…dass Umstände vorliegen müssen, die über eine bloße Absichtserklärung hinausgehen müssen. Inhaltlich schließt sich der Begriff der "umfassenden Umschulung" somit dem der "vorweggenommenen Werbungskosten" an. Die Anerkennung so genannter vorbereitender oder vorweggenommener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang…
…Unabhängige Finanzsenat, dass Umstände vorliegen müssen, die über eine bloße Absichtserklärung hinausgehen müssen. Inhaltlich schließt sich der Begriff der "umfassenden Umschulung" somit dem der "vorweggenommenen Werbungskosten" an. Die Anerkennung so genannter vorbereitender oder vorweggenommener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv…
…dass die Umschulungskosten zum Beruf einer Psychotherapeutin als vorweggenommene Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idgF anzuerkennen sind. Dem Berufungspunkt hinsichtlich der von der Bw. nachgewiesenen Ausbildungs- bzw. Umschulungskosten für das Seminar hinsichtlich Psychotherapeutisches Propädeutikum ist daher stattzugeben. Wie bereits in der…
…der Ausbildung zu absolvieren und können nicht einer Berufsausübung gleichgesetzt werden - fehlt es an dem nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 für die Absetzbarkeit von Ausbildungskosten maßgeblichen Veranlassungszusammenhang mit einer ausgeübten (verwandten) Tätigkeit und liegen hinsichtlich der geltend gemachten Ausbildungskosten keine Werbungskosten vor…
…172,98 €) als Werbungskosten geltend. Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2001 vom 5. Juni 2003 anerkannte das Finanzamt diese in Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zur Masseurin geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt 135.865,96 S (9.873,76 €) nicht als Werbungskosten. In der dagegen…
…gab daraufhin seine Ansicht kund, dass demnach möglicherweise keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Lehrerin vorliegen würden, sondern Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einer neuen (ev. selbständigen) Tätigkeit (sog. vorweggenommene Betriebsausgaben). Mit Eingabe vom 29. September 2008 wurden weitere Angaben…
…Arbeitsmittel in Höhe von 50,- € als Werbungskosten geltend. In einer Beilage führte die Bw. dazu ua. aus, dass ihr nach mehreren Absagen auf diverse Bewerbungen in Berufen des Bereiches "Marketing & Management" von einigen Unternehmen Jobchancen nur nach einer entsprechenden fachspezifischen Ausbildung zugesichert worden seien…
…müsste über einen längeren Beobachtungszeitraum erhoben werden. Da die Ausbildung zum Berufsfotografen bereits abgeschlossen ist, müsste ein Beobachtungszeitraum von 5 Jahren ab 2011 ausreichend sein, um das Vorliegen von vorweggenommenen Betriebsausgaben in den Jahren der Verausgabung 2009 und 2010 beurteilen zu können und gegebenenfalls eine…
…dem Antrag nicht entsprochen. Da die geltend gemachten Aufwendungen für eine psychotherapeutische Ausbildung nicht in Verbindung mit den unterrichteten Fächern Biologie, Chemie und Labor stünden, komme ein Abzug als Werbungskosten nicht in Betracht. Die Abgabepflichtige erhob am 14.12.2005 Berufung. Sie habe bereits 2001…
…zu wollen, reicht jedenfalls nicht aus. Es müssen vielmehr - da Umschulungskosten auf eine künftige, noch nicht ausgeübte Tätigkeit abzielen (inhaltlich also vorweggenommene Werbungskosten darstellen) - Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur zukünftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. VwGH 16.12.1999, 97/15/0148, VwGH 25…
…85/13/0045, ergangen zu den "vorweggenommenen Werbungskosten"). Schließlich spricht auch die Aussage in der Vorhaltsbeantwortung, den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung von der steuerlichen Beurteilung abhängig zu machen - und im Falle einer Abweisung zeitlich offen zu lassen, wodurch der Aufbau eines Kundenstockes und somit…
…1 Z 10 EStG 1988 handelt es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit einem bisher noch nicht ausgeübten Beruf, also um vorweggenommene Werbungskosten. Solche Aufwendungen müssen - wie das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2006 zutreffend ausführt - die tatsächliche Ausübung eines neuen Berufes bezwecken…
…300,00 und Fahrtkosten S 50.960,00) in einem ausreichend konkreten Zusammenhang mit der zukünftig ausgeübten Tätigkeit und nicht mehr im Zusammenhang mit der Ausbildung zu einem neuen Beruf gestanden sind, weshalb ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten möglich ist. Beilage: 1 Berechnungsblatt Innsbruck, 7…
…aus, dass die Ausbildungskosten nicht anerkannt werden könnten, das weder eine Fortbildung im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Pharmabereich, noch eine berufsspezifische Ausbildung und auch eine umfassende Umschulung nicht vorliege (d.h. kein Abzielen auf eine neue Haupttätigkeit). Mit Eingabe vom 1. August 2008, beim…
…die A-GmbH habe absolvieren müssen. Die geltend gemachten Aufwendungen stünden im konkreten Zusammenhang mit der zukünftig auszuübenden Tätigkeit als Berufspilot bei der A-GmbH und seien somit gemäß den Lohnsteuerrichtlinien eindeutig als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig. Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober 2002 wies das Finanzamt…
…abzugsfähig zu sein, jedenfalls auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen muss. Abzugsfähig sind sohin Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Beruf, der bisher noch nicht ausgeübt worden ist ("vorweggenommene Werbungskosten"). Diese Aufwendungen müssen also auf einen neuen Beruf "abzielen", d.h. die ernsthafte Absicht…
…Mit der Ausbildung zur Mediatorin habe sie eine umfassende Umschulung in einen anderen Beruf iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG absolviert, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abziele. Bei der Kriterienprüfung der Anerkennung der Umschulungskosten als vorweggenommene Werbungskosten sei das Schwergewicht auf…
…ursächlicher Zusammenhang mit der derzeitigen Tätigkeit als medizinisch-technischer Fachkraft. Es lägen unter Umständen vorweggenommene Werbungskosten vor, da eine Einkunftserzielung in diesem Bereich ernsthaft beabsichtigt sei. Die Ausbildung Kinesiologie dauere bis Juni 2003 und werde mit einem Diplom abgeschlossen. Im Jahr 2003 werde laut Bw…
…Angaben hinsichtlich dieser Bewerbung wurden nicht gemacht bzw. belegmäßig nachgewiesen. Bei diesen vagen Vorstellungen und Sachverhaltsdarstellung ist ein hinreichender Zusammenhang der Umschulungskosten mit künftigen Einnahmen in einem anderen Berufsfeld als Jurist, wie er für den Abzug vorweggenommener Werbungskosten Voraussetzung wäre, keinesfalls gegeben bzw. zu erkennen…
…Folgendes ausgeführt: "Gemäß der anzuwendenden Lohnsteuerrichtlinien 2002 Pkt. 5.9.14.1 sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für - Fortbildung - Ausbildung im verwandten Beruf oder - Umschulung darstellen In der Begründung des Einkommensteuerbescheides wurde angeführt, dass die beantragten Aufwendungen keine Umschulungskosten darstellen…