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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0100-K/06

DB- und DZ-Pflicht für Geschäftsführerbezüge, Besteuerung einer Abfertigung, Besteuerung von Bezügen für Mehrarbeit von Arbeitnehmern

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-K/06vom 11.09.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

bisherige Dienstverhältnis formal beendet (Abrechnung aller Ansprüche) und anschließend ein neues Dienstverhältnis mit einer wesentlich verminderten Entlohnung (Reduktion der Bezüge um mindestens 25%) begonnen, ist die Abfertigung hingegen nach § 67 Abs. 3 zu versteuern (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 34, 35 zu § 67 EStG 1988 und die dort zitierten Lohnsteuerrichtlinien). Gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 ist unter Abfertigung die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften vom Arbeitgeber zu leisten ist. Unmittelbare Ursache für eine solche einmalige Entschädigung (Abfertigung) ist die Beendigung des Dienstverhältnisses. Es erhebt sich die Frage, ob bei einem Zusammentreffen von zwei unmittelbar aneinander anschließenden Dienstverhältnissen von einem oder von zwei Dienstverhältnissen gesprochen werden kann. Wird ein Dienstverhältnis nach erfolgter Kündigung geplanterweise bzw. vom Arbeitgeber zugesagt wieder aufgenommen, wird allgemein ein fortgesetztes Dienstverhältnis angenommen werden müssen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1988, Zl. 87/13/0178). Von einer solchen Fortsetzung wird aber dann nicht die Rede sein, wenn ein Angestelltenverhältnis durch Kündigung beendet wird und dann nahtlos ein Arbeiterdienstverhältnis anschließt, da es sich in diesem Fall nicht mehr um das gleiche Dienstverhältnis handelt. Bloße Änderungskündigungen mit geringfügigen Änderungen in der Entlohnung beenden idR das Dienstverhältnis nicht und lösen damit keinen Anspruch auf eine Abfertigungszahlung aus (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 1990, Zl. 89/13/0033). Auch aus arbeitsrechtlicher Sicht ist ein Anspruch auf eine Abfertigung nur dann gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich aufgelöst wird, nicht hingegen, wenn es - auch zu schlechteren Bedingungen (wobei die durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingend normierten Mindesterfordernisse erfüllt sein müssen) - fortgesetzt wird (vgl. OGH vom 24. Februar 1990, 9 OB A 13-15/90). An entscheidungswesentlichen Tatsachen steht im gegenständlichen Fall fest, dass das im gegenständlichen Fall bestehende Dienstverhältnis mit A.R. als Angestellter mit einem Entlohnungsanspruch von S 30.330,00/€ 2.204,17 zum 30. September 1999 aufgelöst wurde und mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 1999 mit einem monatlichen Gesamtentgelt von S 27.000,00/€ 1.962,17 (im Angestelltenverhältnis) fortgeführt wurde. Fest steht damit, dass die Gehaltsreduktion im gegenständlichen Fall 10% betrug und damit eine nicht wesentlich verminderte Entlohnung im fortgesetzten Dienstverhältnis gegeben war. Die Bw. hat im gegenständlichen Fall vorgebracht, dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit A.R. aus sozialen Gründen erfolgt sei, weil der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist keinen neuen Arbeitsplatz gefunden habe. Daraus ist jedoch zu schließen, dass dem Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung bereits von seinem Arbeitgeber wiederum ein neues Dienstverhältnis zugesagt bzw. in der Folge ein solches auch abgeschlossen wurde. Das von der Bw. vorgebrachte Motiv für die Weiterbeschäftigung des genannten Arbeitgebers ist jedenfalls kein solcher, der die Begünstigungsbestimmung des § 67 Abs. 3 EStG 1988 nach sich ziehen kann. Auch die im § 67 Abs. 6 leg. cit. vorgesehene Begünstigungsbestimmung (für freiwillige Abfertigungen) kann auf Grund des Vorliegens eines einheitlichen Dienstverhältnisses nicht greifen. Vielmehr unterliegt im gegenständlichen Fall die an A.R. bezahlte Abfertigung als sonstiger Bezug der Besteuerung nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (vgl. hiezu auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1966, Zl. 2328/64). Die vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung festgestellte und von der Bw. der Höhe nach unbestritten gebliebene Abgabennachforderung an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag besteht daher zu Recht. Ein Absehen von der Abgabenforderung in diesem Punkt kommt mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen nicht in Betracht. Die Berufung war in diesem Punkt daher abzuweisen und der Haftungs- und Abgabenbescheid für das Jahr 1999 zum Nachteil der Bw. abzuändern. 3. Mehrarbeit Dr. L./Haftungs- und Abgabenbescheid für das Jahr 2000 In diesem Punkt ist strittig, ob die an mehrere Arbeitnehmer der Bw. ausbezahlten Beträge für "Mehrarbeit Dr. L." im Jahre 2000 der Besteuerung zu unterziehen sind oder nicht. Nach der Aktenlage steht fest, dass nach den in der Lohnverrechnung der Bw. vom Prüfer vorgefundenen und von mehreren Arbeitnehmern am 11. Oktober 2000 unterfertigten Bestätigungen Beträge für "Mehrarbeit Dr. L." zur Auszahlung gebracht wurden, die nicht versteuert, d.h. am Lohnkonto nicht abgerechnet worden sind. Die Bw. hat zu diesem Punkt mehrmals ein Vorbringen dahin gehend erstattet, dass diese Beträge nicht mit ihr selbst (sondern vielmehr mit der FM GesmbH) im Zusammenhang stünden bzw. keine solchen seien, die der Besteuerung unterliegen würden. Dazu hat sie dem Finanzamt den Sachverhalt in mehreren Varianten in der Richtung dargestellt, es handle sich bei den ausgezahlten Beträgen um Trinkgelder, Spesenersatz, Kilometergelder und Diäten (s. Eingabe vom 3. Mai 2005), die besagten Aufwendungen könnten in diversen Aufwandspositionen der FM-GesmbH erfasst sein (darunter u.a. WES-Einrichtung, Fremdleistungen, Warennebenkosten, Post oder Büromaterial! - s. Eingabe vom 13. Juni 2005) oder es könnte sich dabei um empfangene Sachzuwendungen und Essenbons handeln (s. Eingabe vom 15. Dezember 2005). Auf eine Anfrage des Finanzamtes betreffend Anmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse gab die Bw. mit Schreiben vom 17. Juni 2005 bekannt, dass die genannten Personen nicht bei der FM GesmbH (bzw. Wiener Gebietskrankenkasse) gemeldet gewesen bzw. Details der Zuwendungen nicht auffindbar seien. Letztlich hat der Bw. - wie auch beim Finanzamt zuvor - beim unabhängigen Finanzsenat eine Prüfung der FM GesmbH angeregt, damit die diesbezüglichen Zahlungsbelege durch die Finanzverwaltung "ausfindig" gemacht werden könnten; ein Nachweis der Behauptungen durch die Bw. sei nämlich auf Grund der umfangreichen Unterlagen nicht zu erbringen. Wie oben dargestellt, wurde der Bw. im Zuge des Abgaben- bzw. Berufungsverfahrens ausreichend Gelegenheit geboten, zu den von ihr erstatteten Vorbringen entsprechende Nachweise zu erbringen. Es ist ihr jedoch weder gelungen, nachzuweisen, dass die in Rede stehenden Zahlungen nicht durch sie veranlasst wurden noch dass es sich bei den vorliegenden Beträge um Zahlungen handelt, die nicht der Besteuerung unterliegen würden. Hiezu ist auszuführen, dass § 119 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 Bundesabgabenordnung der Bw. gesetzlich und unzweifelhaft Mitwirkungspflichten auferlegen; insbesondere oblag der Bw. demnach die Richtigkeit ihrer Ausführungen zu beweisen. Wie bereits angeführt, ist jedoch weder ein Beweis noch eine Glaubhaftmachung erfolgt. Die Beweislast liegt im gegenständlichen Fall bei der Bw. selbst. Ihr Ansinnen, durch eine Prüfung der FM GesmbH allenfalls Bezug habende Belege auffinden zu können, geht über die der Abgabenbehörde amtswegige Ermittlungspflicht hinaus. Dies umso mehr, als der Geschäftsführer der Bw. auch bei der FM GesmbH als Geschäftsführer fungiert und bei beiden Gesellschaften als Mehrheitsgesellschafter im Firmenbuch eingetragen ist. Mangels entsprechender Nachweise durfte das Finanzamt zu Recht davon ausgehen, dass - nicht zuletzt auf Grund des Umstandes, dass die Bestätigungen in den Lohnunterlagen der Bw. vorgefunden wurden und einem anderen Unternehmen nicht zugeordnet werden konnten - die Zahlungen von der Bw. getätigt wurden und diese der Besteuerung nach § 66 ff EStG 1988 zu unterziehen sind. Die der Höhe nach unstrittigen Abgabenforderungen bestehen daher ebenfalls zu Recht. Auf Grund der obigen Ausführungen war die Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid für das Jahr 2000 in diesem Punkt daher abzuweisen. Der von der Bw. in ihrer Eingabe vom 11. April 2006 gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nach § 284 Abs. 1 Z 1 BAO verspätet (vgl. hiezu auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2001, Zl. 96/14/0091), weshalb die beantragte mündliche Verhandlung nicht anzusetzen war. Die Höhe der Abgaben ist der dieser Entscheidung angeschlossenen Beilage zu entnehmen; hinzuzufügen ist noch, dass der vom Bw. erhobene Einwand hinsichtlich unrichtiger Berechnung der nachzufordernden Abgaben durch das Finanzamt unberechtigt ist. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 11. September 2007 Beilage: 1

Normen und Schlagworte

Wirksamkeit der Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich DB- und DZ-Pflicht für Geschäftsführerbezügeunmittelbar aneinander anschließende DienstverhältnisseFrage der Besteuerung der AbfertigungBesteuerung von Beträgen für Mehrarbeitmangelnde Nachweise für Steuerfreiheit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0100-K/06
Stammnummer
30482
Gültig
11.09.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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