Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0349-I/05
Ausbildung zum Tiroler Landesschilehrer als Umschulungsmaßnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0349-I/05vom 01.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes F betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist ausgebildeter Schlosser und
bezieht als solcher Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 machte
er Kosten der Ausbildung zum Tiroler Landesschilehrer im Betrag von insgesamt
2,640,90 € als Werbungskosten ("Fortbildungskosten") geltend. In einer der
Erklärung angeschlossenen Beilage gliederte er diese Kosten auf und merkte
dazu an, er werde "in den Wintermonaten der folgenden Jahre als ausgebildeter
und geprüfter Landesschilehrer arbeiten und daraus Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielen".
Im Bescheid betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 wurden die erklärten Ausgaben vom Finanzamt
nicht als Werbungskosten anerkannt; dies mit der Begründung, dass es sich
nicht um berufsspezifische Fortbildungskosten, sondern um Ausbildungskosten
handle.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 erhobenen
Berufung wendete der Bw. ein, die Ausgaben in Zusammenhang mit der Ausbildung
zum Tiroler Landesschilehrer würden einen "Berufswandel" einleiten und
seien als Werbungskosten absetzbar.
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung hielt das
Finanzamt dem Bw. vor, die geltend gemachten Kosten seien Aufwendungen für
eine Sportausübung, bei denen eine private Mitveranlassung nahe liege. Sie
seien daher gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 insgesamt
nicht abzugsfähig.
Dagegen brachte der Bw. im Vorlageantrag vor, er habe im
Jahr 2004 die Eignungsprüfung, Ausbildungslehrgänge und Prüfungen
nach dem Tiroler Schischulgesetz und der dazu ergangenen Ausbildungsverordnung
absolviert. Der Inhalt dieser Lehrgänge habe mit dem vom Finanzamt
unterstellten "Erholungsschilauf" nichts gemeinsam.
Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
legte der Bw. das Prüfungszeugnis vom 7. Mai 2004 über die
erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrerprüfung vor und teilte mit
Schreiben vom 10. April 2006 mit, er habe sich im Jahr 1999 dazu entschlossen,
die aus mehreren Teilstufen bestehende Ausbildung zum Tiroler Landesschilehrer
zu beginnen. Der Schilehrerberuf habe in der Familie des Bw. bereits Tradition,
sei doch sein Vater (Jahrgang 1949) seit mehr als 35 Jahren
regelmäßig jeden Winter als ausgebildeter Landesschilehrer in der
größten Schischule der Schiregion X tätig. Um diese Tradition
fortzusetzen, werde der Bw. seinem Vater spätestens nach dessen
Pensionsantritt in der gleichen Schischule nachfolgen. Derzeit arbeite der Bw.
noch nicht als Schilehrer. Im Jahr 1999 habe er mit der Ausbildung und
Prüfung zum Schilehreranwärter begonnen, weil sein damaliger
Arbeitgeber den Betrieb zu verkaufen beabsichtigte und damals keinesfalls
gesichert gewesen sei, ob der Erwerber des Betriebes den Bw. als
langjährigen Mitarbeiter zu gleichen Bedingungen übernehmen werde. Die
Bedingungen für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses als Schlosser
beim neuen Arbeitgeber hätten sich jedoch als annehmbar erwiesen, sodass
der Bw. in diesem erlernten Beruf weitergearbeitet habe. Andernfalls hätte
er bereits damals die Schilehrerausbildung vorgezogen und in den Wintermonaten
als Schilehrer zu arbeiten begonnen. Die im Jahr 1999 begonnene
Schilehrerausbildung habe der Bw. im Herbst 2003 fortgesetzt und im
Frühjahr 2004 mit der erfolgreichen Ablegung der Prüfung beendet. Die
Tätigkeit als Schilehrer in der Wintersaison lasse sich mit dem Hauptberuf
des Bw. als Schlosser vereinbaren, weil in der Baubranche in den Wintermonaten
ohnedies weniger Arbeit anfalle. Wenn der Bw. in spätestens drei Jahren
(mit der Pensionierung des Vaters) mit einer Schilehrertätigkeit beginne,
könne er mit seinem nunmehrigen Arbeitgeber ohne weiteres vereinbaren, dass
die Beschäftigung als Schlosser auf den Zeitraum von Mitte April bis Mitte
Dezember eines jeden Jahres eingeschränkt werde.
Ergänzend teilte der Bw. am 25. April 2006 telefonisch
mit, er habe bereits mit seinem Arbeitgeber darüber gesprochen, dass er
allenfalls in den Wintermonaten als Schilehrer arbeiten wolle, womit der
Arbeitgeber auch einverstanden wäre. Der Bw. wisse zum gegenwärtigen
Zeitpunkt aber nicht, ob und wann er tatsächlich den Schilehrerberuf
ausüben und seinen Beruf als Schlosser zeitlich einschränken werde.
Nachdem ihm sein Arbeitgeber vor ca. zwei Jahren die Möglichkeit zur
Spezialisierung auf die Sparte "automatische Türanlagen" geboten habe, sei
der Bw. nämlich mit seinem derzeitigen Beruf vollauf zufrieden. Der Bw.
sehe keinerlei Schwierigkeit, dass er als Schilehrer (auch jetzt schon) eine
Anstellung an einer Schischule finde. Mit der Pensionierung des Vaters bestehe
zusätzlich die Möglichkeit, dass der Bw. dessen
Gesellschaftsbeteiligung an der im Schreiben vom 10. April 2006 erwähnten
Schischule übernehme.
Das Finanzamt nahm zu dem ihm zur Kenntnis gebrachten
Sachverhaltsvorbringen des Bw. am 26. Mai 2006 dahin Stellung, dass
Umschulungsmaßnahmen auf die tatsächliche Ausübung eines anderen
Berufes abzielen müssten. Nach den Aussagen des Bw. bestehe aber bloß
die Möglichkeit, dass er in den kommenden Jahren einen Beruf als Schilehrer
ausüben werde, zumal sich die Rahmenbedingungen in seinem derzeitigen Beruf
positiv verändert hätten. Auch sei die konkrete Art einer
Tätigkeit als Schilehrer - als Dienstnehmer oder in Form einer
Beteiligung als Gesellschafter - noch nicht absehbar. Nach Ansicht des
Finanzamtes sei die Berufung daher abzuweisen, doch sei eine spätere
Änderung des Bescheides nach § 295a BAO möglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für
das Streitjahr anzuwendenden Fassung zählen dazu auch Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen.
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides
wurden die strittigen Ausgaben deswegen nicht als Werbungskosten anerkannt, weil
es sich nicht um berufsspezifische Fortbildungskosten handelte. Dabei hat das
Finanzamt auf die dargestellte, durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 155/2002 und
BGBl. I Nr. 180/2004 geschaffene Rechtslage nicht Bedacht genommen: Die Kosten
der Ausbildung zum Tiroler Landesschilehrer kamen zwar nicht als
Fortbildungskosten im Rahmen des vom Bw. ausgeübten Schlosserberufes (und
auch nicht als Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einer damit verwandten
Tätigkeit) in Betracht. Bei der nach den Vorschriften des Tiroler
Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 15/1995, und der Verordnung LGBl. Nr. 67/1996
(Tiroler Schilehrerverordnung) absolvierten Ausbildung zum Tiroler
Landesschilehrer handelte es sich jedoch um eine Umschulungsmaßnahme, weil
der Bw. auf Grund dieser Ausbildung einen neuen Beruf ausüben könnte
(zum Begriff der "umfassenden" Umschulungsmaßnahme siehe Doralt,
Einkommensteuergesetz, 4. Auflage, Tz 329/1 zu § 4). Nach dem Gesetzeszweck
sind als Umschulungsmaßnahmen auch nicht nur Aufwendungen
abzugsfähig, die auf einen (gänzlichen) Berufswechsel ausgerichtet
sind, sondern ebenso Aufwendungen, die auf eine anders geartete
Nebentätigkeit abzielen (Doralt, Einkommensteuergesetz, 4. Auflage,
Tz 203/4/2 zu § 16). Eine private Mitveranlassung der vom Bw. im
Streitjahr absolvierten Kurse (Alpinkurs und Schneesportlehrerkurs) ist nach dem
vorgelegten Schulungsprogramm in Verbindung mit der auf Grund des Tiroler
Schischulgesetzes ergangenen Ausbildungsverordnung LGBl. Nr. 67/1996 nicht zu
erkennen.
Bei den "Umschulungsmaßnahmen" im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 handelt es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit einem
bisher noch nicht ausgeübten Beruf, also um vorweggenommene Werbungskosten.
Solche Aufwendungen müssen - wie das Finanzamt in seiner
Stellungnahme vom 26. Mai 2006 zutreffend ausführt - die
tatsächliche Ausübung eines neuen Berufes bezwecken. Die bloße
Absichtserklärung des Steuerpflichtigen, Einkünfte aus dem neuen Beruf
erzielen zu wollen, reicht nicht aus; es müssen vielmehr Umstände
vorliegen, die objektiv auf die ernsthafte und konkrete Absicht zur
Einkünfteerzielung schließen lassen.
Obwohl der Bw. in der Wintersaison durchaus eine Stelle als
angestellter Schilehrer finden könnte und einer zeitlichen
Einschränkung seines Hauptberufes als Schlosser nichts im Wege steht, hat
er nach erfolgreichem Abschluss der im Jahr 1999 begonnenen und (nach
Unterbrechung) im Herbst 2003 fortgesetzten Ausbildung zum Tiroler
Landesschilehrer (Prüfungszeugnis vom 7. Mai 2004) eine Tätigkeit
im neuen Beruf bis jetzt nicht aufgenommen. Nachdem er sein
Dienstverhältnis als Schlosser auch beim neuen Arbeitgeber zu annehmbaren
Bedingungen fortsetzen und zudem eine Verbesserung seiner beruflichen Situation
(Spezialisierung auf die Sparte "automatische Türanlagen") erreichen
konnte, bleibt es ungewiss, ob und wann er diese Berufstätigkeit
einschränken und in den Wintermonaten als Schilehrer arbeiten wird. Bei
dieser Sachlage ist ein hinreichender Zusammenhang der Ausbildungskosten mit
künftigen Einnahmen als Schilehrer, wie er für den Abzug
vorweggenommener Werbungskosten Voraussetzung wäre, nicht erkennbar.
Dem Finanzamt ist daher Recht zu geben, wenn es in seiner
Stellungnahme vom 26. Mai 2006 die gesetzlichen Voraussetzungen für den vom
Bw. beantragten Werbungskostenabzug auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes als
nicht gegeben erachtet. Für den Fall, dass der Bw. in der Zukunft
steuerlich relevante Einkünfte als Schilehrer erzielen sollte, hat das
Finanzamt auf die Möglichkeit einer Bescheidänderung gemäß
§ 295a BAO hingewiesen.
Innsbruck,
am 1. Juni 2006
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0349-I/05
- Stammnummer
- 22619
- Gültig
- 01.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF