Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0562-K/08
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer (Reisekostenvergütungen in Form von Tagesgeldern)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0562-K/08vom 26.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Zemrosser und die
weiteren Mitglieder ADir Krall, Heinz Hengl und MMag. Dr. Rudolf
Dörflinger im Beisein der Schriftführerin FOI Orasch über die
Berufungen der Bw., Adr.1, vertreten durch CONFIDA Hermagor,
Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H, Steuerberatungsgeschellschaft m.b.H.,
9620 Hermagor, Gösseringlände 7/2, vom 24. März 2006,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach, vertreten durch
OR Mag. Marieta Schönsleben, vom 8. Mai 2008 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2001 bis 2004 (in der
Fassung der Berichtigungsbescheide je vom 2. Juli 2008), nach der am
23. März 2009 in 9020 Klagenfurt am Wörthersee,
Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen und nach § 293 berichtigten Abgabenfestsetzungsbescheide
(DB und DZ) für die Jahre 2001 bis 2004 bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum vom 1.
Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004 stellte das Prüfungsorgan fest, dass
von der Bw. im Prüfungszeitraum an den
Alleingesellschafter-Geschäftsführer (A.) neben
Geschäftsführerbezügen auch Reisekostenvergütungen in Form
von pauschalierten Tagesgeldern zur Auszahlung gelangt seien. Nach Ansicht des
Prüfungsorganes handle es sich bei den an den Geschäftsführer
ausbezahlten Tagesgelder um sonstige Vergütungen gemäß
§ 22
Z 2 EStG 1988, also um beitragspflichtige Arbeitslöhne im Sinne des §
41 Abs. 3 FLAG 1967, von welchen die Bw. zu Unrecht in den Kalenderjahren 2001
bis 2004 weder einen Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) noch einen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
selbstberechnet und abgeführt habe.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Prüfungsorganes und erließ gegenüber der Bw. entsprechende
Abgabenfestsetzungsbescheide für die Jahre 2001 bis 2004 unter Verweis auf
den bezughabenden Prüfungsbericht (datiert mit 22.2.2006). Auf Grund der
Hinzurechnung der sonstigen Vergütungen (Tagesgelder) zur DB- und
DZ-Beitragsgrundlage wurden ua. folgende Abgabenbeträge (DB u. DZ)
nachgefordert bzw. festgesetzt:
"Tabelle Beschriftung"
|
Kalenderjahr:
|
Tagesgeldervergütung
BMG-Hinzurechnung
|
DB- und
DZ-Jahres- bemessungsgrundlage
|
DB
|
DZ
|
2001
|
1.404,04
|
60.433,07
|
63,18
|
6,46
|
2002
|
2.846,00
|
88.926,28
|
128,07
|
11,95
|
2003
|
3.727,00
|
87.869,87
|
167,72
|
15,65
|
2004
|
2.185,00
|
99.151,24
|
98,33
|
9,18
Ausschließlich gegen diese
Beitragsgrundlagenhinzurechnung (Tagesgelder) und der daraus resultierenden
Abgabennachforderungen an DB und DZ richtet sich die von der steuerlichen
Vertretung der Bw. frist- und formgerecht eingebrachte Berufung vom
24. März 2006. Begründend wurde im Wesentlichen ins Treffen
geführt, dass die Einbeziehung von Reisekostenersätze (Tagesgelder),
die an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt
worden seien, in die Bemessungsgrundlage für DB und DZ keinesfalls auf
Grund einer klaren gesetzlichen Anordnung beruhe. Im konkreten Fall trage der
Geschäftsführer als Alleingesellschafter nachweislich das volle
Unternehmerrisiko. Selbst ohne diesen Umstand würden die an den
Geschäftsführer ausbezahlten Reisekostenersätze (Tagesgelder,
Nächtigungs- und Kilometergelder) gleich wie bei den übrigen
Arbeitnehmern Auslagenersätze darstellen, weil sich aus der Bilanz und
Buchhaltung eindeutig und nachweislich ergäbe, dass tatsächliche
Fremdbelege nicht abgerechnet und somit die angefallenen Kosten vom
Alleingesellschafter-Geschäftsführer persönlich getragen worden
seien und diesem lediglich die amtlichen Sätze in Form von Tagesgelder
ersetzt worden waren. Die gesetzliche Regelung des § 41 Abs. 2 FLAG 1967
stelle wesentlich beteiligte Personen an Kapitalgesellschaften (§ 22 Z 2
EStG 1988) jenen von Dienstnehmern iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 gleich. Es
erscheine daher sachlich nicht gerechtfertigt und verfassungsrechtlich
bedenklich nichtsteuerbare Reisekostenersätze im Sinne des § 26
EStG 1988, bezüglich deren Einbeziehung in die DB- und DZ-Pflicht, an
Dienstnehmer und solche an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer ungleich zu behandeln. Es werde daher
beantragt, die Reisekostenersätze des
Gesellschafter-Geschäftsführers zur Gänze aus der DB- und
DZ-Bemessungsgrundlage auszuscheiden und von der diesbezüglichen
Abgabenfestsetzung Abstand zu nehmen.
Verfahrensrechtlich gilt
anzumerken, dass die von der Bw. angefochtenen Abgabenfestsetzungsbescheide (DB
und DZ) vom Finanzamt wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben und durch
neue Sachbescheide (je datiert mit 8. Mai 2008) ersetzt worden
waren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 2008 wies das
Finanzamt die nach § 274 BAO weiterhin aufrechte Berufung (datiert mit
24. März 2006) der Bw. gegen die Abgabenfestsetzungsbescheide (DB
und DZ) für die Jahre 2001 bis 2004 als unbegründet ab. Das Finanzamt
begründete die Abweisung darin wie folgt:
"Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend
der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis iSd. § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine
Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- und Stammkapital
der Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Die
Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG
festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs.
7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes (WKG).
Der
wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer wird zwar mit
seinen Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 nach § 41 FLAG
für Zwecke der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrags und Zuschlags zum
Dienstgeberbeitrag dem Kreis der "Dienstnehmer" zugeordnet, dies ändert
aber nichts daran, dass er aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als
Arbeitnehmer nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 (Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit) anzusehen sind.
§
26 EStG 1988 regelt in Z 4, dass Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise
als Reisevergütung (Fahrtkostenvergütung, Kilometergelder) und als
Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den
Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören. Diese Bestimmung
sieht vor, dass bestimmte - an sich steuerpflichtige Leistungen des Arbeitgebers
- nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.
Fließen derartige Reisevergütungen im Rahmen der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, sind diese Beträge steuerpflichtig, da sich der
Anwendungsbereich - wie sich bereits aus der Paragraphenüberschrift ergibt
- auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beschränkt.
Im
gegenständlichen Fall hat die GesmbH dem einzigen Gesellschafter und
Geschäftsführer der GesmbH Reisekostenersätze in Form von
Tagesgelder ausbezahlt. Diese Tagesgelder waren daher als Bemessungsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag sowie dem Zuschlag heranzuziehen (vgl. dazu auch
VwGH v. 26.07.2007, 2007/15/0095 und UFS RV/0712-W/06, RV/0505-I/05,
RV/1171-L/06, RV/0655-G/05 sowie RV/0252-I/05)."
Mit Eingabe vom 13. Juni 2008 beantragte die steuerliche
Vertretung der Bw. die Vorlage der Berufung gegen die
Abgabenfestsetzungsbescheide betreffend DB und DZ für die Jahre 2001 bis
2004 an den Unabhängigen Finanzsenat und die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat.
Ergänzend brachte die steuerliche Vertretung der Bw.
darin im Wesentlichen vor, dass es im gegenständlichen Berufungsverfahren
auch um die Beurteilung der Frage gehe, ob die steuerfreie Behandlung von
ausbezahlten Tagesgeldern auch für Gesellschafter-Geschäftsführer
Geltung habe. Die dafür relevanten Rechtsgrundlagen würden den
Bestimmungen der § 41 FLAG 1967, § 47 Abs. 2 EStG 1988, § 22 EStG
1988 und § 26 EStG 1988 zu entnehmen sein.
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 bezeichne als Beitragsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag die Summe der Arbeitslöhne, welche sowohl
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des EStG 1988 als
auch Gehälter und sonstige Vergütungen in jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 des EStG 1988 beinhalten würden. Die Anwendung dieser
Norminhalte sei unbestritten, denn es sei für den
Gesellschafter-Geschäftsführer der Gesellschaft sowohl DB und DZ vom
Geschäftsführerbezug als auch Sozialversicherung entrichtet worden.
Rechtliche Bedenken würde jedoch die Ungleichbehandlung der Tagesgelder
für Dienstnehmer und wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer betreffen. Nicht steuerbar seien
nämlich Leistungen des Arbeitgebers, die den Besteuerungsbestimmungen des
Einkommensteuergesetzes überhaupt nicht unterliegen würden. Dazu
zählen unter anderem die Reisekostenentschädigungen im Sinne des
§ 26 Z 4 EStG 1988, die aus diesem Grunde steuerlich keinen Arbeitslohn
darstellen würden. Es sei zwar richtig, wenn die Finanzbehörde
behaupte, dass die Bestimmungen des § 25 EStG 1988 unselbständige
Einkünfte betreffen würden. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass
sowohl die §§ 25 und 26 sowie § 22 des EStG 1988 lediglich
verschiedene Einkunftsarten regeln, aber keine Definition zwischen Dienstnehmer
und Gesellschafter-Geschäftsführer regeln würden. Das
Einkommensteuergesetz definiere den Arbeitnehmer bzw. definiere das
Dienstverhältnis gemäß
§ 47 EStG 1988. Das
Einkommensteuergesetz enthalte keine Definition des
Gesellschafter-Geschäftsführers sondern regle nur die
unterschiedlichen Einkunftsarten, nämlich, dass die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art von wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführern unter die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit nach § 22 EStG 1988 zu subsumieren seien und dass
Personen, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich beteiligt seien,
dass hier ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 EStG 1988 vorliege
und diese Personen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen
würden. Die beiden genannten Einkunftstatbestände erfassen
Gesellschafter, die für ihre GmbH tätig seien und dabei "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" erfüllen würden. Dieses
Tatbestandsmerkmal werde in der Rechtssprechung dahingehend verstanden, dass -
von der Weisungsgebundenheit abgesehen - ein Dienstverhältnis gegeben sein
müsse. Auch die Normvorschrift des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
verweise auf den steuerlichen Begriff des Dienstverhältnisses im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988.
Der Verwaltungsgerichtshof gehe in vielen Entscheidungen
davon aus, dass beim Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die
allgemeinen Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben seien.
Gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften, gelten wegen ihrer
Eingliederung in den Organismus der Kapitalgesellschaft nach steuerlicher
Betrachtung regelmäßig als Dienstnehmer. Ist nämlich der
Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit im betrieblichen Organismus
des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert, gehe der Verwaltungsgerichtshof
regelmäßig davon aus, dass der steuerliche Dienstnehmerbegriff
gegeben sei. Im gegebenen Falle sei der Gesellschafter-Geschäftsführer
in den geschäftlichen Organismus des Betriebes eingegliedert und übe
seine Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft aus. Eine kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spräche für die Eingliederung (z.B.
VwGH 10.5.2001, 2001/15/0061). Die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft werde bereits durch jede nach außen hin als
auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht werde. Nach § 20 Abs. 1
GmbHG sei der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft
verpflichtet, Beschränkungen einzuhalten, die im Gesellschaftsvertrag,
durch Beschluss der Gesellschafter oder in einer von den
Geschäftsführern verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates
festgesetzt worden seien. Damit hätten Generalversammlungen und (allenfalls
vorhandener) Aufsichtsrat jederzeit die Möglichkeit durch individuell
konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Geschäftsführers
hinsichtlich der grundsätzlichen Erfüllung seiner Leistungsaufgaben zu
beeinflussen, was für das Vorliegen von Weisungsgebundenheit spräche.
Somit könnten - ungeachtet der bei Führungskräften typischerweise
bestehenden Freiheit in der Arbeitseinteilung und Arbeitsgestaltung - am
Vorliegen einer Weisungsgebundenheit kein Zweifel bestehen, welche wiederum
für einen steuerlichen Dienstnehmerbegriff sprechen würde.
Die steuerrechtliche Einstufung der unterschiedlichen
Einkunftsarten eines Gesellschafter-Geschäftsführers stelle lediglich
auf die Beteiligungsquote ab, welche im Gesetz genau mit 25% determiniert sei.
Die unterschiedliche Eingliederung der Einkunftsarten habe jedoch keinen
unmittelbaren Einfluss auf den steuerlichen Dienstnehmerbegriff, der sowohl im
§ 22 EStG 1988 als auch im § 25 EStG 1988 seine Regelung gefunden
habe. Es bestünden somit verfassungsrechtliche Bedenken, wenn man einen
Gesellschafter-Geschäftsführer, welcher unter 25% am Grund bzw. oder
Stammkapital beteiligt sei und der somit unter § 25 EStG 1988 zu
subsumieren wäre, hinsichtlich der Tagesgelder anders behandeln würde
als einen Gesellschafter-Geschäftsführer welcher mit mehr als 25%iger
Beteiligungsquote unter § 22 des EStG 1988 fällt.
Der steuerrechtliche Dienstnehmerbegriff sollte für
das gesamte Einkommensteuergesetz Geltung haben. Wenn demnach ein
Gesellschafter-Geschäftsführer, unabhängig von der
Beteiligungsquote die Kriterien des steuerrechtlichen Dienstnehmerbegriffes
erfülle, so dürfe aus verfassungsrechtlicher Sicht der
Gleichbehandlung, auch im Steuerrecht keine sachlich ungerechtfertigte
Behandlung von ein und demselben Sachverhalt erfolgen.
Aus den angeführten Überlegungen werde beantragt,
die Tagesgelder des Alleingesellschafter-Geschäftsführers, Herrn A.
zur Gänze aus den DB- und DZ-Bemessungsgrundlagen und damit aus der
bescheidmäßigen Festsetzung auszuscheiden.
Im Zuge der Vorlagebearbeitung wurden die angefochtenen
Abgabenfestsetzungsbescheide (DB und DZ) vom Finanzamt mit
Berichtigungsbescheiden iSd § 293 BAO je vom 2. Juli 2008 zu Gunsten
der Bw. abgeändert.
Im Vorlagebericht vom 7. Juli 2008 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte das Finanzamt unter Verweis auf die
Begründungsausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom
8. Mai 2008 den Antrag, die Berufungen gegen die
Abgabenfestsetzungsbescheide betreffend DB und DZ für die Jahre 2001 bis
2004 (in der Fassung der Berichtigungsbescheide je vom 2. Juli 2008)
mögen als unbegründet abgewiesen werden.
In der am 23. März 2009 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde seitens der beiden Verfahrensparteien auf Befragung
ausgeführt, dass der auf Feststellungen der Lohnsteuerprüfung
beruhende Sachverhalt, betreffend der strittigen DB- und DZ-
Beitragsgrundlagenhinzurechnung (Tagesgelder des Geschäftsführers),
keiner weiteren Ergänzung bedürfe.
Zusammenfassend wies der steuerliche Vertreter als auch der
Geschäftsführer Herr A. der Bw. darauf hin, dass es sich bei den in
Rede stehenden pauschalen Reisekostenersätzen (Tagesgelder), welche vom
Finanzamt als Arbeitslohn (sonstige Vergütungen jeder Art) nach § 41
Abs. 3 FLAG 1967 eingestuft wurden, nicht um Entgelte im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 handle zumal verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer
Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführern in der angesprochenen Rechtsfrage
vorliegen würden. Aus diesem Grunde seien die von der Bw. an
Alleingesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten
Reisekostenersätze (Tagesgelder) auch nicht in die Beitragsgrundlagen
für den DB und den DZ mit einzubeziehen. Der steuerliche Vertreter stellte
abschließend wiederholt den Antrag dem Berufungsbegehren stattzugeben.
In der Entgegnung dazu verwies die Amtsvertreterin
zunächst auf die ausführlichen Begründungselemente in der
erlassenen Berufungsvorentscheidung und ergänzte dazu, dass auch die
Judikatur des VwGH den Rechtsstandpunkt des Finanzamtes stärke, wonach
vergütete Reisekostenersätze (Tagesgelder) an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer als sonstige Vergütungen jeder Art
iSd § 22 Z 2 EStG 1988 anzusehen seien und folglich in die DB- und
DZ-Bemessungsgrundlagen mit einzubeziehen seien. Für die von der
steuerlichen Vertretung eingewandten verfassungsrechtlichen Bedenken erachte
sich das Finanzamt als nicht zuständig. Die Amtsvertreterin beantragte die
gänzliche Abweisung der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsfall steht fest, dass die
Tätigkeitsinhalte des Alleingesellschafter-Geschäftsführers A.
bei der berufungsführenden Gesellschaft - unter Außerachtlassung der
Weisungsgebundenheit - die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweist. Unter Beachtung des Gesamtbildes des
Geschäftsführerverhältnisses ergibt sich weiters zweifelsfrei und
wird von der Bw. auch nicht in Abrede gestellt, dass die von der
Kapitalgesellschaft an den Geschäftsführer ausbezahlten Bezüge
bei diesem zu Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
führen und folglich von ihr als Dienstgeberin in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Ausschließlich strittig verbleibt jedoch die
Rechtsfrage, ob es sich bei den von der Bw. neben dem
Geschäftsführergehalt an den
Alleingesellschafter-Geschäftführer ausbezahlten
Reisekostenersätze, in Form und in Höhe von amtlichen
Tagesgeldsätzen (vgl. § 26 EStG 1988), um sonstige
Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 handelt, die gleichfalls
in die Beitragsgrundlage für den DB (samt Zuschlag) einzubeziehen sind.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der ab 1994
anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen,
sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 4 FLAG 1967 in den jeweils
gültigen Fassungen der BGBl. Nr. 733/1988, Nr. 818/1992 und BGBl. I Nr.
71/2003 gehören nicht zur Beitragsgrundlage:
"a)
Ruhe - und Versorgungsbezüge,
b)
die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten
Bezüge
c)
die im § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988
genannten Bezüge,
d)
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine
ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988 gewährt werden,
e)
Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als
begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des
Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.
f)
Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden,
der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet
haben."
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen die Gehälter und sonstigen Vergütungen
jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für
ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG
1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden unter die
Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich
in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998.
Wie § 41 Abs. 3 FLAG 1967 ausdrücklich normiert,
ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der "Arbeitslöhne" zu berechnen,
die jeweils in einem Kalendermonat an die "Dienstnehmer" im Sinne der zitierten
Gesetzesbestimmung gewährt worden sind, wobei gleichgültig ist, ob die
"Arbeitslöhne" beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Von der DB-Beitragsgrundlagenpflicht ausgenommen sind
dabei nur jene Arbeitslöhne, Bezüge und Vergütungen die in der
Regelung des § 41 Abs. 4 FLAG 1967 taxativ aufgelistet sind und die an
Dienstnehmer iSd § 41 Abs. 2 FLAG 1967 gewährt werden.
Die Anknüpfung des Begriffes "Arbeitslöhne nach
leg. cit." an die Rechtsvorschriften des Einkommensteuergesetzes führt nach
Ansicht des erkennenden Senates dazu, dass sich alle weiteren
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen und abgabenrechtlichen
Konsequenzen daraus ausschließlich nach den einkommensteuerrechtlichen
Norminhalten definieren. Die Beurteilung der DB-Beitragsgrundlagenpflichtigkeit
lässt sich demnach auch klar aus zwei Gruppen von "Arbeitslöhnen"
ableiten. Nämlich von
1. Arbeitslöhne,
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 und,
2. Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Zur zweiten Gruppe von "Arbeitslöhnen" hat der
Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 31.3.2005, 2002/15/0029, und
vom 13.4.2005, 2003/13/0014, u.a. die Rechtsanschauung ausgedrückt, dass
der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer zwar mit
seinen Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 für Zwecke der Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages (und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag) dem Kreis der
"Dienstnehmer" zugeordnet wird, dies aber nichts daran ändere, dass er aus
einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als "Arbeitnehmer" nach § 47 Abs. 1
EStG 1988 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 EStG
1988) anzusehen ist.
Vom erkennenden Senat wird nicht in Abrede gestellt, dass
auch einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer in Erfüllung
seiner umfassenden persönlichen Leistungserbringung ebenso wie einem
Dienstnehmer im Zusammenhang mit ausschließlich betrieblich bzw. beruflich
veranlassten Reisen diverse Reiseaufwendungen (zB. Fahrtkosten,
Mehrverpflegungsaufwendungen) erwachsen, die von der Gesellschaft in freier
Gestaltungsmöglichkeit laut Beleg oder in pauschaler Weise ersetzt werden
können. Dieser Umstand vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass
Arbeitgeberleistungen in Form von Reisekostenersätzen (Tagesgelder)
allerdings nur bei einem "Dienstnehmer" nicht zur DB- und DZ-Bemessungsgrundlage
zählen, da die Normvorschrift des § 26 EStG 1988, welche
nichtsteuerbare Arbeitgeberleistungen (zB. Reisekostenvergütungen in Form
von Tagesgeldern) an "Arbeitnehmer" regelt, sich ausschließlich auf
"Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" bezieht. Wie vorstehend
unter Verweis auf die einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen dargelegt wurde,
bezieht ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer jedoch mit seinen
Gesamtvergütungen (Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art)
Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit. Folglich stellen die
von der berufungsführenden Gesellschaft an den
Alleingesellschafter-Geschäftsführer für betrieblich veranlasste
Reise- und Montagetätigkeiten ausbezahlten Reisekostenersätze in Form
von Tagesgeldern bei diesem steuerbare Einnahmen (sonstige Vergütungen) aus
sonstiger selbständiger Arbeit dar.
Der Einwand des steuerlichen Vertreters der Bw., bei den in
Rede stehenden pauschalen Reiskostenersätzen (Tagesgelder), welche vom
Finanzamt als steuerbare Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit
(sonstige Vergütungen jeder Art) des Geschäftsführers eingestuft
wurden, handle es sich nicht um Entgelte im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988,
geht aus den dargelegten Überlegungen daher völlig ins Leere.
Nachdem § 41 Abs. 3 FLAG 1967 sämtliche
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG
1988 in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einbezieht, hat
das Finanzamt frei von einem Rechtsirrtum die in Rede stehenden Tagesgelder
(Kj. 2001: € 1.404,04, Kj. 2002: € 2.846,00, Kj. 2003:
€ 3.727,00 und Kj. 2004: € 2.185,00), welche die Bw. an den
Alleingesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlt hat, als sonstige
Vergütung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert und
daraus die Rechtsfolgen hinsichtlich Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag gezogen.
Zu dem von der steuerlichen Vertretung der Bw. wiederholt
vorgebrachten Einwand, dass die vom Finanzamt angewandten Normen und deren
Rechtsauslegung eine Verletzung des verfassungsmäßig
gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes darstellen würden, gilt
anzumerken, dass eine Überprüfung von Gesetzen auf ihre
Verfassungskonformität dem erkennenden Senat nicht zusteht. Auch dieser
ist, so wie das Finanzamt, auf Grund des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG)
als Verwaltungsbehörde dazu gehalten seine Entscheidungen auf Grundlage der
geltenden Gesetze und Verordnungen zu treffen. Das alleinige Recht auf die
Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität obliegt
unter Bedachtnahme auf Art. 144 Abs.1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof, wobei die
Beschwerde darüber jedoch erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges
erhoben werden kann.
Auf Grund der - eindeutigen - Gesetzeslage konnte dem
Berufungsbegehren kein Erfolg beschieden sein. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 26. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0562-K/08
- Stammnummer
- 40022
- Gültig
- 26.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF