Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0100-K/06
DB- und DZ-Pflicht für Geschäftsführerbezüge, Besteuerung einer Abfertigung, Besteuerung von Bezügen für Mehrarbeit von Arbeitnehmern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-K/06vom 11.09.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Einwand der Bw., dass die Rechtsprechung des VwGH (hinsichtlich DB- und DZ-Pflicht von Geschäftsführerbezügen) erst ab Ende des Jahres 2004 zum Tragen komme, ist unbeachtlich, weil diese Rechtsprechung, die lediglich eine Änderung der Auslegung der seit dem Jahre 1994 bestehenden Rechtslage mit sich gebracht hat, auf alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Fälle durchschlägt.
Das Motiv, einen Arbeitnehmer lediglich aus sozialen Gründen weiterzubeschäftigen (wobei diesem nach erfolgter Kündigung ein neues Dienstverhältnis zugesagt wurde), lässt die Anwendung der im § 67 Abs. 3 EStG 1988 vorgesehenen Begünstigungsbestimmung nicht zu. Auch die Besteuerung der Abfertigung nach $ 67 Abs. 6 leg.cit. ist an die effektive Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.
Ein in einem Ergänzungsschreiben zum Vorlageantrag gestellter Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung ist verspätet eingebracht und daher unbeachtlich.
§ 119 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 BAO legen den Abgabepflichtigen Mitwirkungspflichten auf; insbesondere obliegt es Abgabepflichtigen, Beweise für ihre Behauptungen zu erbringen und die Richtigkeit ihrer Ausführungen nachzuweisen. Das Ansinnen der Bw. im gegenständlichen Fall, durch die Prüfung eines weiteren Unternehmens (durch die Abgabenbehörde) die im gegenständlichen Verfahren Bezug habenden Belege auffinden zu können, geht über die amtswegige Ermittlungspflicht hinaus. Dies umso mehr, als der Geschäftsführer der Bw. in dem von der Bw. genannten weiteren Unternehmen ebenfalls als Geschäftsführer fungiert und an beiden Unternehmen Mehrheitsgesellschafter ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma IE-GesmbH, Einrichtungsfirma,
Sp./Mstr.13, vertreten durch Ing.W.R., Geschäftsführer, P.,Istr.143,
vom 14. Februar 2006 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des
Finanzamtes Spittal an der Drau, vertreten durch HR Mag. Thomas Bürger, vom
17. Jänner 2005 betreffend Festsetzung von Lohnsteuer sowie
Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für
den Zeitraum 1999 bis 2002 entschieden:
Die/Der
Berufung
1. gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid für das Jahr 1999 wird abgewiesen.
Gleichzeitig wird der angeführte Bescheid zum Nachteil der Bw.
abgeändert;
2. gegen die
Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2000 und 2001 wird teilweise
Folge gegeben. Die angeführten Bescheide werden abgeändert;
3. gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid für das Jahr 2002 wird abgewiesen. Der
angeführte Bescheid bleibt unverändert.
Die aus dieser Entscheidung
resultierenden Beträge an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag sind der dieser Entscheidung angeschlossenen Beilage zu
entnehmen und bildet diese einen Bestandteil des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Firma IE-GesmbH (in der Folge Bw.) hat als
Unternehmensgegenstand die Einrichtung von Trafiken. Ing.W.R. (in der Folge Ing.
W.R.) ist zu 100% an der Bw. beteiligt und vertritt diese als
Geschäftsführer seit 26. September 1989 selbständig.
Bei der Bw. fand im Jahre 2004 eine gemeinsame Prüfung
lohnabhängiger Abgaben die Jahre 1999 bis einschließlich 2002
umfassend statt.
Dabei stellte der Prüfer fest, dass die von der Bw. an
den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer zur
Auszahlung gebrachten Gehälter als Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs.
2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des
Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, zu qualifizieren und diese
folglich in den Jahren 1999 bis einschließlich 2001 in Höhe von
jeweils € 26.162,22 (S 360.000.00) und im Jahr 2002 in Höhe von
€ 30.522,47 der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) zuzurechnen seien. Weiters stellte der Prüfer fest,
dass die im Jahr 1999 an einen von der Bw. per 30. September 1999
gekündigten und am 1. Oktober 1999 wieder aufgenommenen Dienstnehmer
bezahlte Abfertigung in Höhe von S 106.155,00/€ 7.714,58
nicht der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988, sondern
vielmehr jener nach § 67 Abs. 6 leg.cit. zu unterziehen sei. Darüber
hinaus stellte der Prüfer fest, dass die an diverse Bedienstete der Bw.
ausbezahlten Beträge für "Mehrarbeit Dr.L. (in der Folge Dr. L.) " im
Jahr 2000, nämlich netto S 5.773,00 (brutto S 7.010,27) für M.K.
(M.K.), netto S 4.872,00 (brutto S 5.916,17) für G.B. (G.B.), netto
S 5.037,00 (brutto S 6.115,65) für P.O. (P.O.), netto S 5.901,00
(brutto S 7.165,80) für A.R. (A.R.), netto S 4.350,00 (brutto S 5.282,27)
für M.R. (M.R.), netto S 4.114,00 (brutto S 3.781,35) für S.Z. (S.Z.)
und netto S 5.470,00 (brutto S 6.642,31) für J.U. (J.U.) in die
Lohnbesteuerung überhaupt nicht einbezogen wurden.
Aktenkundig ist zu diesen Feststellungen die Abmeldung des
A.R. bei der Kärntner Gebietskrankenkasse zum 30. September 1999
(Angestelltenverhältnis mit einem zuletzt bezogenen Entgelt von S
30.330,00) sowie die Anmeldung des Genannten ebendort zum 1. Oktober 1999
als Angestellter mit monatlichen Geldbezügen von S 27.000,00. Zur
Feststellung betreffend "Mehrarbeit" sind in der Lohnverrechnung der Bw. vom
Prüfer vorgefundene und von den angeführten Arbeitnehmern am 11.
Oktober 2000 unterfertigte Bestätigungen folgenden Inhaltes aktenkundig:
"Herr M.K, G.B. etc. hat am 11. Oktober 2000 S - wie oben - erhalten für
Mehrarbeit Dr. L.".
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Prüfungsorganes, erließ gegenüber der Bw. am
17. Jänner 2005 entsprechende Haftungs- und Abgabenbescheide und
setzte auf Grund der getroffenen Feststellungen die Lohnsteuer mit insgesamt
€ 1.333,84, davon für 1999 € 376,69/S 5.183,33 (€
449,36/S 6.183,30 abzüglich einer Abfuhrdifferenz von
€ -
72,67/S 999,96), für 2000 € 1.048,17/ S 14.423,10 und
für 2002 € - 91,02 (€ 8,98 abzüglich einer Abfuhrdifferenz
von € - 100,00), den Dienstgeberbeitrag mit insgesamt
€ 5.452,46 (davon für 1999 € 1.226,89/S 16.882,37, für
2000 € 1.574,76/S 21.669,17 (€ 1.314,37/S 18.086,13
zuzüglich einer Abfuhrdifferenz von € 260,39/S 3.583,04), für
2001 € 1.177,30/S 16.200,00 und für 2002 € 1.473,51 (€
1.373,51 zuzüglich einer Abfuhrdifferenz von € 100,00) sowie den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit insgesamt € 569,15, davon für 1999
€ 136,32/S1.875,80, für 2000 € 173,83/S 2.391,95 (€
146,65/S 2.017,95 zuzüglich einer Abfuhrdifferenz von € 27,18/S
374,00) und für 2002 € 128,19 fest.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 gab die Bw. mit einem
durch ihren Geschäftsführer Ing. W.R. per Telefax dem Finanzamt
übermittelten Schreiben bekannt, dass gegen die Bescheide Einspruch erhoben
werde. Die Bw. habe kein Prüfungsprotokoll der Betriebskontrolle für
die Zeit vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2002 erhalten und werde
um Zusendung einer Originalschrift zu Handen des Geschäftsführers
ersucht.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 16. Februar 2005 wurden
der Bw. die Haftungs- und Abgabenbescheide für die angeführten Jahre,
der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung sowie die
Zusammenstellung der Nachverrechnungen übersandt. Gleichzeitig wurde an die
Bw. ein Mängelbehebungsauftrag zwecks Angabe der Bescheide, gegen die sich
die Berufung richte sowie Nachreichung des Umfanges und der
Bescheidbegründung erteilt.
Im Bericht über die Außenprüfung vom 14.
Jänner 2005 wurden die Bemessungsgrundlagen, die Berechnung der
Nachforderung bzw. Gutschrift sowie die Darstellung der Mängel bzw.
Fehlberechnungen wie folgt dargestellt:
1. Abfuhrdifferenzen gegenüber den in der Buchhaltung
und den Lohnkonten ausgewiesenen Beträgen:
|
Zeitraum
|
L
|
DB
|
DZ
|
1999
|
€ - 72,67/S -
999,96
|
|
|
2000
|
|
€ 260,39/S
3.583,04
|
€ 27,18/S
374,00
|
2002
|
€ - 100,00
|
€ 100,00
|
2. Nachforderung - Gutschrift auf Grund von
Fehlberechnung:
|
Zeitraum
|
L
|
DB
|
DZ
|
1999
|
€ 449,36/S
6.183,33
|
€ 1.226,89/S
16.882,37
|
€ 136,32/S
1.875,80
|
2000
|
€ 1.048,17/S
14.423,13
|
€ 1.314,37/S
18.086,13
|
€ 146,65/S
2.017,95
|
2001
|
|
€ 1.177,30/S
16.200,00
|
€ 130,81/S
1.799,98
|
2002
|
€ 8,98
|
€ 1.373,51
|
€ 128,19
Die vom Prüfer vorgenommene Zusammenstellung der
Nachverrechnung (Nachforderungen ohne Abfuhrdifferenzen) zeigt folgendes Bild:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
L
|
|
|
|
|
Abf. A.R.
|
€
358,51/S 4.933,20
|
|
|
|
Mehrarb./Best.
|
|
€
1.048,17/S 14.423,10
|
|
|
AVAB A.R.
|
€
90,85/S 1.250,10
|
|
|
|
Üst. Möbel
|
|
|
|
€ 8,98
|
Summen
|
€
449,36/S 6.183,30
|
€
1.048,17/S 14.423,10
|
|
€ 8,98
|
|
|
|
|
|
DB
|
|
|
|
|
Abf. A.R.
|
€
49,60/S 682,42
|
|
|
|
GF-Bezug
|
€
1.177,30/S 16.200,00
|
€
1.177,30/S 16.200,00
|
€
1.177,30/ S 16.200,00
|
€ 1.373,51
|
Mehrarb./Best.
|
|
€
137,07/S 1.886,16
|
|
|
Summen
|
€
1.226,89/S 16.882,42
|
€
1.314,37/S 18.086,16
|
€
1.177,30/ S 16.200,00
|
€ 1.373,51
|
|
|
|
|
|
DZ
|
|
|
|
|
Abf. A.R.
|
€
5,51/S 75,82
|
|
|
|
GF-Bezug
|
€
130,81/S 1.800,00
|
€
130,81/S 1.800,00
|
€
130,81/ S 1.800,00
|
€ 128,19
|
Mehrarb./Best.
|
|
€
15,84/S 217,95
|
|
|
Summen
|
€
136,32/S 1.875,82
|
€
146,65/S 2.017,95
|
€
130,81/ S 1.800,00
|
€ 128,19
Daraus resultierten die mit Bescheiden des Finanzamtes vom
17. Jänner 2005 nachgeforderten Abgabenbeträge an Lohnsteuer (€
449,36 abzüglich Abfuhrdifferenz von € 72,67, somit €
376,69/1999, € 1.048,17/2000, und € 8,98 abzüglich
Abfuhrdifferenz von
€ - 100,00, somit € -
91,02/2002), Dienstgeberbeitrag (€ 1.226,89/1999, € 1.314,37
zuzüglich Abfuhrdifferenz von € 260,39, somit € 1.574,76/2000,
€ 1.177,30/2001 und € 1.373,51 zuzüglich Abfuhrdifferenz von
€ 100,00, somit € 1.473,51/2002) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
(€ 136,32/1999, € 146,65 zuzüglich Abfuhrdifferenz € 27,18,
somit € 173,83/2000, € 130,81/2001 und €
128,19/2002).
Im Bericht über die Außenprüfung weiters
aktenkundig ist die Nachverrechnung der gemäß
§ 67 Abs. 1
EStG 1988 der A.R. gewährten Abfertigung wie folgt (Rundungsdifferenzen
zufolge Umrechnung in Euro enthalten):
|
Sozialversicherung
|
Bem. lfd.
|
SV lfd.
|
Bem. SZ
|
SV SZ
|
Bezug September
|
€
3.095,86/ S 42.600,00
|
€
546,42/ S 7.518,90
|
|
|
Sonderzahlungen
|
|
|
€
1.102,08/ S 15.165,00
|
€
183,50/ S 2.524,97
|
|
Lohnsteuer lfd. Bezug
|
Lohnsteuer SZ
|
Bezug/SZ
|
€
3.337,50/S 45.925,00
|
€
1.102,08/S 15.165,00
|
Sozialvers. lfd./SZ
|
€
546,42/S 7.518,90
|
€
183,50/S 2.524,97
|
Bemessungsgrundlage Lohnsteuer
|
€
2.791,08/S 38.406,10
|
€
918,59/S 12.640,03
|
Lohnsteuer
|
€
816,10/S 11.229,80
|
€
55,12/S 758,40
|
Lohnsteuer Neu
|
|
Lohnsteuer laufender Bezug
|
€
816,10/S 11.229,80
|
Lohnsteuer Sonderzahlung
|
€
55,12/S 758,40
|
Lohnsteuer Freiw. Abf. (90.990,00)
|
€
396,75/S 5.459,40
|
Summe
|
€
1.267,97/S 17.447,60
|
Lohnsteuer alt
|
|
Lohnsteuer laufender Bezug
|
€
391,47/S 5.386,70
|
Lohnsteuer SZ - inkl. Abf. 6%
|
€
517,99/S 7.127,70
|
Summe
|
€
909,46/S 12.514,40
|
|
|
Lohnsteuer neu
|
€
1.267,97/S 17.447,60
|
Lohnsteuer alt
|
€
909,46/S 12.514,40
|
Differenznachforderung
|
€
358,51/S 4.933,20
|
Nachverrechnung AVAB 1999
|
|
|
Lst. Neu
|
Verr.
|
Differenz
|
Jänner
|
€
391,47/S 5.386,70
|
€
361,18/S 4.970,00
|
€
30,28/S 416,70
|
Februar
|
€
391,47/S 5.386,70
|
€
361,18/S 4.970,00
|
€
30,28/S 416,70
|
März
|
€
391,47/S 5.386,70
|
€
361,18/S 4.970,00
|
€
30,28/S 416,70
|
Summe
|
|
|
€
90,84/S 1.250,10
|
DB/DZ-Nachforderung
|
|
|
Bemessung
|
DB
|
DZ
|
€ 1.102,08/S 15.165,00
|
€ 49,60/S 682,42
|
€ 5,51/S 75,82
Mit Eingabe vom 8. März 2005, beim Finanzamt
eingelangt am 9. März 2005, gab die Bw. durch ihren
Geschäftsführer bekannt, dass sich die gegenständliche Berufung
gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide vom 17. Jänner 2005 über die
Zeiträume 1999, 2000, 2001 und 2002 richte. In der Begründung
führte die Bw. zur Abfertigung aus, dass A.R. wegen zu geringer
Arbeitsleistung gekündigt worden sei. Die arbeitsrechtlichen Entgelte
(inkl. gesetzlicher Abfertigung) seien unter Einhaltung der Kündigungsfrist
und Arbeitsplatzsuche abgerechnet und ausbezahlt worden. A.R. habe während
der Kündigungsfrist wegen seines Alters und verminderten
Leistungspotentials (Gedächtnislücken) keinen neuen Arbeitsplatz
gefunden. Aus humanitären Gründen, um keinen Sozialfall zu schaffen,
sei ein neues Dienstverhältnis mit geringerem Gehalt (jedoch nicht geringer
als der ausgewiesene Kollektivvertrag) und reduzierter Arbeitszeit
nachträglich abgeschlossen worden. Dieses neue Dienstverhältnis sei
ungeplant und unvorhergesehen gewesen. Die Abrechnung des alten
Dienstverhältnisses als auch die Gehaltsverrechnung des neuen
Dienstverhältnisses sei durch die Kanzlei Dr.W. erfolgt. Zum
Geschäftsführer-Bezug führte die Bw. aus, dass für Ing. W.R.
als allein-geschäftsführenden Gesellschafter von drei Firmen und
Alleingeschäftsführer bei einer Tochterfirma erhöhte
Unternehmerwagnisse gegeben seien. Die Erfolge sämtlicher vier Unternehmen
hänge fast ausschließlich von der persönlichen Tüchtigkeit,
vom Fleiß und von der persönlichen Geschicklichkeit des
Geschäftsführers ab. Daher seien Dienstgeberbeitrags- und
Kommunalsteuerpflicht nicht anwendbar. Außerdem würden sich die
Jahresbezüge des Geschäftsführers auf 14 Gehälter beziehen,
die jedoch 12 mal ausbezahlt würden. Im Zeitraum 1999 bis 2001 sei an
Gehalt S 308.571,42 und an Sonderzahlungen S 51.428,58 ausbezahlt worden, im
Jahr 2002 S 26.162,12 an Gehalt und S 4.360,35 an Sonderzahlungen.
Dementsprechend wären die L-, DB- und DZ-Abgaben zu berechnen. Weiters
wäre der DZ-Prozentsatz laut Wirtschaftskammer unrichtig berechnet, d.h.
2000 - 0,47% statt 0,5% und 2001 0,46% statt 0,5%. Betreffend "E"-Abgaben laut
der Zusammenstellung Nachverrechnung wäre mit dem FA Neunkirchen - Wr.
Neustadt abzuhandeln. Zur Mehrarbeit laut Bestätigung führte die Bw.
aus, dass diese Nachverrechnungen weder im Betrag noch in der Berechnung
nachvollziehbar seien, da die dazu nötigen Unterlagen fehlen und sich noch
im Finanzamt befinden würden.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 14. April 2005 wurde an
die Bw. erneut ein Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner am 14. Februar
2005 erhobenen bzw. am 9. März 2005 ergänzten Berufung bis 4. Mai 2005
aufgetragen. Darin wurde die Bw. ersucht bekannt zu geben, ob die Vorschreibung
für Mehrarbeit Berufungsgegenstand sei und bejahendenfalls eine
entsprechende Begründung zu liefern, da der Punkt Mehrarbeit in der
Berufung nicht als Berufungsinhalt definiert worden sei. Zur Erledigung der
Berufungsvorentscheidung wurde die Bw. zum Berufungspunkt A.R. für die Zeit
von 1-9/99 und 10-12/99 ersucht, bekannt zu geben, wie viele Tage und wieviele
Stunden A.R. beschäftigt gewesen sei, dessen fixe Arbeitszeit anzugeben und
bei unterschiedlicher Arbeitszeit die Stundenaufzeichnungen von Jänner bis
Dezember 1999 vorzulegen.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2005, beim Finanzamt eingelangt am
6. Mai 2005, gab die Bw. durch ihren Geschäftsführer bekannt, dass
ihre Berufung auch gegen die Mehrarbeit definiert sei und lediglich die
Unterlagen für deren Vorschreibung gefehlt hätten. Es werde
bestätigt, dass die Vorschreibung für Mehrarbeit ebenfalls
Berufungsgegenstand sei. Zur Berufungsvorentscheidung führte die Bw. zum
Punkt Abfertigung A.R. aus, dass für den Zeitraum bis 30. September 1999
ein monatliches Entgelt für mindestens 183,5 Stunden (d.h. 167 Stunden und
6,5 Stunden Mehrarbeit und 10 ÜSt. Pauschale) bezahlt worden sei. Es sei
vereinbart gewesen, dass dieser bei Bedarf (Ausnahmefall) mehr als 183,5 Stunden
leisten sollte. Seine Anwesenheitspflicht sei für 5 Tage vereinbart
gewesen, d.h. er habe vor Arbeitsbeginn sowie nach Arbeitsende der Arbeiter
seinen Dienst versehen. Die Dienstzeiten der Arbeiter seien von Montag bis
Donnerstag von 7.00 bis 16.30 Uhr und am Freitag von 7.00 bis 14.45 Uhr
abzüglich von Pausen (vormittags/mittags) gewesen. Für den Zeitraum ab
1. Oktober 1999 sei seine Beschäftigung für maximal 167 Stunden im
Monat erfolgt, 5 Tage in der Woche, Arbeitszeiten wie Arbeiter. Bei zu geringem
Arbeitsaufwand habe er sich freinehmen können. Zur Mehrarbeit Zeitraum
Oktober 2000 sei die Lohn- und Gehaltsverrechnung 2000 für sämtliche
Mitarbeiter korrekt betreffend L/DB/DZ/GKK und Kommunalsteuer. Es seien keine
Mehrarbeitszeiten ersichtlich. Auch die Reisespesenabrechnungen und
Montageberichte würden keine Mehrarbeit aufweisen. Die Sachkonten der
Buchhaltung seien übereinstimmend mit der o.a. Darstellung. Die Oktober
2000 - Auszahlungen an die Mitarbeiter seien nicht über die Bw. erfolgt.
Die Lohnsteuernachverrechnung sei für die Bw. nicht nachvollziehbar,
weshalb um eine detaillierte Aufstellung und Belegkopien ersucht werde. Der
Zahlungshinweis auf Dr. L. betreffe ein Bauvorhaben (Ärztezentrum) in St.
Pölten beauftragt an FMGesmbH (in der Folge FM GesmbH), W.,Hg.9, wo der
Geschäftsführer der Bw. Miteigentümer sei. Die Zahlungen seien in
Summe die Trinkgelder (Kunden, Projektleiter K.K. FM GesmbH), Spesenersatz,
Km-Gelder, Diäten etc., bezahlt vom FM GesmbH-Eigentümer.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 30. Mai 2005 wurde die
Bw. aufgefordert, zu den Ausführungen betreffend Mehrarbeit im Oktober 2000
im Schreiben vom 3. Mai 2005 die Lohnkonten (Monatsabrechnung) der Fa. FM GesmbH
(GF W.R. 88%) für den Zeitraum Oktober 2000 betreffend die Mehrarbeit Dr.
L. (laut vorliegenden Bestätigungen aus der Lohnverrechnung der Bw.
über erhaltene Bezüge im Oktober 2000) für M.K., G.B., A.R.,
P.O., M.R., S.Z. und J.U., die Anmeldungen bei der Wiener GKK und die Unterlagen
über gewährte Kilometergelder und Reisekosten (Fahrtenbuch) sowie die
Aufzeichnungen bzw. Belege über die erhaltenen Spesenersätze für
die genannten Personen sowie einen Nachweis aus der Buchhaltung 2000 (Sachkonto)
der Fa. FM GesmbH über die geleisteten Zahlungen an die angeführten
Arbeitnehmer (Buchungsbelege) vorzulegen.
Mit mittels Telefax übermitteltem Schreiben vom 14.
Juni 2005 gab die Bw. durch ihren Geschäftsführer Ing. W.R. bekannt,
dass die Durchlaufzeit eines Bauvorhabens in der Größe von Dr. L. ca.
10 Monate betrage. Nach Durchsicht in die J. Tauss-Software für "FM GesmbH"
- Buchhaltung 2000 (ca. 900 Seiten) könne die Verteilung des Betrages
€ 2.142,40 im Zeitraum Jänner bis Oktober 2000 teilweise auch in
folgenden Sachkonten erfolgt sein: 56401: WES-Einrichtung € 108.583,00
(z.B. Montagemat.), 56991: WES-Leistung € 26.711,00 (Montagemat.),
58000/75100: Fremdleistungen € 1.630,00, 58500: Warennebenkosten
€ 128,00, 67080: Spesenersatz € 1.164,00, 73003: PKW-Kosten
€ 1.912,00 (z.B. Treibstoff), 73.021: LKW-Kosten € 2.533,00 (z.B.
Treibstoff), 73100: Transport durch 3. € 4.765,00, 73620: Fahrtkosten
€ 422,00, 73800: Tel./FAX € 484,00, 73801: Post € 1.014,00, 76000
Büromaterial € 1.683,00 (z.B. Kopien etc.). Die Einsicht in die FM
GesmbH - Buchhaltung sei jederzeit möglich.
Mit einem weiteren mittels Telefax übermittelten
Schreiben vom 17. Juni 2005 gab der Geschäftsführer der Bw. in
Beantwortung des Schreibens des Finanzamtes vom 30. Mai 2005 bekannt, dass die
darin angeführten Personen bei der FM GesmbH in Wien nicht gemeldet gewesen
seien. Details der Zuwendungen seien nicht auffindbar. Die Buchhaltung 2000 sei
auf einer nicht mehr existierenden FM GesmbH-Anlage in Krumpendorf. Danach sei
auf eine J. Tauss-Software wegen Erzielung von Synergieeffekten umgebucht
worden. Die Gesamtsummen von € 2.142,40 bezahlt am 11. Oktober 2000 sei
nicht als solche ersichtlich. Sie könnten in verschiedenen Sachkonten
aufgegliedert oder - wie bereits am 3. Mai 2005 angeführt - durch Kunde,
Projektleiter oder Eigentümer bezahlt worden sein. Die Ablage der
Zahlungsbestätigungen sowie die Ausstellung dieser Zahlungsbelege sei
keinesfalls von der Geschäftsleitung der Bw. erfolgt. Diese habe zu diesem
Zeitpunkt nur eine Person für Buchhaltung/L&G-Verrechnung für 4
Firmen (B., FM, Bw., T.). Der Irrtum müsse in diesem Bereich erfolgt sein.
Das Finanzamt gab mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli
2005 der von der Bw. erhobenen Berufung im Berufungspunkt
Geschäftsführerbezüge - Berechnung teilweise statt. Hinsichtlich
Abfertigung A.R. nahm das Finanzamt eine Verböserung vor. Das übrige
Berufungsbegehren wurde abgewiesen. Die Begründung wurde wie folgt
vorgenommen:
1. Zur Abfertigung A.R. führte das Finanzamt aus, dass
unter Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG die einmalige
Entschädigung (Abfertigung) durch den Arbeitgeber zu verstehen sei, die an
einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
gesetzlicher Vorschriften bzw. eines Kollektivvertrages zu leisten sei. Der
Anspruch der steuerlichen Begünstigung sei zwingend an die Auflösung
des Dienstverhältnisses geknüpft. Von einer formellen Auflösung
des Dienstverhältnisses könne nur gesprochen werden, wenn die
Kündigung durch den Arbeitgeber erfolge, der Arbeitnehmer bei der
Gebietskrankenkasse abgemeldet werde und die Abrechnung aller aus der Beendigung
resultierenden Ansprüche durchgeführt werde. Wenn eine unmittelbare,
im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten
Dienstverhältnisses schon bei der Beendigung geplant oder vom Arbeitgeber
zugesagt werde, liege ein einheitliches Dienstverhältnis vor. In diesem
Fall könne eine Abfertigung nicht steuerbegünstigt ausgezahlt werden.
Eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses liege auch dann vor, wenn nur eine
geringfügige Änderung in der Entlohnung eintrete. Werde hingegen das
bisherige Dienstverhältnis formal beendet und anschließend ein neues
Dienstverhältnis mit einer wesentlich verminderten Entlohnung (die
Reduktion der Bezüge müsse mindestens 25% betragen) begonnen, sei die
Abfertigung nach § 67 Abs. 3 EStG zu versteuern; erfolgte jedoch keine
Minderung der Entlohnung (auch eine Erhöhung der Bezüge innerhalb der
nächsten zwölf Monate sei schädlich) um mindestens 25% könne
eine Abfertigung nicht steuerlich begünstigt abgerechnet werden. Die
Kündigung des Arbeitnehmers A.R. durch den Dienstgeber sei laut Abmeldung
bei der Kärntner Gebietskrankenkasse mit 30. September 1999 erfolgt. Das
zuletzt bezogene Gehalt laut Lohnverrechnung habe brutto ATS 30.760,00 betragen.
In der Entlohnung lauf Lohnverrechnung seien keine Bezüge für
Mehrarbeit bzw. pauschale Überstunden verrechnet. Die erneute Anmeldung des
Arbeitnehmers A.R. sei laut GKK am 1. Oktober 1999 mit einem Bruttogehalt von
ATS 27.000,00 erfolgt. Auf Grund dieser nur geringfügigen Änderung der
Entlohnung (Minderung um mindestens 25%) könne die ausbezahlte Abfertigung
an A.R. nicht steuerbegünstigt abgerechnet werden. Die Abfertigung in
Höhe von ATS 106.155,00 sei im Monat September (Abrechnung laut Beilage)
der Tarifbesteuerung zu unterziehen.
2. Zu den Geschäftsführerbezügen der Jahre
1999 bis 2002 führte das Finanzamt aus, dass Ing. W.R. nach dem
Firmenbuchauszug vom 30. Mai 2005 laut Gesellschaftsvertrag vom 5. August
1998 seit 26. August 1998 Geschäftsführer der Bw. sei und am
Stammkapital zu 88% beteiligt sei. Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG
hätten den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Gemäß
§ 41 Abs. 2
FLAG seien Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stünden, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988. Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 würden zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit die Gehälter und Vergütungen jeder Art
gehören, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte
für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs.
2) aufweisende Beschäftigung gewährt würden. Die Regelung des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben sei, finde sich in § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994. Der VwGH habe seine bisher vertretene Rechtsauffassung,
wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendigen monatlichen) Entlohnung abstelle, mit Erkenntnis vom 10.
November 2004, Zl. 2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der
Annahme einer Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien des Fehlen des
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten hätten und entscheidende Bedeutung vielmehr dem
Umstand zukomme, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sei.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft sei weiterhin nach jenem Verständnis von diesem
Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH in seiner bisherigen
Rechtsprechung gefunden habe. Nach diesem Verständnis werde dieses Merkmal
durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit
hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre
Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld,
verwirklicht werde, ohne dass es dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise
die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären,
wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet würde.
Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spreche für die
Eingliederung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 27. Jänner
2000 und 26. April 2000). Bezüglich des Vorliegens der Eingliederung des
Gesellschafter-Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus
des Unternehmens der Berufungswerberin, sei anzuführen, dass nach der
Eintragung im Firmenbuch der Geschäftsführer bereits seit 26.
September 1989 selbständig vertrete. Auf Grund dieser kontinuierlichen und
über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung und der nach außen hin auf Dauer angelegten
erkennbaren Tätigkeit, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft
sowohl durch ihre Führung als auch durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld verwirklicht worden sei, sei von einer Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der Bw.
unabdingbar auszugehen. Bei Betrachtung des Gesamtbildes der
Tätigkeitsbereiche des Geschäftsführers sei erkennbar, dass die
Geschäftsführertätigkeit auf persönlicher
Leistungserbringung - die durchaus auch in einem Dienstverhältnis erbracht
werden könne - beruhe und somit unzweifelhaft für eine in die
betriebliche Organisation eingebundene Stellung spreche. Im Ergebnis werde die
Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung des Geschäftsführers
Ing. W.R. ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich
beteiligter Gesellschafter "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses"
aufweise. Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe aus der
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt. Dies löse die Pflicht aus, von den
Bezügen des Geschäftsführers gemäß
§ 41 Abs. 2
FLAG in der am dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
nach § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz, bzw. für 1999 nach §
122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) abzuführen. Das
Finanzamt habe als Beitragsgrundlage die Einkommensteuererklärungen 1999
bis 2002 sowie die ausbezahlten Geschäftsführerbezüge laut
Buchhaltung des Gesellschafter-Geschäftsführers herangezogen. Der
Prozentsatz für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2000
(0,47%) und 2001 (0,46%) seien korrigiert worden.
3. Zur Mehrarbeit 2000 führte das Finanzamt aus, dass
laut Belegen aus der Lohnverrechnung der Bw. mit Sitz in Spittal/Drau an
Mitarbeiter (nämlich M.K., P.O., G.B., A.R., M.R., S.Z., J.U.) Zahlungen
für "Mehrarbeit Dr. L." geleistet worden seien. In der Lohnverrechnung
für die Monate 1-12/2000 sei nur die Entlohnung für die
Normalarbeitszeit verrechnet worden. Eine Abrechnung der erfolgten Mahrarbeit
über das Lohnkonto sei nicht vorgenommen worden. In der Berufung vom 14.
Februar 2005 sei festgehalten, dass die Auszahlung nicht über die Bw.
erfolgt sei, sondern vielmehr diese Zahlungen ein Bauvorhaben in St. Pölten
(beauftragt an die Fa. "FM GesmbH" in Wien) betreffen würden. Laut
Mängelbehebungsauftrag seien die angeführten Arbeitnehmer jedoch
niemals bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Belege über
die Auszahlung von Kilometergeldern bzw. Reisekostenersätzen durch die
angeführte Fa. hätten nicht vorgelegt werden können.
Detailaufzeichnungen bzw. Unterlagen über die Zuwendungen seien laut
eigenen Angaben nicht mehr vorhanden. Eine Auszahlung der Mehrarbeit durch die
Fa. FM GesmbH hätte somit nicht nachgewiesen werden können. Die
Zahlungen für Mehrarbeit (laut Belegen aus der Lohnverrechnung der Bw.) an
die angeführten Arbeitnehmer seien daher als laufender Bezug zu versteuern.
Die Nachverrechnung Abfertigung A.R. wurde vom Finanzamt
wie folgt dargestellt:
|
Sozialversicherung
|
Bem. lfd.
|
SV lfd.
|
Bem. SZ
|
SV SZ
|
Bezug
|
€
3.095,86/ S 42.600,00
|
€
546,42/ S 7.518,90
|
|
|
Sonderzahlungen
|
|
|
€
1.102,08/ S 15.165,00
|
€
183,50/
S 2.524,97
|
|
Lohnsteuer lfd. Bezug
|
Lohnsteuer SZ
|
Bezug/SZ
|
€
9.950,00/S 132.915,00
|
€
1.102,08/S 15.165,00
|
Sozialvers. lfd./SZ
|
€
546,42/S 7.518,90
|
€
183,50/S 2.524,97
|
Steuerpfl./sonst. Bezug
|
€
9.403,58/S 129.396,10
|
€
918,59/S 12.640,03
|
Lohnsteuer
|
€
4.012,45/S 55.212,50
|
€
55,12/S 758,40
|
Lohnsteuer laut Lohnverrechnung
|
€
909,46/S 12.514,40
|
Lohnsteuer laut Neuberechnung
|
€
4.067,57/S 55.970,90
|
Differenz Nachverrechnung
|
€
3.158,11/S 43.456,50
Die Nachverrechnung laut Berufungsvorentscheidung stellt
sich nach der aktenkundigen Aufstellung wie folgt dar:
|
1999
|
L
|
DB
|
DZ
|
Abf. A.R.
|
€ 3.158,10
|
€ 142,11
|
€ 15,79
|
AVAB A.R. (1-3)
|
€ 90,85
|
|
|
GF-Bezug
|
|
€ 1.177,30
|
€ 130,81
|
Zwischensumme
|
€ 3.248,95
|
€ 1.319,41
|
€ 146,60
|
Guthaben Abfuhrdiff.
|
€ 72,67
|
|
|
Nachforderung
|
€
3.176,28
|
€
1.319,41
|
€
146,60
|
2000
|
L
|
DB
|
DZ
|
Mehrarbeit
|
€ 1.048,17
|
€ 137,07
|
€ 15,84
|
GF-Bezug
|
|
€ 1.177,30
|
*€ 122,96
|
NF Abfuhrdifferenz
|
|
|
€ 27,18
|
Nachforderung Korrektur
DZ (0,47%)*
|
€ 1.048,17
|
€ 1.314,37
|
€
165,98
|
2001
|
L
|
DB
|
DZ
|
GF-Bezug
|
|
€ 1.177,30
|
**€ 120,35
|
Nachforderung
Korrektur
DZ (0,46%)**
|
|
€ 1.177,30
|
€
120,35
|
Jahressummen
|
L
|
DB
|
DZ
|
1999
|
€
3.176,28
|
€
1.319,41
|
€
146,60
|
2000
|
€ 1.048,17
|
€ 1.574,76
|
€
165,98
|
2001
|
|
€ 1.177,30
|
€
120,35
|
2002
(unverändert ggü.
Erstbescheid)
|
€ - 91,02
|
€ 1.473,51
|
€ 128,19
Die fett gedruckten Abgaben (Differenzbeträge
gegenüber den Erstbescheiden vom 17. Jänner 2005) finden sich in
den der Berufungsvorentscheidung beigelegten Abgabenbescheiden (jeweils) vom 22.
Juli 2005 wieder.
Die sich auf Grund der erstellten Bescheide ergebenden
Nachforderungen bzw. Gutschriften wurden vom Finanzamt unter der
Überschrift "IE-GmbH St. Nr. 100/3047", wie folgt dargestellt:
|
|
L
|
DB
|
DZ
|
1999
|
|
|
|
Bescheid BVE
|
€ 3.176,28
|
€ 1.319,41
|
€ 146,60
|
Vorsoll
|
€ 376,69
|
€ 1.226,89
|
€ 136,32
|
Gebucht Nachford.
|
€ 2.799,59
|
€ 92,52
|
€ 10,28
|
|
|
|
|
2000
|
|
|
|
Bescheid BVE
|
|
|
€ 165,98
|
Vorsoll
|
|
|
€ 173,83
|
Gebucht Guthaben
|
|
|
€ - 7,85
|
|
|
|
|
2001
|
|
|
|
Bescheid BVE
|
|
|
€ 120,35
|
Vorsoll
|
|
|
€ 130,81
|
Gebucht Guthaben
|
|
|
€ - 10,46
|
|
|
|
|
Zusammenfassung Vorschreibung BVE
|
|
|
|
1999
|
€ 2.799,59
|
€ 92,52
|
€ 10,28
|
2000
|
|
|
€ - 7,85
|
2001
|
|
|
€ -10,46
|
Summe
|
€ 2.799,59
|
€ 92,52
|
€ -8,03
|
Gesamtsumme
|
|
|
€ 2.884,08
Mit Eingabe vom 26. August 2005, beim Finanzamt eingelangt
am 29. August 2005, stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gegen die Berufungsvorentscheidung vom 22.
Juli 2005 (erhalten am 1. August 2005) und teilte darin mit, dass die
Begründung dem Antrag folgen werde.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 18. Oktober 2005 wurde
die Bw. mit Setzung einer Frist bis 2. November 2005 aufgefordert, die
angekündigte Begründung vorzulegen. Mit Schreiben des Finanzamtes vom
21. November 2005 wurde der Bw. wegen Nichteinhaltung der ersten Frist neuerlich
eine Frist bis 9. Dezember 2005 zur Nachreichung einer Begründung gesetzt.
Mit mittels Telefax übermitteltem Schreiben des
Geschäftsführers der Bw. vom 9. Dezember 2005 ersuchte die Bw. um
weitere Erstreckung der Frist bis 15. Dezember 2005. Als Begründung
führte sie an, dass die Konkursabwicklung einer Firma, an der sie beteiligt
sei, sehr viel Zeit in Anspruch nehme und sie daher nicht in der Lage sei, den
vom Finanzamt gesetzten Termin rechtzeitig wahrzunehmen.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2005, beim Finanzamt
eingelangt am 16. Dezember 2005, reichte der Geschäftsführer letztlich
die Begründung der Bw. zum Antrag vom 26. August 2005 nach. Darin
führte sie zum Berufungspunkt Abfertigung A.R. aus, dass ihre Darstellung
vom 8. März 2005 zur Gänze unberücksichtigt geblieben sei. Zwecks
Vermeidung eines Sozialfalles sei sie mit dem genannten Arbeitnehmer ein neues
Dienstverhältnis nach der korrekten Abrechnung (inkl. Abfertigung) seines
vorherigen Dienstverhältnisses eingegangen. Der steuerliche Vertreter habe
gegen diese Vorgangsweise keine Bedenken angemeldet und somit wäre es auch
für die Bw. in Ordnung gewesen. Bei Bedarf würde die Bw. gegen den
steuerlichen Vertreter Regressansprüche stellen und die Dienstnehmeranteile
bei dem genannten Arbeitnehmer einfordern. Die Reduktion der Bezüge um 25%
sei ein theoretischer Wert, da einerseits auch Kollektivverträge
eingehalten werden müssten. In diesem Fall wäre die vorherige
Entlohnung um 13,9 höher bzw. 12,2 % niedriger. Die Bw. ersuche,
ausnahmsweise von einer Nachverrechnung abzusehen, da sie im guten "Glauben"
gehandelt habe und einen Regressprozess sowie die Nachforderung beim
Dienstnehmer aus sozialen Gründen vermeiden wolle. Auch sei die derzeitige
wirtschaftliche Lage der Bw. durch den angeführten Konkursfall sehr
kritisch. Zu den Geschäftsführerbezügen führte die Bw. aus,
dass die Darstellung betreffend des Geschäftsführers und des
Stammkapitals unrichtig sei. Es sei hier eine Verwechslung mit der Firma FM
GesmbH aufgetreten. Ing. W.R. sei an der Bw. seit 1989 beteiligt und sei er
immer mit 100% Stammkapital ausgewiesen gewesen. Der VwGH habe sich in einer
Reihe von Erkenntnissen mit der Frage beschäftigt, ob ein
Geschäftsführer auch selbständige Einkünfte erzielen
könne, die nicht unter § 22 Z 2 EStG zu subsummieren seien (ohne
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht). Der VwGH habe betont, dass dies
nur für den Fall eines Unternehmerwagnisses eintreten könne.
Unternehmerwagnis liege vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit weitgehend von
der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der
persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhänge und der Geschäftsführer für seine
Aufwendungen selbst aufkommen müsse. Treffe einen
Gesellschafter-Geschäftsführer infolge eines erfolgsabhängigen
Honorars ein Unternehmerrisiko, sei auch dann nicht von einem
Dienstverhältnis und damit von keiner Dienstgeberbeitragspflicht
auszugehen, wenn er ansonsten in den betrieblichen Organismus eingegliedert sei.
Zur Mehrarbeit Dr. L. führte die Bw. aus, dass ihre Darstellungen vom 8.
März, 3. Mai und 13. Juni 2005 unberücksichtigt geblieben seien. Es
werde ersucht, den Nachweis nach Durchsicht der neu aufgesetzten FM GesmbH -
Buchhaltung (ca. 900 Seiten) und der eventuell noch vorhandenen Belege zu
eruieren. Weiters werde von der Bw. noch zusätzlich geprüft, ob es
sich hierbei um eine Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (vor Ort) und auch
um empfangene Sachzuwendungen und Essensbons handeln könnte. Sollte die
neuerliche Begründung wieder abgewiesen werden, dann würden die
Dienstnehmeranteile eingefordert werden, wobei die Berufungsvorentscheidung als
Dokument diene.
Mit Eingabe vom 11. April 2006, beim Finanzamt eingelangt
am selben Tag, beantragte die Bw. ihren Standpunkt bzw. ihre Darstellung in
einer mündlichen Verhandlung vorbringen zu können und um Bekanntgabe
eines Termines.
Mit dem Geschäftsführer der Bw., Ing. W.R.,
wurden vom unabhängigen Finanzsenat mehrmals fernmündliche
Gespräche (mit Erörterung der Sach- und Rechtslage des
gegenständlichen Berufungsfalles) geführt, zuletzt am 29. August 2007;
dabei wurde mit dem Bw. ein Einigungsversuch angestrebt. Dieser wurde vom
Genannten abgelehnt und teilte er hinsichtlich Beweiserbringung "Mehrarbeit Dr.
L." mit, dass die Finanzverwaltung die von ihm angeführten Nachweise selbst
durch Durchsicht der diesbezüglichen Buchhaltung finden müsse; ein
Nachweis wäre der Bw. im Hinblick auf die umfangreichen Unterlagen nicht
zuzumuten. Im Übrigen sei die vom Finanzamt im Zuge der
Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli 2005 vorgenommene Berechnung nicht
richtig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Geschäftsführerbezüge/Haftungs- und
Abgabenbescheide für die Jahre 1999 bis 2002:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg.cit. in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3
FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der Dienstgeberbeitrag
von der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die
im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, zu berechnen ist,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 HKG
idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner
1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Strittig ist, ob die von der
Bw. in den Kalenderjahren 1999 bis 2002 für die
Geschäftsführertätigkeit an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter als
Einkünfte nach § 22 Z. 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu
qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in
die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen Zlen. G 109/00 und G 110/00, jeweils vom
1. März 2001, mit dem die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise) Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen
des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und das Fehlen
des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. etwa jene vom 28. Oktober 2002,
Zl. 2001/13/0117, und vom 31. März 2004, Zl. 2004/13/0021) erkannt, dass
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung dann erzielt werden, wenn - bezogen auf die tatsächlich
vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- und Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Zu den Merkmalen, die vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende: fixe
Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, Anwendung typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2001,
Zl. 2001/14/0194, sowie vom 25. November 2002, Zl. 2002/14/0080, u.a.m.).
Der Verwaltungsgerichtshof ist
in seinem durch den verstärkten Senat gefällten Erkenntnis vom 10.
November 2004, Zl. 2003/13/0018, von seiner bisherigen Rechtsauffassung, wonach
das in § 22 Z 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der "sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses" abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsungebundenheit auf die Kriterien der "Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft", das "Fehlen des
Unternehmerwagnisses" und die "laufende Entlohnung" abstellt (vgl. z.B.
Erkenntnisse vom 24. Oktober 2002, Zl. 2002/15/0160, und vom 28. November
2002, Zl. 2001/13/0117), abgegangen. Das Höchstgericht hat in dem
zitierten Erkenntnis seine bis dahin vertretene Rechtsauffassung - gestützt
auf die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988, die das steuerliche
Dienstverhältnis mit der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers umschreibt - dahin
revidiert, dass entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der
Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des
Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Den weiteren Elementen, wie
etwa dem Fehlen des Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen ist (vgl. auch Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 2005, Zl. 2004/14/0147).
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
23. April 2001, Zl. 2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
21, § 19
Anm. 72f.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem
funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich spricht für die
Eingliederung (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 27. Jänner 2000, Zl.
98/15/0200, vom 26. April 2000, Zl. 99/14/0339, und vom 10. November
2004, Zl. 2003/13/0018). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters im zuletzt
genannten Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur betont, dass von einer
Eingliederung in aller Regel auszugehen sein wird, weil dieses Merkmal durch
jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit
hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck verwirklicht wird.
Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich
der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist.
Diese Eingliederung erscheint im vorliegenden Fall
jedenfalls als gegeben. Der Gesellschafter-Geschäftsführer vertritt
die Bw. (und nicht - wie das Finanzamt angeführt und die Bw. zu Recht
eingewendet hat - die FM GesmbH) seit 26. September 1989 selbständig. Aus
der Aktenlage ist nicht erkennbar, dass Aufgabe des Geschäftsführers
die Abwicklung eines konkreten Projektes oder Arbeitsauftrages war. Vielmehr
lässt sich aus dem Akteninhalt ableiten, dass der Geschäftsführer
kontinuierlich für die Bw. in deren Aufgabenbereich tätig geworden
ist; dies ist schon daraus ersichtlich, dass der Geschäftsführer
offensichtlich für sämtliche Angelegenheiten der Bw. - so auch
für die Eingaben im gegenständlichen Abgabenverfahren und
Berufungsverfahren - zuständig war. Auf Grund des Umstandes, dass Ing. W.R.
in den Streitjahren durchgehend als Geschäftsführer war, ist von einem
Dauerschuldverhältnis auszugehen und daher auf dessen Eingliederung in den
betrieblichen Organismus der Bw. zu schließen.
Die vom Finanzamt zum Ansatz gebrachten Beträge an
Geschäftsführervergütungen finden sich im Übrigen in den
Einkommensteuererklärungen des Ing. W.R. für die Jahre 1999 bis 2002
bzw. dessen Beilagen wieder und sind von der Bw. der Höhe nach auch
unbestritten geblieben.
Im gegenständlichen Fall ist die Eingliederung des
Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der Bw. klar zu
erkennen. Auf Grund dieses Umstandes und unter Hinweis auf die Ausführungen
des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 10. November 2004,
Zl. 2003/13/0018, ist nicht mehr relevant, ob der Geschäftsführer
in den Streitjahren - wie die Bw. in ihren Eingaben vorgebracht hat - ein
Unternehmerwagnis zu tragen hatte und wie dessen Entlohnung gestaltet war. Auf
dieses Vorbringen der Bw. war mangels Relevanz daher nicht mehr einzugehen.
Auch der vom Bw. fernmündlich erhobene Einwand, dass
die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. vorgenanntes Erkenntnis
vom 10. November 2004) erst ab dem Ende des Jahre 2004 zum Tragen komme, ist
unbeachtlich, weil diese Rechtsprechung (die lediglich eine Änderung der
Auslegung der seit dem Jahre 2004 unverändert bestehenden Rechtslage mit
sich gebracht hat) auf alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen
Fälle durchschlägt (vgl. hiezu z.B. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, Zl.
2001/14/0199, hinsichtlich Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember
1999).
Aus der Sicht der vorstehenden Erwägungen erscheint
die vom Finanzamt erfolgte Unterwerfung der
Geschäftsführervergütungen unter die Beitragspflicht für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht zu beanstanden.
Lediglich dem Einwand der Bw., dass der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag im Jahre 2000 0,47% und im Jahre 2001 0,46% (und nicht wie
vom Finanzamt angesetzt 0,5%) betrage, kommt Berechtigung zu und waren daher
entsprechende Korrekturen (von jeweils € 130,81 auf € 122,96 im
Jahr 2000 und € 120,35 im Jahr 2001) in der Berechnung vorzunehmen.
Der Berufung war somit in diesem Punkt in den Jahren 2000
und 2001 teilweise Folge zu geben; die Haftungs- und Abgabenbescheide für
diese Jahre waren dementsprechend abzuändern. Die Berufung gegen die
Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 1999 und 2002 war
abzuweisen.
2. Besteuerung der Abfertigung A.R./Haftungs- und
Abgabenbescheid für das Jahr 1999
Gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 ist unter
Abfertigung die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen,
die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf
Grund einer gesetzlichen Vorschrift, Dienstordnungen von
Gebietskörperschaften, aufsichtsbehördlich genehmigter
Dienst-(Besoldungs-)ordnungen der Gebietskörperschaften des
öffentlichen Rechts, eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung zu
leisten ist. In der zitierten Bestimmung ist eine Lohnbegünstigung für
Abfertigungen enthalten, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des
Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes
bestimmt. Abs. 6 des § 67 EStG 1988 enthält eine Begünstigung
für sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen).
Gemäß
§ 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber
dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn
einzubehaltenden Lohnsteuer.
Voraussetzung für die Anwendung der
Begünstigungsvorschriften (für Abfertigungen) ist die formale
Auflösung des Dienstverhältnisses. Eine formale Auflösung des
Dienstverhältnisses umfasst die Kündigung bzw. einvernehmliche
Auflösung, die Abbrechung und Auszahlung aller aus der Beendigung des
Dienstverhältnisses resultierenden Ansprüche und die Abmeldung des
Dienstnehmers von der Sozialversicherung. Treffen zwei unmittelbar
anschließende Dienstverhältnisse bei demselben Arbeitgeber zusammen
und wurde bei Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses der
Abfertigungsanspruch beachtet und geltend gemacht, dann sind ein beendetes und
ein neu eingegangenes Dienstverhältnis anzunehmen. Ist dagegen eine
Fortsetzung des Dienstverhältnisses schon bei seiner Beendigung geplant
bzw. in Aussicht genommen und vom Arbeitgeber zugesagt, liegt keine
"Auflösung des Dienstverhältnisses", sondern ein einheitliches
Dienstverhältnis vor (vgl. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. Mai 1988, Zl. 87/13/0178, vom 25. Jänner 1989, Zl. 87/13/0117, und
vom 25. März 1992, Zl. 90/13/0068). Der an den Dienstnehmer gezahlte Betrag
ist in diesem Fall als sonstiger Bezug nach Abs. 1 und 2 zu versteuern (vgl.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1966,
Zl. 2328/64). Eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses liegt trotz
formaler Auflösung auch dann vor, wenn nur eine geringfügige
Änderung der Entlohnung eintritt (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 1990, Zl. 89/13/0033). Wird das
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wirksamkeit der Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich DB- und DZ-Pflicht für Geschäftsführerbezügeunmittelbar aneinander anschließende DienstverhältnisseFrage der Besteuerung der AbfertigungBesteuerung von Beträgen für Mehrarbeitmangelnde Nachweise für Steuerfreiheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0100-K/06
- Stammnummer
- 30482
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF