Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0100-K/06
DB- und DZ-Pflicht für Geschäftsführerbezüge, Besteuerung einer Abfertigung, Besteuerung von Bezügen für Mehrarbeit von Arbeitnehmern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-K/06vom 11.09.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
bisherige Dienstverhältnis formal beendet (Abrechnung aller Ansprüche)
und anschließend ein neues Dienstverhältnis mit einer wesentlich
verminderten Entlohnung (Reduktion der Bezüge um mindestens 25%) begonnen,
ist die Abfertigung hingegen nach § 67 Abs. 3 zu versteuern (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 34, 35 zu § 67 EStG 1988 und die dort
zitierten Lohnsteuerrichtlinien).
Gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 ist unter
Abfertigung die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem
Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
gesetzlicher Vorschriften vom Arbeitgeber zu leisten ist. Unmittelbare Ursache
für eine solche einmalige Entschädigung (Abfertigung) ist die
Beendigung des Dienstverhältnisses. Es erhebt sich die Frage, ob bei einem
Zusammentreffen von zwei unmittelbar aneinander anschließenden
Dienstverhältnissen von einem oder von zwei Dienstverhältnissen
gesprochen werden kann. Wird ein Dienstverhältnis nach erfolgter
Kündigung geplanterweise bzw. vom Arbeitgeber zugesagt wieder aufgenommen,
wird allgemein ein fortgesetztes Dienstverhältnis angenommen werden
müssen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1988, Zl.
87/13/0178). Von einer solchen Fortsetzung wird aber dann nicht die Rede sein,
wenn ein Angestelltenverhältnis durch Kündigung beendet wird und dann
nahtlos ein Arbeiterdienstverhältnis anschließt, da es sich in diesem
Fall nicht mehr um das gleiche Dienstverhältnis handelt. Bloße
Änderungskündigungen mit geringfügigen Änderungen in der
Entlohnung beenden idR das Dienstverhältnis nicht und lösen damit
keinen Anspruch auf eine Abfertigungszahlung aus (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 1990, Zl. 89/13/0033).
Auch aus arbeitsrechtlicher Sicht ist ein Anspruch auf eine
Abfertigung nur dann gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich
aufgelöst wird, nicht hingegen, wenn es - auch zu schlechteren Bedingungen
(wobei die durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingend
normierten Mindesterfordernisse erfüllt sein müssen) - fortgesetzt
wird (vgl. OGH vom 24. Februar 1990, 9 OB A 13-15/90).
An entscheidungswesentlichen Tatsachen steht im
gegenständlichen Fall fest, dass das im gegenständlichen Fall
bestehende Dienstverhältnis mit A.R. als Angestellter mit einem
Entlohnungsanspruch von S 30.330,00/€ 2.204,17 zum 30. September 1999
aufgelöst wurde und mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 1999 mit einem
monatlichen Gesamtentgelt von S 27.000,00/€ 1.962,17 (im
Angestelltenverhältnis) fortgeführt wurde. Fest steht damit, dass die
Gehaltsreduktion im gegenständlichen Fall 10% betrug und damit eine nicht
wesentlich verminderte Entlohnung im fortgesetzten Dienstverhältnis gegeben
war.
Die Bw. hat im gegenständlichen Fall vorgebracht, dass
eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit A.R. aus sozialen Gründen
erfolgt sei, weil der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist keinen
neuen Arbeitsplatz gefunden habe. Daraus ist jedoch zu schließen, dass dem
Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung bereits von seinem Arbeitgeber
wiederum ein neues Dienstverhältnis zugesagt bzw. in der Folge ein solches
auch abgeschlossen wurde. Das von der Bw. vorgebrachte Motiv für die
Weiterbeschäftigung des genannten Arbeitgebers ist jedenfalls kein solcher,
der die Begünstigungsbestimmung des § 67 Abs. 3 EStG 1988 nach
sich ziehen kann. Auch die im § 67 Abs. 6 leg. cit. vorgesehene
Begünstigungsbestimmung (für freiwillige Abfertigungen) kann auf Grund
des Vorliegens eines einheitlichen Dienstverhältnisses nicht greifen.
Vielmehr unterliegt im gegenständlichen Fall die an A.R. bezahlte
Abfertigung als sonstiger Bezug der Besteuerung nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG
1988 (vgl. hiezu auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
22. Dezember 1966, Zl. 2328/64).
Die vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung
festgestellte und von der Bw. der Höhe nach unbestritten gebliebene
Abgabennachforderung an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag besteht daher zu Recht.
Ein Absehen von der Abgabenforderung in diesem Punkt kommt
mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen nicht in Betracht.
Die Berufung war in diesem Punkt daher abzuweisen und der
Haftungs- und Abgabenbescheid für das Jahr 1999 zum Nachteil der Bw.
abzuändern.
3. Mehrarbeit Dr. L./Haftungs- und Abgabenbescheid für
das Jahr 2000
In diesem Punkt ist strittig, ob die an mehrere
Arbeitnehmer der Bw. ausbezahlten Beträge für "Mehrarbeit Dr. L." im
Jahre 2000 der Besteuerung zu unterziehen sind oder nicht.
Nach der Aktenlage steht fest, dass nach den in der
Lohnverrechnung der Bw. vom Prüfer vorgefundenen und von mehreren
Arbeitnehmern am 11. Oktober 2000 unterfertigten Bestätigungen Beträge
für "Mehrarbeit Dr. L." zur Auszahlung gebracht wurden, die nicht
versteuert, d.h. am Lohnkonto nicht abgerechnet worden sind.
Die Bw. hat zu diesem Punkt mehrmals ein Vorbringen dahin
gehend erstattet, dass diese Beträge nicht mit ihr selbst (sondern vielmehr
mit der FM GesmbH) im Zusammenhang stünden bzw. keine solchen seien, die
der Besteuerung unterliegen würden. Dazu hat sie dem Finanzamt den
Sachverhalt in mehreren Varianten in der Richtung dargestellt, es handle sich
bei den ausgezahlten Beträgen um Trinkgelder, Spesenersatz, Kilometergelder
und Diäten (s. Eingabe vom 3. Mai 2005), die besagten Aufwendungen
könnten in diversen Aufwandspositionen der FM-GesmbH erfasst sein (darunter
u.a. WES-Einrichtung, Fremdleistungen, Warennebenkosten, Post oder
Büromaterial! - s. Eingabe vom 13. Juni 2005) oder es könnte sich
dabei um empfangene Sachzuwendungen und Essenbons handeln (s. Eingabe vom 15.
Dezember 2005). Auf eine Anfrage des Finanzamtes betreffend Anmeldung bei der
Wiener Gebietskrankenkasse gab die Bw. mit Schreiben vom 17. Juni 2005 bekannt,
dass die genannten Personen nicht bei der FM GesmbH (bzw. Wiener
Gebietskrankenkasse) gemeldet gewesen bzw. Details der Zuwendungen nicht
auffindbar seien. Letztlich hat der Bw. - wie auch beim Finanzamt zuvor - beim
unabhängigen Finanzsenat eine Prüfung der FM GesmbH angeregt, damit
die diesbezüglichen Zahlungsbelege durch die Finanzverwaltung "ausfindig"
gemacht werden könnten; ein Nachweis der Behauptungen durch die Bw. sei
nämlich auf Grund der umfangreichen Unterlagen nicht zu erbringen.
Wie oben dargestellt, wurde der Bw. im Zuge des Abgaben-
bzw. Berufungsverfahrens ausreichend Gelegenheit geboten, zu den von ihr
erstatteten Vorbringen entsprechende Nachweise zu erbringen. Es ist ihr jedoch
weder gelungen, nachzuweisen, dass die in Rede stehenden Zahlungen nicht durch
sie veranlasst wurden noch dass es sich bei den vorliegenden Beträge um
Zahlungen handelt, die nicht der Besteuerung unterliegen würden. Hiezu ist
auszuführen, dass § 119 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1
Bundesabgabenordnung der Bw. gesetzlich und unzweifelhaft Mitwirkungspflichten
auferlegen; insbesondere oblag der Bw. demnach die Richtigkeit ihrer
Ausführungen zu beweisen. Wie bereits angeführt, ist jedoch weder ein
Beweis noch eine Glaubhaftmachung erfolgt. Die Beweislast liegt im
gegenständlichen Fall bei der Bw. selbst. Ihr Ansinnen, durch eine
Prüfung der FM GesmbH allenfalls Bezug habende Belege auffinden zu
können, geht über die der Abgabenbehörde amtswegige
Ermittlungspflicht hinaus. Dies umso mehr, als der Geschäftsführer der
Bw. auch bei der FM GesmbH als Geschäftsführer fungiert und bei beiden
Gesellschaften als Mehrheitsgesellschafter im Firmenbuch eingetragen ist.
Mangels entsprechender Nachweise durfte das Finanzamt zu
Recht davon ausgehen, dass - nicht zuletzt auf Grund des Umstandes, dass die
Bestätigungen in den Lohnunterlagen der Bw. vorgefunden wurden und einem
anderen Unternehmen nicht zugeordnet werden konnten - die Zahlungen von der Bw.
getätigt wurden und diese der Besteuerung nach § 66 ff EStG 1988 zu
unterziehen sind. Die der Höhe nach unstrittigen Abgabenforderungen
bestehen daher ebenfalls zu Recht.
Auf Grund der obigen Ausführungen war die Berufung
gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid für das Jahr 2000 in diesem Punkt
daher abzuweisen.
Der von der Bw. in ihrer Eingabe vom 11. April 2006
gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist
nach § 284 Abs. 1 Z 1 BAO verspätet (vgl. hiezu auch Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2001, Zl. 96/14/0091), weshalb die
beantragte mündliche Verhandlung nicht anzusetzen war.
Die Höhe der Abgaben ist der dieser Entscheidung
angeschlossenen Beilage zu entnehmen; hinzuzufügen ist noch, dass der vom
Bw. erhobene Einwand hinsichtlich unrichtiger Berechnung der nachzufordernden
Abgaben durch das Finanzamt unberechtigt ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. September 2007
Beilage:
1
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wirksamkeit der Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich DB- und DZ-Pflicht für Geschäftsführerbezügeunmittelbar aneinander anschließende DienstverhältnisseFrage der Besteuerung der AbfertigungBesteuerung von Beträgen für Mehrarbeitmangelnde Nachweise für Steuerfreiheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0100-K/06
- Stammnummer
- 30482
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF