichtsperson und die disziplinäre
Verantwortlichkeit nicht gegeben sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden,
denn diese Merkmale sind für die Einstufung einer Beschäftigung unter
§ 22 EStG 1988 unmaßgeblich (VwGH 14.10.2002, 2001/15/0078). In
zahlreichen oben angeführten Erkenntnissen des Verfassungs- und
Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgesprochen, dass gerade die im Berufungsfall
angeführten Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang
mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis sind, im Falle der - auf dem Gesellschaftsrecht beruhenden
Beziehung - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren.
Die von der Bw. angeführten Merkmale sind für die Lösung der
Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar.
Nach der Ansicht des VwGH ist ein
Gesellschafter-Geschäftsführer jedenfalls strukturell in den
Organismus eingegliedert, selbst wenn seine Tätigkeit "nur" in der Leitung
und Überwachung eines Unternehmens - und nicht in der Besorgung des
Tagesgeschäftes - besteht (VwGH 12.9.2001, 2001/13/0180, 20.3.2002,
2001/15/0064).
Wenn die Bw. meint, W. J. sen. könne über sich
selbst keine Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten ausüben noch
lägen Kontrollinstanzen infolge der Mehrheitsbeteiligung und fehlender
gesellschaftsvertragsrechtlicher Beschränkungen vor, noch sei eine
Abberufung gegen seinen Willen möglich, keine Einschränkung bei
Abstimmung und Beschlussfassung und keine persönliche Abhängigkeit
hinsichtlich der Arbeitsleistung von W. J. sen. gegeben, so zielt sie damit auf
die defacto Alleingesellschafterstellung infolge der 90 % Beteiligung des
Geschäftsführers ab. Die Bw. geht davon aus, dass "in Wahrheit" eine
Eingliederung des W. J. sen. in einen fremden Organismus - der GesmbH
- nicht vorliegt. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Bw.
verkennt damit den Umstand, dass die Rechtsordnung aufgrund des
Trennungsprinzips Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
anerkennt. Die steuerliche Betrachtung erfordert die Trennung von der
Gesellschafts- und Geschäftsführerebene (VwGH 23.1.2002,
2001/13/0108,0213, 23.1.2002, 2001/13/0106, 31.1.2002, 2001/15/0036, 24.20.2002,
2001/15/0077). Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist für den
Betrieb der Kapitalgesellschaft tätig.
In diesem Zusammenhang sei die Rechtsprechung des VwGH
erwähnt, die häufig auf den vorzufindenden Umstand des
Selbstkontrahierens hinweist und betont, dass - um dem
Objektivierungserfordernis gerecht zu werden - bei der
Sachverhaltsfeststellung der nach außen in Erscheinung tretenden
tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung die entscheidende Bedeutung
zukommt, wobei aber im Sinne der "Angehörigenjudikatur" eine eindeutige
vertragliche Grundlage vorliegen muss. (VwGH 17.8.2002, 2002/14/0065, 26.6.2001,
2001/14/0103uvam.). Zudem ist die zivilrechtliche Qualifizierung des
Leistungsverhältnisses zwischen Gesellschaft und
Gesellschafter-Geschäftsführer irrelevant (VwGH vom 17.10.2001,
2001/13/0121 uvam.).
Wenn die Bw. die persönliche Erbringung der
Arbeitsleistung als Kriterium für ein Dienstverhältnis ins Treffen
führt, ist darauf zu verweisen, dass sich ein Geschäftsführer im
Bedarfsfalle vertreten lassen und zur Erledigung seiner Tätigkeiten
Hilfskräfte heranziehen kann. So ist es bei leitendem Führungspersonal
üblich, dass Arbeiten delegiert werden. Dieser Umstand ist für die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus unbeachtlich (VwGH vom 10.
5.2001, 2001/15/0061, 29.1.2002, 2001/14/0073, 18.2.1999, 97/15/0175
uam.).
Soweit die Bw. auf die dominierende Stellung des
Gesellschafter-Geschäftsführers im Hinblick auf die Bestellung eines
Vertreters/Prokuristen verweist, ist wieder auf das Trennungsprinzip zu
verweisen.
b)
Unternehmerwagnis
Von einem Unternehmerwagnis ist dann auszugehen, wenn der
Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (VwGH 25.11.2002, 2002/14/9980). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Ob bzw. in welcher Ausprägung im einzelnen Fall die
maßgeblichen Kriterien, wie etwa Unternehmerwagnis vorliegen, ist eine
Sachverhaltsfrage. Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das Erkenntnis
vom 25.2.2002, 2001/15/0066). Dieser Aspekt hat zur Folge, dass bei der
Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung
zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen
Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist
(VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Die Bw. wendet ein, dass die Finanzierung und Auszahlung
des Geschäftsführerbezuges von der Liquiditätslage des
Unternehmens und vom wirtschaftlichen Erfolg abhänge und führt in der
Folge die Vereinbarung des W. J. sen. vom 18.12.1997 "mit sich selbst" ins
Treffen. Nach Punkt 1.) erhalte W. J. sen. bei entsprechend wirtschaftlich
(positivem) Erfolg ein Jahreshonorar von S 560.000,--; im Fall der
Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage werde das Jahreshonorar um 50 % auf S
280.000,-- gesenkt; die Absenkung dauere solange, bis das nominelle Eigenkapital
der Gesellschaft das Mindeststammkapital laut Gesellschaftsvertrag erreicht
hätte.
Nach Punkt 2.) verpflichte sich W. J. sen. aufgrund des
negativen Ergebnisses 1996 eine Rückzahlung von S 200.000,-- zu
leisten.
Beide Vereinbarungen vermögen nach Ansicht des UFS ein
Unternehmerrisiko nicht zu begründen.
Zunächst übersieht die Bw. auch mit diesen
Vorbringen das Trennungsprinzip zwischen Geschäftsführer und
Gesellschafter. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat,
trifft das Risiko der liquiditätsmäßigen Erfüllbarkeit der
Zahlungsverpflichtungen (auch Gehälter) alle Gläubiger der
Gesellschaft gleich. In dem auf dem Trennungsprinzip aufbauenden System der
Ertragsbesteuerung von Kapitalgesellschaften ist jedenfalls - dh auch bei
Mehrheitsgesellschaftern oder Alleingesellschaftern - zwischen der
Position als Gesellschafter und jener als Geschäftsführer zu
unterscheiden. Aufgrund des Trennungsprinzips kommt der Wahrung der Interessen
als Anteilseigner, durch Aufrechterhaltung des Unternehmens im Hinblick auf das
Unternehmerwagnis aus der Geschäftsführertätigkeit keine
Bedeutung zu. Grund hiefür ist die Beteiligung an der Gesellschaft und
Besicherung des Vermögens der GesmbH. Ein Wagnis für die
Geschäftsführertätigkeit ergibt sich daraus nicht, da es nicht
auf das Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das
Unternehmerwagnis der Gesellschaft ankommt. Dass die Bank die Finanzierung von
den Qualitäten und Fähigkeiten des Geschäftsführers, das
Unternehmen wie ein Einzelunternehmer oder persönlich haftender
Personengesellschafter zu führen abhängig macht, ist wie der Umstand,
dass der Geschäftsführer mit seinem Vermögen haftet, im Hinblick
auf das angeführte Trennungsprinzip für die Berufung irrelevant.
Was Punkt 1.) "Bezugskürzung" anlangt, ist auf die
Rechtsprechung des VwGH zu verweisen: unter Bedachtnahme darauf, dass ein
(quasi) Alleingesellschafter-Geschäftsführer jederzeit die
Möglichkeit hat, die Gehälter von leitenden Angestellten und somit
auch seine eigenen den allenfalls geänderten Ertrags- bzw.
Erfolgsverhältnissen des Unternehmens anzupassen und dass das Risiko einer
Bezugskürzung bei einer Verlustsituation der GmbH ebenso wenig ein
unternehmerspezifisches Risiko wie eine Kürzung der
Geschäftsführergehälter bei einer negativen
Wirtschaftsentwicklung bildet (VwGH 10.2.1999, 87/15/0175), kann der UFS eine
konkrete Abhängigkeit der Geschäftsführerentschädigungen von
wirtschaftlichen Parametern nicht erkennen. Schwankungen der Bezüge
entsprechend der Ertragslage (VwGH vom 27.8.2002, 2002/14/0094 uam.) oder der
Liquidität (VwGH vom 27.3.2002, 2001/13/0075, 2002, 2001/13/0071 uam.) der
Gesellschaft lassen gleich wie "Entnahmen" von
Geschäftsführerbezügen wegen des persönlichen Bedarfes
keinen Rückschluss auf die tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der
Tätigkeit des Geschäftsführers zu (VwGH vom 19.12.2001,
2001/13/0091 uam.). Wirtschaftliche Folgen einer schlechten
Geschäftsführung treten unabhängig davon ein, ob der
Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht (VwGH
27.6.2001, 2001/15/0057). Vom Gesellschafter-Geschäftsführer frei
(wenn auch unter Bedachtnahme auf die Ertragslage der Gesellschaft)
verfügte Änderungen der Höhe seiner Bezüge haben mit einem
Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein (VwGH
27.2.2002, 2001/13/0103). Schließlich spricht die Gewährung von
Bezügen in Verlustjahren gegen ein Unternehmerrisiko (VwGH 17.10.2001,
2001/13/0197 uam.). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sieht der UFS in
der Absenkung des Geschäftsführergehaltes - bis zur wirtschaftlichen
Konsolidierung - ein Unternehmerrisiko als nicht gegeben.
Soweit die Bw. auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1999,
99/14/0255 verweist und meint aus der dort dargestellten Schwankungsbreite der
Bezuges von 60 % und der zusätzlichen erfolgsabhängigen
Gewinntantieme, ein Unternehmerwagnis für den Streitfall abzuleiten, kann
ihr der UFS nicht folgen. Zum einen ist der Streitfall anders gelagert; zum
anderen hob der VwGH diese Berufungsentscheidung als Folge einer
verfahrensrechtlichen Verletzung auf. (Es fehlte die Auseinandersetzung mit der
Frage, ob den Geschäftsführer das Wagnis der Einnahmenschwankungen
infolge der Reduzierung des Bezuges auf deutlich weniger als die Hälfte,
zuzüglich Tantiemenrisikos, tatsächlich traf oder ob in Wahrheit kein
oder nur ein geringes Wagnis vorlag).
Was Punkt 2.) anlangt, ist festzuhalten: die
"Rückzahlungsvereinbarung" ist zunächst weder im Schriftsatz vom
17.11.1995 (Einbringung des Einzelunternehmens in die Bw.) noch im
Gesellschaftsvertrag vom 22. September 1995 noch im Zuge des Fragenvorhaltes vom
13. März 2000 noch im Berufungsschriftsatz vom 8. September 1997
vorgebracht worden. Erstmals im Schriftsatz vom 20. April 2001 wurde die mit
18. Dezember 1997 datierte und von W. J.
sen. unterfertigte "Rückzahlungsvereinbarung" dem Finanzamt bekannt
gegeben.
Angesichts dieser Umstände sieht der UFS in dieser
Vereinbarung eine solche, auf die die Grundsätze für Verträge
zwischen nahen Angehörigen anzuwenden sind. Danach müssen
Vereinbarungen zwischen einem die GmbH beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft von
vornherein klar sein, einem
Fremdvergleich standhalten, nach
außen klar zum Ausdruck kommen und somit in eindeutigen schriftlichen
Abmachungen festgehalten werden.
Die Vereinbarung vom 18. Dezember 1997 mag zwar klar zum
Ausdruck bringen, was vereinbart wurde. Ihr haftet aber der Mangel an, dass die
Regelung erst im Nachhinein getroffen wurde. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer schließt mit sich selbst eine
Vereinbarung ab, wonach er für die "Erwirtschaftung des negativen
Ergebnisses 1996" erst 1997 (also für die Vergangenheit) verpflichtet wird.
Diese nachträglich geschlossene Vereinbarung in Verbindung mit dem
Fremdvergleich, der an Hand von Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd
gegenüber stehenden Personen anzustellen und das übliche Verhalten
zwischen Fremden in vergleichbarer Situation hinterfragt, wobei die im
allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis maßgeblich ist,
veranlassen den UFS die Gültigkeit des Punktes 2.) der Vereinbarung vom
18.12.1997 nicht anzuerkennen. Denn welcher (nicht an der Bw. beteiligte)
Geschäftsführer würde im Nachhinein eine Vereinbarung
schließen, die die Rückzahlung eines Teiles des
Geschäftsführerbezuges vorsieht? Daran ändert auch der
Einzahlungsbeleg über S 200.000,-- mit dem händischen Vermerk
"Rückzahlung Geschäftsführerbezug" nichts.
Den Vorbringen, wonach das Unternehmerrisiko von W. J. sen.
darin begründet sei, dass er gegenüber dem Bankinstitut für
sämtliche Verpflichtungen persönliche Haftungserklärungen
abgegeben habe, dass für den Anteil der Bankverbindlichkeiten, der mehr als
50 % der Gesamtverbindlichkeiten ausmache, persönlich von W. J. sen. mit
seinem gesamten Vermögen gehaftet werde, dass für das Bankinstitut die
Qualifikationen und Fähigkeiten des W. J. sen. maßgebend für die
Finanzierung des Unternehmens waren, dass er das Unternehmen wie ein
Einzelunternehmer oder persönlich haftender Personengesellschafter
führe, kann nicht gefolgt werden. Aufgrund des bereits erwähnten
Trennungsprinzips kommt der Haftung für Bankkredite der Gesellschaft im
Hinblick auf das Unternehmerwagnis aus der
Geschäftsführertätigkeit keine Bedeutung zu. Es kommt nicht auf
das Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das
Unternehmerwagnis der Gesellschaft an. Derartige Haftungen werden von
Gesellschaftern (auch Gesellschafter-Geschäftsführern) der GmbH
aufgrund ihrer Beteiligung am Vermögen und zur Besicherung des
Vermögens der GmbH übernommen Ein Zusammenhang mit der
Geschäftsführertätigkeit ergibt sich daraus nicht.
Überhaupt ist darauf hinzuweisen, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht für den eigenen Betrieb,
sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für einen fremden
Betrieb tätig ist. Der Gesellschafter ist daher in seiner Funktion als
Geschäftsführer der GmbH in keiner Weise als "Einzelkaufmann" für
den Betrieb der GmbH tätig (VwGH 29.1.2002, 1001/14/0126). Gesetzliche
Haftungsrisiken im Zusammenhang mit einer schuldhaften Verletzung der
Geschäftsführer-Pflichten begründen kein relevantes
Unternehmerrisiko, da von einer ordnungsgemäßen
Aufgabenerfüllung auszugehen ist (VwGH 12.9.2001, 2001/13/0203 uam.). Auch
die Haftung gemäß
§ 9 BAO oder die Übernahme einer
Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (VwGH 29.1.2002,
2002/14/0133, 0134 uam.) sind nicht kennzeichnend für ein
Unternehmerrisiko.
Im Berufungsfall ist, um den gerade bei wesentlich
beteiligten Gesellschaftern wegen des häufig vorzufindenden Umstandes des
Selbstkontrahierens notwendigen Objektivierungserfordernis Rechnung zu tragen,
der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der
Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung zuzumessen (VwGH vom 18.7.2001,
2001/13/0084).
Dh es kommt nicht auf die Vertragsgestaltung an, sondern
darauf, ob dem Geschäftsführer-Gesellschafter tatsächlich das
Wagnis der Einnahmenschwankungen trifft oder ob in Wahrheit etwa im Hinblick auf
die Gewinnentwicklung der Gesellschaft - kein oder nur ein geringes Wagnis
vorliegt (VwGH 21. September 1999/ 99/14/0255).
Damit ist aber das Unternehmerrisiko, wie oben
ausgeführt, in erster Linie nach der tatsächlichen Abwicklung der
Entlohnung zu beurteilen:
Für die Beurteilung der Einnahmenseite ist
zunächst festzuhalten, dass das W. J. sen. - wie ausgeführt
- lt. Punkt Neuntens (3) des Gesellschaftsvertrages längstens
für die Dauer seiner Gesellschaftereigenschaft zu Geschäftsführer
bestellt wird. Ein Indiz für ein wirtschaftliches Risiko des
Geschäftsführers ist darin wohl kaum zu sehen.
Was die Entlohnung des Geschäftsführers anlangt,
sind die tatsächlichen Verhältnisse heranzuziehen. So ergibt sich
zunächst aus dem Schreiben der Bw. vom 17.11.1995 (Einbringung des
Einzelunternehmens), dass Herr W. J. sen. als Geschäftsführer der
Gesellschaft monatlich einen Bezug von S 40.000,-- zwölfmal jährlich
erhält. Den Bilanzen der Bw. (00 - St. Nr. 00), dem Konto 7462
(Geschäftsführerbezug) ist zu entnehmen, dass der W. J. sen. 1995 S
186.680,--, 1996: S 560.000,--/S 120.699,--, 1997: S 320.000,--, 1998: S
280.000,--, 1999: S 280.000,--, 2000: S 280.000,-- als
Geschäftsführerbezug vergütet worden sind. Aus den
Einkommensteuererklärungen (St.Nr.11 - St. Nr. 11) ergeben sich
dieselben Beträge, wobei ab 1998 die Sozialversicherungsbeiträge
Gewerbliche Wirtschaft, 1999 und 2000 zusätzlich 6 %
Betriebsausgabenpauschale in Abzug gebracht wurde. Die Lohnsteuerprüfung
hat die in den Bilanzen ausgewiesenen und von W. J. sen. erklärten
Geschäftsführerbezüge als Bemessungsgrundlage für den DB und
den DZ herangezogen.
Zusammengefasst ergibt sich aus der Aktenlage
(Erklärungen der Bw. und des Geschäftsführers) folgendes
Bild:
|
Jahr
|
Gewinn/Verlust der GmbH lt. Erklärung
|
GF-Bezüge laut den Bilanzen der Bw.
|
GF-Bezüge laut
Geschäftsführer:
|
1995
|
417.313,-- S
|
186.680,-- S
|
186.680,-- S
|
1996
|
-1,75.110,67 S
|
560.000,-- S*)
|
560.000,-- S
|
1997
|
78.967,88 S
|
320.000,-- S
|
320.000,-- S
|
1998
|
496.567,-- S
|
280.000,-- S
|
280.000,-- S
|
1999
|
-206.550,-- S
|
280.000,-- S
|
280.000,-- S
|
2000
|
-308.075,-- S
|
280.000,-- S
|
280.000,-- S
*) Pensionszahlung lt. Lohnsteuerprüfung betrug zus.
S 120.699,--.
Im Streitfall beträgt die Absenkung (Schwankung) des
Geschäftsführerbezuges 1997 rund 40 und ab 1998 50 %. Nun gilt es
festzustellen, ob im Verhältnis zu diesem "Mindestfixbezug" und im
Verhältnis zum Ausmaß der den Geschäftsführer treffenden
Ausgaben ein Unternehmerrisiko vorliegt, welches bei der nach § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 gebotenen Betrachtung des Gesamtbildes der
Verhältnisse den Ausschlag gegen ein Dienstverhältnis erbringt.
Bei Betrachtung der tatsächlichen Abwicklung der
Geschäftsführerentlohnung steht - wie ausgeführt -
fest, dass W. J. sen. in den Streitjahren 1995 - 2000 für seine auf
Dauer angelegte Tätigkeit laufende Gehälter in Höhe von S
186.680,--(1995), S 560.000,-- plus S 120.699,--(1996), S 320.000,--
(1997), S 280.000,-- (1998), S 280.000,-- (1999), S 280.000,-- (2000)
erhalten hat. Unter Bedachtnahme auf die getätigten Ausführungen und
die Rechtsprechung des VwGH, dieser bejaht ein einnahmenseitiges Risiko nur
dann, wenn die Bezüge nicht bloß schwanken, sondern mitunter
gänzlich entfallen, sohin das Unternehmerrisiko tatsächlich schlagend
wird (ecolex, 2002, S 910), kann von einen einnahmenseitigen Risiko nicht
gesprochen werden.
Was die ausgabenseitige Beurteilung des
Auftragsverhältnisses des Geschäftsführers anlangt, gab die Bw.
an, dass die Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommensteuer vom
Geschäftsführer persönlich getragen wurden. Aus diesem Vorbringen
kann für die Berufung nichts gewonnen werden. Wie der VwGH in
ständiger Rechtsprechung ausführt, begründet dies kein
ausgabenseitiges Risiko (VwGH 12.9.2001, 2001/13/00117 uam.)
Aus den Einkommensteuererklärungen ergibt sich bei der
Ermittlung der Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit,
dass er 1995, 1996,1997 keine Ausgaben, 1998 die
Sozialversicherungsbeiträge (S 137.612,66), 1999 das Ausgabenpauschale von
6 % und den Sozialversicherungsbeitrag (S 141.776,32 und 2000 das
Ausgabenpauschale von 6 % sowie den Sozialversicherungsbeitrag (S 32.300,62)
geltend gemacht hat. Mit Ausgaben, die in dieser Relation zu den Einnahmen
stehen, ist jedenfalls ein ausgabenseitiges Risiko des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht verbunden. Insgesamt ist daher
auch ein ausgabenseitiges Risiko des Gesellschafter-Geschäftsführers
nicht zu erkennen.
c) Laufende
Entlohnung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072, und 2001/13/0063, vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme der Erzielung von Einkünften nach §22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form zB von
vierteljährlich zufließenden Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151,).
Wie die Bw. ausführt, erfolgte die Bezahlung in
unregelmäßigen Zahlungen bzw. Abhebungen vom Bank- und Kassakonto. Im
Sinne der angeführten ständigen Rechtsprechung des VwGH ist damit
jedenfalls eine laufende Entlohnung gegeben.
Das Argument der Bw., wonach aus dem Nichtauszahlen
besonderer Vergütungen wie Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung,
Überstunden, Zulagen, Zuschläge udgl. geschlossen werden könne,
dass ein Anspruch auf laufende Entlohnung nicht vorliege, geht -
angesichts der dargestellten Rechtsprechung - ins Leere.
Zusammenfassend ist festzuhalten: im Berufungsfall
überwiegen bei Betrachtung des tatsächlich verwirklichten Gesamtbildes
des Rechtsverhältnisses die Merkmale der Unselbständigkeit
gegenüber jenen der Selbständigkeit und es liegen somit mit Ausnahme
der Weisungsungebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
vor, weshalb die Voraussetzungen für die Qualifikation der Gehälter
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers nach § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 erfüllt sind. Die von der Bw. an die
Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter sind gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 sowohl in die Beitragsgrundlage des DB als auch in
jene des DZ einzubeziehen.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden
sein.
Klagenfurt,
am 2. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerUnternehmerwagnisFixbezug unabhängig von wirtschaftlichen Parametern der Gesellschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0309-K/02
- Stammnummer
- 12534
- Gültig
- 02.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF