Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0172-K/05
DB- und DZ-Pflicht für Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0172-K/05vom 11.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M GesmbH, 5-Salzburg, vertreten durch
Aura Treuhand GesmbH, Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft,
5033 Salzburg, Biberngasse 3, vom 1. Dezember 2004 gegen den Haftungs-
und Abgabenbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch HR Dr. Karl
Brejcha, vom 2. November 2004 betreffend die Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner bis
31. Dezember 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Fa. M GesmbH (in der Folge Bw.) ist eine Gesellschaft,
die die Organisation und das Consulting von Messen jeder Art zum
Unternehmensgegenstand hat. Herr Dr.A.J. (in der Folge Dr. A.J.) war bis
einschließlich Juli 2002 zu 25 % an der Bw. beteiligt; seit August 2002
ist er im Ausmaß von 75% an der Bw. beteiligt und ist ihr einziger
Geschäftsführer.
Bei der Bw. fand im Jahre 2004 eine den Zeitraum vom 1.
Jänner 2000 bis 31. Dezember 2003 umfassende gemeinsame Prüfung der
lohnabhängigen Abgaben statt. Dabei stellte der Prüfer fest, dass die
von der Bw. an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter als
Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl.
Nr. 818/1993, zu qualifizieren und diese folglich im Jahr 2003 in Höhe von
€ 201.657,00 (davon vier am 4. Februar, 15. Mai, 11. August und 14.
November 2003 erfolgte Akontozahlungen in Höhe von jeweils € 40.000,00
und eine am 25. Juni 2003 erfolgte Zahlung in Höhe von €
41.657,00) der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag hinzuzurechnen seien. Im Prüfungsbericht
ist ausgeführt, dass die jährlichen
Geschäftsführervergütungen keinen größeren
Schwankungen unterliegen würden; ein Unternehmerrisiko könne daher vom
Prüfer nicht erblickt werden.
Als Entscheidungsgrundlage diente dem Prüfer der
zwischen der Bw. und ihrem Geschäftsführer abgeschlossene
"Geschäftsführerwerkvertrag" vom 29. August 2002, der folgenden
Wortlaut aufweist:
"§
1 Gegenstand
Herr Dr. A. J. ist Geschäftsführer der
Bw. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Geschäftsführung durch
diesen Vertrag geregelt wird. Beim vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen
Werkvertrag im Sinne des § 1151 2. Halbsatz ABGB, wobei das zu
erfüllende Werk die ordnungsgemäße Führung des Unternehmens
auf selbständiger Basis ist.
§
2 Vertragsdauer
Das Vertragsverhältnis beginnt
rückwirkend mit 01.08.2002 und wird jeweils für ein Geschäftsjahr
(März - Februar nächsten Jahres) abgeschlossen. Beide
Vertragsparteien sind berechtigt diesen Vertrag unter Einhaltung einer
Kündigungszeit von 3 Monaten zu beenden. Spricht keine der Vertragsparteien
eine Kündigung bis zum 30.11. eines Geschäftsjahres aus, so
verlängert sich die Vertragsdauer jeweils um ein Geschäftsjahr.
Demzufolge kommen beide Vertragspartner überein, spätestens bis zum
30.11. eines jeden Geschäftsjahres den jeweils anderen Vertragspartner zu
verständigen, ob dieser Werkvertrag für das Folgejahr (gegebenenfalls
zu denselben oder abgeänderten Bedingungen) fortgesetzt wird.
§
3 Gesellschafterstellung
Der Geschäftsführer ist Gesellschafter
der Bw. und mit einem Geschäftsanteil von 75,00 % (entspricht einer Einlage
von EUR 30.000,--) beteiligt.
§
4 Rechtsgrundlagen
Das Vertragsverhältnis zwischen dem
Geschäftsführer und der Bw. richtet sich grundsätzlich nach den
Bestimmungen dieses Vertrages. Vertragsabändernde Absprachen bedürfen
der Schriftform.
§
5 Stellung des Geschäftsführers im Werkvertrag
1) Gemäß
§ 1 dieses Vertrages
führt Dr. A. J. das gegenständliche Unternehmen auf Basis eines
selbständigen Unternehmers und Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist.
2) Der Geschäftsführer ist an keine
feste Arbeitszeit gebunden, es steht ihm frei, wann bzw. zu welchen Zeiten er
die Arbeiten durchführt.
3) Demzufolge steht ihm auch kein eigener
Urlaubsanspruch zu, vielmehr steht es ihm frei sich in den Zeiträumen zu
erholen, in denen seine Anwesenheit nach eigener Einschätzung nicht
erforderlich ist.
4) Der Geschäftsführer ist auch an
keinen Dienstort und keine Weisungen gebunden.
5) Gegebenenfalls kann der
Geschäftsführer Arbeiten auch von Dritten durchführen lassen.
§
6 Aufgabenkreis und Verantwortlichkeit
1) Herr Dr. A.J. obliegt als
Geschäftsführer die Lenkung und Überwachung des Unternehmens der
Bw. im Ganzen. Er hat insbesondere für die wirtschaftlichen, finanziellen
und organisatorischen Belange der Gesellschaft in bestmöglicher Weise Sorge
zu tragen.
2) Die ihm obliegenden Pflichten hat der
Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes wahrzunehmen.
§
7 Geheimhaltungspflicht
1) Der Geschäftsführer verpflichtet
sich, weder Informationen über diesen Auftrag noch die erzielten
Arbeitsergebnisse Dritten zukommen zu lassen und sie auch nicht für eigene
Zwecke zu verwenden.
2) Es ist dem Geschäftsführer weiters
untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jede Information, die
er über Art, Betriebsführung und praktische Tätigkeit der Bw.
erhalten hat, während oder auch nach Beendigung der vorliegenden
Vertragsbeziehung an wen auch immer weiterzugeben. Diese Verpflichtung der
Verschwiegenheit besteht unbegrenzt.
§
8 Entlohnung
1) Der Geschäftsführer erhält
für seine Tätigkeit ab 01.08.2002 ein jährliches Entgelt, das vom
persönlichen Einsatz des Geschäftsführers und dem daraus
resultierenden Projekterfolg abhängig ist.
2) Der persönliche Einsatz erfolgt durch die
gezielte Betreuung/Beratung bzw. Aquisitation der/von sogenannten "A-Kunden".
"A-Kunden" sind Unternehmen oder Firmengruppen, mit denen die Bw. einen Umsatz
(Betriebsleistung) pro Geschäftsjahr von mehr als € 20.000,-- exkl.
Ust erzielt. Ausgehend von der Summe der mit diesen "A-Kunden" erzielten
Umsätze errechnet sich der Projekterfolg wie folgt:
Summe Umsätze mit
"A-Kunden" abzüglich
direkt zurechenbarer Messeaufwand (betr. erfahrungsgem. ca. 15% des
Umsatzes) ergibt
Deckungsbeitrag abzüglich
dem Umsatzanteil zurechenbarer Verwaltungs- und
Vertriebsaufwand ergibt Projekterfolg
Verwaltungs- und Vertriebsaufwand
sind
Personalaufwand
gemäß
§ 231 (2) 6 HGB exkl.
Geschäftsführungsaufwand
Abschreibungen
gemäß
§ 231 (2) 7 HGB
Sonstige
betriebliche Aufwendungen gemäß
§ 231 (2) 8
HGB
3) Das jährliche
Geschäftsführungshonorar berechnet sich wie folgt:
50% vom Projekterfolg bis Euro
300.000,-- 25% vom Projekterfolg zwischen Euro 300.001,-- und Euro
600.000,-- 10% vom Euro 600.001,-- übersteigenden
Projekterfolg
4) Für den Fall, dass mit "A-Kunden" weniger
als 40% des Gesamtumsatzes der Bw. erzielt werden, hat der
Geschäftsführer "nicht erzielte Deckungsbeiträge" wie folgt zu
tragen:
"Ziel-Deckungsbeitrag" von A-Kunden (das
sollten 40 % des Gesamtdeckungsbeitrages der Bw.
sein) abzüglich
"Ist-Deckungsbeitrag" von "A-Kunden" gemäß Punkt
2) ergibt nicht erzielte Deckungsbeiträge mit
"A-Kunden"
Nicht erzielte Deckungsbeiträge sind vom
Geschäftsführerbezug gemäß Punkt 3) in Abzug zu bringen.
5) Der Geschäftsführer erhält in
Anrechnung auf seinen jährlichen Geschäftsführerbezug
Akontozahlungen, die unter Berücksichtigung der Liquiditätslage der
Gesellschaft möglichst vierteljährlich zur Auszahlung gelangen sollen.
Ein aufgrund der Abrechnung zustehender Restbetrag an
Geschäftsführerbezügen ist innerhalb eines Monats nach Erstellung
der Bilanz zur Zahlung fällig.
Eine eventuelle Rückzahlung des
Geschäftsführerbezuges für das jeweilige Geschäftsjahr ist
innerhalb eines Monats nach Erstellung des Jahresabschlusses zur Zahlung
fällig.
6) Ergibt sich nach obiger Berechnungsformel eine
negative Berechnungsbasis, so gebührt in diesem Geschäftsjahr kein
Honorar. Eine allenfalls sich ergebende negative Bemessungsgrundlage ist einem
Verrechnungskonto des Geschäftsführers anzulasten und von diesem
binnen 1 Monat ab Erstellung des Jahresabschlusses auszugleichen.
Berechnung GF-Bezüge für das
Geschäftsjahr 2002/2003: In Anbetracht der Tatsache, dass der
Geschäftsführer im laufenden Geschäftsjahr bis 31.7.2002 in einen
ASVG-Dienstverhältnis zur Bw. gestanden hat, ist der
Geschäftsführerbezug nach obiger Berechnungsformel aliquot zu
berechnen.
§
9 Abgaben und Sozialversicherung
Eine Anmeldung des Auftragnehmers zur
Sozialversicherung erfolgt nicht.
Ebenso führt der Geschäftsführer
die übernommenen Aufgaben als selbständige Tätigkeit durch und
hat daher für die Versteuerung des Entgeltes selbst Sorge zu tragen.
§
10 Selbst zu tragende Kosten
Anspruch auf Tages- und Nachtdiäten hat der
Geschäftsführer nicht. Werden dem Geschäftsführer
anlässlich von Firmenreisen erwachsende Auslagen von der Bw. ersetzt, sind
diese dem Verwaltungs- und Vertriebsaufwand zuzuordnen.
Sozialversicherungsbeiträge sind vom
Geschäftsführer selbst zu tragen.
§
11
Sollte eine der Bestimmungen dieses
Geschäftsführervertrages nicht rechtswirksam sein oder ungültig
werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen
Bestimmungen unverzüglich solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Bestimmungen und der Zwecksetzung der Parteien am
nächsten kommen.
§
12
Die mit der Errichtung dieses Vertrages
verbundenen Kosten und Gebühren trägt die Bw."
Die Berechnung des Geschäftsführerbezuges
für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 ist wie folgt dokumentiert:
|
Gesamtumsatz
|
2.633.400,00
|
davon Umsatz mit "A-Kunden"
|
895.200,00
|
das sind in Prozent
|
34%
|
|
|
Projekterfolg gemäß Punkt 8/2
Werkvertrag
|
301.960,00
|
Unterdeckung DB gem. Pkt. 8/4
Werkvertrag
|
- 68.833,00
|
|
|
Berechnung GF-Bezug 50% von
300.000,00 25% von 1.960,00 Abzug Unterdeckung
DB GF-Bezug abzüglich Akonto GF-Bezug Rest
|
150.000,00 490,00 -
68.833,00 81.657,00 -
40.000,00 41.657,00
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Prüfungsorganes, erließ gegenüber der Bw. am 2. November
2004 einen entsprechenden Haftungs- und Abgabenbescheid und setzte auf Grund der
o.a. Feststellungen den Dienstgeberbeitrag mit € 9.074,50 und den Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag mit € 907,50 fest.
Mit Eingabe vom 29. November 2004, beim Finanzamt
eingelangt am 1. Dezember 2004, erhob die Bw. gegen den angeführten
Bescheid das Rechtsmittel der Berufung. Diese richtet sich gegen die
Miteinbeziehung der Gesellschaftergeschäftsführerbezüge in die
DB- und DZ-Bemessungsgrundlage mit folgender Begründung. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. A.J. sei im gesamten
verfahrensgegenständlichen Zeitraum wesentlich im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 an der Bw. beteiligt gewesen. Er habe einen schriftlichen Werkvertrag,
deren wesentliche Kernpunkte folgende seien: Das Vertragsverhältnis sei
jeweils für ein Geschäftsjahr abgeschlossen worden. Die Vergütung
sei von seinem persönlichen Einsatz und dem daraus resultierenden Erfolg
der Gesellschaft abhängig gewesen (siehe Punkt 8 des GF-Vertrages). Bei
entsprechenden schlechten wirtschaftlichen Daten habe die Möglichkeit
bestanden, dass er keinen Anspruch auf einen GF-Bezug habe (siehe § 8 Abs.
4 des GF-Vertrages). Er habe freie Hand in der zeitmäßigen und
organisatorischen Einteilung seiner zu verrichtenden Tätigkeiten gehabt.
Mit seiner Tätigkeit seien keine wie immer gearteten arbeitsrechtlichen
Ansprüche verbunden gewesen. Aus der beiliegenden Aufstellung sei die
Berechnung der GF-Bezüge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
ersichtlich. Diese hätten aufgrund der im § 8 verankerten
Berechnungsmethode für das Geschäftsjahr 2002/2003 (Bilanzstichtag
28.2.2003) € 78.864,00 betragen. Die Differenz auf € 201.657,00 ergebe
sich aus den Akonti in Höhe von € 122.793,00 für das
Geschäftsjahr 2003/2004. Diese seien im Zeitraum 1.3.2003 bis 31.12.2003
gemäß Punkt 8 Abs. 5 dem Geschäftsführer ausbezahlt worden.
In die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage seien Bezüge wesentlich
beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer dann miteinzubeziehen, wenn
für sie eine sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47
Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung vorliegen würde. Aus
nachstehend angeführten Gründen werde die Auffassung vertreten, dass
im gegenständlichen Verfahren jedoch keine Merkmale vorliegen würden,
die für eine ein Dienstverhältnis aufweisende Beschäftigung
sprechen würden. In diesem Zusammenhang habe sich als zentraler Punkt in
der Rechtsprechung die Frage herauskristallisiert, ob den
Gesellschafter-Geschäftsführer unter Bedachtnahme auf die Einnahmen-
und Ausgabenschwankungen ein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis treffe. Zum
Unternehmerwagnis führte die Bw. aus, dass ein solches vorliege, wenn der
Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen
unternehmerischen Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhänge und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
müsse. Im Vordergrund dieses Merkmales stehe, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich ins Gewicht fallende Einkommensschwankungen treffen würden
(siehe VwGH-Erkenntnis vom 17.12.2003, 2001/13/0200). Wesentlich dabei sei auch,
ob der Geschäftsführer das Risiko trage, dass sich seine Bezüge
stark reduzieren oder sogar gänzlich ausfallen können bzw. er
allenfalls einen Verlust zu tragen habe (siehe VwGH-Erkenntnis vom 29.1.2003,
Zl. 2002/13/0186). Unbestritten sei, dass sich im gegenständlichen
Verfahren die Bezüge von einem klar abgrenzbaren Umsatz- und
Deckungsbeitragsanteil des Unternehmens (siehe § 8 Abs. 2 bis 4 des
GF-Vertrages) errechnen würden. Die Gefahr der starken Reduzierung oder
Ausfall der GF-Bezüge sei gemäß den Bestimmungen des § 8
Abs. 4 des GF-Vertrages gegeben. Dazu ein Beispiel: Aus der Beilage sei
ersichtlich, dass im Geschäftsjahr 2002/2003 eine Reduzierung
gemäß
§ 8 (4) GF-Vertrag um € 71.756,-- erfolgt sei.
Hätte in diesem Geschäftsjahr der Umsatzanteil der "A-Kunden" z.B. nur
30% betragen, so wäre der "Ist-Deckungsbeitrag" auf € 593.200,--
gefallen. Die GF-Bezüge gemäß
§ 8 (3) hätten dann
€ 134.375,-- betragen. Die Korrektur gemäß
§ 8 (4)
hätte einen Betrag von € 115.348,00 ergeben - im Ergebnis
wären die GF-Bezugansprüche auf gesamt nur € 19.026,-- (anstatt
€ 78.864,--) gesunken. Bei einem noch geringeren Umsatzanteil der
"A-Kunden" am Gesamtumsatz bestehe für den Geschäftsführer sogar
ein Verlustrisiko. Diese nachweislich vorhandene Möglichkeit der starken
Einnahmenschwankungen sei Ausfluss des Unternehmerrisikos des
Gesellschafter-Geschäftsführers. Das Beurteilungskriterium, welche
Kosten der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst zu tragen gehabt
habe, sei im gegenständlichen Verfahren vernachlässigbar, da diese nur
im geringen Umfang angefallen seien bzw. für die Frage der Beurteilung, ob
ein Unternehmerwagnis vorhanden sei, bei Dienstleistungstätigkeiten nur
eine untergeordnete Bedeutung habe (siehe bereits erwähntes VwGH-Erkenntnis
Zl. 2001/13/0200 - Seite 6 letzter Satz im letzten Absatz - negative
Umschreibung). Schließlich wurde von der Bw. folgender Antrag gestellt: Im
gegenständliche Sachverhalt führe das Gesamtbild der Verhältnisse
- im speziellen das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses seitens des
Gesellschafter-Geschäftsführers - im Ergebnis dazu, dass keine
Merkmale vorliegen würden, die für eine ein Dienstverhältnis
aufweisende Beschäftigung sprechen würden. Es werde daher beantragt,
die GF-Bezüge des Jahres 2003 von € 201.657,-- nicht in die DB- und
DZ-Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
Der Berufung beigelegt war wiederum der zwischen der Bw.
und ihrem Geschäftsführer am 29. August 2002 abgeschlossene und
bereits zitierte Werkvertrag. Weiters angeschlossen wurde dem angesprochenen
Schriftstück eine Berechnung des Geschäftsführerbezuges für
das Wirtschaftsjahr 2002/2003 mit folgendem Inhalt:
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Gesamtumsatz
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2.650.600,00
|
davon Umsatz m.
"A-Kunden"
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|
895.200,00
|
das sind in Prozent
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33,80%
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Projekterfolg gem. Punkt 8/2
Werkvertrag Umsatz mit "A-Kunden" Messeaufwand
(25,4%) Deckungsbeitrag abzgl. ant. V+V-Aufwand (33,8% von
441.600,00) Projekterfolg für 12 Monate Projekterfolg ant. f.
7 Monate
|
895.200,00 227.400,00 667.800,00 -
149.260,00 518.540,00 302.480,00
|
|
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Berechnung GF-Bezug gem. Punkt 8/3
Werkvertrag 50% von 300.000,00 25% von 2.480,00 GF-Bezug
gem. 8/2, 8/3 WV
|
|
150.000,00 620,00 150.620,00
|
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Unterdeckung DB gem. Punkt 8/4
Werkvertrag Gesamtumsatz Zielumsatz 40% abzüglich
Messeaufwand
25,4% Ziel-Deckungsbeitrag Ist-Deckungsbeitrag nicht
erzielte Deckungsbeiträge für 12 Mo nicht erzielte
Deckungsbeiträge für 7 Mo ergibt GF-Bezüge
2002/2003
|
2.650.600,00 1.060.240,00 -
269.300,00 790.940,00 -
667.800,00 123.140,00
|
71.756,00
78.864,00
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Dezember 2004 wurde
die Berufung der Bw. als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
wurde nach Zitierung der zum Tragen kommenden gesetzlichen Bestimmungen
ausgeführt, dass die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 das
steuerliche Dienstverhältnis mit zwei Merkmalen, nämlich der
Weisungsgebundenheit einerseits und der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers andererseits beschreibe. Diese beiden
Merkmale würden nach der vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 1.3.2001, G
109/00, zum Ausdruck gebrachten Sichtweise, der sich der VwGH anschließe,
nicht in einem Oberbegriff der Weisungsunterworfenheit aufgehen. Werde das in
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit
durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 beseitigt ( oder im
Verständnis des Erkenntnisses VwGH 23.04.2001, 2001/14/0054, hinzugedacht),
dann könne sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die
gesetzliche Definition des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in §
47 Abs. 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift damit (primär) nur auf
das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sei
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bilde und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausübe. Die bisher in der Rechtsprechung des VwGH vertretene
Rechtsansicht zu den Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften eines
wesentlich beteiligten Geschäftsführers nach § 22 Z 2 Teilstrich
2 sei dahin gehend zu revidieren, dass die Kriterien des Fehlens des
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfalles einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten hätten und entscheidende Bedeutung vielmehr dem
Umstand zukomme, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert sei (VwGH vom
10.11.2004, Zl. 2003/13/0018). Die im gegenständlichen Verfahren
unstrittige kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spreche
klar für die Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft
(vgl. VwGH Zl. 2001/14/0194) und damit für die Einbeziehung der
Geschäftsführerbezüge in die Bemessungsgrundlagen des
Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag. Die gesetzlich
begründeten Unterschiede zwischen der Rechtsstellung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers zu der eines Arbeitnehmers würden
ihren Grund in den Anknüpfungen der arbeits-, sozial- und
haftungsrechtlichen Schutzgesetze an das Vorliegen eines
Rechtsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, das zufolge der Eigenart
der hier untersuchten Leistungsbeziehung häufig nicht vorliege. Die
zeitliche Ungebundenheit und das Fehlen arbeitsrechtlicher Ansprüche
würden damit nicht gegen das Vorliegen von Gehältern und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne von § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
sprechen. Das in der Berufungsbegründung behauptete (und aufgrund der im
Prüfungszeitraum nur unwesentlich schwankenden und laufend, wenn auch nicht
monatlich zu Auszahlung gebrachten Bezüge von der Behörde nicht zu
akzeptierende) Unternehmerwagnis gehe mangels rechtlicher Relevanz des
vorgetragenen Sachverhaltes ins Leere.
Mit Eingabe vom 29. April 2005, beim Finanzamt eingelangt
am 2. Mai 2005, beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an den UFS als
zweite Instanz. Begründend wurde ausgeführt, dass die erstinstanzliche
Abweisung ausschließlich mit dem VwGH-Urteil vom 10.11.2004 begründet
worden sei. In diesem Urteil habe der VwGH (basierend auf einem verstärkten
Senat) die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtsprechung gravierend
geändert. Ausfluss dieser geänderten Rechtsprechung sei, dass für
die Beurteilung der DB-Pflicht von
Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen nur mehr von Bedeutung sei,
ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens eingegliedert sei. Sei dies der Fall, habe die
Frage, ob ein Unternehmerwagnis gegeben sei, in den Hintergrund zu treten.
Interessant in diesem Zusammenhang sei die Tatsache, dass mit
Bescheidausstellungsdatum (28.12.2004) das VfGH-Urteil (Aufhebung des
Verböserungsverbotes des § 117 BAO) noch gar nicht veröffentlicht
gewesen sei (Kundmachung 17.1.2005) - demzufolge hätte zu diesem
Zeitpunkt die angeführte Begründung (Änderung der Rechtsprechung
aufgrund des o.a. VwGH-Urteils vom 10.11.2004) im Spruch nicht ergehen
dürfen. § 117 BAO besage nämlich, dass Änderungen der
Rechtsauslegung nicht zulasten des Abgabepflichtigen berücksichtigt werden
dürfen. Das leider durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobene
Verböserungsverbot des § 117 BAO sei/wäre im Prinzip nur ein
konkreter legistischer Ausfluss des im § 114 BAO verankerten Grundsatzes
von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz von Treu und Glauben besage, dass
jedermann im Rechtsverkehr auf die berechtigten Belange des anderen
Rücksicht nehmen müsse und sich dabei auf seinem eigenen früheren
Verhalten, auf das der andere vertraut habe, nicht in Widerspruch setzen
dürfe. Vor dem eingangs erwähnten VwGH-Erkenntnis vom 10.11.2004
(kundgemacht am 7.12.2004) - Änderung der Rechtsprechung
gestützt auf einen verstärkten Senat - sei die Rechtsprechung in
der Beurteilung der Frage, ob
Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge der DB-Pflicht unterliegen
würden, eine wesentlich andere und zwar dergestalt, dass als wesentlichstes
Beurteilungskriterium die Frage des Vorhandenseins eines Unternehmerrisikos
gegolten habe. Die Bw. gelange zu Auffassung, dass im gegenständlichen
Verfahren basierend auf dem Grundsatz von Treu und Glauben die vor dem
10.11.2004 geltende Rechtsauslegung (Kriterium des Unternehmerrisikos) für
die Beurteilung maßgebend sei. Die in der BVE geäußerte
Rechtsmeinung, dass das Unternehmerwagnis mangels rechtlicher Relevanz ins Leere
gehe, teile die Bw. nicht. Überdies habe sogar der Gesetzgeber im Zuge der
Aufhebung des § 117 BAO den Antrag gestellt, dass im Fall der Aufhebung
eine Frist von 12 Monaten zu bestimmen sei, um allenfalls erforderliche
legistische Vorkehrungen zu treffen. Dieser vom Gesetzgeber gestellte Antrag
untermauere einmal mehr das Prinzip von Treu und Glauben. Die Auffassung der
Bw., dass im gegenständlichen Fall die Rechtslage vor dem 10.11.2004
heranzuziehen sei, stütze sich auf die eigenen immer noch gültigen
Steuerrichtlinien. Im Abschnitt 41.02 der FLAG-DR werde im letzten Satz des
1. Absatzes festgehalten, dass dem Vorhandensein oder Fehlen des
Unternehmerwagnisses die wesentliche Bedeutung zukomme. Zusammenfassend hielt
die Bw. nochmals fest, dass im Bescheid vom 28.12.2004 vor Kundmachung der
Aufhebung des Verböserungsverbotes des § 117 BAO bereits die neue
Rechtslage aufgrund des VwGH-Erkenntnisses angewandt worden sei; zu diesem
Zeitpunkt würde dieser § 117 BAO die Bw. vor der Anwendung der neuen
Rechtsprechung schützen. Die Bw. komme weiters zur Auffassung, dass -
basierend auf dem Grundsatz von Treu und Glauben - im
gegenständlichen Fall noch die Rechtslage vor dem 10.11.2004 anzuwenden
sei. Aufgrund der Maßgeblichkeit der Rechtslage vor dem 10.11.2004
würden die in der Berufung vom 29.11.2004 vorgebrachten Argumente das
Vorhandensein des Unternehmerwagnisses klar dokumentieren, folglich sei keine
DB-Pflicht der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge gegeben.
Im fortgesetzten Verfahren vor dem unabhängigen
Finanzsenat wurde die Bw. mit Schreiben vom 23. März 2006 das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 2005, Zl. 2001/14/0118,
übermittelt, in dem das genannte Höchstgericht in einem ähnlich
gelagerten Fall (Frage der DB- und DZ-Pflicht für Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers) für den Zeitraum vom 1.
Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999 die im Erkenntnis vom 10. November 2004,
Zl. 2003/13/0018, vertretene Rechtsauffassung (nach der bei klar erkennbarer
Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft weitere Merkmale, die Indizien für ein Dienstverhältnis
wären, irrelevant sind) vertreten hat. Auf dieses Schreiben hin teilte die
Bw. am 30. März 2006 mit, dass sie weiterhin der Meinung sei, dass im
Spannungsverhältnis des mittlerweile aufgehobenen § 117 BAO (aber bei
Bescheidspruch noch nicht kundgemacht) bzw. § 114 BAO (Treu und Glauben) in
ihrem Fall auch das Beurteilungskriterium "Unternehmerrisiko" zu untersuchen
sei. Wie in der diesbezüglichen Korrespondenz entsprechend dokumentiert,
vertrete die Bw. die Auffassung, dass ein solches (Unternehmerrisiko) im
gegenständlichen Verfahren vorliege.
Die Bw. wurde daraufhin mit Schreiben vom 3. April 2006
aufgefordert, die Differenz zwischen der im Zuge der Lohnsteuerprüfung und
der im Zuge der Berufung vorgelegten Berechnung des
Geschäftsführerbezuges für das Wirtschaftsjahr 2002/2003
aufzuklären. Weiters wurde die Bw. ersucht, bekannt zu geben, ob die vom
Prüfer in Ansatz gebrachte Bemessungsgrundlage für das Jahr 2003 von
€ 201.657,00 korrekt sei oder ob in diesem Jahr weitere Zahlungen geflossen
seien. Die Bw. wurde darüber hinaus aufgefordert, die Einkünfte des
Gesellschafter-Geschäftsführers in den Jahren 2004 und 2005
(allenfalls im Prognosewege) anzugeben sowie bekannt zu geben, ob sie den Antrag
auf Abhaltung eines Erörterungstermines aufrecht erhalte.
Mit Schreiben vom 5. April 2006 gab die Bw. bekannt, dass
die Abrechnung der GF-Bezüge gemäß Geschäftsjahr der Bw.,
die Berechnung Bemessungsgrundlage für DB jedoch nach dem Kalenderjahr
erfolgt sei. Die Erstberechnung für das Geschäftsjahr 2002/2003 habe
einen Anspruch auf € 81.657,00 abzüglich der diesem Geschäftsjahr
zuordenbaren Akontozahlung (Februar 2003) von € 40.000,00 ergeben, somit
die dem LSt-Prüfer vorgelegte Nachverrechnung von € 41.657,00. Bei der
Bilanzerstellung sei es jedoch zu Umsatzkorrekturbuchungen gekommen, die zu
einer Neuberechnung der GF-Bezüge für das Geschäftsjahr 2002/2003
geführt hätten. Die Neuberechnung habe einen GF-Anspruch von
€ 78.864,00 ergeben, abzüglich der Akontozahlung ergebe sich ein
berichtigter Restanspruch von € 38.864,00. Die Bemessungsgrundlage für
das Kalenderjahr 2003 sei richtigerweise € 201.657,00, dieser Betrag
setze sich zusammen aus € 40.000,00 (Akonto für GJ 2002/2003), €
120.000,00 (Akonto für GJ 2003/2004) und dem Restanspruch von
€ 41.657,00. Der Differenzbetrag zu Gunsten der Bw. aus der
Neuberechnung des GF-Anspruches für 2002/2003 in Höhe von €
2.793,00 sei im Kalenderjahr 2004 gegenverrechnet worden. Der GF-Anspruch
für Herrn Dr. A.J. für das Geschäftsjahr 2003/2004 betrage
€ 262.856,00 (Akonto € 160.000,00 und Restanspruch €
102.856,00). Die GF-Ansprüche ab dem Jahr 2004/2005 seien mit den Vorjahren
nicht mehr vergleichbar, da ab diesem Zeitpunkt andere Berechnungsgrundlagen
für die GF-Bezugsberechnung heranzuziehen seien. Die Bw. teilte weiters
mit, dass sie auf die Abhaltung eines Erörterungstermines verzichte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg.cit. in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3
FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der Dienstgeberbeitrag
von der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die
im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, zu berechnen ist,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 HKG
idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner
1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Strittig ist einzig und
alleine, ob die von der Bw. im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2003
für die Geschäftsführertätigkeit an den wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter
als Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu
qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in
die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen Zlen. G 109/00 und G 110/00, jeweils vom
1. März 2001, mit dem die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise) Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen
des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und das Fehlen
des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. etwa jene vom 28. Oktober 2002,
Zl. 2001/13/0117, und vom 31. März 2004, Zl. 2004/13/0021) erkannt, dass
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung dann erzielt werden, wenn - bezogen auf die tatsächlich
vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- und Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Zu den Merkmalen,
die vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren,
gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem
folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, Anwendung typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2001, Zl. 2001/14/0194, sowie vom
25. November 2002, Zl. 2002/14/0080, u.a.m.).
Der Verwaltungsgerichtshof ist
in seinem durch den verstärkten Senat gefällten Erkenntnis vom 10.
November 2004, Zl. 2003/13/0018, von seiner bisherigen Rechtsauffassung, wonach
das in § 22 Z 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der "sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses" abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsungebundenheit auf die Kriterien der "Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft", das "Fehlen des
Unternehmerwagnisses" und die "laufende Entlohnung" abstellt (vgl. z.B.
Erkenntnisse vom 24. Oktober 2002, Zl. 2002/15/0160, und vom 28. November
2002, Zl. 2001/13/0117), abgegangen. Das Höchstgericht hat in dem zitierten
Erkenntnis seine bis dahin vertretene Rechtsauffassung - gestützt auf
die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988, die das steuerliche
Dienstverhältnis mit der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers umschreibt -
dahin revidiert, dass entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der
Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des
Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Den weiteren Elementen, wie
etwa dem Fehlen des Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen ist (vgl. auch Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 2005 , Zl. 2004/14/0147).
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23. April 2001, Zl.
2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer
21, § 19
Anm. 72f.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem
funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich spricht für die
Eingliederung (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 27. Jänner 2000, Zl.
98/15/0200, vom 26. April 2000, Zl. 99/14/0339, und vom 10. November
2004, Zl. 2003/13/0018). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters im zuletzt
genannten Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur betont, dass von einer
Eingliederung in aller Regel auszugehen sein wird, weil dieses Merkmal durch
jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit
hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck verwirklicht wird.
Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich
der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist.
Diese Eingliederung erscheint
im vorliegenden Fall jedenfalls als gegeben. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer vertritt die Bw. laut Firmenbuch seit
ihrem Bestehen selbständig. Er ist durchgehend seit 7. März 1997 mit
der Geschäftsführung betraut (seit 1. August 2002 auf Grund des
Geschäftsführerwerkvertrages vom 29. August 2002). Die
Geschäftsführungstätigkeit war somit auf Dauer angelegt.
Was die
Tätigkeitsverpflichtung des Geschäftsführers anbelangt, war sie
nicht auf die Abwicklung eines konkreten (überschaubaren) Projektes
abgestellt. Vielmehr ist dem genannten Geschäftsführerwerkvertrag zu
entnehmen, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers in der Lenkung
und Überwachung des Unternehmens im Ganzen besteht und dem
Geschäftsführer die wirtschaftlichen, finanziellen und
organisatorischen Belange der Bw. oblagen bzw. obliegen. Aus diesem
umfangreichen Aufgabenbereich und der Tatsache, dass der
Geschäftsführer seit Bestehen der Gesellschaft durchgehend diese
Tätigkeit innehatte, ist - im Sinne des funktionalen
Verständnisses des Begriffes der Eingliederung - auf seine faktische
Eingliederung bei Erfüllung der von ihm übernommenen
Tätigkeitsbereiche in den betrieblichen Ablauf zu schließen und zwar
in zeitlicher, örtlicher als auch organisatorischer Hinsicht.
Wenn die Bw. die
organisatorische Eingliederung ihres Geschäftsführers deshalb als
nicht gegeben ansieht, weil der Geschäftsführer an keine feste
Arbeitszeit gebunden ist, es ihm frei steht, wann und zu welchen Zeiten er
Arbeiten durchführt, ihm auch kein eigener Urlaubsanspruch zusteht, sondern
ihm die Urlaubskonsumation nach seiner Einteilung freisteht und er an keinen
Dienstort und keine Weisungen gebunden ist, so ist ihr entgegenzuhalten, dass
einerseits die auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung bestehende
Weisungsungebundenheit des Gesellschafter-Geschäftsführers
auszublenden ist und andererseits die übrigen von der Bw. angeführten
Kriterien für die Einstufung der Tätigkeit unmaßgeblich sind
(vgl. z.B. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 2000, Zl.
2000/15/0075, hinsichtlich fixer Arbeitszeit, vom 26. April 2000, Zl.
99/14/0339, hinsichtlich Urlaubsregelung, und vom 30. November 1999, Zl.
99/14/0226, hinsichtlich fixem Arbeitsort).
Ebenfalls unbeachtlich ist die
dem Geschäftsführer im Geschäftsführerwerkvertrag
eingeräumte Möglichkeit, Arbeiten auch von Dritten durchführen zu
lassen, denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
Erkenntnis vom 10. Mai 2001, Zl. 2001/15/0061) ist es nicht unüblich
und steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen, wenn sich leitende
Angestellte, insbesondere Geschäftsführer, bei bestimmten
Verrichtungen vertreten lassen können.
Der Umstand, dass der
Geschäftsführer seine Tätigkeit seit 1. August 2002
ausdrücklich auf Grund eines Werkvertrages ausübt, ist für die
Berufung irrelevant, weil es bei der Beurteilung von Einkünften nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 auf die zivilrechtliche Einstufung des
Leistungsverhältnisses eines wesentlich beteiligten Gesellschafters zu
einer Kapitalgesellschaft nicht ankommt (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2003, Zl. 2001/13/0258).
Im gegenständlichen Fall
ist im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November
2004, Zl. 2003/13/0018, die Eingliederung des Geschäftsführers in den
betrieblichen Organismus der Bw. klar zu
erkennen. Auf Grund dieses Umstandes
und unter Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem
genannten Erkenntnis ist nicht mehr entscheidungswesentlich, ob der
Geschäftsführer in den Streitjahren ein Unternehmerwagnis zu tragen
hatte.
Der Vollständigkeit halber
wird zum Vorbringen der Bw. im Hinblick auf das Unternehmerrisiko noch Folgendes
bemerkt: Ein Unternehmerwagnis liegt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 4. März 1986, Zl. 84/14/0063)
dann vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend
von seiner persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einkommensschwankungen trifft. Im vorliegenden Fall kann das
Vertragsverhältnis zwischen der Bw. und ihrem Geschäftsführer
jährlich (und damit insbesondere auch im nahen zeitlichen Zusammenhang mit
einer allfälligen wirtschaftlichen Krise) von jedem Vertragspartner durch
"Nichtfortsetzung" gelöst werden und in der Folge die schuldrechtliche
Vereinbarung geändert werden; dieser Umstand spricht bereits gegen ein
wirtschaftliches Risiko des Geschäftsführers. Auch das zwischen der
Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer vereinbarte Entlohnungssystem
lässt nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ein
Unternehmerrisiko nicht erkennen. Die als Bemessungsgrundlage für die
Geschäftsführerbezüge herangezogenen wirtschaftlichen Parameter
der Bw. (Umsätze mit A-Kunden) zeigen in den Jahren 2002/2003 und 2003/2004
eine positive Entwicklung, was sich in einer Steigerung des
Geschäftsführerbezuges der Jahre 2003/2004 um rund 30% gegenüber
jenem der Jahre 2002/2003 niederschlug. Dies garantierte dem
Geschäftsführer in den in Rede stehenden Zeiträumen somit ein
bereits gesichertes Einkommen. Wenn die Bw. darauf verweist, dass durch die
gegenständliche Entlohnungsregelung (§ 8 Abs. 4 des
Geschäftsführerwerkvertrages) die Gefahr der starken Reduzierung oder
der Ausfall der Geschäftsführerbezüge gegeben sei und dies mit
konkreten Rechenbeispielen zu unterlegen versucht, so ist dazu auszuführen,
dass auf Grund der Geschäftsergebnisse in den angeführten Jahren die
Geschäftsführerbezüge weder reduziert werden mussten noch aber
ausgefallen sind; eine Auseinandersetzung mit den rein hypothetischen Angaben
der Bw. kann daher unterbleiben. Im Übrigen gesteht die Bw. durch ihre
Formulierung "nachweislich vorhandene Möglichkeit" selbst ein, dass eine
Minderung bzw. ein Ausfall der Geschäftsführerbezüge nicht
eingetreten ist. Im Geschäftsführerwerkvertrag ist darüber hinaus
insoferne ein Sicherheitsnetz eingezogen, als sich ein allfälliger Verlust
nicht im Jahre des Anfalles niederschlagen, sondern ins nächste
Geschäftsjahr übertragen würde, was ebenfalls gegen ein
wirtschaftliches Risiko des Geschäftsführers spricht. Was die
Folgejahre anbelangt, so verwies die Bw. in ihrem Schreiben vom 5. April 2006
auf "andere Berechnungsgrundlagen für die
Geschäftsführerbezugsberechnung", ohne jedoch Angaben über die
Höhe derselben zu machen. Die Vertragsparteien haben bei dieser
Vorgangsweise offensichtlich von ihrer Möglichkeit, von der sich selbst
auferlegten Verpflichtung im Falle geänderter Wirtschaftsdaten abzugehen,
Gebrauch gemacht (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.
April 2002, Zl. 2001/14/0060); auch dieser Umstand spricht gegen ein
Unternehmerwagnis. Aus den angeführten Gründen geht das Vorbringen,
dass im gegenständlichen Fall ein Unternehmerrisiko gegeben wäre,
ebenfalls ins Leere.
Nicht durchdringen konnte auch
der Verweis der Bw., wonach nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine
andere Entscheidung zu erlassen gewesen wäre. Die von der Bw. vor dem
Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2003/13/0018 vom
10. November 2004 behauptete gesicherte Rechtslage zu ihren Gunsten hat in
Ansehung der seit Jahren zahlreich gegebenen Streitfälle zwischen
Abgabenbehörden und Gesellschafter-Geschäftsführern nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates nicht existiert. Auch aus dem Verweis auf
die mittlerweile durch den VfGH aufgehobene Bestimmung des § 117 BAO konnte
die Bw. für ihren Rechtsstandpunkt nichts gewinnen, da keine auf dieser
Gesetzesstelle beruhende Weisungslage zu Gunsten der Bw. bestanden hat. Wenn der
unabhängige Finanzsenat dennoch das Vorliegen eines Unternehmerrisikos
geprüft hat, so ist hinsichtlich des Ergebnisses auf die
diesbezüglichen Ausführungen in dieser Berufungsentscheidung zu
verweisen.
Aus der Sicht der vorstehenden
Erwägungen erscheint die vom Finanzamt erfolgte Unterwerfung der
Geschäftsführervergütungen unter die Beitragspflicht für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gerechtfertigt und
nicht zu beanstanden. Die Berufung erwies sich daher als unbegründet.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
11. April
2006
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerEingliederung in den betrieblichen OrganismusUnternehmerrisikoGrundsatz von Treu und Glauben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0172-K/05
- Stammnummer
- 21892
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF