Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0174-Z1W/02
Mineralölsteuernachforderung wegen nicht ordnungsgemäßer Kennzeichnung eines zum Verheizen bestimmten Gasöls
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0174-Z1W/02vom 04.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Hinblick auf § 183 Abs. 4 BAO erscheint es mit einem rechtstaatlichen Verfahren unvereinbar zu sein, die Abgabennachforderung in bezug auf nach Ansicht der Abgabenbehörde nicht ausreichend gekennzeichnetes Gasöl ausschließlich auf ein Beweismittel (Musterprobe) zu stützen, welches durch ein Fehlverhalten der Abgabenbehörde zur Durchführung des Abgabeverfahrens, wozu auch das Beschwerdeverfahren gehört, nicht mehr zur Verfügung steht. Durch den Verlust der Muster (Proben) war der von der Behörde erster Rechtstufe angenommene Sachverhalt letztlich nicht erweislich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 28. Juli 1998,
GZ. 100/03959/1/98, betreffend Festsetzung einer Mineralölsteuer
für eine Lieferung Gasöl mit der Bezeichnung "Heizöl Extra
leicht" vom 7. März 1997, entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
23. September 1997, Zl. 100/0009361/97 setzte das Hauptzollamt Wien im
Grunde des § 201 BAO gegenüber der Bf. die Mineralölsteuer
für im Monat März 1997 als berechtigter Empfänger bezogenes
Mineralöl mit ATS 545 972,-- zur Entrichtung fest. Daneben gelangte auch
ein Säumniszuschlag in Höhe von 10.705,-- zur Vorschreibung.
Die Nachforderung der
Mineralölsteuer nach § 201 BAO erfolgte nach einer amtlichen
Überprüfung der Firmenaufzeichnungen in bezug auf die
Mineralölsteueranmeldung für den Monat März 1997. Dabei wurde
auch eine Lieferung des Produktes mit der Bezeichnung "Heizöl Extra leicht"
durch Musterziehung überprüft. Nach dem eingeholten Gutachten sei die
überprüfte Lieferung "Heizöl Extra leicht" als nicht
genügend gekennzeichnet beanstandet worden.
Die Bf. brachte gegen den
Nachforderungsbescheid eine Berufung ein, in welcher sie nur die Nachforderung
für die Lieferung "Heizöl Extra leicht" vom 7. März 1997 wegen
nicht genügender Kennzeichnung eine Abgabendifferenz zum Dieselsteuersatz
in Höhe von ATS 92.460,-- bekämpft. Die Beanstandung der Lieferung
"Heizöl Extra leicht" sei nicht zu Recht erfolgt. Die Bestätigung des
deutschen Einlagerers (Bl. 20 d. A.) bescheinige, dass die Einfärbung
gesetzeskonform erfolgt sei. Im übrigen sei bei der Behörde das
Gegenmuster nicht mehr auffindbar, sodass auch eine geforderte Analyse des
Gegenmusters nicht mehr möglich sei.
Die Berufung wurde nach
fruchtloser Aufforderung an die Bf., in Ansehung des amtlichen Verlustes des
Gegenmusters ein zuordenbares Muster des ausländischen Einlagerers
beizubringen, mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juli 1998, Zl. 100/03959/1/98
als unbegründet abgewiesen. Die Behörde führte dazu aus, dass
mangels Gegenmuster die Untersuchung des ursprünglichen Musters durch die
TUA für die Abgabenvorschreibung maßgebend sei.
In der form- und fristgerechten
Beschwerde führte die Bf. wiederholend aus, dass durch den amtlichen
Verlust des Gegenmusters eine gewünschte Gegenanalyse nicht mehr
möglich sei. Bei dem vom Hauptzollamt gezogenen Muster handle es sich daher
um kein geeignetes Beweismittel im Sinne des § 166 BAO. Dieses Muster als
Beweis zuzulassen würde den Grundsatz, dass es im rechtstaatlichen
Verfahren keine geheimen Beweismittel gibt, verletzen. Es sei der
Begründung des Bescheides nicht zu entnehmen, warum die vorgelegte
Bestätigung für unglaubwürdig gehalten wird und warum gerade der
angenommene Sachverhalt vorliege.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im § 166 BAO wird der
Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel normiert. Als Beweismittel
kommt demnach alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen
Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich
ist.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat
die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß
§ 183
Abs. 4 BAO ist den Parteien vor der Erlassung des abschließenden
Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und
vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu
äußern.
Wird Mineralöl im
innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren bezogen, so ist dieses im
Grunde des § 31 Abs. 2 Z. 2 MinStG 1995 unverzüglich vom Inhaber des
beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten
Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen. Gemäß Abs. 3 leg. cit.
entsteht mit der Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb des berechtigten
Empfängers die Steuerschuld. Steuerschuldner ist der berechtigte
Empfänger.
Der § 3 Abs.1 Z. 5 MinStG
1995 sieht einen begünstigten Steuersatz für gekennzeichnetes
Gasöl im Sinne des § 9 MinStG vor.
Nach § 9 Abs. 1 MinStG ist
Gasöl, welches zu diesem begünstigtem Steuersatz abgegeben werden
soll, besonders zu kennzeichnen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist das
Gasöl zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in starker
Verdünnung nachweisbar ist.
Gemäß der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kennzeichnung von zum
Verheizen bestimmtem Gasöl (Gasöl-Kennzeichnungsverordnung, BGBl
1995/5) hat die Kennzeichnung so zu erfolgen, dass dem Gasöl ein
benzinlöslicher roter Farbstoff in einer roten Menge, dass ein Gemisch aus
einem Teil gefärbten und zehn Teilen ungefärbtem Gasöl eine noch
mit freiem Auge erkennbare rote oder rötliche Färbung aufweist und 8,4
Gramm Furfural und 4,2 Gramm Chinizarin auf 1000 Liter Gasöl bei 15 Grad
Celsius beizumengen sind, wobei Abweichungen der angeführten Mengen von
nicht mehr als +/- 5% zulässig sind.
Der Beschwerde liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Das Hauptzollamt Innsbruck hat
bei der Bf. bei einer Lieferung "Heizöl Extra leicht" vom 7. März
1997 eine Musterprobe samt zweite Probe (Gegenprobe) gezogen. Eine Untersuchung
der Musterprobe mit der Bezeichnung "Heizöl Extra leicht" durch die
organisatorisch in der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland angesiedelten Technischen
Untersuchungsanstalt (idF TUA) ergab, dass die übermittelte und in der
Folge ebendort überprüfte Flüssigkeit den Kennzeichnungsstoff
Chinizarin in zu geringer Menge (81% vom Sollwert) enthält. Das
Hauptzollamt Wien schrieb in der Folge aufgrund dieses Prüfungsergebnisses
des Amtsgutachtens dazu ATS 92.460,-- als Abgabendifferenz zum Dieselsteuersatz
der Bf. zur Entrichtung vor. Die Bf. bezweifelt die Ergebnisse des
Amtsgutachtens, legte eine deutsche Bescheinigung über die
ordnungsgemäße Kennzeichnung vor und verlangte die Ausfolgung des
amtlich verwahrten Gegenmusters zur eigenen Analyse.
Das Gegenmuster welches in
Tirol amtlich verwahrt war, ist allerdings verloren gegangen
(s mitgeteiltes Ermittlungsergebnis des Hauptzollamtes Wien vom 23. Juni
2003).
Über Anfrage des
unabhängigen Finanzsenates teilte zudem die TUA am 24.Oktober 2003
schriftlich mit, dass das Muster AB 1658/1997 (es handelt sich um das
fallbezogene Muster) schon entsorgt worden ist.
Auf den gegenständlichen
Fall bezogen bedeuten diese Feststellungen, dass weder die gezogene Gegenprobe
noch die untersuchte Probe selbst für das weitere Verfahren zur
Verfügung stehen.
Das gegenständliche
Abgabenverfahren baut ausschließlich auf der Grundlage der Warenanalyse
der TUA auf. Es ist unbestritten, dass das Untersuchungsergebnis der TUA schon
aufgrund des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel als
Beweismittel in Betracht kommt. Allerdings scheint es mit einem rechtstaatlichen
Verfahren nicht wirklich vereinbar zu sein, dass sowohl die amtlich verwahrte
Gegenprobe als auch die untersuchte Probe selbst der Abgabenpflichtigen für
eine Nach-, Gegenuntersuchung und damit zur Durchsetzung ihrer
abgabenrechtlichen Interessen nicht zur Verfügung stehen.
Die Abgabenbehörde
hätte zur Wahrung der Parteienrechte dafür Sorge tragen müssen,
dass die gezogenen Proben bis zur Ausschöpfung der gesetzlich garantierten
Rechtsbehelfsverfahren existent bleiben, sohin amtlich bis zum Abschluss der
Verfahren aufbewahrt werden. Damit wird nicht die Fachkundigkeit der
Amtgutachter in Zweifel gezogen, vielmehr soll und muss im Sinne einer
anzustrebenden "Waffengleichheit" in verfahrensrechtlicher Hinsicht für die
in Anspruch genommene Partei - etwa zur Wahrung des Parteiengehörs - bis
zum Abschluss der Abgabensache gewährleistet sein, dass amtlich gezogene
Proben für weitere Überprüfungen bzw. ergänzende Analysen
verfügbar sind und auch in jedem Verfahrensstadium die Einholung eines
Gegengutachtens möglicht ist. Überdies ist es auch erforderlich, dass
dem unabhängigen Finanzsenat selbst unter dem Aspekt der auch ihn
treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht der Gegenstand der Begutachtung, im
gegenständlichen Fall die sichergestellte Flüssigkeit, als
Beweismittel zur Nachuntersuchung zugänglich bleibt.
Der § 183 Abs. 4 BAO
garantiert den Grundsatz des Parteiengehörs. Dieser Grundsatz erstreckt
sich auch auf die Untersuchungsmöglichkeit von in amtlicher Gewahrsame
befindlicher Beweismittel. Demgemäß erscheint es auch im Hinblick auf
diese Bestimmung mit einem rechtstaatlichen, fairen Verfahren unvereinbar zu
sein, die Abgabennachforderung ausschließlich auf ein Beweismittel zu
stützen, welches (durch ein Fehlverhalten der Abgabenbehörden) zur
Durchführung des Abgabenverfahrens, wozu wohl auch das Beschwerdeverfahren
gehört, nicht mehr zur Verfügung steht, andernfalls für den
betroffenen Abgabepflichtigen der Nachweis der Unrichtigkeit der amtlichen
Begutachtungsergebnisse bzw. die Führung eines Gegenbeweises schon von
vornherein unmöglich gemacht werden würde.
Letztlich war im
gegenständlichen Fall der von der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe
angenommene Sachverhalt durch den Verlust sowohl des gezogenen Musters als auch
durch den Verlust des Gegenmusters aus der Sicht des unabhängigen
Finanzsenates nicht mit der auch für ein Abgabenverfahren geforderten
Sicherheit zu erweisen.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
4. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 Z 5 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 9 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 9 Abs. 2 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Mineralölsteuergekennzeichnetes GasölVerlust der gezogenen MusterProbeGegenmusterGegenprobeParteiengehörGegenbeweisAmtsgutachten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0174-Z1W/02
- Stammnummer
- 6587
- Gültig
- 04.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF