Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0798-G/07
Abzugssteuer für Arbeitskräfteüberlassung eines ausländischen Gestellungsunternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0798-G/07vom 28.01.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Was den in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2012 erhoben Einwand anlangt, es wäre von der Abgabenbehörde zu prüfen gewesen, ob nicht ein atypischer Arbeitsgestellungsvertrag vorliege, demzufolge die Arbeitnehmer in wirtschaftlicher Betrachtung als solche des Gestellungsnehmers (Bw.) zu qualifizieren seien, ist ausführen, dass dieser im Hinblick auf das bereits fortgeschrittene Berufungsverfahren erst sechs Jahre nach überreichter Berufung als äußerst unglaubwürdig angesehen werden muss, zumal sie jahrelang den Abgabenbehörden gegenüber vorgab, das gegenständliche Vertragsverhältnis sei abgabenrechtlich als Werkvertrag anzusehen. Die nunmehrige Verantwortung dürfte vor dem Hintergrund der Verjährung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge zu verstehen sein. Abgesehen davon wurden die portugiesischen Arbeitnehmer bei der portugiesischen Sozialversicherungsanstalt angemeldet (Ludwig, ecolex 1994, 421; LStR 2002 Rz. 924) und diese traten offenbar mit einem portugiesischen Unternehmen in Kontakt. Selbst wenn diese hilfsweise erhobene Behauptung der eigenen Arbeitgebereigenschaft der ausländischen Arbeitnehmer zutreffen sollte, bleibt unerklärlich, warum dann deutlich über dem Lohnaufwand liegende Vergütungen an die ausländischen Rechtsträger ausbezahlt wurden, weshalb diesem Einwand keine hinreichende Glaubwürdigkeit beigemessen wird.
Die bw. Argumentation, der Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft sei gleichzeitig weisungsgebundener Dienstnehmer der Bw. und daher seien deren Dienstnehmer (portugiesische Arbeitnehmer) der Bw. gegenüber weisungsgebunden, vermag sich der Unabhängige Finanzsenat nicht anzuschließen. In der weiteren Folge relativiert die Bw. ihre Ausführungen zum Weisungsrecht, in dem sie ausführt, dass sich nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VwGH 27.Oktober 1976, 85/14/0010 und 19. Dezember 2002, 99/15/0191) in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung, der Beschäftiger ausnahmsweise dann als Arbeitgeber anzusehen sei, wenn ihm ein unmittelbares (nicht nur vom Gesteller abgeleitetes) Weisungsrecht zustehe. Die bloße gesellschaftsrechtliche Verflechtung allein, vermag ein derartiges (selbständiges) Weisungsrecht nicht zu begründen. Ebenso sind die Ausführungen für die Beurteilung der Arbeitgebereigenschaft als bedeutsam erachteten Kriterien, inwieweit die erbrachte Leistung einen wesentlichen Bestandteil der Unternehmenstätigkeit der Leistungsempfängers darstelle, welches Unternehmen Verantwortung und Risiken für die Arbeitsergebnisse der natürlichen Person trage, wer die Leistungserbringung kontrolliere, wer zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen berechtigt sei, auf den gegenständlichen Sachverhalt (Einsatz von ausländischen Verspachtlern und Maurern auf inländischen Baustellen) von sehr untergeordneter Bedeutung, weil diese das Vorliegen von Leiharbeit im Regelfall ausschließen. Bei der von der Bw. intendierten Interpretation wäre Leiharbeit, Personalleasing, Zeitarbeit, etc. gerade bei hauptsächlich nachgefragten handwerklichen Tätigkeiten einfacher Art in Industrie und Gewerbe dann geradezu ausgeschlossen. Daher ist bei der Beurteilung des Gesamtbildes der Verhältnisse auch auf branchenübliche Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Das Gefahrenrisiko liegt im Gegensatz zum Werkvertrag ausschließlich beim Gestellungsnehmer unter dessen Leitung auch die Arbeiten ausgeführt werden (VwGH 27. September 2000, 96/14/0126).
Die Haftung der Bw. nach innerstaatlichem Recht steht aufgrund der erwähnten Bestimmungen (§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 und § 100 Abs. 2 EStG 1988) jedenfalls fest, da sämtliche dort enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. In einem weiteren Schritt ist zu untersuchen, ob die erwähnten Einkünfte aufgrund eines anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens an der Quelle zu entlasten sind. Diese zwingen den anzuwendenden Vertragsstaat grundsätzlich nicht, bei Vorhandensein eines innerstaatlichen Steuerabzugsverfahrens die Entlastung unmittelbar an der Quelle vorzunehmen. Vielmehr kommen für die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen sowohl das System der Entlastung an der Quelle (teilweise oder gänzliche Entlastung von der Abzugsbesteuerung durch unmittelbare Anwendung einer Abkommensbestimmung bei der Auszahlung) als auch das System der Rückerstattung (voller Steuerabzug durch den inländischen Abzugsverpflichteten, Rückerstattungsantrag durch den ausländischen Einkünfteempfänger) in Betracht. Nur dann, wenn in Bezug auf ein im konkreten Fall anzuwendendes Doppelbesteuerungsabkommen die Anwendung eines bestimmten Verfahrens in einer Durchführungsregelung (Durchführungsverordnung) mit dem anderen Vertragsstaat vereinbart wurde, ist dieses Verfahren anzuwenden. Ansonsten hat die auszahlende Stelle aus der Sicht des Steuerrechts ein Wahlrecht zwischen beiden Systemen (Loukota, Internationale Steuerfälle. Rz 722f). Allerdings kann dieses nicht willkürlich, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden. Bis zum lnkrafttreten der DBA-Entlastungsverordnung am 1.7.2005 (BGBl. 92/2005 idF BGBl. 44/2006) war eine Entlastung an der Quelle unter den im Erlass des BMF vom 20.12.1985, AÖF 1986/31 ("Steuerliche Entlastung steuerabzugspflichtiger Inlandseinkünfte auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen") beschriebenen Voraussetzungen zulässig. Demzufolge musste im Falle einer (beabsichtigten) Entlastung an der Quelle durch den Steuerabzugsverpflichteten der Nachweis über das Vorliegen der abkommensgemäßen Steuerentlastungsvoraussetzungen erbracht werden. Insbesondere musste nachgewiesen werden, dass die freigestellten Einkünfte tatsächlich einer Person zugeflossen sind, die im anderen Vertragsstaat im Sinne der Abkommensbestimmungen ansässig ist.
Für Zeiträume vor Inkrafttreten der DBA-Entlastungs-VO konnte jedoch grundsätzlich eine Entlastung an der Quelle, sofern die Abkommensberechtigung des Einkünfteempfängers anhand einer entsprechenden Ansässigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden konnte, vorgenommen werden. Die Beweislast für eine Begünstigung (im gegenständlichen Fall das Fehlen der Haftung bei Unterlassen des Einbehaltens der Abzugsteuer wegen Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens) obliegt allerdings demjenigen, zu dessen Gunsten die Vorschrift wirkt, somit hätte die Bw. aufgrund der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten bereits zum Zeitpunkt der Ausbezahlung der Vergütungen an die ausländischen Personalgestellungsunternehmen die entsprechenden Vorkehrungen (Beweisvorsorge) treffen müssen. Als Beweis für die Anspruchsberechtigung aus einem Doppelbesteuerungsabkommen kommt nach der internationalen Praxis nur die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung in Betracht, da in dieser Bestätigung von der für die steuerliche Erfassung zuständigen ausländischen Abgabenbehörde die steuerliche Ansässigkeit in diesem Staat im Sinne und unter Bezugnahme auf das im konkreten Fall anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen bestätigt wird. Auch im Falle einer nachträglichen Rückerstattung von Abzugsteuer ist die steuerliche Ansässigkeit des Anspruchsberechtigten durch die ausländische Abgabenbehörde zu bestätigen.
Das Fehlen des Nachweises der Ansässigkeit in einem anderen Staat hat zwar zur Folge, dass eine Entlastung nicht unter Berufung auf ein anzuwendendes Doppelbesteuerungsabkommen zulässig ist, es ändert aber nichts am Umstand, dass auch bei (offensichtlichem) Vorliegen eines ausländischen Vertragspartners der Steuerabzug vorzunehmen ist.
Der Bw. ist insoweit zuzustimmen, dass zu prüfen ist, ob Abkommensrecht dem entgegensteht, wobei bei dieser Prüfung innerstaatliches Verfahrensrecht anzuwenden ist, das von den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung und der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel getragen ist. Das bedeutet, dass die Art der Nachweisführung der Bw. grundsätzlich offen steht (Ritz, SWI 3/2003, 109). Zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (§ 138 BAO) sind gegenständlich die Voraussetzungen dafür, dass die in Rede stehende Haftungsregelung deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil das DBA dem entgegensteht. Dass bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung besteht und in ihrem Rahmen - auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht - behördlicherseits gefordert werden kann die Abkommensberechtigung von Geschäftspartnern nachzuweisen, will man das Haftungsrisiko ausschließen, ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 19. Oktober 2006, 2006/14/0109; BFH 19.11.2007, 1 B 181/07) gedeckt.
Was die Rekurrierung der Bw. auf das EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006, C-290/04, FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH anlangt, ist ihr Folgendes zu erwidern:
Das Steuerabzugsverfahren und die seiner Durchsetzung dienende Haftungsregelung stellen ein legitimes und geeignetes Mittel dar, die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaats ansässigen Person sicherzustellen, um zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Staat der Leistungserbringung unversteuert bleiben. Im Übrigen stellt der Steuerabzug ein verhältnismäßiges Mittel zu Betreibung steuerlicher Forderungen des Besteuerungsstaates dar (vgl. Rz. 36, 37 EuGH-Urteil aaO).
Was die Berücksichtigung von Betriebsausgaben anlangt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein generelles undifferenziertes innerstaatliches Abzugsverbot, nach denen der Dienstleistungsempfänger, der Schuldner der an einen gebietsfremden Dienstleister zu zahlenden Vergütung ist, dem Unionsrecht widerspricht. Zur Frage, inwieweit eine Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs vorliegt, weil der Dienstleistende bei der Steuerbehörde des Tätigkeitsstaates eine Freistellungsbescheinigung vorzulegen hat, bejaht dies der EuGH grundsätzlich, vermeint aber, diese Beschränkung sei im Hinblick auf die Gewährung des ordnungsgemäßen Funktionieren des Steuerabzugsverfahren gerechtfertigt (vgl. Rz. 59, EuGH-Urteil aaO, EuGH 22. Dezember 2008,
C-282/07
,Truck Center SA). Weiters sei die Geltendmachung der Dienstleistungsfreiheit an folgende Voraussetzungen gebunden: Die Dienstleistung muss innerhalb der Union erbracht werden. Der Dienstleister muss die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in einem Land der Union ansässig sein (vgl. Rz. 67 EuGH-Urteil, ausdrücklich bestätigend VwGH 4. März 2009,
2008/15/0275). Die Bw. wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich aufgefordert für die Streitjahre eine Ansässigkeitsbescheinigung beizubringen. Die Bezugnahme auf die bereits vorlegte Bestätigung, in der die Ansässigkeitsklausel nach dem DBA gestrichen wurde und außerdem nachfolgende Kalenderjahre (2005) betrifft, ist daher nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, es ist Sache des Steuerpflichtigen, der nationales Recht durch die Dienstleistungsfreiheit verdrängt wissen will, die Mitgliedstaaten-Staatsangehörigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen hat.
Selbst im Falle der Anwendung der Dienstleistungsfreiheit, wenn man die gesellschaftsrechtliche Registrierung im Sitzstaat als ausreichend ansieht, wird die Rechtsauffassung vertreten, im Abzugs- und hierzu akzessorischen Haftungsverfahren kann eine Schätzung abzugsfähigen Aufwands nicht in Betracht kommen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es zur Herstellung der Unionskonformität notwendig, aber auch ausreichend, wenn im Abzugsverfahren nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Tätigkeit stehenden, vom Vergütungsgläubiger "mitgeteilten" Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Auf die Frage, ob der Bw. von den ausländischen Gesellschaften entsprechende Ausgaben "mitgeteilt" wurde, war nicht näher einzugehen, zumal die Bw. keine derartige Prozessbehauptung aufgestellt hat bzw. aufstellen konnte, zumal in Zeitpunkt der Auszahlung der Arbeitslöhne die darauf abzielende Judikatur noch nicht bekannt war. Eine weiter gehende Einschränkung dahin, dass auch vom Vergütungsgläubiger nicht mitgeteilte Betriebsausgaben zu schätzen und in Abzug zu bringen wären, erfordert der Anwendungsvorrang des Unionrechts nicht. Vielmehr könne der Steuerschuldner seine Erwerbsaufwendungen im Nachhinein im Rahmen des Erstattungsbegehrens geltend machen (BFH 5.5.2010, I R 104/08).
Abgesehen davon übersieht die haftungspflichtige Bw., dass gemäß
§ 98 Abs. 1 Z 4 TS 1 EStG 1988 die vom ausländischen Unternehmen an die ausländischen Arbeitskräfte ausbezahlten Arbeitslöhne als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der inländischen Besteuerung (Tätigkeit im Inland) unterliegen, deren Erfassung nach dieser Ziffer nur zu unterbleiben hat, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits nach Z 3 erfasst wurden. Da seitens des ausländischen Unternehmens kein inländischer Lohnsteuerabzug in Österreich erfolgt ist, hat nach des Konzeption des EStG (§ 98 Abs. 1 Z 3 TS 5 und § 98 Abs. 1 Z 4 letzter Satz) eine indirekte Besteuerung der Arbeitslöhne durch Vornahme eines Steuerabzugs von Arbeitsgestellungsvergütungen zu erfolgen. Wenn aber der von den Arbeitsgestellungsvergütungen vorzunehmende Steuerabzug der steuerlichen Erfassung der darin wirtschaftlich enthaltenen Arbeitslöhne dient, kann diese Besteuerung nicht dadurch umgangen werden, dass unter Berufung auf die in § 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zugelassene Nettoabzugsbesteuerung genau dieses Besteuerungssubstrat - nämlich die vom Gesteller an die Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne - als abzugsfähig angesehen wird und damit der Steuerabzug auf den dem Gesteller verbleibenden Gewinnaufschlag eingeschränkt wird, der u.U. kraft DBA-Rechts wieder rückforderbar wäre. Denn § 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 lässt keine dem § 98 EStG 1988 im Widerspruch stehende Auslegung zu, die den Gesetzesauftrag zur steuerlichen Erfassung der Arbeitslöhne ausländischer Arbeitskräfte in sein Gegenteil verkehrt. Eine ausdrückliche und stillschweigende Zustimmung des EuGH zu derartigen Umgehungsgestaltungen der Vermeidung von Steuerpflicht kann dem Unionsrecht nicht zugesonnen werden. Eine Anerkennung von Werbungskosten von Ausgaben mit Inlandsbezug, die mangels inländischer Ansässigkeit und fehlende zum Abzug verpflichtete inländische auszahlenden Stelle (hier: Auszahlung von Arbeitslöhnen durch einen ausländischen Rechtsträger für im Inland erbrachte Arbeitsleistungen) wurde vom EuGH nicht behandelt. Zu der von der Bw. georteten Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit bzw. Diskriminierung ausländischer gegenüber inländischen Wirtschaftsteilnehmern darf daran erinnert werden, dass inländische bei der Auszahlung von Arbeitslöhnen abgabenrechtlichen Verpflichtungen wie der Abfuhr von Lohnabgaben unterliegen. Eine von der Bw. intendierte Auslegung hätte zur Folge, dass ausländische Gestellungsunternehmen u.U. sogar bevorzugt würden, als sie nicht zum Lohnsteuerabzug verhalten werden und somit ungeschmälert Arbeitslöhne für im Inland verrichtete Tätigkeiten auszahlen könnten. Das inzidente Vorbringen der Bw. im Eventualantrag der Geltendmachung von abzugsfähigen Werbungskosten (Arbeitslöhne an ausländische Arbeitnehmer) geht offenbar von der Vorstellung aus, diese seien als Betriebsausgaben der ausländischen Gesellschaft anzuerkennen und keiner inländischen Besteuerung zu unterwerfen. Die Besteuerung erfolgt im gegenständlichen Fall daher indirekt durch die Nichterkennung der dem Grunde nach bestehenden Abzugsfähigkeit mangels Vorliegen eines Besteuerungsnachweises der inlandsbezogenen Einnahmen, die beim Letztempfänger nicht erfasst werden können.
Im Zusammenhang zwischen der Abzugsbesteuerung und der durch die EuGH-Judikatur veranlassten Relativierung des Bruttobesteuerungskonzeptes bleibt allerdings zu bedenken, dass der UFS den als Werbungskosten veranlassten Lohnaufwendungen nicht prioritär die Abzugsfähigkeit abspricht, denn diese wurden ja dem Gestellungsunternehmen als Teil des von diesem zu tragenden Lohnaufwandes ersetzt und stellen daher dessen Einnahmen dar. In einem zweiten Schritt wird allerdings - wie vorhin erwähnt - mangels Vorliegens eines ausreichenden Besteuerungsnachweises durch die Verweigerung dessen Abzuges die bislang nicht vorgenommene und daher fehlende Besteuerung des "zweiten Einkünfteflusses" seitens des ausländischen Unternehmens für die an die ausländischen Arbeitnehmer für ihre Inlandstätigkeit ausbezahlten Arbeitslöhne gemäß
§ 98 Abs. 1 Z 4 EStG "nachgeholt". M.a.W. wird die Bw. im Wege der Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 für die unterlassene Besteuerung der Arbeitslöhne durch die ausländische Gesellschaft zur Haftung herangezogen. Es wäre der Bw. unbenommen geblieben, die ausländische Gesellschaft, mit der sie sogar über ihren Gesellschafter verbunden ist, zu einem der inländischen Lohnsteuer entsprechenden Steuerabzug vom Arbeitslohn zu veranlassen und die entsprechenden Besteuerungsnachweise vorzulegen, wofür sie auch ausdrücklich zweimal aufgefordert wurde.
Vor diesen Grundüberlegungen beruht auch die in Umsetzung des Unionsrechts durch BBG 2007 eingeführte Möglichkeit der sog. Netto-Abzugsteuer gemäß
§ 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, welche durch folgende "Sicherungseinrichtung" ergänzt wurde: Ist der Empfänger der (vom beschränkt Steuerpflichtigen) als Ausgaben geltend gemachten Beträge selbst beschränkt steuerpflichtig und sind diese Beträge höher als 2.000 €, ist ein Abzug (Netto-Abzugsteuer) nur dann zulässig, wenn die steuerliche Erfassung beim Empfänger der Ausgaben ausreichend sichergestellt ist. Mit dieser Sicherungseinrichtung soll insbesondere verhindert werden, dass die von beschränkt Steuerpflichtigen ausbezahlten Bezüge zunächst zwar als Ausgaben abgezogen, bei den Empfängern steuerlich aber nicht erfasst werden (Mayr, RdW 2007/269).
Was nun die von der Bw. geortete vermeintlich rückwirkende Anwendung steuerlicher Vorschriften anlangt, ist dieser zu erwidern, dass sich bereits aus dem Vorgesagten kein Widerspruch der Anwendung innerstaatlichen Normen mit dem Unionsrecht ergibt, wenn durch die Vornahme des Steuerabzuges an der Quelle eine Sicherung des inländischen Besteuerungsanspruches (Besteuerung von Arbeitslöhne, für im Inland geleistete Arbeiten, die durch einen ausländischen Rechtsträger zur Auszahlung gelangt sind) erfolgt, zumal die Vornahme des Steuerabzuges II auch auf Grund bisheriger Vorschriften im Streitzeitraum vorgenommen werden kann und durch die Gesetzesänderung lediglich eine Präzisierung und Erleichterung im Hinblick auf niedrigere Einkünfte zu Gunsten der Abzugsverpflichteten erfährt, zumal bei diesen Einkünften auch ein eventuelles Rückerstattungsverfahren vermieden werden kann.
Die Geltendmachung der Haftung liegt grundsätzlich im Ermessen des Finanzamtes (Marschner in: Jakom, EStG
5
, 2012, § 100, Rz. 4, Doralt/Ludwig, EStG
9
, § 100, Rz 5), daher erscheint es unbillig, sämtliche geltend gemachte Werbungskosten vom Abzug auszuschließen. Im Detail handelt es sich um ausdrücklich konkretisierte Beiträge an die portugiesische Sozialversicherungsanstalt sowie um Arbeitslöhne (Jahr) an einzelne Arbeitnehmer unter 2.000 €.
Was den einen halben Tag vor Eröffnung der vertagten mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag anlangt, ist auszuführen, dass er sich nahtlos in das Bild der zögerlichen Verfahrensbeteiligung der Bw. fügt (Vorhaltsbeantwortung erst einen Tag vor Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung, monatelange Untätigkeit, Vorlage ungeeigneter, unvollständiger und unsortierter Buchhaltungsunterlagen, um eine Verfahrenserstreckung zu erreichen, Ankündigung der Vorlage weiterer Unterlagen, Einreichung von Aufstellungen erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung in Reaktion auf den zweiten Vorhalt vom 6. Dezember 2012) und darauf hindeutet, dass die Bw. trotz fortgeschrittener Verfahrensdauer einen weiteren Versuch unternommen hat, den Schluss der mündlichen Verhandlung zu vereiteln, indem sie weitere Beweisanträge (Vernehmung von fünf näher bezeichneten Angestellten ihrer Firma, wobei bemerkt wird, dass diese ohnehin am Verhandlungstag nicht stellig gemacht worden sind, zu einem Beweisthema - Auszahlung von Beträgen an ausländische Arbeitnehmer durch Vorarbeiter ihrer Firma - stellt, das von der Amtspartei dem Grunde nach nicht weiter bestritten wurde. Gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO ist von der Aufnahme beantragter Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig erkannt werden oder unerheblich sind. Daher war anzunehmen, dass der Beweisantrag in offenkundiger Prozessverschleppungsabsicht gestellt wurde.
Die Bemessungsgrundlagen und Abgaben werden wie folgt ermittelt:
|
|
S
|
S
|
€
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
ausbezahlte Beträge
|
14.568.040,00
|
15.108.969,00
|
474.887,00
|
Kürzung durch BP
|
-2.822.816,00
|
-2.807.319,04
|
-92.310,00
|
SV Portugal
|
0,00
|
-165.555,72
|
-7.194,04
|
Pos. 31 (2000)
|
-4.523,58
|
0,00
|
0,00
|
Pos. 31 (2000)
|
-4.014,33
|
0,00
|
0,00
|
Pos. 44 (2000)
|
-23.509,86
|
0,00
|
0,00
|
Pos. 113 (2000)
|
-20.878,00
|
0,00
|
0,00
|
Pos. 2 (2001)
|
0,00
|
-25.442,68
|
0,00
|
Pos. 15 (2001)
|
0,00
|
-19.964,04
|
0,00
|
Pos. 42 (2001)
|
0,00
|
-27.028,26
|
0,00
|
Pos. 135 (2001)
|
0,00
|
-1.592,18
|
0,00
|
Pos. 9 (2002)
|
0,00
|
0,00
|
-1.999,11
|
|
11.692.298,23
|
12.062.067,08
|
373.383,85
|
davon 20%
|
2.338.459,65
|
2.412.413,42
|
74.676,77
|
in €
|
169.942,49
|
175.316,92
|
74.676,77
Graz, am 28. Jänner 2013
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
- § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Abs. 1 Z 4 TS 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 100 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
HaftungsbescheidAbzugsteuerSubunternehmerArbeitskräfteüberlassungbeschränkte SteuerpflichtGemeinschaftsrechtEinkommensempfängerWerkvertragAbzugsverbotBesteuerungsnachweisNettobesteuerungErmessenProzessverschleppungsabsicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0798-G/07
- Stammnummer
- 63752
- Gültig
- 28.01.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF