Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0638-I/02
Aufwendungen eines Berufspiloten für die Lizenzverlängerung noch vor Aufnahme des Dienstverhältnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0638-I/02vom 16.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werbungskosten können bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, wenn Umstände vorliegen, die über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen und klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten. Ein Steuerpflichtiger, der die Ausbildung zum Berufspiloten bereits abgeschlossen hat, kann die infolge Befristung angefallenen Aufwendungen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Berufspilotenscheines (Lizenzverlängerung) als vorweggenommene Werbungskosten absetzen, wenn diese Aufwendungen objektiv mit der in Aussicht genommenen Pilotenlaufbahn zusammenhängen. Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige seine Bemühungen zur Aufnahme einer Pilotentätigkeit mittels Bewerbungsschreiben dokumentiert und die - sodann - notwendige Lizenzverlängerung geradezu Voraussetzung dafür war, um die angestrebte Beschäftigung überhaupt zu erlangen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Siegfried
Regensberger, vom 5. August 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 15. Juli 2002 betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen 2001:
42.970,14 €; Einkommensteuer 2001 nach Berücksichtigung der
einbehaltenen Steuerabzugsbeträge: 13.076,24 €
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige erzielte im Jahr 2001 Einkünfte
aus selbständiger Arbeit als Gesellschafter und Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit ua. aufgrund seiner am 1. September 2001
begonnenen Tätigkeit als Pilot der A-Ges.m.b.H.. (im Folgenden kurz:
A-GmbH). In der am 22. Mai 2002 eingereichten Einkommensteuererklärung
für 2001 machte er unter dem Titel
"Fortbildungskosten" Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, von 87.916 S geltend, die
mit seiner Tätigkeit als Pilot in Zusammenhang stünden.
Am 15. Juli 2002 erließ das Finanzamt einen Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001, mit dem die geltend gemachten
Werbungskosten nicht anerkannt wurden. Begründend wurde auf den
Vorjahresbescheid verwiesen, in dem das Finanzamt die Auffassung vertrat, dass
es sich bei den geltend gemachten Kosten um Ausbildungskosten handle, die zur
Erlangung von (Grund-)Kenntnissen für eine neue Berufsausbildung dienten.
Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Abgabepflichtige nicht als Pilot
beschäftigt gewesen sei. Es handle sich um berufsbildende Maßnahmen,
die auch dann nicht absetzbar seien, wenn derartige Kenntnisse für die
ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen
seien. Stünden allerdings die berufsbildenden Maßnahmen in direktem
Zusammenhang mit der neu begonnenen Tätigkeit, seien die Aufwendungen ab
dem Beginn der neuen Tätigkeit als Werbungskosten absetzbar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige am 5.
August 2002 fristgerecht Berufung. Bei den abgewiesenen Werbungskosten handle es
sich nicht um Ausbildungskosten, sondern um vorweggenommene Werbungskosten
gemäß den Lohnsteuerrichtlinien. Er habe mit 1. September 2001 bei
der A-GmbH zu arbeiten begonnen. Bereits ein Jahr vorher habe er mit dieser
Firma verhandelt und die ziemlich konkrete Zusage bekommen, im Mai 2001 oder
spätestens beim zweiten Turnus im September aufgenommen zu werden.
Daraufhin sei er vom 11. bis 18. Jänner 2001 in das F-Center geflogen, um
die nötigen Flugstunden zu absolvieren, damit sein Berufspilotenschein und
seine Instrumentenflugberechtigung nicht verfallen würden. Am 23.
Jänner 2001 habe er im P-Center die Flugstunde für die
österreichische Lizenzverlängerung absolvieren müssen, damit er
am 6. Februar 2001 die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des
Berufspilotenscheines in Österreich bekommen habe. Diese sei wie auch die
fliegerärztliche Untersuchung alle Jahre notwendig. Am 21. August 2001 sei
er nach WN zum Flugsimulator gefahren, auf dem er das endgültige
Aufnahmeverfahren für die A-GmbH habe absolvieren müssen. Die geltend
gemachten Aufwendungen stünden im konkreten Zusammenhang mit der
zukünftig auszuübenden Tätigkeit als Berufspilot bei der A-GmbH
und seien somit gemäß den Lohnsteuerrichtlinien eindeutig als
vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober 2002 wies das
Finanzamt die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2001 als unbegründet ab. Die geltend gemachten Ausgaben teilten
das steuerliche Schicksal der Ausbildungsmaßnahme als Pilot und seien
diesbezüglich primär vergleichbar den Ausbildungskosten. Aufwendungen,
die in Fällen getätigt würden, in denen die Ausübung einer
künftigen nichtselbständigen Arbeit, weil von einem künftigen
Wahlakt abhängig, noch ungewiss sei, könnten zu keinen Werbungskosten
führen. Da im gegenständlichen Fall die Ausübung des
Pilotenberufes (zum Zeitpunkt der getätigten Ausgaben) noch ungewiss und
abhängig vom Bestehen der Auswahlkriterien
("Selektionen") gewesen sei,
könnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als vorweggenommene
Werbungskosten ihre Berücksichtigung finden.
Am 6. November 2002 stellte der Abgabepflichtige den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Dem Erkenntnis des VwGH vom 20.4.1995, 95/13/0077, zufolge stellten
auch vor der Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen gemachte, also
vorweggenommene Aufwendungen Werbungskosten dar, wenn sie sich mit der
angestrebten, auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit in einem
ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang befänden. Weiters
werde in den Lohnsteuerrichtlinien ausgeführt, dass auch Aufwendungen durch
Vorstellungsreisen zu den vorweggenommenen Werbungskosten zählten. Die
Aufwendungen des Abgabepflichtigen seien in keinster Weise auf eine ungewisse
Berufswahl ausgerichtet gewesen, sondern eindeutig mehr als nur eine bloße
Absichtserklärung. Am 29. Juni 2001 sei er zu den Selektionsterminen
eingeladen worden, nachdem er sich schon Anfang April 2000 bei der A-GmbH
beworben gehabt habe. Weiters lägen folgende Bewerbungen vor: 12. Juli 2000
bei "CA", 11. Juli 2000 bei "T", 25. Juli 2000 bei "MA", im September 2000 bei
"KA", im Oktober 2000 bei "W-GmbH." und
im November 2000 bei "A". Die Ausbildung zum Berufspiloten habe der
Abgabepflichtige bereits in den Jahren 1999 und 2000 abgeschlossen. Die Ausgaben
im Jahr 2001 hätten nur der Erhaltung der Lizenz gedient, weil diese
jährlich erneuert werden müsse. Ansonsten wäre eine Bewerbung bei
einer Fluggesellschaft überhaupt nicht möglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Ergänzend bestimmt § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl.
I Nr. 106/1999, dass Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten sind. Aufwendungen für
Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei
Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu
berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten
Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH
22.11.1995, 95/15/0161). Ausbildungskosten sind demgegenüber Aufwendungen
zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen.
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (zB
das konkrete Dienstverhältnis, die konkrete betriebliche Tätigkeit).
Konkret zu Aufwendungen für den Erwerb des Berufspilotenscheines hat die
Judikatur bislang stets nicht abzugsfähige Ausbildungskosten angenommen
(VwGH 17.12.1980, 979/80), wenn der ausgeübte Beruf mit einer
Flugzeugführung noch nichts zu tun hatte (VwGH 19.5.1967, 262/67; in diesem
Sinne auch FJ-LS 9/2003 und ÖStZ 1997, RME 14).
Es steht unbestritten fest, dass der Berufungswerber als
Programmierer (Gesellschafter der X & Co. KEG) einen Beruf ausübte, der
mit der Tätigkeit eines Piloten in keiner Weise verwandt ist. (Das gilt
auch für die daneben mit verschiedenen Arbeitgebern kurzfristig
eingegangenen Dienstverhältnisse.) Während der Ausübung dieses
Berufes erwarb er den Berufspilotenschein inklusive
Instrumentenflugberechtigung. Bereits im Jahr 2000 wäre er berechtigt
gewesen, als Pilot beruflich tätig zu sein. Tatsache ist weiters, dass es
dem Berufungswerber erst im September des Jahres 2001 gelungen ist, als
Berufspilot in ein Dienstverhältnis (mit der A-GmbH) einzutreten. Bis
dorthin ist er anderen, nicht artverwandten Tätigkeiten nachgegangen. Die
im Streitjahr unter dem Titel
"Fortbildungskosten" geltend gemachten
Aufwendungen von 87.916 S sind ausnahmslos vor Aufnahme des
Dienstverhältnisses mit der A-GmbH, somit vor dem 1. September 2001,
angefallen. Mangels eines Zusammenhanges mit der vom Steuerpflichtigen als
Programmierer (bzw. im Rahmen verschiedener Dienstverhältnisse)
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit sind die
strittigen Aufwendungen daher weder als Aus- noch als
Fortbildungsmaßnahmen steuerlich abzugsfähig.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich bei den
geltend gemachten Aufwendungen des Jahres 2001 nicht um Ausbildungskosten
handelt, weil die Ausbildung zum Berufspiloten bereits im März 2000
abgeschlossen wurde. Nach einer am 24. Juni 1999 in den USA begonnenen und in
Österreich abgeschlossenen Ausbildung (der Prüfungsflug CPL/IFR wurde
am 22. Februar 2000 in I absolviert) wurde dem Berufungswerber am 1. März
2000 der Berufspilotenschein Nr. 123 erteilt, der gleichzeitig auch die
Instrumentenflugberechtigung umfasste. Dem Berufspilotenschein ist auch zu
entnehmen, dass dessen Gültigkeitsdauer jeweils auf ein Jahr befristet ist
und regelmäßig verlängert werden muss.
Nachdem der Berufspilotenschein zunächst bis zum 1.
März 2001 befristet war, musste sich der Berufungswerber um eine
Verlängerung dessen Gültigkeitsdauer bemühen. Die geltend
gemachten Aufwendungen des Jahres 2001 dienten dazu, ein Verfallen des
Berufspilotenscheines und der Instrumentenflugberechtigung zu verhindern. So
besuchte er vom 11. bis 18. Jänner 2001 das F-Center, um die für eine
Verlängerung des Berufspilotenscheines nötigen Flugstunden zu
absolvieren. Am 23. Jänner 2001 absolvierte er im P-Center die notwendige
Flugstunde für die österreichische Lizenzverlängerung. Auch die
fliegerärztliche Untersuchung ist alle Jahre notwendig, wofür
ebenfalls Kosten angefallen sind. Am 6. Februar 2001 schließlich wurde in
Österreich die - kostenpflichtige - Verlängerung der
Gültigkeitsdauer des Berufspilotenscheines Nr. 123 ausgesprochen, wobei
dieser wiederum auf ein Jahr (bis zum 1. März 2002) befristet wurde. Die
für die Erhaltung der Lizenz angefallenen Kosten wurden vom Berufungswerber
belegmäßig nachgewiesen. Die übrigen geltend gemachten
Aufwendungen des Jahres 2001 stehen bereits konkret mit der bevorstehenden
Anstellung bei der A-GmbH in Zusammenhang. Nachdem der Berufungswerber von
seinem zukünftigen Arbeitgeber für die Selektion eingeladen wurde,
fuhr er nach WN, wo er am 21. August 2001 am Flugsimulator das endgültige
Aufnahmeverfahren für die A-GmbH absolvierte.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die geltend gemachten
Aufwendungen des Jahres 2001 als vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf
die mit 1. September 2001 aufgenommene Tätigkeit bei der A-GmbH anerkannt
werden können. Hinsichtlich so genannter vorbereitender oder
vorweggenommener Werbungskosten führte der VwGH aus, dass für den
Werbungskostenabzug jedenfalls ein objektiver Zusammenhang mit einer bestimmten
in Aussicht genommenen Einkunftsquelle erforderlich ist. Aufwendungen, die in
Fällen getätigt werden, in denen die Ausübung einer
künftigen nichtselbständigen Arbeit, weil von einem künftigen
Wahlakt abhängig, noch ungewiss ist, sind keine Werbungskosten (vgl. VwGH
20.4.1995, 95/13/0077; VwGH 29.6.1995, 93/15/0113; VwGH 16.12.1999, 97/15/0148).
Nachdem der Berufungswerber seine Ausbildung zum
Berufspiloten im März 2000 abgeschlossen hatte, bewarb er sich noch in
diesem Jahr bei verschiedenen Flugunternehmen um eine adäquate Stelle. Die
im Vorlageantrag vom 6. November 2002 angeführten Bewerbungen als Pilot
sind aktenkundig und wurden durch den entsprechenden Schriftverkehr mit den
Luftfahrtunternehmen nachgewiesen. So bewarb er sich am 31. März 2000 auch
bei der A-GmbH als Pilot. Werbungskosten können bereits vor der Erzielung
von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, wenn Umstände
vorliegen, die über die bloße Absichtserklärung zur
künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (VwGH 15.1.1981, 15/1817/79; VwGH
28.5.1986, 85/13/0045) und klar und eindeutig nach außen in Erscheinung
treten (VwGH 23.6.1992, 92/14/0037). Mit den im Jahr 2000 abgegebenen
Bewerbungen hat der Berufungswerber klar und eindeutig auch nach außen zu
erkennen gegeben, dass er in Hinkunft als Pilot beruflich tätig sein
möchte. Das Berufsziel, als Pilot tätig sein zu wollen, wurde bereits
im Jahr 2000 gewählt, wobei die vorliegenden schriftlichen Bewerbungen mehr
als eine bloße Absichtserklärung zur künftigen
Einnahmenerzielung darstellen; die angestrebte Art der beruflichen
Tätigkeit war somit keineswegs mehr offen, wenngleich der konkrete
Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden ist. Um überhaupt
eine Anstellung als Pilot zu erhalten und damit Einnahmen zu erwerben, war die
Verlängerung der Fluglizenz unabdingbar, nachdem der Berufspilotenschein
zunächst nur bis zum 1. März 2001 befristet war. Die Aufwendungen zur
Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Berufspilotenscheines
hängen daher objektiv mit der in Aussicht genommenen Pilotenlaufbahn
zusammen. Ohne Erhaltung der Lizenz wäre die Anstellung bei einer
Fluggesellschaft nicht möglich gewesen.
Was konkret die Anstellung bei der A-GmbH betrifft, so
wurden mit diesem Unternehmen noch im Jahr 2000 Verhandlungen mit dem Ergebnis
einer konkreten (mündlichen) Zusage geführt. Der Berufungswerber legte
diesbezüglich mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 eine Bestätigung des
damaligen Flugbetriebsleiters JO vor, wonach bereits im Mai 2000 zugesagt worden
sei, dass er bei der A-GmbH als Pilot beschäftigt werde. Zu diesem
Zeitpunkt sei aufgrund einer noch nicht abgeschlossenen Bedarfsermittlung
lediglich der Beginn der Anstellung noch nicht fixiert gewesen. Mit Schreiben
vom 29. Juni 2001 wurde der Berufungswerber von der A-GmbH sodann zur Selektion
eingeladen, weil für den weiteren Ausbau des Linienflugprogrammes
zusätzliches Cockpitpersonal benötigt wurde. Die Selektion wurde in
vier Stufen ("Fliegerischer
Wissenstest", "Simulatorcheck",
"Psychologische Eignungstestung",
"Persönliches Interview")
durchgeführt, wobei jede Stufe positiv abgeschlossen werden musste, um zur
nächsten eingeladen zu werden. Die im Jahr 2001 - über die
Lizenzverlängerung hinaus - geltend gemachten Aufwendungen hängen
unmittelbar mit diesem Aufnahmeverfahren zusammen, das schließlich zur
Anstellung des Berufungswerbers mit 1. September 2001 führte.
Im vorliegenden Fall besteht nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates ein ausreichend konkreter unmittelbarer
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den vom Berufungswerber im Jahr 2001
getätigten Aufwendungen und der am 1. September 2001 begonnenen
Tätigkeit. Es ist nämlich offensichtlich, dass der Berufungswerber
nach Abschluss seiner Ausbildung zum Berufspiloten konkret eine Tätigkeit
als Pilot anstrebte und die eindeutig berufsspezifischen Maßnahmen
(Verlängerung der Lizenz, Absolvierung des Aufnahmeverfahrens) geradezu
Voraussetzung dafür waren, um die angestrebte Beschäftigung
überhaupt zu erlangen. Es kann keine Rede davon sein, dass die im Jahr 2001
geltend gemachten Aufwendungen in Zusammenhang mit einem von einem
künftigen Wahlakt abhängigen ungewissen Berufswunsch gestanden
wären, da die Art der zukünftigen Tätigkeit bereits eindeutig
festgestanden ist. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten
Schriftverkehr, der die Bemühungen des Berufungswerbers zur Aufnahme einer
Pilotentätigkeit bereits im Jahr 2000 (Erwerbung der Berufspilotenlizenz am
1. März 2000) dokumentiert. Dabei kann auch die Tatsache, dass die Person
des zukünftigen Arbeitgebers noch nicht festgestanden ist, nicht zu einer
anderen Beurteilung führen, da der konkrete Arbeitgeber beispielsweise auch
bei Vorstellungsgesprächen, bei welchen die dadurch entstehenden
Aufwendungen zweifelsfrei bei entsprechend ernstlicher Absicht als
vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sind, nicht konkret feststeht.
Die vom Berufungswerber im Jahr 2001 getragenen
Aufwendungen von 87.916 S stehen in einem ausreichend konkreten Zusammenhang mit
der zukünftig ausgeübten Tätigkeit, weshalb ein Abzug als
vorweggenommene Werbungskosten zulässig ist.
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2001
(in Schilling) ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit
Bestandteil dieser Berufungsentscheidung ist. Die Umrechnung in Euro erfolgte
mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 €
= 13,7603 S.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
Berechnungsblatt
Originalunterlagen
Innsbruck,
am 16. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0638-I/02
- Stammnummer
- 12740
- Gültig
- 16.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF