Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0401-L/04
Wiederaufnahme des Verfahrens nach Urteil des OGH?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0401-L/04vom 17.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch Dr.
Johann Weiss, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, C.Blome
Straße 7, vom 4. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR AD Renate Pfändtner, vom
31. März 2004 betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO in Bezug auf den Erbschaftssteuerbescheid
vom 21. April 1999 nach der am 3. November 2005 in 4010 Linz,
Zollamtstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 16. Oktober 1996 wurde die
Verlassenschaftsabhandlung nach dem am 31. August 1994 verstorbenen
A.K. abgehalten. Aus der Verhandlungsschrift geht unter Anderem Folgendes
hervor: ..... Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom
16. Februar 1996 seien die Erbserklärungen, welche auf Grund des
Gesetzes von der erblichen Witwe T.K. zu 1/3 und von den erblichen Kindern E.P.
und Bw. zu je 2/9 des Nachlasses ohne die Rechtswohltat des Inventars abgegeben
worden seien, sowie die Erbserklärung, welche auf Grund des Gesetzes vom
erblichen Sohn A.G. zu 2/9 des Nachlasses mit der Rechtswohltat des Inventars
abgegeben wurden, zu Gericht genommen worden. Bezüglich der
Erbquoten der erblichen Kinder E.P., Bw. und A.G. gelte Folgendes: Der
erbliche Sohn A.Kj.. hätte mit Erbverzichtserklärung vom
21. Jänner 1994 auf das ihm gegenüber dem Erblasser
zustehende gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht für sich und seine
Nachkommen verzichtet und es sei der Erblasser ohne Hinterlassung einer
letztwilligen Anordnung gestorben, sodass die gesetzliche Erbfolge eintrete. Der
Erbverzicht des erblichen Sohnes A.G. bewirke nun gemäß
§
551 ABGB, dass dessen Erbrecht, soweit der Verzicht reiche, durch
Beseitigung des Berufungsgrundes nicht entstehe. Insoweit sei der Verzichtende
bei Berechnung der Erbteils- wie der Pflichtteilsquoten so zu betrachten, als ob
er nicht vorhanden sein würde. Im gegenständlichen Fall wäre von
vier Kindern eines, das für sich und seine Kinder verzichtet habe, sodass
dessen Erbteil (1/6tel) den drei anderen Kindern zuwachse, sodass diese daher zu
je 2/9tel erben würden. Das Hauptinventar würde einen reinen
Nachlass im Wert von 6,452.825,04 S ergeben, welcher zu 1/3, das seien
2,150.641,68 S, der erblichen Witwe T.K. und zu je 2/9, das sei ein Betrag
von je 1,433.961,12 S, den erblichen Kindern E.P., Bw. und A.G. als
Erbschaft zufalle.
Laut Einantwortungsurkunde vom 22. November 1996
wurde der Nachlass im obigen Sinne eingeantwortet.
Mit Bescheid vom 21. April 1999 an den
Berufungswerber wurde die Erbschaftssteuer mit 1.550,00 S
festgesetzt.
Diese würde sich gemäß
§
8 Abs. 5 ErbStG 1955 mit 1% vom gemäß
§
28 ErbStG 1955 abgerundeten erschaftssteuerlich maßgeblichen
Wert aller Grundstücke in Höhe von 115.550,00 S
ergeben. Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt
worden: Einheitswert der Grundstücke (erbschaftssteuerlich
maßgeblicher Wert aller Grundstücke): 115.556,00 S. Der
festgesetzte Betrag sei als Mindeststeuer vom Einheitswert der erworbenen
Grundstücke bzw. Grundstücksanteile auch dann zu erheben, wenn
Schulden oder Freibeträge die Aktiva übersteigen
würden. Liegenschaft: EW, EZ 576=103.000,00 S, EZ 512, 581=1/2
EW 417.000,00 S, zus. 520.000,00 S, hiervon 2/9.
Mit Urteil des OGH vom 10.7.2003, 6 Ob 106/03b, wurde der
Revision der beklagten Parteien E.P. und Bw. gegen das Urteil des
Oberlandesgerichtes Linz vom 24. 1.2003 nicht Folge
gegeben. Kläger war A.G. als außereheliches Kind des A.K..
Kurz vor dem Tod des A.K. sei von diesem der größte Teil seines
Vermögens den ehelichen Kindern geschenkt worden, weshalb sich der
Kläger in seinen Pflichteilsansprüchen als verkürzt erachtet
hätte. Das Oberlandesgericht als Berufungsgericht hätte der
Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und die beiden beklagten
Parteien zur Zahlung von je 87.379,76 € samt 4% Zinsen aus
86.613,81 € vom 20. August 1997 bis
3. September 2002 und aus 87.379,76 € seit
4. September 2002 verpflichtet. Die Beklagten selbst haben in
ihrem Antrag auf Klagsabweisung im obigen Verfahren vor dem Landesgericht
dargetan, dass der Klagsanspruch (4,465.509,00 S samt 4% Zinsen seit
2. Dezember 1994) zur Gänze im Nachlass Deckung finden
würde.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 wurde der
Antrag gestellt, das Verfahren zur Festsetzung der Erbschaftssteuer laut
Bescheid vom 21. April 1999 wieder auf zu nehmen. Die vom
Berufungswerber bezahlte Pflichtteilsforderung des A.G. von
116.806,78 € zuzüglich anteiliger Kosten des Verfahrens zur
Feststellung des Anspruches von 33.498,84 €, somit in Summe
150.305,62 €, sei von der Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer in
Abzug zu bringen. Der Berufungswerber sei durch das Urteil des OGH vom
10.7.2003, ihm zugestellt durch den Anwalt am 18. September 2003,
aufgetragen worden, aus der ihm von seinem Vater zugekommenen Erbschaft einen
Pflichtteilsanspruch seines Stiefbruders abzugelten durch Zahlung von
144.831,56 € und 88.782,02 €, somit insgesamt
233.613,58 € je zur Hälfte durch ihn und seine
Schwester. Weiters seien zur Feststellung des Pflichtteilsanspruches
Prozesskosten angefallen im Betrag von 66.997,67 €, somit
Hälftebetrag 33.997,68 €. Es werde daher um
Berücksichtigung bei der Erbschaftssteuer gebeten.
Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 31.
März 2004 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur
Festsetzung der Erbschaftssteuer laut Bescheid vom 21. April 1999
abgewiesen. Dies mit folgender Begründung: Gemäß
§ 785 ABGB seien auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes
bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu
bringen. Die Auszahlung des Pflichtteiles sei bei der Bemessung der
Erbschaftssteuer zu berücksichtigen. Da mit Bescheid vom 21.
April 1999 lediglich die Mindeststeuer gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG 1955 vorgeschrieben worden sei,
ergebe sich daher auch unter Berücksichtigung der Auszahlung des
Pflichtteiles keine Änderung.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2004 wurde gegen obige
Abweisung Berufung eingereicht mit im Wesentlichen folgender
Begründung: Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid
aufzuheben und das Verfahren wieder auf zu nehmen und die vom Berufungswerber
befriedigte Pflichtteilsforderung des A.G. von 116.806,78 €
zuzüglich anteilige Kosten des Verfahrens zur Feststellung des Anspruches
von insgesamt 33.498,84 €, somit insgesamt 150.305,62 €
gemäß
§ 20 Abs. 6 ErbStG 1955 von der
Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer in Abzug zu bringen. Dem
Berufungswerber sei durch Urteil des OGH vom 10.7.2003, ihm zugestellt durch
seinen Anwalt am 18. September 2003, aufgetragen worden, aus der ihm
von seinem Vater zugekommenen Erbschaft einen Pflichtteilsanspruch seines
Stiefbruders abzugelten durch Zahlung von 144.831,56 € und
88.782,02 €, somit insgesamt 233.613,58 € je zur Hälfte
durch ihn und seine Schwester. Weiters seien zur Feststellung des
Pflichtteilsanspruches Prozesskosten angefallen im Betrag von
66.997,67 €, somit Hälftebetrag
33.997,68 €. Diese Zahlungen seien bisher im
ErbSt-Festsetzungsverfahren nicht berücksichtigt worden. Tatsache sei, dass
das ErbStG 1955 ein einheitliches Gesetz sei und es zwar eine gesonderte
Besteuerung von Anlassfällen gebe, doch würden sich sämtliche
Besteuerungsfälle auf das einheitliche ErbStG stützen. Im
gegenständlichen Fall ergebe sich der Rechtsgrund der Forderung aus der
Tatsache, dass ein späterer Erbe bei der früheren Zuwendung an
mitberechtigte Kinder übergangen worden sei. Er hätte daher den
Pflichtteilsanpruch aus der seinerzeitigen Schenkung begehrt. In gleicher Weise
habe daher nunmehr die Berichtigung der zu hoch erhobenen Steuer zu
erfolgen.
Am 11. Mai 2004 wurde obige Berufung dem Senat zur
Entscheidung vorgelegt.
Am 9. August 2005 wurde folgender Bescheid an den
Berufungswerber abgefertigt: Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO vom
12. Dezember 2003 in Bezug auf den Erbschaftssteuerbescheid vom
21. April 1999 weise dem Inhalt nach
(§ 303 a Abs. 1 BAO) die nachstehend
angeführten Mängel auf: Es würden gemäß
§ 303 a Abs. 1 lit a bis d BAO fehlen: - Die
Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1 BAO), auf
die der Antrag gestützt werde. - Bei einem auf § 303
Abs. 1 lit b BAO gestützten Antrag weiters Angaben, die
zur Beurteilung des fehlenden "groben" Verschuldens an der Nichtgeltendmachung
im abgeschlossenen verfahren notwendig seien. Auf Grund des
§ 279 Abs. 1 in Verbindung mit §
303 a Abs. 2 BAO werde die Behebung der angeführten
Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens
aufgetragen. Bei Versäumung der Frist gelte die Berufung als
zurückgenommen. Weiters werde zur Beantwortung folgender Frage
aufgefordert: Inwieweit würde die Kenntnis der noch
anzuführenden Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt haben? Auf die Bescheidbegründung der
Abgabenbehörde erster Instanz werde verwiesen.
Mit Schreiben vom 9. September 2005 wurde wie folgt
geantwortet: Der Antrag stütze sich auf
§ 303 Abs. 1 lit b und c BAO: rechtsgültige
Feststellung der Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten durch das
Berufungsgericht der Höhe nach. Vor rechtsgültiger
gerichtlicher Feststellung hätte der Umfang der Zahlungsverpflichtung nicht
benannt werden können. Die Höhe der Pflichtteilsforderung würde
auch Null betragen haben können. Ein Verschulden seitens des
Abgabepflichtigen liege daher nicht vor, weil erst die Ausschöpfung der
gerichtlichen Rechtsmittel die Höhe der Pflichtteilsforderung in richtiger
Höhe festgestellt habe. Bei Kenntnis der Zahlungsverpflichtung vor
Bescheidergehen würde die Pflichtteilsforderung und deren Zahlung zu einer
Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer geführt
haben, soweit eine Berücksichtigung nicht bei der Schenkungssteuer zu
erfolgen habe. Auf Grund der unbekannten Höhe hätte der Antrag erst
mit rechtsgültiger Feststellung der Zahlungsverpflichtung gestellt werden
können.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 wurden die
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Amtspartei
übersendet.
Am 10. Oktober 2005 wurde an A.G. folgendes
Auskunftsersuchen übersendet: 1. Aktenkundig sei das Urteil
des OGH 6 Ob 109/03b vom 10.7.2003 im Hinblick auf die
Pflichtteilsergänzungsansprüche des A.G. nach dem Tod von A.K.. Es
werde ersucht, bekannt zu geben, wann erstmals dieser Anspruch geltend gemacht
worden sei und in welcher Form. Schriftverkehr mit den später Beklagten
würde einzureichen sein. 2. Wann hätte A.G. von den
Vorschenkungen seines Vaters erfahren? Wann sei die Klage an das Landesgericht
eingereicht worden?
Am 25. Oktober 2005 wurde durch A.G. telefonisch
mit dem Senat Kontakt aufgenommen, darüber wurde folgender Aktenvermerk
erstellt: Die Klage beim Landesgericht würde etwa drei Jahre nach
dem Tod des Erblassers eingebracht worden sein, etwa im Sommer 1997, kurz vor
Ende der Verjährungsfrist. Informell sei der Anspruch auf
Pflichtteilsergänzung bereits wenige Wochen nach dem Tod des Erblassers
geltend gemacht worden. Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung sei man noch
bemüht gewesen, den Ergänzungsanspruch außergerichtlich zu
lösen. Von den Vorschenkungen erfahren hätte A.G. auf Grund von
Gesprächen mit seiner Mutter, die nach dem Tod des Erblassers geführt
worden wären.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 wurden das
obige Auskunftsersuchen sowie der Aktenvermerk den beiden Parteien
übermittelt.
Zusätzlich zum angeführten Sachverhalt wird auf
den der Entscheidung zur Berufung gegen den abweislichen Bescheid betreffend
Wiederaufnahmeantrag im Hinblick auf den Schenkungssteuerbescheid vom
12. Oktober 2001 zu Grunde gelegten verwiesen.
In der am 3. November 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend durch den Vertreter des
Berufungswerbers ausgeführt, dass unter Außerachtlassung der
Pflichtteilsabgeltung der reine Nachlass im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens
verhandelt bzw. verteilt worden sei und die Pflichtteile überhaupt nicht
berücksichtigt worden seien. Man müsse eigentlich eine Berichtigung
der Nachlassverteilung vornehmen, zumindest rechnerisch zur Feststellung der
zukommenden Erbmasse und damit als Grundlage für die Feststellung der
Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens statt zu geben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und ..... b Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne "grobes" Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten, oder c der Bescheid von Vorfragen
abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der
hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Teilen
anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
stützt sich sowohl auf lit b, als auch auf lit c.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (24.2.2000,
96/15/0149, 25.3.1999, 96/15/0108, 20.4.1995, 92/13/0076) stellen Entscheidungen
von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die nach einem rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren ergehen, keine Wiederaufnahmegründe iSd §
303 Abs. 1 lit b BAO dar. Dies sowohl in Bezug auf die
darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, als auch hinsichtlich der
rechtlichen Beurteilung. Beides beruht auf einer behördlichen
Willensbildung, die erst mit Erlassung der betreffenden Entscheidung entsteht.
Das Vorhandensein von Tatsachen oder Beweismitteln, die neu hervor gekommen
sind, wurde von Seiten der Berufungswerberin nicht behauptet. Aus diesen
Gründen kann daher keine Wiederaufnahme des Verfahrens
erfolgen.
Nach Urteil des OGH 6 Ob 633/91 vom 12.3.1992 ist das Recht
des pflichtteilsberechtigten Kindes, gemäß
§
785 Abs. 1 ABGB bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des
Erblassers in Anschlag zu bringen (Schenkungspflichtteil oder
Pflichtteilserhöhung), mit Leistungsklage im streitigen Verfahren
durchzusetzen wie der Anspruch nach § 951 ABGB gegen den Beschenkten,
der sich auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei sonstiger Exekution in die
geschenkte Sache richtet. Da jedoch im streitigen zivilgerichtlichen
Verfahren der Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit
nicht gilt, ist die Voraussetzung des Tatbestandes der lit c, die Bindung
der Abgabenbehörde an das Urteil, nicht gegeben (VwGH 11.7.1995,
95/13/0153).
Es liegt folglich kein Wiederaufnahmegrund iSd §
303 Abs. 1 BAO vor, weshalb schon aus diesem Grund die Berufung
abzuweisen war.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch noch Folgendes
anzuführen: Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des
Verfahrens ist, dass die Kenntnis der Umstände allein oder in Verbindung
mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte. Bei der
berufungsgegenständlichen Schenkung und dem darauf folgenden Erwerb von
Todes wegen handelt es sich um zwei getrennte Erwerbe (VwGH 7.6.2001,
95/16/0191). Dass beide auf dem ErbStG 1955 fußen, ist
irrelevant. Auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes ist der
strittige Betrag gedeckt durch den Nachlass laut Verlassenschaftsabhandlung vom
16. Oktober 1996. Da - wie im angefochtenen Bescheid
ausgeführt - mit Erbschaftssteuerbescheid vom
21. April 1999 lediglich die Mindeststeuer gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG 1955 festgesetzt worden ist,
kann die Erbschaftssteuer auch nicht durch weitere Passiva vermindert
werden. Auch wenn das gegenständliche Urteil des OGH bereits bei
Bescheiderlassung bestanden hätte, würde dies zu keinem im Spruch
anders lautenden Bescheid geführt haben.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen,
keine Wiederaufnahme des Verfahrens durchzuführen.
Linz, am 17.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 785 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 951 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 8 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0401-L/04
- Stammnummer
- 19475
- Gültig
- 17.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF