…Rechtsmittel ausschöpfen zu wollen und in Ermangelung eines körperlich vorliegenden Antragsformulars, die Verfahrenshilfe, die von Herrn K, in dieser Rechtssache beantragt und diesem auch gewährt worden war, sowohl die Befreiung von den Pauschalgebühren für die Verfassungsgerichtshof- als auch für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde umfasse. Weiters bringt der…
…| € 103.279,31 Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine…
…2006, 576). Weiters wird mit Verweis auf obige Ausführungen im erstinstanzlich fortzusetzenden Verfahren aufgrund des gegebenen Auslandsbezuges unter erhöhter Mitwirkungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht des Rechtsmittelwerbers (Ritz, BAO³ § 115 Rz 10 ff; EAS 1191) und erforderlichenfalls unter Ausschöpfung der im Rechtshilfeabkommen mit Deutschland vom 4. Oktober 1954…
…dass dem Bw. die Belastung eines erfahrungsgemäß viele Monate dauernden Rechtsmittelverfahrens nicht zugemutet werden könne. Aus dem diesem Nachsichtsantrag beigelegten Kopien des Liechtensteinischen Unternehmens für die Jahre 2002 und 2003 sei ersichtlich, dass die Ergebnisse dieses Unternehmens - unter anderem auf Grund der Krankheit des Bw. -…
…85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde…
…Die Höhe der Pflichtteilsforderung würde auch "Null" betragen haben können. Ein Verschulden seitens des Abgabepflichtigen liege daher nicht vor, weil erst die Ausschöpfung der gerichtlichen Rechtsmittel (OGH-Urteil) die Höhe der Pflichtteilsforderung in richtiger Höhe festgestellt habe. B Bei Kenntnis der Zahlungsverpflichtung vor Bescheidergehen würde…
…Die Höhe der Pflichtteilsforderung würde auch "Null" betragen haben können. Ein Verschulden seitens der Abgabepflichtigen liege daher nicht vor, weil erst die Ausschöpfung der gerichtlichen Rechtsmittel (OGH-Urteil) die Höhe der Pflichtteilsforderung in richtiger Höhe festgestellt habe. B Bei Kenntnis der Zahlungsverpflichtung vor Bescheidergehen würde…
…Umfang der Zahlungsverpflichtung nicht benannt werden können. Die Höhe der Pflichtteilsforderung würde auch Null betragen haben können. Ein Verschulden seitens des Abgabepflichtigen liege daher nicht vor, weil erst die Ausschöpfung der gerichtlichen Rechtsmittel die Höhe der Pflichtteilsforderung in richtiger Höhe festgestellt habe. Bei Kenntnis der…
…Ein Verschulden seitens der Abgabepflichtigen liege daher nicht vor, weil erst die Ausschöpfung der gerichtlichen Rechtsmittel die Höhe der Pflichtteilsforderung in richtiger Höhe festgestellt habe. Bei Kenntnis der Zahlungsverpflichtung vor Bescheidergehen würde die Pflichtteilsforderung und deren Zahlung zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer…
…wurde auch der Bw. zugestellt und von ihr am 17. Jänner 2012 persönlich behoben. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre…
…der Bw. stellt sich die Frage, warum diese bei dieser vertraglichen Rechtslage das Markenrecht rückveräußert hat und auf jährliche Lizenzeinnahmen verzichte? Es treffe zu, dass nicht ausschließlich die S die Befugnis zur Nutzung und Verwertung des Markenrechts hatte, sondern auch die Bw. an der Ausschöpfung…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried betreffend Haftung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das…
…18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Mutwillensstrafe entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs…
…der geschätzten verdeckten Ausgaben von 45% (rund € 22.000) ergibt sich eine mögliche Gewinnverkürzung von € 26.000. Dies stellt nach Ansicht des UFS ein optimales Betriebsergebnis eines am Markt etablierten Beherbergungsbetriebes dar. Im Hinblick auf die Aufgabenstellung und Möglichkeiten des UFS im Rechtsmittelverfahren…
…die nicht zeitgerechte Entrichtung der Abgaben damit, dass die fristgerecht beauftragte Überweisung aufgrund der vorübergehenden Ausschöpfung des Kreditrahmens vom Kreditinstitut nicht durchgeführt wurde. Die Bank habe also die Überweisung mangels entsprechender Kontodeckung nicht zeitgerecht durchgeführt. Nach Beurteilung der Rechtsmittelbehörde nimmt der, der eine Überweisung beauftragt…
…der Bw. gegen diese Bescheide eingebrachten Rechtsmittel wurden mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 25. Februar 2013, RV/0384-F/12, als unbegründet abgewiesen. Über die dagegen eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (2013/15/0190) wurde noch nicht entschieden. Zu beachten ist im vorliegenden Fall zudem, dass der…
…wesentliche Ausschöpfung des Einnahmenrahmens zur Annahme einer Einkunftsquelle ausreichend. Werde beispielsweise die Vorschreibung eines wenige hundert Schilling ausmachenden Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages von den Mindestrente beziehenden Mietern unterlassen, so sei dies nicht entscheidend (VwGH vom 25. November 1999, 97/15/0144). Gegen die Anwendung der angeführten…
…fehlende Stichhaltigkeit der Argumentation, derzufolge durch die Unterschrift des Empfängers bei Zahlungserhalt bereits die Empfängeridentität festzustellen wäre, ins Treffen, dass die erwähnte Unterschrift abweichend jener Unterschrift im Unterschriftenprobenblatt des Firmenbuchs sei. Nicht nur damit, sondern auch bei vernünftiger Wertung aller Umstände und Ausschöpfung aller zumutbaren…
…auch die untersuchte Probe selbst der Abgabenpflichtigen für eine Nach-, Gegenuntersuchung und damit zur Durchsetzung ihrer abgabenrechtlichen Interessen nicht zur Verfügung stehen. Die Abgabenbehörde hätte zur Wahrung der Parteienrechte dafür Sorge tragen müssen, dass die gezogenen Proben bis zur Ausschöpfung der gesetzlich garantierten Rechtsbehelfsverfahren existent…
…gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde…