Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0081-S/08
Säumniszuschlag; grobes Verschulden; auffallende Sorglosigkeit; Überweisung;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0081-S/08vom 04.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-KG, A., vertreten durch Leitner
& Leitner GmbH & Co KEG, Wirtschaftsprüfungskanzlei,
4040 Linz, Ottensheimer Straße 32, vom 2. Jänner 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 5. Oktober 2007 betreffend
die Abweisung eines Antrages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO auf
Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9.Februar 2007 wurden
der S-KG Säumniszuschläge in Höhe von € 5.946,16 (für
Umsatzsteuer November 2006) und von € 1.362,49 (für Lohnsteuer
Dezember 2006) vorgeschrieben, weil die Abgaben nicht bis zum gesetzlichen
Fälligkeitstag, dem 18.Jänner 2007, entrichtet wurden.
Mit Anbringen vom 5.März 2007 stellte die
Abgabepflichtige den Antrag, diese Säumniszuschläge gem. § 217
Abs. 7 BAO auf Null herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, da sie an der
Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Berufungswerberin (Bw.) am 21.Dezember 2006 ihr
Kreditinstitut beauftragt habe den Betrag von € 88.939,49 per 15.1.2007 an
das Finanzamt Salzburg-Land zu überweisen. Dieser Betrag enthalte u.a. die
Zahlung der Lohnsteuer 12/2006 iHv. Euro 68.124,47. Am 11.Jänner
2007 habe die Abgabepflichtige weiters ihr Kreditinstitut beauftragt, per
15.1.2007 weitere Euro 297.639,88 an das Finanzamt Salzburg-Land zu
überweisen, darin enthalten die Umsatzsteuer 11/2006 von rund €
297.000.--.
Die Überweisung sei von der Bank jedoch aufgrund einer
zeitweilig bestehenden Ausschöpfung des seitens der Bank zur Verfügung
gestellten Kreditrahmens und der daraus resultierenden Kontoüberziehung
nicht fristgerecht durchgeführt worden. Am 22.Jänner 2007 habe die
Berufungswerberin bemerkt, dass die Überweisungen durch das
Kreditunternehmen nicht durchgeführt worden waren und habe sie noch am
gleichen Tag ein entsprechendes Stundungsansuchen eingebracht. Das Finanzamt
habe in der Folge eine Stundung bewilligt, da das Stundungsansuchen aber nach
Fälligkeit der Abgabenschulden eingebracht wurde, sei die Festsetzung der
Säumniszuschläge erfolgt. Die Bw. verweist weiters auf die in
Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bezüglich des
Rechtsbegriffes "grobes Verschulden" und hält abschließend fest, dass
seitens der Bw. kein grobes Verschulden vorliege, wenn die beauftragte Bank,
trotz ausdrücklicher Beauftragung, die Überweisung nicht
durchführe.
Das Finanzamt Salzburg-Land wies diesen Antrag mit Bescheid
vom 5.Oktober 2007 mit folgender Begründung ab: der Abgabepflichtige sei in
vollem Umfang für die Tilgung der Abgabenschulden verantwortlich und habe
im Falle der verspäteten Abstattung die Rechtsfolgen zu tragen. Die
Begünstigung des § 217 Abs. 7 BAO setze voraus, dass den
Abgabepflichtigen an der eingetretenen Säumnis kein grobes Verschulden
treffe. Ein solches liege dann vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte
Fahrlässigkeit (minderer Grad des Versehens) zu qualifizieren sei. Hingegen
werde grobe Fahrlässigkeit mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt.
Wer einen Überweisungsauftrag an die Bank weiterleite, obwohl der
zur Verfügung stehende Kreditrahmen ausgeschöpft sei, nehme in Kauf,
dass die Überweisung seitens des Bankinstitutes erst verspätet
durchgeführt wird und somit Säumnisfolgen eintreten. Zur
Vermeidung von Säumnisfolgen hätte auf jeden Fall ein
Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht werden müssen.
In der dagegen erhobenen Berufung wird nochmals betont,
dass die nicht durchgeführte Überweisung durch das Kreditinstitut
trotz rechtzeitiger Beauftragung durch den Abgabepflichtigen keinesfalls als
grobes Verschulden des Bw zu qualifizieren sei. Die Beurteilung des Finanzamtes
stehe in Widerspruch zu herrschenden Literaturmeinungen. Dass die beauftragte
Überweisung aufgrund der vorübergehenden Ausschöpfung des
Kreditrahmens nicht durchgeführt wurde, könne beim Abgabepflichtigen
kein grobes Verschulden darstellen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16.Jänner 2008 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass der
Abgabepflichtige für die Entrichtung vorhersehbarer Zahlungsverpflichtungen
vorzusorgen habe. Da die hohen Zahllasten aus der Umsatzsteuervorauszahlung und
Lohnsteuer bekannt waren, wären Maßnahmen erforderlich gewesen, um
die rechtzeitige Entrichtung sicherzustellen. Wer eine Zahlung über ein
Bankinstitut veranlasse ohne sich vorher zu vergewissern, dass eine
entsprechende Deckung bestehe, nehme in Kauf, dass die Überweisung seitens
des Geldinstitutes erst verspätet durchgeführt wird und somit
Säumnisfolgen eintreten. Aus diesem Grund müsse von einer die
Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO ausschließenden auffallenden
Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten ausgegangen werden.
Im Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz vom 29.Jänner 2008 wiederholt die Bw ihr bisheriges
Vorbringen und führt nochmals aus, dass die Berufungswerberin an der
verspäteten Entrichtung kein grobes Verschulden getroffen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf
eines bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Nach Abs. 2 beträgt
der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle sind
Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Aufgrund der Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO wird
somit nicht völlig verschuldensunabhängig auf die objektive
Versäumung einer Frist abgestellt, sondern kann der Abgabepflichtige den
Antrag auf Herabsetzung bzw. Aufhebung eines bereits festgesetzten
Säumniszuschlages stellen, wenn ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft. Der Gesetzgeber hat damit der Auffassung Rechnung getragen,
dass es nicht dem Zweck des Säumniszuschlages als Druckmittel für eine
zeitgerechte Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten entspreche, wenn deren
Nichtentrichtung auch für den Fall sanktioniert werde, das den zur
Entrichtung Verpflichteten kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft,
etwa weil ihm die rechtzeitige Zahlung der Steuer unmöglich oder unzumutbar
war (vgl. 311 BlgNr. 21.GP, 214).
Unbestritten steht im vorliegenden Berufungsfall fest, dass
die dem Anfall der Säumniszuschläge zugrunde liegenden Abgaben
verspätet entrichtet wurden. Strittig ist allein, ob die Bw. ein grobes
Verschulden an der Säumnis trifft. Ob von einem groben Verschulden
auszugehen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter
Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers zu
beurteilen.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Grobes Verschulden
liegt vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit
anzusehen ist. (Ritz, BAO-Kommentar³, RZ 43 zu § 217 Abs.7).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt
eine (lediglich) leichte Fahrlässigkeit dann vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (
z.B. VwGH 22.11.1996, 95/17/0112, VwGH 13.9.1999, 97/09/0134).
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt jedenfalls dann
vor, wenn jemand auffallend sorglos gehandelt hat ( VwGH 15.6.1993,
93/14/0011).
Auffallend sorglos handelt hingegen derjenige, der die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und persönlich zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt
(VwGH 15.3.2001, 98/16/0051).
In ihrem Antrag bzw. in der Berufung begründet die Bw.
die nicht zeitgerechte Entrichtung der Abgaben damit, dass die fristgerecht
beauftragte Überweisung aufgrund der vorübergehenden Ausschöpfung
des Kreditrahmens vom Kreditinstitut nicht durchgeführt wurde. Die Bank
habe also die Überweisung mangels entsprechender Kontodeckung nicht
zeitgerecht durchgeführt. Nach Beurteilung der
Rechtsmittelbehörde nimmt der, der eine Überweisung beauftragt, ohne
sich vom Vorhandensein einer ausreichenden Bedeckung zu überzeugen, in
Kauf, dass die Überweisung erst verspätet durchgeführt wird und
somit die gesetzlichen Säumnisfolgen eintreten. Dass eine
"Kontoüberziehung" nachteilige Folgen nach sich zieht, ist jedem im
Geschäftsleben stehenden Abgabepflichtigen wohl bekannt. Nicht zuletzt die
Höhe der zu entrichtenden Beträge (Umsatzsteuer rund €
297.000.--, Lohnsteuer € 69.000.--) lässt es dringend geboten
erscheinen, sich vor dem Fälligkeitstag beim Kreditinstitut über das
Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung zu erkundigen. Im Falle der
Durchführung von Überweisungen vom Konto hat jeder Inhaber des Kontos
(umso mehr ist dies auch die Pflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes)
Sorge zu tragen, dass das Konto die für die Überweisung nötige
Deckung aufweist. Wenn die Bw. vorbringt, dass die zeitgerechte
Überweisung wegen einer vorübergehenden Ausschöpfung des
Kreditrahmens gescheitert ist, ist daraus zu schließen, dass in diesem
Zeitraum ein (vorübergehender) Liquiditätsengpass bestanden hat.
Gerade in dieser Situation hätte die Bw. umso mehr die Pflicht gehabt, sich
zu vergewissern bzw. Vorsorge zu tragen, dass die Bank die Überweisung auch
tatsächlich rechtzeitig durchführt. Dies hat sie aber verabsäumt
und damit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen
und Fristen erforderliche und persönlich zumutbare Sorgalt außer Acht
gelassen. Diese Unterlassung stellt eine auffallende Sorgfaltsverletzung und
damit grobes Verschulden dar, das die Festsetzung der Säumniszuschläge
nicht zu verhindern vermag.
Daran kann auch der in der Berufung enthaltene Hinweis auf
RZ 974 RAE nichts ändern. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine
Richtlinie des Bundesministeriums für Finanzen handelt, die den
Unabhängigen Finanzsenat in seiner Entscheidung nicht bindet, gehen die
dortigen Ausführungen davon aus, dass das Bankkonto entsprechend gedeckt
ist. Nur in diesen Fall kann kein grobes Verschulden des Abgabepflichtigen
vorliegen, wenn er sich zur Überweisung von Geldbeträgen eines
ansonsten verlässlichen Kreditinstitutes bedient und das Kreditinstitut
trotz rechtzeitiger Beauftragung durch den Abgabepflichtigen die
Überweisung verspätet durchführt.
Lediglich ergänzend ist auf den zutreffenden Hinweis
des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung zur verweisen, dass der Anfall
der Säumniszuschläge durch zeitgerechte Einbringung eines
Zahlungserleichterungsansuchens verhindert hätte werden können. Dem in
der Folge eingebrachten Stundungsantrag hat das Finanzamt im Übrigen
vollinhaltlich entsprochen und die in Rede stehenden Abgaben bis 15.März
2007 gestundet. Da der Stundungsantrag erst nach Fälligkeit der
Abgabenschulden eingebracht wurde, konnte er die Festsetzung der
Säumniszuschläge jedoch nicht mehr verhindern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
4. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0081-S/08
- Stammnummer
- 34064
- Gültig
- 04.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF