Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0376-L/04
Wiederaufnahme des Verfahrens nach Urteil des OGH?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0376-L/04vom 17.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vertreten durch
Dr.Johann Weiss, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, C.Blome
Straße 7, vom 5. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR AD Renate Pfändtner, vom
31. März 2004 betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO in Bezug auf den Schenkungssteuerbescheid
vom 12. Oktober 2001 nach der am 3. November 2005 in 4010 Linz,
Zollamtstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 21. Jänner 1994 wurde zwischen Erblasser
als Übergeber und seinen Kindern R.K. und Bw. unter Beitritt seiner
Ehegattin beziehungsweise Mutter der Zweitgenannten T.K. ein Renten- und
Schenkungsvertrag errichtet. Die für die Berufungsentscheidung
wesentlichen Teile des Vertrages
lauten: "Erstens Erblasser
ist Eigentümer der betrieblich genutzten
Liegenschaften......
Er
übergibt zu gleichen Teilen seinen Kindern
R.K. und
Bw. diese seine vorbeschriebenen und
ihm bisher gehörigen Liegenschaften;
R.K. und
Bw.
übernehmen je zur Hälfte
die vorbeschriebenen väterlichen Liegenschaften in ihr
Miteigentum.
.....
Zweitens
Gleichzeitig
übergibt Erblasser zu gleichen
Teilen seinem Sohn R.K. und seiner
Tochter
Bw.a
sein
auf der vorgenannten Liegenschaft in Mondsee unter der Geschäftsbezeichnung
BauK. betriebenes und nicht
protokolliertes
Unternehmen.....
b
seine
beiden Geschäftsanteile an den beiden je unter der Firma
EBau GmbH eingetragenen
Gesellschaften....., je der voll einbezahlten Stammeinlage von 500.000,00 S
entsprechend. R.K. und
Bw.
übernehmen gemeinsam und zu
gleichen Teilen das unter a genannte Einzelunternehmen ihres Vaters
Erblasser zur Weiterführung im
Rahmen einer GesBR unter dem Geschäftsnahmen
"BauR.", sowie je zur Hälfte den
Geschäftsanteil ihres Vaters
Erblasser an den beiden vorgenannten
Gesellschaften mit beschränkter
Haftung.
.....
Drittens
Als
Gegenleistung verpflichten sich R.K.
und Bw. zur Bezahlung der nachgenannten
Versorgungsrenten an den Übergeber und Vater
Erblasser und an dessen Ehegattin
T.K..
Die
Zuwendung väterlicher Vermögenswerte ist überwiegend eine
Schenkung und nehmen R.K. und
Bw. mit Verzicht des Vaters auf einen
Widerruf der Schenkung dieselbe dankbar
an.
Viertens
Die
monatliche Versorgungsrente des Übergebers
Erblasser beträgt
20.000,00 S, die monatliche Versorgungsrente der Mutter
T.K. beträgt 10.000,00 S. Es
wird ausdrücklich vereinbart, dass die beiden übernehmenden Kinder
R.K. und
Bw. die Versorgungsrente jeweils je zur
Hälfte aufzubringen und dementsprechend an die Elternteile zu zahlen haben.
Die Versorgungsrente an T.K. ist erst
nach dem Ableben - und daher vorbehaltlich des Vorablebens - des
Ehegatten Erblasser, geboren 1928,
zahlbar.
.....
Im
Übrigen überträgt
Erblasser die Liegenschaften in das
lastenfreie Eigentum der beiden
Übernehmer.
....."
Am 31. August 1994 ist Erblasser
verstorben. Aus der am 16. Oktober 1996 abgehaltenen
Verlassenschaftsabhandlung geht hervor, dass ein reiner Nachlass von
6,452.825,04 S vorhanden ist. Dieser würde zu 1/3, 2,150.941,68 S
der erblichen Witwe T.K. und zu je 2/9, das seien jeweils 1,433.961,12 S,
den erblichen Kindern Bw., R.K. und A.G. als Erbschaft zufallen.
Am 16. Juni 1998 wurde ein vorläufiger
Schenkungssteuerbescheid gemäß
§ 200 BAO an Bw.
abgefertigt, in dem die Schenkungssteuer mit 1,318.232,00 S festgesetzt
worden ist. Diese würde sich wie folgt errechnen:
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Bemessungsgrundlage
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11,963.388,00 S
|
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ab Freibetrag
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-30.000,00 S
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11,933.388,00 S
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11%
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1,312.672,00 S
|
|
Zuschlag gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 1955
|
556.000,00 S
|
1%
|
5.560,00 S
|
|
Schenkungssteuer
|
1,318.232,00 S
Am 25. September 2001 wurde durch die
Abgabenbehörde erster Instanz folgende Niederschrift über eine
Nachschau gemäß
§ 144 BAO in Bezug auf R.K. und Bw.
angefertigt:
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Übergebenes Vermögen
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Steuerlicher Wert in ATS
|
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VKW, Gemeiner Wert in ATS
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Liegenschaft EZ 527 KG I.
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513.000,00
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5,600.000,00
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12,52%
|
Liegenschaft EZ 337 KG H.
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599.000,00
|
|
4,250.000,00
|
9,51%
|
Einzelfa. Baugeräte-Verleih
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21,421.575,00
|
|
21,421.575,00
|
|
Nom. 500.000 EBau, M.
|
10,631.754,00
|
|
10,631.754,00
|
|
Abschlag 35%
|
-3,721.114,00
|
6,910.640,00
|
-3,721.114,00
|
|
Nom. 500.000 EBau, S..
|
6,874.154,00
|
|
6,874.154,00
|
|
Abschlag 5%
|
-343.708,00
|
6,530.446,00
|
-343.708,00
|
|
|
35,974.661,00
|
|
44,712.661,00
|
100,00%
|
anteilig, die Hälfte
|
17,987.331,00
|
|
|
Gegenleistung:
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Rente an Übergeber (bis 8/94)
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160.000,00 S
|
Rente an T.K.
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600.000,00 S
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Schuldübernahme aus Einzelfirma
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11,716.206,00 S
|
|
12,476.206,00 S
|
anteilig, die Hälfte
|
6,238.103,00 S
|
Übergebenes Vermögen
|
17,987.331,00 S
|
abzgl.Gegenleistung
|
6,238.103,00 S
|
|
11,749.228,00 S
|
abzgl.Freibetrag
|
30.000,00 S
|
|
11,719.219,00 S
|
11%
Schenkungssteuer
|
1,289.114,00 S
Bezüglich des Abschlages wegen mangelndem Ertrag
würde Folgendes festzustellen sein: Unter dem Gesichtspunkt des dem
BewG 1955 eigenen Stichtagsprinzips sei der zukünftige Ertrag nach den
Verhältnissen zum Ermittlungsstichtag zu beurteilen.
Die Ertragsaussichten seien, wie auch die Rechtsprechung
des VwGH bestätige, nicht nach den nach dem Stichtag tatsächlich
erzielten Betriebsergebnissen zu beurteilen, sondern nach der bereits am
Stichtag erkennbaren Entwicklung zu schätzen. Eine Aufstellung der
Betriebsergebnisse für den Zeitraum 3 Jahre vor bis 5 Jahre nach dem
Zeitpunkt der Übergabe sei daher für die Ermittlung des Ertragswertes
nicht dienlich. Das Argument, dass durch den EU-Beitritt ein Jahr nach
Übergabe ein weit reichender Preisverfall eingetreten sei, möge
vielleicht aus heutiger Sicht gelten, wäre aber zum Übergabestichtag
(=1. Jänner 1994) nicht in einem solchen Ausmaß erkennbar
gewesen. Keinesfalls würden die heute erkennbaren Ergebnisse einen
Abschlag in der Höhe von 50% rechtfertigen. Abschlag für EBau
GmbH, S. In Anbetracht des Umstandes, dass im Jahr vor der Übergabe
ein EGT in Höhe von 665.259,00 S und im Jahr nach der Übergabe
ein EGT in Höhe von 2,543.039,00 S vorgelegen wäre, werde ein
Abschlag in Höhe von 5% vom rechnerischen gemeinen Wert
gewährt. Bei Berücksichtigung dieses Abschlages ergebe sich ein
Wert von 6,530.446,00 S. Zum Vergleich betrage der reine
Vermögenswert (ohne Berücksichtigung eines Ertrages)
5,679.923,00 S.
|
Bei einem Gewinnvortrag in Höhe von
|
5,194.102,00 S
|
|
einem Stammkapital von
|
500.000,00 S
|
|
IFB iHv
|
574.025,00 S
|
|
IRL iHv
|
42.895,00 S
|
|
somit:
|
6,311.022,00 S
|
erscheine der oben angeführte Wertansatz
gerechtfertigt.
Abschlag für EBau GmbH, M.
|
Bei einem Gewinnvortrag iHv
|
9,989.174,00 S
|
einem Stammkapital von
|
500.000,00 S
|
IFB iHv
|
561.368,00 S
|
somit
|
11,050.542,00 S
und einem rechnerischen Vermögenswert in
Höhe von 9,945.489,00 S und unter Berücksichtigung eines EGT iHv
2,043.234,00 S im Jahr vor der Übergabe, werde ein Abschlag iHv 35%
vom rechnerischen gemeinen Wert gewährt. Bei Berücksichtigung
dieses Abschlages ergebe sich ein Wert von 6,910.640,00 S. Dieser
Wertansatz erscheine auch insofern gerechtfertigt, da sich zwar die Ertragslage
drastisch geändert habe, zum Übergabestichtag zu den Aktiven der
Gesellschaft aber auch unter Anderem folgende Wirtschaftsgüter gehört
hätten:
|
Wertpapiere
|
3,404.255,00 S
|
Lieferforderungen
|
7,003.274,00 S
|
so. Forderungen
|
2,184.131,00 S
|
Kassa, Bank
|
8,865.563,00 S
|
|
21,457.223,00 S
Dem würden als Verbindlichkeiten (RSt, Anz.,
Lieferverb. und so.Verb.) 12,280.453,00 S gegenüber
stehen. Auch diese Vermögenszusammensetzung würde von einem
potentiellen Erwerber berücksichtigt werden. Es verbleibe somit ein
Reinwert in Höhe von 9,176.770,00 S.
Am 12. Oktober 2001 ist an Bw. ein
endgültiger Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ergangen. Die Schenkungssteuer
würde mit 1,289.114,00 S festgesetzt werden (Mit Bescheid vom
16. Juni 1998 wären bisher 1,318.232,00 S vorgeschrieben
worden). Als Begründung werde auf die Niederschrift vom
25. September 2001 verwiesen.
Gegen den endgültigen Schenkungssteuerbescheid wurde
keine Berufung eingebracht.
Mit Urteil des OGH vom 20.7.2003, 6 Ob 109/03b, wurde der
Revision der beklagten Parteien Bw. und R.K. gegen das Urteil des
Oberlandesgerichtes Linz nicht Folge gegeben. Klagende Partei war in diesem
Verfahren A.G., ein außereheliches Kind des Erblasser. Dieser
erachtete sich durch die gegenständlichen Schenkungen in seinem Pflichtteil
verkürzt und machte Pflichtteilsergänzungsansprüche
geltend.
Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht) gab der Berufung
des Klägers teilweise Folge und verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von
je 87.379,76 € samt 4% Zinsen aus 86.613,81 € vom
20. August 1997 bis 3. September 2002 aus
87.379,76 € seit 4. September 2002.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 wurde im
Hinblick auf obigen Bescheid ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
eingereicht. Es werde beantragt, im wieder aufgenommenen Verfahren die
von Bw. gezahlte Pflichtteilsforderung des A.G. von 116.806,78 €
zuzüglich anteilige Kosten des Verfahrens zur Feststellung des Anspruchs
von 33.498,84 €, in Summe 150.498,84 € von der
Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer in Abzug zu bringen. Der
Antragstellerin sei durch Urteil des OGH vom 10.7.2003, ihr zugestellt durch
ihren Anwalt am 18. September 2003, aufgetragen worden, aus der ihr
von ihrem Vater zugekommenen Schenkung einen Pflichtteilsanspruch ihres
Stiefbruders abzugelten durch Zahlung von 144.831,56 € und
88.782,02 €, somit insgesamt 233.613,58 € je zur Hälfte
durch sie und ihren Bruder. Weiters seien zur Feststellung des
Pflichtteilsanspruches Prozesskosten angefallen im Betrag von
66.997,67 €, somit Hälftebetrag 33.997,68 €. Es
werde daher um Berücksichtigung bei der Bemessung der Schenkungssteuer
gebeten.
Mit Bescheid vom 31. März 2004 wurde der Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Schenkungssteuer laut
endgültigem Bescheid vom 12. Oktober 2001
abgewiesen. Gemäß
§ 785 ABGB seien auf Verlangen eines
pflichtteilsberechtigen Kindes bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des
Erblassers in Anschlag zu bringen. Da es sich bei einem Erwerb auf Grund eines
geltend gemachten Pflichtteilsanspruches um einen Erwerb von Todes wegen handle,
und dieser der Erbschaftssteuer unterliege, komme eine Berücksichtigung der
Abgeltung des Pflichtteilsanspruches bei der sich auf Grund einer Schenkung vor
dem Tod des Erblassers ergebenden Schenkungssteuer nicht in Betracht. Die
Auszahlung des Pflichtteiles sei allenfalls bei der Bemessung der
Erbschaftssteuer für den Erwerb von Todes wegen zu
berücksichtigen..
Mit Schreiben vom
5. Mai 2004 wurde gegen obigen Abweisungsbescheid Berufung
eingereicht. Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid
aufzuheben und das Verfahren wieder auf zu nehmen und die von der
Berufungswerberin befriedigte Pflichtteilsforderung des A.G. von
116.806,78 € zuzüglich anteilige Kosten des Verfahrens zur
Feststellung des Anspruches von 33.498,84 €, somit insgesamt
150.305,62 € gemäß
§ 20 Abs. 6 ErbStG 1955 von der
Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer in Abzug zu bringen. Der
Berufungswerberin sei durch Urteil des OGH vom 10.7.2003, ihr zugestellt durch
ihren Anwalt am 18. September 2003, aufgetragen worden, aus der ihr
von ihrem Vater zugekommenen Erbschaft einen Pflichtteilsanspruch ihres
Stiefbruders abzugelten durch Zahlung von 144.831,56 € und
88.782,02 €, somit insgesamt 233.613,58 €, je zur
Hälfte durch sie und ihren Bruder. Weiters seien zur Feststellung des
Pflichtteilsanspruches Prozesskosten angefallen im Betrag von
66.997,67 €, somit Hälftebetrag
33.997,68 €. Diese Zahlungen seien bisher im
Schenkungssteuerfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt
worden. Tatsche sei, dass das ErbStG 1955 ein einheitliches Gesetz
sei und es zwar eine gesonderte Besteuerung von Anlassfällen geben
würde, doch würden sich sämtliche Besteuerungsfälle auf das
einheitliche ErbStG 1955 stützen. Im gegenständlichen Fall
hätte sich der Rechtsgrund der Forderung aus der Tatsache ergeben, dass ein
späterer Erbe bei der früheren Zuwendung an miterbberechtigte Kinder
übergangen worden sei. Er würde daher den Pflichtteilsanspruch aus der
seinerzeitigen Schenkung begehrt haben. In gleicher Weise hätte
daher nunmehr die Berichtigung der zu hoch erhobenen Steuer zu
erfolgen. Weiters werde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung gestellt.
Am 6. Mai 2004 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 8. August 2005 wurde durch den Senat
folgender Mängelbehebungsauftrag abgefertigt im Hinblick auf die Berufung
vom 5. Mai 2004 gegen den Bescheid betreffend Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO in Bezug auf den
Schenkungssteuerbescheid vom 12. Oktober 2001 vom
31. März 2004. Der Antrag auf Weideraufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO der Bw. vom
12. Dezember 2003 in Bezug auf den Bescheid des Finanzamtes betreffend
Schenkungssteuer vom 12. Oktober 2001 weise dem Inhalt nach
(§ 303 a Abs. 1 BAO) die nachstehend
angeführten Mängel auf: Es würden gemäß
§ 303 a Abs. 1 lit a bis d BAO
fehlen: - Die Bezeichnung der Umstände
(§ 303 Abs. 1 BAO), auf die der Antrag gestützt
werde. - Bei einem auf § 303 Abs.1 lit b BAO
gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden
"groben" Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren
notwendig sind.
Auf Grund des § 279 Abs. 1 in
Verbindung mit 303 a Abs. 2 BAO werde die Behebung der
angeführten Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt des
Schreibens aufgetragen. Bei Versäumung dieser Frist gelte die Berufung als
zurückgenommen. Weiters wurde durch den Senat innerhalb obiger Frist
zur Beantwortung folgender Fragen aufgefordert: Inwieweit würde die
Kenntnis der noch anzuführenden Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt haben? Die bis zu diesem Zeitpunkt eingebrachten
Ausführungen würden ausschließlich das Verfahren im Hinblick auf
die Erbschaftssteuer betreffen. Sei im Hinblick auf die erfolgten
Schenkungen eine Klage auf Herausgabe der Geschenke erhoben worden? Falls ja,
würde diese samt den dazu ergangenen Schriftsätzen und gerichtlichen
Entscheidungen vorzulegen sein.
Laut Zustellnachweis
gemäß § 22 ZustellG wurde obiger Bescheid am
10. August 2005 zugestellt.
Mit Schreiben vom 9. September 2005 wurde wie
folgt geantwortet: A Der Antrag stütze sich auf §
303 Abs. 1 lit b und c BAO: Rechtsgültige Feststellung
der Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten durch das Berufungsgericht der
Höhe nach. Vor rechtsgültiger gerichtlicher Feststellung
hätte der Umfang der Zahlungsverpflichtung nicht benannt werden
können. Die Höhe der Pflichtteilsforderung würde auch "Null"
betragen haben können. Ein Verschulden seitens der Abgabepflichtigen
liege daher nicht vor, weil erst die Ausschöpfung der gerichtlichen
Rechtsmittel (OGH-Urteil) die Höhe der Pflichtteilsforderung in richtiger
Höhe festgestellt habe. B Bei Kenntnis der
Zahlungsverpflichtung vor Bescheidergehen würde die Pflichtteilsforderung
und deren Zahlung zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage für die
Schenkungssteuer geführt haben. Auf Grund der unbekannten Höhe
hätte der Antrag erst mit rechtsgültiger Feststellung der
Zahlungsverpflichtung durch den OGH gestellt werden
können. C Die Geltendmachung der Ansprüche des
Pflichtteilsberechtigten hätte sich auf die Zahlung einer
Entschädigungssumme für den Pflichtteilsanspruch gerichtet und sei
schließlich vom Gericht auch als Pflichtteilsabgeltung festgestellt
worden. Eine Klage auf Herausgabe der Geschenke sei nicht eingebracht worden.
Der Pflichtteilsberechtigte sei wohl nur daran interessiert gewesen, eine
möglichst hohe Summe an Abgeltung zu erhalten, wie dies aus dem langen und
über sämtliche Instanzenzüge sich erstreckenden Verfahren leicht
ersehen werden könne. Die Herausgabe der Geschenke (Firmenanteile)
sei nach so langer Prozessdauer überdies schwierig gewesen und hätte
eine neuerliche Auseinandersetzung über die zwischenzeitige
Veränderung der Werte bedeutet. Es dürfe hingewiesen werden,
dass sich die Zahlung/Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches - auch wenn
diese nach einer nachläufigen Erbschaft erfolge - sich wohl
primär bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer
auswirken müsse. Der Pflichtteilsanspruch beschränke sich
wirtschaftlich auf die übertragenen Betriebe und nicht auf das zum Todestag
des Erblassers vorhandenen Vermögen, da die Betriebe zu diesem Zeitpunkt ja
schon übertragen gewesen wären. Der Gegenstand der Erbmasse
hätte lediglich das zum Todestag noch im Besitz des Erblassers verbliebene
Vermögen enthalten, an dessen Verteilung der Pflichtteilsberechtigte
teilgenommen hätte. Es werde daher beantragt, die
Pflichtteilsabgeltung primär bei der Bemessung der Schenkungssteuer zu
berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 wurden die
obigen Ausführungen der Amtspartei übermittelt.
Am 10. Oktober 2005 wurde an A.G. folgendes
Auskunftsersuchen übersendet: 1. Aktenkundig sei das Urteil
des OGH 6 Ob 109/03b vom 10.7.2003 im Hinblick auf die
Pflichtteilsergänzungsansprüche des A.G. nach dem Tod von Erblasser.
Es werde ersucht, bekannt zu geben, wann erstmals dieser Anspruch geltend
gemacht worden sei und in welcher Form. Schriftverkehr mit den später
Beklagten würde einzureichen sein. 2. Wann hätte A.G.
von den Vorschenkungen seines Vaters erfahren? Wann sei die Klage an das
Landesgericht eingereicht worden?
Am 25. Oktober 2005 wurde durch A.G. telefonisch
mit dem Senat Kontakt aufgenommen, darüber wurde folgender Aktenvermerk
erstellt: Die Klage beim Landesgericht würde etwa drei Jahre nach
dem Tod des Erblassers eingebracht worden sein, etwa im Sommer 1997, kurz vor
Ende der Verjährungsfrist. Informell sei der Anspruch auf
Pflichtteilsergänzung bereits wenige Wochen nach dem Tod des Erblassers
geltend gemacht worden. Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung sei man noch
bemüht gewesen, den Ergänzungsanspruch außergerichtlich zu
lösen. Von den Vorschenkungen erfahren hätte A.G. auf Grund von
Gesprächen mit seiner Mutter, die nach dem Tod des Erblassers geführt
worden wären.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 wurden das
obige Auskunftsersuchen sowie der Aktenvermerk den beiden Parteien
übermittelt.
Zusätzlich zum angeführten Sachverhalt wird auf
den der Entscheidung zur Berufung gegen den abweislichen Bescheid betreffend
Wiederaufnahmeantrag im Hinblick auf den Erbschaftssteuerbescheid vom
21. April 1999 zu Grunde gelegten verwiesen.
In der am 3. November 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Die Referentin
ergänzte, dass laut Zivilgerichtsakt die Klage auf
Pflichtteilsergänzung am 11. August 1997 eingereicht worden
ist. Der Bruder der Berufungswerberin, R.K., führte aus, dass er und
seine ehelichen Geschwister erst zum Zeitpunkt der Verlassenschaftsabhandlung
von der Existenz des A.G. erfahren hätten. Vom Vertreter der
Berufungswerberin wurde ausgeführt, dass im Zuge der Nachschau
gegenüber dem prüfenden Organ ausgeführt worden sei, dass das
gegenständliche Verfahren noch anhängig sei und dieses bei der
Berechnung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden müsse. Von
diesem sei zum Einen ausgeführt worden, dass der
Pflichtteilsergänzungsbetrag nicht im Rahmen der Schenkungssteuer zu
berücksichtigen sei und zum Anderen in Zukunft ein Wiederaufnahmeantrag
gestellt werden könne. Im Hinblick auf den vorläufigen Bescheid sei
mehrmals die Frist zur Einreichung einer Berufung erstreckt worden, es sei
jedoch weder gegen den vorläufigen Bescheid, noch gegen den
endgültigen Berufung eingereicht worden. Es sei zwar richtig, dass
im § 785 ABGB auf die Verteilung des Nachlasses angespielt
sei, aber Tatsache sei es, dass das wesentlich größere Vermögen
aus der Schenkung herrühre. Rein thematisch sei die Schenkung der
Auslöser für die Pflichtteilszumessung gewesen. Die Vertreterin
der Amtspartei wendete ein, dass im Urteil des OGH stehen würde, dass sich
der Kläger durch die Schenkungen in seinem Pflichtteil verkürzt
erachte. Es würde sich daher um Pflichtteilsansprüche handeln und
diese seien auch beim Nachlass geltend zu machen. Auf deren Frage an den
Parteienvertreter, auf welche gesetzliche Bestimmung im ErbStG 1955 er die
Abzugsfähigkeit der gegenständlichen Zahlungen stütze: Der
Unterschied ergebe sich in der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, der Nachlass
sei mangelhaft ermittelt worden. Die Bemessung, die der Schenkungssteuer zu
Grunde gelegt worden sei, sei unrichtig gewesen, nämlich der volle Betrag
der Schenkung. Nun wäre die Bemessungsgrundlage zu
korrigieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens statt zu geben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und ..... b Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne "grobes" Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten, oder c der Bescheid von Vorfragen
abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der
hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Teilen
anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
stützt sich sowohl auf lit b, als auch auf lit c.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (24.2.2000,
96/15/0149, 25.3.1999, 96/15/0108, 20.4.1995, 92/13/0076) stellen Entscheidungen
von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die nach einem rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren ergehen, keine Wiederaufnahmegründe iSd §
303 Abs. 1 lit b BAO dar. Dies sowohl in Bezug auf die
darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, als auch hinsichtlich der
rechtlichen Beurteilung. Beides beruht auf einer behördlichen
Willensbildung, die erst mit Erlassung der betreffenden Entscheidung entsteht.
Das Vorhandensein von Tatsachen oder Beweismitteln, die neu hervor gekommen
sind, wurde von Seiten der Berufungswerberin nicht behauptet. Aus diesen
Gründen kann daher keine Wiederaufnahme des Verfahrens
erfolgen.
Nach Urteil des OGH 6 Ob 633/91 vom 12.3.1992 ist das Recht
des pflichtteilsberechtigten Kindes, gemäß
§
785 Abs. 1 ABGB bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des
Erblassers in Anschlag zu bringen (Schenkungspflichtteil oder
Pflichtteilserhöhung), mit Leistungsklage im streitigen Verfahren
durchzusetzen wie der Anspruch nach § 951 ABGB gegen den Beschenkten,
der sich auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei sonstiger Exekution in die
geschenkte Sache richtet. Da jedoch im streitigen zivilgerichtlichen
Verfahren der Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit
nicht gilt, ist die Voraussetzung des Tatbestandes der lit c, die Bindung
der Abgabenbehörde an das Urteil, nicht gegeben (VwGH 11.7.1995,
95/13/0153).
Es liegt folglich kein Wiederaufnahmegrund iSd §
303 Abs. 1 BAO vor, weshalb schon aus diesem Grund die Berufung
abzuweisen war.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch noch Folgendes
anzuführen: Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des
Verfahrens ist, dass die Kenntnis der Umstände allein oder in Verbindung
mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte. Bei der
berufungsgegenständlichen Schenkung und dem darauf folgenden Erwerb von
Todes wegen handelt es sich um zwei getrennte Erwerbe (VwGH 7.6.2001,
95/16/0191). Dass beide auf dem ErbStG 1955 fußen, ist
irrelevant. Gemäß
§ 951 ABGB kann der verkürzte
Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des
Fehlbetrages verlangen, wenn bei Bestimmung des Pflichtteiles Schenkungen in
Anschlag gebracht werden (§ 785 ABGB), der Nachlass aber zu dessen
Deckung nicht ausreicht. Nach § 785 Abs. 1 ABGB sind
auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des
pflichtteilsberechtigten Ehegatten bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen
des Erblassers in Abzug zu bringen. Nach Rummel, Kommentar zum ABGB,
§ 785, Rz 24, ist eine Klage auf Herausgabe des Geschenkes nur dann
möglich, wenn der Nachlass nicht zur Deckung der Ausgleichssumme ausreicht
(siehe auch Rummel, Kommentar zum ABGB, § 785, Rz 27). Das
Klagebegehren hätte auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil bei Exekution
in die geschenkte Sache zu lauten (Rummel, Kommentar zum ABGB, § 951, Rz
3). Es handelt sich bei der Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung um einen
Geldanspruch (OGH 10.7.2003, 6 Ob 109/03b). Im gegenständlichen Fall
wurde eine Pflichtteilsabgeltung in Höhe von 116.806,78 €
entrichtet. Auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes ist dieser
Betrag gedeckt durch den Nachlass laut Verlassenschaftsabhandlung vom
16. Oktober 1996. Der Erwerb auf Grund der Schenkungen unter
Lebenden wurde daher durch die Zahlung der Pflichtteilsausgleichssumme weder
rückgängig gemacht, noch liegt nach eigenen Angaben der
Berufungswerberin eine Herausgabe der Geschenke vor. Vielmehr mindert die
Zahlung lediglich den Erwerb von Todes wegen und wäre folglich bei der
Berechnung der Erbschaftssteuer auf Grundlage der Verlassenschaftsabhandlung in
Abzug zu bringen. Ebenso verhält es sich mit den geltend gemachten
Prozesskosten, auch diese können mangels Zusammenhang mit vorliegendem
Erwerb nur im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens geltend gemacht
werden. Auch wenn das gegenständliche Urteil des OGH bereits bei
Bescheiderlassung bestanden hätte, würde dies zu keinem im Spruch
anders lautenden Bescheid geführt haben.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen,
keine Wiederaufnahme des Verfahrens durchzuführen.
Linz, am 17.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 785 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 951 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0376-L/04
- Stammnummer
- 19478
- Gültig
- 17.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF