Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0007-L/09
Jus-Studium als Umschulungsaufwand (vorweggenommene Werbungskosten) einer Bautechnikerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0007-L/09vom 15.07.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Anwendungsbereiche bei der Tätigkeit als Bautechnikerin sind nach diesen Darstellungen keinesfalls so umfangreich, dass hierzu bereits ein Studium der Rechtswissenschaft notwendig sein würde. Auch wurde nicht dargestellt, dass die derzeit ausgeübte Tätigkeit ohne dieses Studium nicht mehr ausgeübt werden könnte. Wenn der Arbeitgeber der Berufungswerberin angibt, dass das Berufsbild eines Bautechnikers täglich Berührungspunkte mit verschiedenen Bereichen der Rechtswissenschaften aufweist, so muss das noch nicht zwangsläufig bedeuten, dass hiezu auch ein Jus-Studium notwendig bzw. unabdingbar ist. Die unmittelbaren Berührungspunkte werden bereits bei der Ausbildung zum Bautechniker abgedeckt. Auch wenn die Berufungswerberin angibt, dass z.B. das Baurecht in der schulischen Ausbildung nur gestreift wurde, so umfasst das Fach "Wirtschaft und Recht" doch auch einschlägige Rechtsvorschriften. Im Wesentlichen umfasst die "juristische Tätigkeit" der Berufungswerberin die Abwicklung von Behördenverfahren. Darüber hinaus werden Rechtsanwälte mit der Abwicklung betraut. Eingabe vom 10. April 2010: " ... Über juristische Kenntnisse verfügen meine Vorgesetzten und Kollegen insoweit, wie sie für uns als Bauherrenvertreter für die Abwicklung der Behördenverfahren notwendig sind. Wenn darüber hinaus Beratung bzw. eine Rechtsvertretung notwendig ist, wird ein Rechtsanwalt kontaktiert. ... ." Dass die Berufungswerberin ihr Aufgabengebiet in der derzeitigen Beschäftigung ändern wolle oder werde, hat sie nicht behauptet. Bei Beratungen und Rechtsvertretungen werden also auch weiterhin Rechtsanwälte tätig werden. Auch die Stellensuche abseits von ihrer derzeitigen Tätigkeit bezeugt, dass es beim jetzigen Arbeitgeber keine klassischen juristischen Betätigungsfelder gibt. Wenn die Berufungswerberin davon spricht, dass sie die Berufserfahrung aus dem Bauwesen und die erworbenen rechtlichen Kenntnisse verbinden will, so bedeutet dies nicht, dass bei der derzeit ausgeübten Tätigkeit dies auch tatsächlich der Fall ist. Bereits in den Jahren 2004, also zu einem Zeitpunkt als die Berufungswerberin gerade das Studium begonnen hatte, war sie mit den angeführten rechtlichen Problembereichen betraut. Ebenso weisen die rechtlichen Bereiche in den Folgejahren nicht unbedingt darauf hin, dass die Berufungswerberin ihr umfassendes Wissen aus dem Jus-Studium auch tatsächlich bei ihrer Tätigkeit als Bautechnikerin verwenden konnte bzw. einsetzen musste.
Abschließend kann also festgehalten werden, dass ein Studium der Rechtswissenschaften, mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsprivatrecht zweifelsfrei keine berufsspezifische Fortbildung im Rahmen der von der Berufungswerberin ausgeübten Tätigkeit (Bautechnikerin) darstellt.
Umschulung: Schlussendlich ist noch eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob das Jus-Studium nicht als "umfassende Umschulungsmaßnahme" zu qualifizieren ist. Aufgrund des Inhaltes eines Jus-Studiums besteht für den Referenten des Unabhängigen Finanzsenates kein Zweifel daran, dass das rechtswissenschaftliche Universitätsstudium der Berufungswerberin dem Grunde nach eine derart umfassende Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 darstellt. Aus dem klaren Gesetzestext leitet sich die Abzugsfähigkeit für Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten jedoch nur dann ab, wenn die Umschulungsmaßnahme einerseits derart umfassend ist, dass sie den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und andererseits auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Inhaltlich schließt sich der Begriff der "umfassenden Umschulung" somit dem der "vorweggenommenen Werbungskosten" an. Die Anerkennung so genannter vorbereitender Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftig steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Die ausdrücklich genannte Tatbestandsvoraussetzung des "Abzielen auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes" stellt darauf ab, dass Sachverhaltstatbestände vorliegen müssen, die über eine bloße Absichtserklärung hinausgehen. Diesbezüglich machte die Berufungswerberin folgende Aussagen: Beschreibung Berufsbild und Art der Fortbildung: "Meine Zukunftsvorstellung ist es, die Berufserfahrung aus dem Bauwesen und die erworbenen rechtlichen Kenntnisse zu verbinden. Dabei kann ich mir Verschiedenes vorstellen, z.B. als Jurist in der Baurechtsabteilung an einem Magistrat oder einer größeren Gemeinde, in der Rechtsabteilung einer Baufirma oder eines Betriebes aus dem Baunebengewerbe (auch Energie- oder Umweltbereich) tätig zu sein oder eine Beschäftigung in der Immobilienbranche." Eingabe vom 10. April 2010: "Seit Jahresbeginn verfolge ich den Stellenmarkt (Karriereteile mehrerer Tageszeitungen, Personalausschreibungen auf Internetseiten von Land OÖ, Magistrat, Gemeinden, ...) und überprüfe offene Stellen auf eine Übereinstimmung mit meinem Profil bzw. meiner Vorstellung. Erst vor wenigen Tagen habe ich mich für eine offene Stelle beim Land OÖ beworben." Anmerkung Referent: Genaue Angaben hinsichtlich dieser Bewerbung wurden nicht gemacht bzw. belegmäßig nachgewiesen.
Bei diesen vagen Vorstellungen und Sachverhaltsdarstellung ist ein hinreichender Zusammenhang der Umschulungskosten mit künftigen Einnahmen in einem anderen Berufsfeld als Jurist, wie er für den Abzug vorweggenommener Werbungskosten Voraussetzung wäre, keinesfalls gegeben bzw. zu erkennen. Bloße Absichtserklärungen nach Absolvierung die Anstrengungen hinsichtlich Bewerbungen zu verstärken, lassen noch nicht auf die ernsthafte und konkrete Absicht zur Einkünfteerzielung als Jurist schließen.
Sollte sich allerdings herausstellen, dass die Berufungswerberin innerhalb absehbarer Zeit tatsächlich eine neue berufliche Tätigkeit als Juristin beginnt, wären die Aufwendungen allenfalls rückwirkend zu berücksichtigen (§ 295a BAO).
Linz, am 15. Juli 2010
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0007-L/09
- Stammnummer
- 48252
- Gültig
- 15.07.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF