Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0049-F/05
Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0049-F/05vom 03.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Mn., vertreten durch Ender &
Zuggal, Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., 6840 Götzis,
Sonderberg 10, vom 26. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch, vertreten durch Elisabeth Salzer, vom 29. September 2004
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn nach der am 28. September 2005 in
6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 27. April 2004 ersuchte der Bw. um
Nachsicht eines offenen Steuerbetrages in Höhe von insgesamt
70.638,24 €. Begründet wurde dieses Ersuchen sinngemäß
Folgendermaßen:
Aufgrund einer im Jahr 2004 durchgeführten
Betriebsprüfung betreffend die Einkommensteuern der Jahre 1999 - 2001
sei ein Steuerrückstand in Höhe von insgesamt 69.805,46 €
entstanden. Dieser Steuerrückstand setze sich wie folgt
zusammen:
|
Einkommensteuernachforderung 1999
|
8.927,86 €
|
Einkommensteuernachforderung 2000
|
15.151,56 €
|
Einkommensteuernachforderung 2001
|
41.986,00 €
|
Anspruchzinsen 2000
|
1.526,13 €
|
Anspruchzinsen 2001
|
2.213,91 €
|
Nachforderung insgesamt samt Zinsen
|
69.805,46 €
Unter Berücksichtigung der entsprechenden
Einkommensteuervorschreibungen für 2002, 2003 sowie 1-6/2004 samt diversen
Säumniszuschlägen bestehe derzeit auf dem Abgabenkonto des Bw.,
St.Nr. AA, ein Rückstand in Höhe von insgesamt
107.934,18 €. Die aus den Feststellungen der Betriebsprüfung
resultierenden Nachforderungen beruhten auf der unrichtigen Rechtsansicht des
Finanzamtes, die in Liechtenstein vereinnahmten Einkünfte seien in
Österreich zu versteuern. Diesbezüglich sei jedoch vorläufig aus
folgenden Gründen auf eine Berufung verzichtet worden:
Während der Betriebsprüfung sei der Bw. an
Multipler Sklerose erkrankt und dadurch gezwungen gewesen, seine berufliche
Tätigkeit drastisch einzuschränken sowie letztendlich auch zu beenden.
Der Bw. habe einen Antrag auf Invalidenrente gestellt, welche ihm auf Grund der
Schwere seiner Krankheit auch bewilligt worden sei. Ein entsprechender Befund
bzw. die Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
liege in Kopie diesem Nachsichtsantrag bei. Symptomatisch für diese
Krankheit sei nun, dass der Patient absolute Ruhe benötige und sich vor
allem nicht aufregen dürfe. Jede nervliche Belastung könne zu einem
weiteren unkontrollierten Schub im Krankheitsverlauf führen. Auf Grund
dieses Krankheitsbildes sei daher auch bisher seitens des Bw. auf die
Einbringung einer Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 - 2001,
welche vermutlich den gesamten Instanzenzug bis zum Höchstgericht
durchlaufen würde, verzichtet worden. Es sei mehr als verständlich,
dass dem Bw. die Belastung eines erfahrungsgemäß viele Monate
dauernden Rechtsmittelverfahrens nicht zugemutet werden könne.
Aus dem diesem Nachsichtsantrag beigelegten Kopien des
Liechtensteinischen Unternehmens für die Jahre 2002 und 2003 sei
ersichtlich, dass die Ergebnisse dieses Unternehmens - unter anderem auf Grund
der Krankheit des Bw. - eindeutig negativ gewesen seien. Dem Finanzamt werde
daher folgender Vorschlag unterbreitet:
St.Nr. AA
, Finanzamt
Feldkirch
|
Stand des Steuerkontos per 27.4.2004
|
-107.934,18 €
|
Nullstellung der ESt-VZ mit 27.4.2004
(Antrag liegt diesem Ersuchen bei)
|
28.280,00 €
|
Gutschrift ESt-VZ 2002 (Schätzung des
FA)
|
7.630,65 €
|
Gutschrift ESt-VZ 2003 (Schätzung des
FA)
|
7.630,65 €
|
Offener Steuerbetrag -
Abschreibung/Nachsicht
|
-64.392,88 €
St.Nr. BB,
Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern
|
Stand lt. Bescheid vom 12. Dezember 2003
|
6.245,36 €
|
Abschreibung/Nachsicht
|
6.245,36 €
Ab dem 1. Januar 2004 werde der Bw. nur noch
Einkünfte aus der Invalidenpension erhalten und auch entsprechend
versteuern.
Im Zusammenhang mit den Veranlagungen 2002 und 2003
verzichte der Bw. auf die Verrechnung der Quellensteuer, welche er für sein
Gehalt in Liechtenstein entrichtet habe. Ebenso werde auf die Anrechnung von
Verlustvorträgen, welche bei ordnungsgemäßer Veranlagung der
Jahre 2002 und 2003 entstehen würden, verzichtet.
Unter Berücksichtigung aller vorgebrachten
Umstände sei somit nach Rechtsmeinung des Bw. die Einbringung des
gegenständlichen Abgabenrückstandes unbillig, weshalb der Antrag auf
Stattgabe der Nachsicht und Abschreibung einer Abgabenforderung in Höhe von
insgesamt 70.638,24 € gestellt werde.
Dem Antrag auf Nachsicht waren mehrere ärztliche
Befunde beigelegt, in denen der Krankheitsverlauf seit Oktober 2002, die
Behandlungsmethoden und die Diagnosen aufgezeigt werden. Weiters wurde ein mit
25. September 2003 datierter Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt
vorgelegt, wonach dem Bw. ab dem 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2004 eine zeitlich begrenzte
Berufunfähigkeitspension zuerkannt wurde. Im gegenständlichen Bescheid
wurde zudem ausgeführt, dass im Fall des Bw. die Wiedereingliederung ins
Berufsleben durch Rehabilitationsmaßnahmen nicht erreicht werden kann.
Beigelegt waren weiters die Bilanzen der Fa. E. AG in Vaduz für die Jahre
2002 und 2003, wonach 2002 ein Verlust in Höhe von 51.056,40 SFR und
2003 ein Verlust in Höhe von 125.397,83 SFR erwirtschaftet
wurde.
Ergänzt wurde der Antrag auf Nachsicht vom
27. April 2004 mit Eingabe vom 9. Juli 2004, in der
ausgeführt wurde, der Bw. verzichte nunmehr auf Grund seines
Gesundheitszustandes und dem nicht vorhersehbaren Verlauf seiner Krankheit
endgültig auf die Einbringung einer Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1999 - 2001. Der Bw. könne - wie dem
Finanzamt auf Grund der beigebrachten Atteste und Bestätigungen zur
Kenntnis gebracht worden sei, krankheits- und in Folge auch einkommensbedingt,
keinesfalls den gesamten Steuerrückstand begleichen. Im
äußersten Fall könne der Bw. einen Betrag in Höhe von
25.000,00 € aufbringen. Dies allerdings auch nur in der Weise, als
vorläufig sofort 15.000,00 € bezahlt würden und die
restlichen 10.000,00 € in monatlichen Raten zu je
1.000,00 €. Der verbleibende Steuerrückstand müsste
nachgesehen werden. Nachdem bereits die Zahlung des angebotenen Betrages eine
besondere Härte für den Bw. bedeute, er aber im Hinblick auf seine
Krankheit dringend einer endgültigen Bereinigung seiner
Steuerangelegenheiten bedürfe, werde unter Beachtung der menschlichen
Kompetenz um positive Behandlung dieses Zahlungsangebotes bzw. des
Nachsichtsansuchens gebeten.
Mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
29. September 2004 wurde das Ansuchen um Teilnachsicht mit der
Begründung abgewiesen, der Unbilligkeitstatbestand stelle
grundsätzlich auf die Einhebung ab. Erscheine eine Vorschreibung aus
welchen Gründen auch immer, unbillig, etwa zufolge unzutreffender
Abgabenbescheide, und würde diese mit Hilfe der zustehenden Rechtsmittel
nicht bekämpft, könne nicht mit Maßnahmen nach
§ 236 BAO vorgegangen werden. Dies würde nämlich
ansonsten im Ergebnis auf eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft
hinauslaufen.
Nach Stattgabe eines Verlängerungsersuchens bis zum
30. November 2004 wurde mit Schreiben vom 26. November 2004,
eingebracht am 29. November 2004, fristgerecht gegen den
Abweisungsbescheid Berufung erhoben. Zur Begründung wurde vorgebracht, die
im Abweisungsbescheid vertretene Rechtsmeinung sei unzutreffend. Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten Abgabenschuldigkeiten
nachgesehen werden, wenn zum Gesetzesmangel oder zum Mangel der unrichtigen
Festsetzung Umstande hinzukämen, die nach der besonderen Lage des
Einzelfalles die Einhebung unbillig erscheinen ließen (VwGH 7.11.1958,
Zl. 447/55; VwGH 7.5.1965, Zl. 2251/64), beispielsweise wenn
unverschuldet eine Rechtsverfolgung im Festsetzungsverfahren nicht möglich
gewesen wäre (VwGH 24.2.1956, Zl. 862/54). Im Erkenntnis des VwGH vom
7.11.1958, Zl. 447/55, werde eindeutig normiert, "die Einziehung
einer dem Gesetz gemäß vorgeschriebenen Abgabe könne auf Grund
besonderer Umstände des Einzelfalles unbillig sein; diese Umstände
müssten aber außerhalb der gesetzlichen Regelung der
Abgabenvorschreibung liegen." Genau diese Umstände träfen auf
den Bw. zu. Es werde nicht bestritten, dass auf eine Berufung gegen die auf den
Feststellungen der Betriebsprüfung basierenden Einkommensteuerbescheide
1999 - 2001 unter Bedachtnahme auf den Gesundheitszustand des Bw.
verzichtet worden sei. Es werde jedoch darauf verwiesen, dass der
Finanzbehörde bereits mit Schreiben vom 27. April 2004, somit vor
Ablauf der Berufungsfrist, ausreichend Auskunft über die schwere Krankheit
des Bw. (Multiple Sklerose) gegeben worden sei. Es erscheine nunmehr sehr
befremdend, dass in der Begründung des Abweisungsbescheides mit keinem Wort
zur schweren unheilbaren Krankheit des Bw. Stellung genommen worden sei. Genau
die heimtückische Krankheit des Bw. stelle jedoch einen Umstand dar, der
außerhalb der gesetzlichen Regelung der Abgabenvorschreibung liege und
somit eine Nachsicht bedinge und ermögliche. Es werde nochmals betont, dass
der Bw. bereits Bezieher einer österreichischen
Berufsunfähigkeitspension sei, welche ihm auf Grund seiner Krankheit
zugesprochen worden sei.
Es werde davon ausgegangen, der Gesetzgeber wolle
§ 236 BAO so verstanden haben, dass in unbilligen Fällen im
Zusammenhang mit der Einhebung und eben auch in besonderen Einzelfällen
hinsichtlich schwerer Krankheiten etc. die Möglichkeit bestehe, Abgaben zum
Teil oder zur Gänze abzuschreiben, ein Grundsatz der letztendlich auch in
unserem Sozialsystem vollständig Deckung fände. Zum Tatbestand der
Unbilligkeit sei noch zu erwähnen, dass der Bw. wohl über
Vermögenschaften verfüge, diese jedoch entsprechend hoch verschuldet
seien, sodass die Tilgung der Abgabenschuld zur Notwendigkeit der
Veräußerung dieser Vermögenschaften führen würde, was
einer Verschleuderung gleich käme. Auf Grund der Krankheit des Bw. und der
sich daraus ergebenden Einkommenssituation sei der Bw. auch nicht in der Lage,
die gegenständliche Steuerschuld über Kredit zu finanzieren, da keine
Bank bereit sei, unter diesen Umständen (Berufsunfähigkeit) einen
Kredit in der benötigten Höhe zu finanzieren.
Die Berufung gegen den Nachsichtantragsabweisungsbescheid
wurde in der Folge ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Zudem wurde die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Das Finanzamt Feldkirch legte dem unabhängigen
Finanzsenat überdies eine Stellungnahme des Betriebsprüfers, datiert
mit 5.Mai 2004, vor, in dem dieser zum Berufungsvorbringen, "aus den in
Kopie beigelegten Bilanzen des Liechtensteinischen Unternehmens für 2002
und 2003 gehe klar hervor, dass die Ergebnisse eindeutig negativ waren",
Folgendes ausführte:
Die in diesen
Bilanzen für 2002 und 2003 angegebenen Verluste entsprechen nicht den
Steuerbemessungsgrundlagen in Österreich. Der "Grenzgänger-Nettolohn"
vor Steuern und die nach österreichischen Recht nicht abzugsfähigen
Ausgaben sind dem in der Liechtensteiner Bilanz ausgewiesenen Verlust
hinzuzurechnen. Allein durch die Berücksichtigung der Lohnkosten entsteht
im Jahr 2002 ein zu versteuernder Gewinn von ca. 20.000,00 SFR, im Jahr
2003 vermindert sich der Verlust auf ca. 55.000,00 SFR. "Lohnaufwand" in
der Liechtensteiner Bilanz bedeutet, dass der Bw. Privatentnahmen vermutlich in
der Höhe dieses Lohnaufwandes tätigt (der Nettolohn vor Steuern
beträgt jeweils über 60.000,00 SFR jährlich). Zudem
wären einige Bilanzposten abzuklären. Zum einen die Entwicklung der
Finanzanlagen, da 2002 Finanzanlagen in Höhe von 134.664,67 SFR und im
Jahr 2003 keine Finanzanlagen in der Bilanz ausgewiesen wurden, was auf eine
Entnahme schließen lässt; demgegenüber hat sich der Wert der in
der Bilanz ausgewiesenen Sachanlagen von 2002 auf 2003 erhöht, was die
Frage aufwirft, ob 2003 noch Anlagevermögen angeschafft wurde; 2003 sind
mehr Forderungen als Verbindlichkeiten vorhanden und die "sonstigen
betrieblichen Aufwendungen" haben sich 2003 gegenüber 2002 mehr als
vervierfacht (2001 41.500,00 SFR, 2002 48.700,00 SFR, 2003
180.700,00 SFR), weshalb das Aufwandkonto im Detail abzuverlangen und zu
prüfen wäre. Weiters wären die Bilanzen mit Detail der Stiftung
anzufordern.
Anlässlich
der Schlussbesprechung am 15.1.2004 hat der Bw. angekündigt, dass er die
liechtensteinische Firma verkaufen wolle. Es sind also entweder laufende
Privatentnahmen ("Lohn") vorhanden oder es ist ein
Veräußerungserlös erzielt worden. Wie obig ausgeführt,
wurden eventuell auch die Finanzanlagen entnommen. Ohne weitere Vorlage von
Unterlagen ist daher meiner Ansicht nach eine Nachsicht der
Abgabenschuldigkeiten nicht begründbar. Die Auswirkungen der Krankheit
können meinerseits nicht eingeschätzt werden, allerdings zeigen die
Bilanzzahlen, dass der Bw. zumindest bis Ende 2003 tätig war (von 2002 auf
2003 ist das Rohergebnis sogar gestiegen).
Bezüglich der Rechtmäßigkeit der der
Nachsicht zugrundeliegenden Steuerbescheide wird im Betriebsprüfungsbericht
Folgendes ausführt:
1999 war der Bw.
gewerblich als Versicherungsagent tätig. Der diesbezüglich
erklärte Gewinn wurde seitens der Betriebsprüfung um 245.654,76 S
(17.852,43 €) höher festgestellt. Die Gewinnerhöhung ergab
sich durch eine nicht als Aufwand anerkannte Provisionszahlung in Höhe von
172.296,00 S (12.521,24 €) an die Fa.
A., die nicht abgeklärt werden
konnte; weiters durch eine Gutschrift in Höhe von 27.950,00 S
(2.031,21 €), die mit Wertdatum 30.12.1999 auf dem Bawagkonto des Bw.
erfolgte. Diese war laut Schreiben des steuerlichen Beraters des Bw. vom
16.10.2003 in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 1999 zu berücksichtigen;
zudem wurde ein Betrag von 45.408,76 S (3.299,98 €) im
Zusammenhang mit dem im Betriebsvermögen befindlichen PKW als Einnahme
angesetzt, wobei 9.889,00 S (718,66 €) auf eine Erhöhung des
Privatanteils auf 20%, 33.898,76 S (2.463,52 €) auf einen durch
den Verkauf des PKW lukrierten Betrag, der in der Buchhaltung nicht ausgewiesen
wurde und 1.621,00 S (117,80 €) auf den einzustellenden
Aktivposten entfielen.
Zum 29.12.1999
wurde das Gewerbe "Versicherungsagent" ruhend gemeldet. Allerdings wurden
für das Jahr 2000 nachträgliche Einnahmen aus der Tätigkeit als
Versicherungsagent in Höhe von 592.974,00 S erklärt und pauschale
Betriebausgaben in Höhe von 80.000,00 S zum Abzug gebracht. Da der Bw.
im Jahr 2000 nach eigenen Angaben nicht mehr als Versicherungsagent tätig
war, wurden die pauschalen Betriebskosten seitens der Betriebsprüfung nicht
anerkannt.
Am 14.1.2000
wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass der Bw. ab 1.1.2000 im Fürstentum
Liechtenstein als unselbständig Erwerbstätiger bei der Fa.
E. AG beschäftigt ist, und in der
Folge entsprechende Steuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001
eingereicht. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Fa.
E. AG dem Bw. zuzuordnen sei, und das
Besteuerungsrecht aus folgenden Gründen Österreich zustehe:
Der Bw. war als
Erstbegünstigter der A.-Stiftung
Gründer und Alleingesellschafter der
E. AG in Vaduz. Nach den dem Finanzamt
vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei dieser Firma um eine
Domizilgesellschaft. Dieser Sachverhalt wurde durch die Aussage des
Treuhänders U.K. bestätigt.
Die Fa. E. AG ist nach Liechtensteiner
Recht noch heute eine Sitzfirma. Sie wird steuerrechtlich voll besteuert, ist
jedoch gewerberechtlich eine Sitzfirma. Domizilgesellschaften unterliegen gem.
Art. 26 DBA Liechtenstein nicht dem Doppelbesteuerungsabkommen. Der
Antrag auf freiwillige Besteuerung in Liechtenstein seitens des Bw. führt
deshalb zu keiner Änderung der rechtlichen Würdigung, weshalb die
Besteuerung der dem Bw. zuzuordnenden Einkünfte der Fa.
E. AG nach den österreichischen
Steuergesetzen in Österreich zu erfolgen hat. Der in der Liechtensteiner
Bilanz für das Jahr 2000 ausgewiesene Gewinn bzw. der für 2001
ausgewiesene Verlust ist somit an das österreichische Recht anzupassen,
weshalb der in der Erfolgsrechnung ausgewiesene Aufwand
"Grenzgängernettolohn" vor Quellensteuer gewinnerhöhend anzusetzen
ist. Die Quellensteuer ist anzurechnen.
Mit Ergänzungsvorhalt des unabhängigen
Finanzsenates vom 31. August 2005 wurde dem Bw. dargelegt, er habe
zwar das Vorliegen seiner Krankheit eindeutig belegt, nicht jedoch seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausreichend dokumentiert. Im
Nachsichtsverfahren liege jedoch das Hauptgewicht der Behauptungs- und
Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber, es sei seine Sache,
einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener
Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden könne
(VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082; VwGH 25.11.2002, 97/14/0013; VwGH 26.2.2003,
98/13/0091). Zudem seien für die Beurteilung des Nachsichtsantrages nicht
jene Vermögens- und Einkommensverhältnisse relevant, die zum Zeitpunkt
der Festsetzung der Abgaben bzw. des Antrags auf Nachsicht bestanden
hätten, sondern maßgeblich sei die wirtschaftliche Lage bei der
Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates über das
Nachsichtsansuchen (VwGH 26.6.2002, 98/13/0035; VwGH 30.7.2002, 99/14/0315). Der
Bw. werde daher um die Beantwortung folgender Fragen anhand konkreter Zahlen
sowie um belegmäßigen Nachweis seiner Angaben ersucht:
"Wie
hoch ist Ihr derzeitiges monatliches Einkommen (österreichische und
eventuell liechtensteinische Berufsunfähigkeitspension, Pflegegeld,
Mieteinnahmen, etc.)?
Welche
regelmäßigen Ausgaben (Betriebskosten für Wohnhaus,
Versicherungen, Medikamentenkosten, Kapital- und Zinsrückzahlungen, etc.),
haben Sie damit zu begleichen?
Bestehen
Unterhaltspflichten? Wenn ja für wen und in welcher Höhe?
Nach
den dem unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Unterlagen ist das in Ihrem
Alleineigentum befindliche Grundstück samt Wohnhaus in
Me. (GB
00Me.
, EZ
0) mit einer Hypothek zu Gunsten der
Bank Austria Creditanstalt AG (Höchstbetrag 747.500,00 €) und der
Hälfteanteil am GR-Nr. 000 in
EZ 0000, GB
00000G., mit einer Hypothek zugunsten der
Bank für Tirol und Vorarlberg AG (Höchstbetrag 231.462,00 €)
belastet. Bitte geben Sie diesbezüglich das derzeitige Obligo der auf
diesen Liegenschaften besicherten Darlehen und die jeweiligen monatlichen
Rückzahlungsraten an. Sollten sonstige Verbindlichkeiten bestehen, werden
Sie auch diesfalls um Bekanntgabe der Namen und Anschriften der Gläubiger,
der jeweils derzeit aushaftenden Beträge sowie der monatlichen
Rückzahlungsraten ersucht.
Wurde
von anderen Gläubigern ein Schuldnachlass gewährt? Wenn ja, in welchem
Ausmaß?
Verfügen
Sie außer der Eigentumswohnung in
G. sowie des Einfamilienhauses in
Me.
über sonstige
Vermögenswerte (Sparguthaben, Aktien, Pkw, etc.)? Wenn ja in welcher
Höhe?
In
Ihrer Berufung wurde vorgebracht, Ihr Grundbesitz sei so hoch verschuldet, dass
eine Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Da der
Hälfteanteil am GR-Nr. 000 in
EZ 0000 , GB
00000G.
, nicht dem eigenen Wohnbedürfnis dient,
sondern vermietet wird und der Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu z.B: VwGH
20.2.1997 95/15/0130) zudem die Ansicht vertritt, von der Richtigkeit eines
solchen Vorbringens könne nur dann ausgegangen werden, wenn sich der
Nachsichtswerber um einen Verkauf der Liegenschaft bemüht und kein
angemessenes Angebot erhalten hätte, wird weiters um Angabe des
Verkehrswertes dieser Liegenschaft gebeten bzw. welcher Verkaufserlös bei
einer Veräußerung voraussichtlich zu erzielen
ist."
Mit Schreiben vom
23. September 2005 übermittelte der Bw. in Beantwortung des
obigen Ergänzungsvorhalts eine Aufstellung, die sein aktuelles
Nettoeinkommen sowie seine monatlichen Belastungen ausweist, eine detaillierte
Auflistung seiner laufenden monatlichen Einnahmen, eine Berechnung der
Einkommensteuer des Jahres 2004, eine Aufstellung der aktuellen
Vermögenswerte sowie eine Aufstellung der aktuellen Schuldenstände
(jeweils zum Stichtag September 2005) samt der dazugehörigen
Belege.
Aufstellung
über aktuelles Nettoeinkommen sowie der monatlichen
Belastungen
|
A.
Einnahmen
|
|
Nettoeinkünfte nach Abzug
der Einkommensteuer auf Basis Invalidenrente Österreich, Invalidenrente von
der AHV und 2. Säule Winterthur/Columna
|
rd.
24.500,00 € jährlich
|
|
rd. 2.045,00 €
monatlich
|
B.
Belastungen
|
|
Betriebskosten für das
private Wohnhaus
|
-300,00 €
|
Private Versicherungen (Auto,
Krankenversicherung, etc.)
|
-290,00 €
|
Medikamente
|
-20,00 €
|
Tilgung Zins für Wohnungskredit G.
|
-163,00 €
|
Tilgung für
Haushälfte G. (V+V) 3 Banken Fonds-Mix 100
|
-273,00 €
|
Tilgung Zins für
Einfamilienhaus
|
-900,00 €
|
Versicherungsprämien an
Union Vers. AG, Continental VersicherungsAG und Nürnberger
Vers.AG
|
-350,00 €
|
Kredittilgung BTV
Kto.Nr. 346-614315
|
-330,00 €
|
Monatlicher
Fehlbetrag
|
-581,00 €
Auflistung
der laufenden monatlichen
Einnahmen
Pensionsversicherung
der Angestellten
(Österreich)
|
mtl. brutto
|
550,08 €
|
abzügl.
Krankenversicherung
|
-23,93 €
|
mtl. netto
|
526,15 €
|
jährliche Einkünfte
(14x mtl.)
|
7.366,10 €
Invalidenversicherung
AHV
|
mtl. CHF
|
1.423,00 CHF
|
mtl. Euro (x
0,64)
|
910,72 €
|
jährliche Einkünfte
(12x mtl.)
|
10.928,63 €
Winterthur/Columna
2. Säule
|
pro Quartal CHF
|
5.250,00 CHF
|
pro Quartal Euro (x
0,64)
|
3.360,00 €
|
jährlich
|
13.440,00 €
|
? (359)
|
24.368,64 €
Mieteinnahmen
|
jährlich
(370)
|
ca.
3.600,00 €
Die laufenden jährlichen
Gesamteinnahmen bzw. Gesamteinkünfte betragen somit
35.334,74 €.
Einkommensteuerberechnung
2004
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
|
|
30.616,77 €
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
|
3.600,00 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
|
34.216,77 €
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988)
|
|
|
Sonderausgabenpauschale
|
60,00 €
|
|
Absetzbare
Topfsonderausgaben
|
60,00 €
|
-60,00 €
|
Einkommen
|
|
34.156,77 €
|
0,00% für die ersten
3.640,00
|
|
0,00 €
|
21,00% für die weiteren
3.630,00
|
|
762,30 €
|
31,00% für die weiteren
14.530,00
|
|
4.504,30 €
|
41,00% für die restlichen
12.356,77
|
|
5.066,28 €
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
|
10.332,88 €
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
60,94 €
|
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
291,00 €
|
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
54,00 €
|
|
Summe
Absetzbeträge
|
405,94 €
|
-405,94 €
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
|
9.926,94 €
|
Einkommensteuer
|
|
9.926,94 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
9.926,94 €
|
bisher festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
0,00 €
Aufstellung
der aktuellen Vermögenswerte (Stichtag:
September 2005)
|
BTV Depot Nr. 1111 (Haus
G. - V+V)
|
33.495,65 €
|
BTV Depot 2222
|
102.126,18 €
|
BTV Depot 3333 (Wohnung
G.)
|
93.963,30 €
|
AMIS Financial Consulting AG
Nr. 4444 (Einfamilienhaus
Me.)
|
26.225,89 €
|
Bank Austria Fondsgebundene
Lebensversicherung Pol.Nr. 5555
|
32.059,23 €
|
Die Continentale Vers. AG
Lebensversicherung Pol.Nr. 6666
|
13.221,41 €
|
UNION Versicherungs AG
Lebensversicherung Pol.Nr. 7777
|
5.593,58 €
|
Nürnberger Versicherungs
AG Lebensversicherung Pol.Nr. 8888
|
6.200,00 €
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Ausbezahlte
Lebensqualitätsversicherung Donauvers. AG (aufgrund der Krankheit
ausbezahlt)
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218.018,50 €
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Vermögensstand September
2005
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530.903,74 €
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Schätzwert des
Hälfteanteils des Hauses in G., H.-Str.. 10 (das Haus ist rd. 30 Jahre
alt und muss dringend renoviert werden)
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150.000,00 €
Aufstellung
der aktuellen Schuldenstände (Stichtag: September
2005)
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Bank Austria (Haus Meiningen)
Kto.Nr. 111; CHF 818.018,28 x 0,64 (Umrechnungskurs)
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523.531,05 €
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BTV (Auto) Kto.Nr. 222;
CHF 29.882,43 x 0,64
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19.124,75 €
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BTV (Kredit Haus Götzis
- V+V) Kto.Nr. 333; CHF 227.848,02 x 0,64
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145.822,73 €
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BTV (Kredit Wohnung
Götzis) Kto.Nr. 444 CHF 156.696,47 x 0,64
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100.460,46 €
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Finanzamt Feldkirch St.Nr. AA
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75.845,27 €
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Finanzamt f. Gebühren und Verkehrssteuern
St.Nr. BB
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6.614,45 €
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Verbindlichkeit Kanzlei
E.&Z. WT-GmbH
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5.000,00 €
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Gesamtstand Schulden Aktuell
(September 2005)
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876.398,71 €
Ergänzend führte der Bw. aus, jener monatliche
Betrag in Höhe von rd. 581,00 €, der nicht durch seine eigenen
Einkünfte gedeckt sei, werde von seiner Lebensgefährtin aufgebracht.
Auch die Lebenshaltungskosten müssten vom Verdienst seiner Partnerin
bestritten werden. Auf Grund der schleichenden Entwicklung seiner Krankheit
könne er derzeit auch kein Pflegegeld beantragen, da er seine
Angelegenheiten noch selbst erledigen könne und noch keiner fremden Hilfe
bedürfe. Dies könne sich allerdings bei entsprechendem Verlauf der
Krankheit schlagartig ändern.
Hinzuzufügen sei, dass sämtliche
Vermögenspositionen an die verschiedenen Banken verpfändet seien und
in einem Zeitraum von ca. 15 bis 20 Jahren zur Tilgung der entsprechenden
Schulden herangezogen werden sollen. Wie aus den Aufstellungen entnommen werden
könne, bestehe auf der Vermögensseite eine krasse Unterdeckung, welche
sich bei entsprechendem Börsenverlauf noch verschlimmern könnte. Da
sämtliche Schulden bzw. Vermögensstände im Zusammenhang mit den
Liegenschaften des Bw. stünden und die Guthaben an die Banken
verpfändet seien, sei von diesen auch kein Schuldennachlass gewährt
worden. Den Haushälfteanteil, aus dem der Bw. Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung beziehe, sei bereits 30 Jahre alt und sollte demnächst
dringend einer Großsanierung unterzogen werden, ein Umstand, der die
Verkaufbarkeit bzw. den Wert des Gebäudes entsprechend schmälere. An
einen Verkauf sei auf Grund der momentan allgemein schlechten Stimmung auf dem
Immobilienmarkt nicht zu denken, es sei denn, man wäre bereit, die
Liegenschaft mit hohem Verlust zu veräußern. Dies würde jedoch
lediglich zu einer weiteren Verschärfung des Verschuldensgrades des Bw.
führen.
Die angeforderte Auflistung der aktuellen Einkommens- und
Vermögenssituation des Bw. habe zudem ergeben, dass die finanzielle Lage
des Bw. prekärer sei, als angenommen, weshalb die vom Bw. in der den
ursprünglichen Nachsichtsantrag ergänzenden Eingabe vom
9. Juli 2004 angebotene Zahlung eines Betrages in Höhe von
25.000,00 € (15.000,00 € sofort und die restlichen
10.000,00 € in monatlichen Raten zu je 1.000,00 €) bei
gleichzeitiger Tilgung der gesamten auf den beiden Abgabenkonten aushaftenden
Rückstände doch nicht möglich wäre (mit Stichtag
23. September 2005 beträgt der Rückstand auf dem Konto
St.Nr. AA 66.068,64 € und auf dem Konto St.Nr. BB
6.614,45 €).
Auf Grund der dargestellten Lage werde daher nunmehr die
gänzliche Abschreibung der derzeit bestehenden Abgabenschuldigkeiten des
Bw. beantragt.
In der am 28. September 2005 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter des
Bw. ergänzend aus, gegenständlich sei nicht das Vorliegen einer
sachlichen, sondern einer persönlichen Unbilligkeit zu prüfen. Die
Unterlassung einer solchen Prüfung durch das Finanzamt behafte den
angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel.
Auf Befragung, wie die in der beigebrachten Aufstellung der
aktuellen Vermögenswerte ausgewiesene Lebensversicherung in Höhe von
218.018,50 €, die auf Grund der Krankheit des Bw. zur Auszahlung kam,
verwendet worden sei, gab der Bw. folgende Stellungnahme ab:
Ein Betrag in Höhe von 102.126,18 € sei in
einen BTV-Fond einzuzahlen gewesen, zur Besicherung seiner Bankschulden (siehe
dazu BTV Depot 2222 ). Die Bank habe dies verlangt, weil sich seine
Einkommensituation auf Grund der Krankheit verschlechtert habe. Ca.
80.000,00 € seien an Freunde verliehen worden. Der restliche Betrag in
Höhe von ca. 20.000,00 € sei für den Lebensunterhalt
verbraucht worden.
Auf Vorhalt, dass im Schreiben vom
23. September 2005 ausgeführt worden sei, "jener monatliche
Betrag in Höhe von rd. 581,00 €, der nicht durch die
Einkünfte des Bw. gedeckt sei sowie die Lebenshaltungskosten müssten
vom Verdienst der Lebensgefährtin des Bw. getragen werden", gab der Bw.
nunmehr an, seine Lebensgefährtin verdiene lediglich 500,00 €
netto.
Da in der beigebrachten Aufstellung der aktuellen
Vermögenswerte lediglich der Schätzwert des Hälfteanteils des
Hauses in G. , H.-Str. . 10, nicht jedoch der Wert des Hauses in Me.
angeführt ist, gab der Bw. auf Befragung ergänzend an, der Kapitalwert
dieses Hauses betrage ca. 500.000,00 €. Somit ist das beigebrachte
Vermögensverzeichnis im Hinblick auf diesen Kapitalwert zu
korrigieren.
Zur beigebrachten Auflistung des aktuellen Nettoeinkommens
des Bw. sowie seiner monatlichen Belastungen führte der Bw. ergänzend
aus, diesbezüglich müsste berücksichtigt werden, dass momentan
eine Niedrigzinsphase bestehe, weshalb in zukünftigen Hochzinsphasen auf
Grund höherer Zinslasten höhere monatliche Belastungen zu tragen
wären. Der steuerliche Berater des Bw. gab zudem an, ein Schuldennachlass
der Banken zur teilweisen Tilgung einer Abgabenlast, sei als utopisch anzusehen.
Abschließend wurde der
Nachsichtsantrag insofern modifiziert, als nunmehr bei Tilgung aller derzeit
fälligen Abgabenrückstände eine sofortige Abschlagszahlung in
Höhe von 20.000,00 € angeboten wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen
voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis
zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (vgl. VwGH 4.10.1985,
82/17/0021). Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann
entweder persönlich oder sachlich bedingt sein.
Zum Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit führte der
Bw. im Wesentlichen aus, die Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1999 -
2001, die einschließlich der Anspruchzinsen zu einem Steuerrückstand
in Höhe von insgesamt 69.805,46 € geführt hätten, seien
unrichtig. Die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen diese unzutreffenden Bescheide
sei dem Bw. aber auf Grund seiner schweren Krankheit nicht zumutbar, da ein
solches Rechtsmittelverfahren - zumal vermutlich der gesamte Instanzenzug
bis zum Höchstgericht durchlaufen werden müsste -
erfahrungsgemäß viele Monate dauere, der Bw. jedoch absolute Ruhe
benötige und sich vor allem nicht aufregen dürfe. Jede nervliche
Belastung könne zu einem weiteren unkontrollierten Schub im
Krankheitsverlauf führen. Der Rechtsmeinung des Finanzamtes - die
Unrichtigkeit von Abgabenbescheiden sowie die Nichtinanspruchnahme der
zustehenden Rechtsmittel könne nicht im Nachsichtsverfahren nachgeholt
werden können - wurde entgegengehalten, dieser Grundsatz komme nicht
generell zum Tragen. Er gelte dann nicht, wenn zum Gesetzesmangel oder zum
Mangel der unrichtigen Festsetzung Umstande hinzukämen, die nach der
besonderen Lage des Einzelfalles die Einhebung unbillig erscheinen ließen
(VwGH 7.11.1958, Zl. 447/55; VwGH 7.5.1965, Zl. 2251/64),
beispielsweise wenn unverschuldet eine Rechtsverfolgung im Festsetzungsverfahren
nicht möglich gewesen wäre (VwGH 24.2.1956, Zl. 862/54). Im
Erkenntnis des VwGH vom 7.11.1958, Zl. 447/55, werde eindeutig normiert,
"Die Einziehung einer dem Gesetz gemäß vorgeschriebenen Abgabe
könne auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles unbillig sein;
diese Umstände müssten aber außerhalb der gesetzlichen Regelung
der Abgabenvorschreibung liegen." Die heimtückische Krankheit des Bw.
stelle einen solchen Umstand dar. Der Gesetzgeber wolle § 236 BAO
so verstanden haben, dass in unbilligen Fällen im Zusammenhang mit der
Einhebung und eben auch in besonderen Einzelfällen hinsichtlich schwerer
Krankheiten etc. die Möglichkeit bestehe, Abgaben zum Teil oder zur
Gänze abzuschreiben, ein Grundsatz der letztendlich auch in unserem
Sozialsystem vollständig Deckung fände.
Zutreffend ist, dass die Unrichtigkeit einer
Abgabenfestsetzung im Nachsichtsverfahren dann geheilt werden kann, wenn zur
Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung noch besondere Umstände hinzutreten,
die die Einhebung als unbillig erscheinen lassen, wie zB wenn unverschuldet eine
Rechtsverfolgung im Festsetzungsverfahren nicht möglich, nicht
aussichtsreich oder nicht zumutbar war. Im Gegensatz zum Rechtsverständnis
des Bw. ist dieser Rechtssatz aber nicht so zu verstehen, dass - sofern nicht
ein Umstand, der außerhalb der gesetzlichen Regelung der
Abgabenvorschreibung liegt, sondern eine persönliche Ursache wie eine
schwere Krankheit zum Mangel der unrichtigen Festsetzung hinzutritt - die
Einhebung als unbillig anzusehen ist. Dieses Rechtsverständnis vermischt in
unzulässiger Weise die sachlich mit der persönlich bedingten
Unbilligkeit.
Der im Erkenntnis des VwGH vom 7.11.1958, Zl. 447/55,
normierte Rechtssatz, der nicht nur im Kommentar von Reeger-Stoll
(Bundesabgabenordnung, S. 782) zitiert wird, sondern dessen Aussage auch in
der aktuelleren Lehre Zustimmung findet (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar,
S. 2421 und S 2438f), in dieser Strenge jedoch nicht in allen
Judikaten geteilt wird, besagt lediglich, dass unrichtige Festsetzungen, die auf
materiell-rechtlichen legistorisch bedingten Unzulänglichkeiten beruhen,
nicht vom § 236 BAO erfasst sind, selbst wenn sie im Einzelfall
zu Härten führen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der
Gesetzgeber in der Hand gehabt hätte, nicht gewünschte steuerliche
Folgen einer gesetzlichen Maßnahme hintanzuhalten. Habe er das nicht
getan, so zwinge dies zum Schluss, dass er in den bloßen Folgen des
erlassenen Gesetzes einen eine Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten
rechtfertigenden Grund nicht erblickt habe. Aus diesem Erkenntnis kann jedoch
nicht, wie der Bw. vermeint, der Schluss gezogen werden, sofern eine
persönliche Ursache wie eine schwere Krankheit zum Mangel der unrichtigen
Festsetzung hinzutrete, läge eine Unbilligkeit vor. Vielmehr zeigt eine
Auseinandersetzung mit der Judikatur (z.B. VwGH 13.11.1989, 88/15/0121; VwGH
8.3.1994, 91/14/0079, 0080, 0081) und der Lehre (Stoll, BAO-Kommentar,
S. 2437) zur Geltendmachung des Mangels der unrichtigen Festsetzung im
Nachsichtsverfahren und zur Tatsache des Unterlassens der Ausschöpfung der
vorgesehenen Rechtsbehelfe, dass der zur Fehlerhaftigkeit des individuellen
Verwaltungsaktes hinzutretende Umstand keinesfalls einzig in der Person des
Abgabepflichtigen gelegen sein darf (Fellner, Nachsicht und
Zahlungserleichterung, S. 36). Infolgedessen wird eine sachliche
Unbilligkeit lediglich dann bejaht, wenn die mangelnde Rechtsverfolgung im
Festsetzungsverfahren auf ein Fehlverhalten der Behörde
zurückzuführen ist (z.B. Rechtsirrtum des Abgabepflichtigen veranlasst
durch ein Zugeständnis oder eine falsche Rechtsauskunft der Behörde),
der Abgabepflichtige (eine tschechische Firma) infolge der obwaltenden
politischen Verhältnisse am Bemessungsverfahren nicht teilnehmen konnte
(VwGH 31.5.1957, 1280/55) oder der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren den
wahren Sachverhalt nicht beweisen konnte, weil er nachweislich mangels
finanzieller Möglichkeiten den betreffenden Zeugen nicht nach
Österreich bringen konnte und er das Berufungsverfahren somit als
aussichtslos betrachtete (VwGH 16.6.1980, 635/80).
Auch die übrigen seitens des Bw. in seinem
Berufungsschriftsatz zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse vermögen
die Rechtsauslegung des Bw. bezüglich der Natur des besonderen Umstands,
der zur Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung noch hinzutreten muss, um die
Einhebung als unbillig erscheinen zu lassen, nicht zu bekräftigen. So wurde
im Erkenntnis des VwGH vom 7.5.1965, 2251/64 vorgebracht, eine steuerliche
Begünstigung sei im Veranlagungsverfahren auf Grund eines entschuldbaren
Irrtums nicht geltend gemacht worden. Diesfalls wurde die Beschwerde mit der
Begründung abgewiesen, es liege kein entschuldbarer Irrtum vor, die
Versäumung sei vielmehr durch den Beschwerdeführer verschuldet worden.
Im Erkenntnis des VwGH vom 7.5.1965, 2251/64, wurde die Beschwerde abgewiesen,
weil sich die beanstandeten steuerlichen Folgen eines bei einer
Aktiengesellschaft festgestellten Mehrgewinnes bei der Einkommensbesteuerung
ihrer Gesellschafter aus dem Gesetz ergäben und somit kein im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis vorläge.
Auf Grund der obigen Ausführungen braucht daher das
Vorbringen des Bw. "die nachsichtsgegenständlichen Abgaben seien unrichtig
festgesetzt", nicht näher geprüft werden. Angemerkt werden soll
jedoch, dass der Bw. im Nachsichtsverfahren von der Unrichtigkeit der
Einkommensteuerbescheide 1999 - 2001 ausgegangen ist, ohne dieses
Vorbringen näher zu konkretisieren. Zum Beweis der Richtigkeit seiner
Darlegungen wurden lediglich Kopien der Bilanzen des Liechtensteinischen
Unternehmens für 2002 und 2003 vorgelegt, die zeigen sollen, dass die
Ergebnisse dieser Jahre eindeutig negativ waren. Zur Unrichtigkeit der
Einkommensteuerbescheide 1999 - 2001 wurden keine Begründung
erstattet.
Aus dem Betriebsprüfungsbericht ergibt sich
diesbezüglich, dass sich die Gewinnzurechnungen im Jahr 1999, die
letztendlich zu einer Einkommennachforderung in Höhe von
8.927,86 € führten, nicht mit diesem Liechtensteinischen
Unternehmen in Zusammenhang standen, sondern mit der in Österreich
ausgeübten gewerblichen Tätigkeit des Bw. als Versicherungsagent. Die
darauf Bezug nehmenden Feststellungen im Betriebsprüfung (siehe dazu oben)
werden seitens des unabhängigen Finanzsenates als zutreffend erachtet.
Die Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 2000 und 2001
stehen zwar mit diesem Liechtensteinischen Unternehmen im Zusammenhang; die
diesbezüglichen Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht, auf
Grund welcher Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen sei, dass es sich bei
diesem Unternehmen um eine Domizilgesellschaft handle (siehe dazu oben), sind
aber für den unabhängigen Finanzsenat nachvollziehbar. Ebenso wird die
rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltsfeststellung,
"Art. 26 DBA Liechtensteinkomme nicht zur Anwendung, weshalb trotz des Antrags des Bw. auf
freiwillige Besteuerung in Liechtenstein die Besteuerung der dem Bw.
zuzuordnenden Einkünfte dieser Domizilgesellschaft nach den
österreichischen Steuergesetzen in Österreich zu erfolgen habe, woraus
folge, dass der in der Erfolgsrechnung ausgewiesene Aufwand
"Grenzgängernettolohn" gewinnerhöhend anzusetzen, die Quellensteuer
jedoch anzurechnen sei," als richtig erachtet. Somit sind auch - wie in der
Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 5.Mai 2004 dargelegt (siehe dazu
sowie zu den sonstigen Ausführungen in dieser Stellungnahme oben) - die in
den Erfolgsrechnungen für 2002 und 2003 ausgewiesenen Verluste in gleicher
Weise zu adaptieren, also die "Grenzgänger-Nettolöhne"
gewinnerhöhend hinzuzurechnen.
Gesamthaft ist somit das Vorliegen einer sachlich bedingten
Unbilligkeit zu verneinen, jedoch zu prüfen, ob auf Grund der schweren
Erkrankung des Bw. eine persönlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung
vorliegt.
Von einer persönlich bedingte Unbilligkeit ist nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann auszugehen,
wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine Krankheit ist, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach
ausgesprochen hat (z.B. VwGH v. 6.2.1990, 89/14/0285; VwGH v. 4.4.1989,
88/14/0245), im Rahmen des § 236 BAO lediglich dann
berücksichtigungswürdig, wenn sie eine schlechte wirtschaftliche Lage
des Nachsichtswerbers zur Folge hat, die die Entrichtung der
nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten unmöglich
macht.
Der Bw. hat zur Begründung seines Nachsichtsansuchens
auch auf seine problematische Einkommensteuersituation, ausgelöst durch die
Berufsunfähigkeit infolge seiner Krankheit, verwiesen. Auf Vorhalt wurden
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw. durch Beibringung
einer Aufstellung über das aktuelle Nettoeinkommen und die monatlichen
Belastungen, einer detaillierten Auflistung der laufenden monatlichen Einnahmen,
einer Aufstellung der aktuellen Vermögenswerte sowie einer Aufstellung der
aktuellen Schuldenstände (jeweils zum Stichtag September 2005) samt der
dazugehörigen Belege dokumentiert. In der am 28. September 2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurden sodann die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Bw. näher erläutert bzw.
richtig gestellt.
Danach betragen die Bankrückstände im
gegenwärtigen Zeitpunkt bei der BTV sowie der Bank Austria insgesamt
788.938,99 €. Sämtliche Vermögenspositionen
einschließlich der Liegenschaften sind zugunsten der Banken
verpfändet bzw. bis zum Schätzwert hypothekarisch besichert. Allein
die monatliche Zinstilgung für diese Kredite beträgt
1.666,00 € bei monatlichen Einkünften von ca.
2.045,00 €. Da der Bw. für Versicherungen, Betriebskosten und
Medikamente weitere Ausgaben in Höhe von insgesamt 960,00 € zu
tragen hat, übersteigen seine Belastungen seine Einkünfte monatlich um
581,00 €. Bei diesen Ausgaben sind die Lebenshaltungskosten noch nicht
berücksichtigt. Der derzeitige Verdienst der Lebensgefährtin des Bw.
beträgt monatlich lediglich 500,00 € netto, weshalb die am
19. Dezember 2003 ausbezahlte Lebensversicherung in Höhe von
218.018,50 € zum Teil zur Deckung des Ausgabenüberschusses
verwendet werden musste. Da nach den Angaben des Bw. 102.126,18 € vom
Auszahlungsbetrag in einen BTV-Fond zur Besicherung der Bankschulden eingezahlt
und 80.000,00 € an Freunde verliehen wurde, hat der Bw. in 21 Monaten
35.892,32 €, das sind 1.709,16 € monatlich, vom
Auszahlungsbetrag zur Tilgung seiner Bankschulden bzw. zur Deckung seines
Lebensbedarfes verbraucht.
Den derzeit fälligen Abgabenschuldigkeiten des Bw. in
Höhe von insgesamt 72.683,09 € (mit Stichtag
30. September 2005 beträgt der Rückstand auf dem Konto
St.Nr. AA 66.068,64 € und auf dem Konto St.Nr. BB
6.614,45 €) stehen somit Forderungen des Bw. in Höhe von
80.000,00 € gegenüber. Bei gänzlicher Tilgung dieser
Abgabenrückstände würde dem Bw. ein Betrag von
7.316,91 € zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten sowie jener
581,00 € verbleiben, um die seine laufenden monatlichen Einkünfte
seine monatlichen Belastungen übersteigen. Damit wäre sein
Lebensunterhalt nur für die nächsten 9 Monate gesichert. Zudem
müsste, da im Jahr 2004 trotz Vorschreibung keine
Einkommensteuervorauszahlung geleistet wurde (der Bw. hat in den Jahren 2004 und
2005 an das Finanzamt Feldkirch lediglich einen Betrag in Höhe von
139,00 € mit dem Verwendungszweck "Einkommensteuervorauszahlung
07-09/05 überwiesen) nach den vorgelegten Berechnungen des steuerlichen
Vertreters des Bw. für 2004 Einkommensteuer in Höhe von
9.926,94 € nachgezahlt werden. Insofern gesteht der unabhängige
Finanzsenat dem Bw. eine persönliche Notlage zu, die eine Entrichtung der
Abgabenrückstände schwierig gestalten würde. Dieser Umstand
lässt jedoch dennoch keine Bejahung einer persönlichen Unbilligkeit
zu. Eine solche liegt lediglich dann vor, wenn es beim Bw. gerade durch die
Einziehung der Abgabenschuldigkeiten zu einer Existenzgefährdung kommen
würde bzw. die Abgabenabstattung für ihn mit
außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere mit einer
Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die Existenzgefährdung
bzw. die persönliche Notlage des Bw. ist jedoch in erster Linie auf die
hohe Zinsbelastung (derzeit trotz Niedrigzinsphase 1.666,00 €
monatlich) bedingt durch Bankverbindlichkeiten von derzeit
788.938,99 € sowie auf Prämienzahlungen für fondsgebundene
Lebensversicherungen (Union-Versicherung, Continentale Versicherung und Bank
Austria-Creditanstaltversicherung) zur Schaffung von Vermögenswerten bzw.
zur Kreditbesicherung zurückzuführen. So werden nach den beigebrachten
Unterlagen lediglich 610,00 € des laufenden monatlichen Einkommens in
Höhe von ca. 2.045,00 € nicht für Zinstilgungen oder
Prämien für fondsgebundene Lebensversicherungen verwendet. Das
laufende Einkommen des Bw. reicht infolgedessen bereits vor
Berücksichtigung der nachsichtsgegenständlichen Abgabenleistungen
nicht zur Tragung sämtlicher Ausgaben aus, weshalb zusätzliche Gelder
zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgebracht werden müssen.
Da aus den dargestellten Gründen
berufungsgegenständlich somit weder eine persönliche noch eine
sachliche Unbilligkeit der Einhebung der nachsichtsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten vorliegt und es damit schon an der
Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 236 BAO fehlt, hat aus
Anlass dieser Entscheidung eine Ermessensentscheidung über das
Nachsichtsgesuch nicht mehr zu erfolgen. Das Nachsichtsgesuch war vielmehr schon
aus Rechtsgründen abzuweisen und der vorliegenden Berufung deshalb
spruchgemäß keine Folge zu geben.
Abschließend wird jedoch festgehalten, dass selbst
bei Bejahung einer persönlichen Unbilligkeit zur Beurteilung der
Nachsichtsvoraussetzungen im Rahmen des Ermessens nicht außer Acht
gelassen werden dürfte, dass nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes bei der Ausübung des Ermessens zu
berücksichtigen ist, ob sich eine Nachsicht und der damit verbundene
Verzicht durch die Abgabenbehörde ausschließlich zu Lasten der
Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger des Abgabepflichtigen
auswirken würden (VwGH 21.6.1994, 90/14/0065).
Gegenständlich wurde seitens des steuerlichen Beraters
ausgeführt, dass ein Schuldennachlass der Banken nicht gewährt wurde
und auch nicht in Betracht käme. Ein solcher wird seitens der Banken schon
deshalb nicht gewährt werden, weil sämtliche Vermögenspositionen
einschließlich der Liegenschaften zu ihren Gunsten verpfändet bzw.
bis zum Schätzwert hypothekarisch besichert sind. Eine Bank hat sogar auf
Grund der krankheitsbedingten Verschlechterung der Einkommensituation des Bw.
die Nachbesicherung ihres Kredites durch Einbezahlung eines Betrages in
Höhe von 102.126,18 € verlangt und auch erhalten. Eine Nachsicht
der aushaftenden Abgabenschulden, die sich wie gegenständlich
ausschließlich zugunsten der Banken auswirken würde, wäre daher
selbst bei Vorliegen einer Unbilligkeit im Rahmen des Ermessens aus
Zweckmäßigkeitsgründen (d.h. das öffentliche Anliegen an
der Einbringung der Abgaben) nicht vertretbar. Dies gilt nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates auch für eine Teilnachsicht (in der
mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Nachsichtsantrag insofern
modifiziert, als der Bw. eine sofortige Abschlagszahlung in Höhe von
20.000,00 € bei Tilgung aller derzeit fälligen
Abgabenrückstände in Höhe von 72.683,09 € angeboten
hat), da diesfalls die Bankverbindlichkeiten zur Gänze, die
Abgabenverbindlichkeiten jedoch lediglich zu 27,52% getilgt würden. Hinzu
kommt, dass der Bw. die Bankverbindlichkeiten regelmäßig tilgt, an
das Finanzamt Feldkirch in den Jahren 2004 und 2005 jedoch lediglich einen
Betrag in Höhe von 139,00 € zur Tilgung seiner
Abgabenverbindlichkeiten überwiesen hat. Auch dieser Umstand spräche
gegen das Vorliegen von Billigkeitsgründen (d.h. berechtigten Interessen
der Partei an einer Abstandnahme von der Einbringung) und stünde einer
positiven Ermessensentscheidung entgegen.
Soweit sich der Nachsichtsantrag auf die noch nicht
festgesetzte und somit auch nicht fällige Einkommensteuer 2004 in Höhe
von 9.926,94 € (laut Berechnung des steuerlichen Beraters des Bw.)
bezieht, war dem Antrag schon deshalb nicht stattzugeben, weil gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO nur bereits fällige
Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 3. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Nachsichtpersönlich und sachlich bedingte Unbilligkeitunrichtige AbgabenfestsetzungErwerbsunfähigkeit infolge einer Krankheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0049-F/05
- Stammnummer
- 18849
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF